Zivilgesetzbuch
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung in eine psychiatrische Klinik
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl*,*Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti
Parteien A.A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Stephanie Trüeb, Advokatin
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. , Beschwerdegegnerin
Beigeladene B.A. , vertreten durch Esther Wyss Sisti, Advokatin
Betreff Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung in der Abteilung für Kinderpsychiatrie (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 15. Januar 2015)
A. B.A. , geboren 2005, ist das Kind von A.A. (geboren 1974) und D. . Die Beziehung zwischen den Kindseltern wurde bereits während der Schwangerschaft beendet. Die elterliche Sorge oblag alleine der Mutter. Zwischen B.A. und ihrem Vater besteht kein persönlicher Kontakt.
Mit Entscheid vom 20. Februar 2014 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. (KESB) eine Kollisionsbeistandschaft für B.A. , da deren Grossvater mütterlicherseits unter Verdacht stand, an ihr sexuelle Übergriffe begangen zu haben. Am 14. November 2014 meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (Staatsanwaltschaft) der KESB, dass inzwischen auch der Lebenspartner der Mutter von B.A. , E. , geboren 1968, verdächtigt werde, sexuelle Übergriffe an B.A. begangen zu haben. Gleichzeitig erfuhr die KESB, dass B.A. seit einiger Zeit mit dem Einverständnis der Mutter in der Abteilung für Kinderpsychiatrie (C. ) der Kliniken F. hospitalisiert sei. Die Zuweisung in die Kliniken F. war durch das Spital G. erfolgt, wo B.A. am 20. Juni 2014 aufgrund einer akuten Gefährdung in einer familiären Belastungssituation stationär aufgenommen worden war. Ein Hauptgrund für die Aufnahme im Spital G. war, dass B.A. gemäss Aussage der Mutter an vielfältigen Ängsten und seit langem an massivsten Schlafproblemen litt, welche die ganze Familie am Schlafen hindern würden. B.A. hatte von langanhaltendem sexuellem Missbrauch durch den ehemaligen Ehemann der Beschwerdeführerin und durch den Vater der Beschwerdeführerin berichtet. Die KESB erweiterte die bereits bestehende und von Esther Wyss Sisti, Advokatin, ausgeübte Kollisionsbeistandschaft auf das Verfahren gegen E. .
**B.**Mit superprovisorischem Entscheid vom 25. Dezember 2014 wurde der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.A. entzogen und B.A. in der C. platziert. Auf die dagegen mit Eingabe vom 16. Januar 2015 durch A.A. , nunmehr und nachfolgend immer vertreten durch Stephanie Trüeb, Advokatin, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), erhobene Beschwerde trat das Kantonsgerichtspräsidium mit Urteil vom 26. Januar 2015 nicht ein. In der Zwischenzeit wurde A.A. mit Entscheid vom 15. Januar 2015 im ordentlichen Verfahren das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter B.A. entzogen und B.A. in der C. platziert (Ziff. 1 und 2). Gestützt auf Art. 274 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 wurde der persönliche Kontakt der Mutter und des Lebenspartners der Mutter mit B.A. für die Dauer des Aufenthalts von B.A. in der C. nur in den Räumen der C. erlaubt (Ziff. 3). Gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wurde für B.A. eine Erziehungsbeistandschaft errichtet. Als Beiständin wurde H. der Sozialberatung I. ernannt (Ziff. 4). Einer allfälligen Beschwerde bezüglich der Ziffern 1 bis 4 wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 5). Die Verfahrenskosten der KESB in der Höhe von Fr. 220.-- wurden A.A. auferlegt (Ziff. 6).
**C.**Gegen den Entscheid der KESB erhob A.A. am 26. Januar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragte, es seien die Ziffern 1 bis 3 und 5 bis 6 des Entscheids der KESB vom 15. Januar 2015 vollumfänglich aufzuheben. Demzufolge sei der Beschwerdeführerin unverzüglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.A. wieder zu erteilen und die Fremdplatzierung aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. In ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2015 schloss die KESB auf Abweisung dieses Verfahrensantrages. Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 wies das Gerichtspräsidium das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
Die KESB beantragte in ihrer Vernehmlassung in der Hauptsache vom 17. Februar 2015, es sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 ihres Entscheides vom 15. Januar 2015 abzuweisen. Mit dem Antrag auf Aufhebung der Ziffer 6 des Entscheides vom 15. Januar 2015 sei entsprechend der Abklärung des Gerichts über die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin zu verfahren; unter o/e-Kostenfolge.
Das Gerichtspräsidium überwies mit Verfügung vom 20. Februar 2015 den Fall der Kammer zur Beurteilung und verfügte eine Anhörung von B.A. . Die Beiständin und die C. wurden aufgefordert, dem Gericht einen schriftlichen Bericht über die aktuelle Situation von B.A. zu erstatten. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Stephanie Trüeb wurde bewilligt. Daraufhin reichte die C. einen vorläufigen Austrittsbericht vom 9. Februar 2015 ein. In ihrem Bericht vom 17. März 2015 beantragte die Beiständin H. , es sei auf eine Anhörung von B.A. zu verzichten, sofern diese nicht zwingend notwendig sei. Die Beschwerdeführerin teilte mit Eingabe vom 31. März 2015 mit, dass aus ihrer Sicht eine Anhörung von B.A. seitens einer unabhängigen Stelle absolut notwendig sei.
**D.**Mit präsidialer Verfügung vom 9. April 2015 wurde die bereits angesetzte Parteiverhandlung abgeboten, ein kinderpsychiatrisches Gutachten angeordnet, Esther Wyss als Kindesvertreterin im Sinne von Art. 314abis ZGB für B.A. für das laufende Verfahren eingesetzt und B.A. als Beigeladene ins Rubrum aufgenommen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich der vom Kantonsgericht vorgesehenen Person der Gutachterin und der zu stellenden Gutachterfragen, wurde Dr. med. J. , Direktorin der Kinderpsychiatrie K. , am 29. Juni 2015 beauftragt, ein Gutachten zu erstellen.
Die Beiständin beantragte am 20. Juli 2015 bei der KESB die Umplatzierung von B.A. von der kinderpsychiatrischen Abteilung ins Kinderheim L. in M. . Am 6. August 2015 fand eine Anhörung der Kindsmutter, ihrer Rechtsvertreterin und der Verfahrensbeiständin Esther Wyss durch die Präsidentin der KESB statt, anlässlich welcher die Anwesenden mit Ausnahme der Präsidentin der KESB eine Vereinbarung unterzeichneten, wonach die Kindsmutter das Einverständnis zur Umplatzierung ins Kinderheim L. erteile, dieses Einverständnis bis zum Entscheid des Kantonsgerichts gelte und nach dem Vorliegen des genannten Entscheids die Situation gegebenenfalls neu beraten werde. Die KESB ernannte mit Entscheid vom 31. Juli 2015 für B.A. gestützt auf Art. Art. 314abis ZGB Esther Wyss als Verfahrensvertreterin. Mit Entscheid vom 13. August 2015 beendete die KESB die Platzierung von B.A. in der kinderpsychiatrischen Abteilung per 16. August 2015 und platzierte sie per gleichem Datum im Kinderheim L. in M. .
In ihrem Gutachten vom 28. August 2015 befürwortete Dr. J. die Rückführung von B.A. zu ihrer Mutter.
Mit Verfügung vom 3. September lud das Gerichtspräsidium Dr. J. zur Verhandlung als Auskunftsperson. Nach Eingang der Vernehmlassungen zum Gutachten der KESB vom 14. September 2015, der Kinderanwältin vom 14. September 2015 und der Beschwerdeführerin vom 14. September 2015 wies das Gerichtspräsidium den Antrag der KESB auf Einholung eines Obergutachtens ab. Die KESB hatte ihrer Vernehmlassung den Austrittbericht der Kliniken F. vom 25. August 2015 beigelegt.
**E.**Anlässlich der Parteiverhandlung vom 23. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin unter anderem die Bestätigung von Dr. N. der Abteilung für Kinderpsychiatrie der Klinik O. in P. (im Staat Q. ) ein, in welcher er sich bereit erklärte, den Auftrag bezüglich B.A. nach ihrer Rückkehr in Q. in der genannten Klinik zu übernehmen. Des Weiteren reichte die Beschwerdeführerin ein an sie gerichtetes Schreiben ihres Psychotherapeuten IFP R. mit Praxis in S. vom 22. September 2015 ein, in welchem dieser unter anderem aufgrund der guten Erholung der Beschwerdeführerin von der mittelgradigen depressiven Erkrankung die Erteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über B.A. an die Beschwerdeführerin befürwortete. Anlässlich der Parteiverhandlung erklärte die Beschwerdeführerin, per Ende Oktober 2015 die Wohnung in I. gekündigt zu haben und in der Zwischenzeit eine 4-Zimmer Wohnung mit 120 m2. in Q. gekauft zu haben. E. habe seinen Job in der Schweiz per Ende September 2015 gekündigt und habe als selbstständig Erwerbender in Q. Arbeit. Seit Mai 2015 lebe sie mit ihrer gemeinsamen Tochter in Q. . Die Beschwerdeführerin beantragte die Gutheissung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Die KESB stellte das Rechtsbegehren, es sei die Beschwerde abzuweisen. Eventualiter sei ein Obergutachten einzuholen; alles unter o/e-Kostenfolge. Die Kinderanwältin beantragte die Ausstellung des Verfahrens, bis Klarheit in Bezug auf das strafrechtliche Verfahren gegen E. bestehe. Sollte ihm nichts vorgeworfen werden können, sei die Beschwerde gutzuheissen.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 ersuchte das Gerichtspräsidium die Staatsanwaltschaft um Zustellung der Verfahrensakten gegen E. betreffend sexuelle Handlungen mit einem Kind und um Orientierung über den Stand dieses Verfahrens. Innert Frist reichte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 die Verfahrensakten ein und hielt fest, dass im Verfahren betreffend sexuelle Handlungen zum Nachteil von B.A. – ausgehend vom aktuellen Verfahrensstand – voraussichtlich eine Einstellungsverfügung nach Art. 319 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 ergehen werde.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
1.1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 und § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2. Nach § 41 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (GOG) vom 22. Februar 2001 findet die Urteilsberatung nicht öffentlich und unter Ausschluss der Parteien statt.
1.3. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (lit. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Allerdings auferlegt sich das Kantonsgericht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Ermessenskontrolle eine gewisse Zurückhaltung. Dies insbesondere deshalb, weil die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörden anzusehen sind (vgl. BGE 135 II 384; DanielSteck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Art. 360 – 456 ZGB und Art. 14, 14a SchlT ZGB, Basel 2012, N 17 ff. zu Art. 450a mit weiteren Hinweisen).
2. Wird ein Kind von einer Kindesschutzbehörde in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht, so sind gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) sinngemäss anwendbar. Im vorliegend angefochtenen Beschluss vom 15. Januar 2015 wurde neben dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über B.A. auch deren Platzierung in der C. angeordnet. Dies hat zur Folge, dass die das Verfahren der FU betreffenden bundesrechtlichen bzw. kantonalrechtlichen Bestimmungen sinngemäss zur Anwendung gelangen (BGE 121 III 306 E. 2b; AlbertGuler, in: Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 2011, Rz. 1 zu Art. 314b; Botschaft zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], [Botschaft Erwachsenenschutz] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7102).
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorerst in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs und beantragt aufgrund dieser Verletzung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie bringt einerseits vor, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt, da aus dem Entscheid nicht hervorgehe, worauf er gründe. Andererseits sei das rechtliche Gehör auch verletzt worden, weil weder die Beschwerdeführerin noch das Kind vor der Anordnung der Massnahmen angehört worden seien.
3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert dem Einzelnen, in allen Verfahren staatlicher Einzelfallentscheidungen mitzuwirken, soweit der in Frage stehende Hoheitsakt ihn belasten könnte (BGE 127 I 56 E. 2b; 127 I 215 f. E. 3a). Zum gefestigten Bestand des rechtlichen Gehörs zählen in Rechtsprechung und Lehre die Ansprüche auf vorgängige Äusserung und Anhörung, der Anspruch auf Berücksichtigung der Vorbringen, der Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren unter Einschluss des Rechts, Beweisanträge zu stellen, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf einen begründeten Entscheid (JörgPaulMüller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 509 ff.; MicheleAlbertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 5. September 2007 [810 06 199] E. 9.1).
3.3.1. Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen (UlrichHäfelin/GeorgMüller/FelixUhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz 1705 f.). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie sich in ihrem Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1). Es stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, wenn sich die Entscheidbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränkt (RenéRhinow/HeinrichKoller/ChristinaKiss/DanielaThurnherr/DeniseBrühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Basel 2014, Rz 345). Eine besonders eingehende Begründung ist notwendig, wenn ein Entscheid schwer in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift, wenn komplexe Rechts- oder Sachfragen zu beurteilen sind oder wenn in einem konkreten Fall von einer konstanten Praxis der Gesetzesanwendung abgewichen wird (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/ Brühl-Moser, a.a.O., Rz 347; KGE VV vom 13. Februar 2013 [810 12 221] E. 5.1.2).
3.3.2. Im angefochtenen Entscheid wird festgehalten, dass die C. der KESB am 24. Dezember 2014 gemeldet habe, B.A. habe berichtet, dass sie am Wochenende von E. auf den Kopf geschlagen und von ihrer Mutter getreten worden sei und dass die Mutter und ihr Lebenspartner wünschten, B.A. zum Heiligen Abend mit nach Hause zu nehmen. Die KESB und die C. vereinbarten, dass B.A. gefragt werde, ob sie nach Hause wolle. Gleichentags habe die C. gemeldet, dass B.A. im Gespräch und später auch gegenüber der Mutter und ihrem Stiefvater erklärt habe, den Heiligen Abend nicht zu Hause verbringen zu wollen. Die Beschwerdeführerin und E. hätten dies akzeptiert. Am 25. Dezember 2014 habe sich die C. erneut bei der KESB gemeldet und Letztgenannter mitgeteilt, die Kindsmutter wünsche B.A. mit nach Q. zu nehmen, wo die ganze Familie die kommende Zeit verbringen wolle. Die Reise sei schon seit einiger Zeit angekündigt gewesen; in Absprache mit der Beschwerdeführerin sei aber vereinbart worden, dass B.A. in der C. bleibe, um eine Destabilisierung des Kindes zu verhindern. B.A. sei auch entsprechend vorbereitet worden. Anlässlich des zwischen der Beschwerdeführerin, E. und der C. vereinbarten Termins vom 25. Dezember 2014 habe die Beschwerdeführerin auch der anwesenden Mitarbeiterin der KESB gegenüber ihren Willen, nun doch mit B.A. nach Q. reisen zu wollen, kundgetan. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin auch ihre Überzeugung ausgedrückt, dass B.A. mitkommen wolle. Die KESB führt weiter in ihrem Entscheid aus, dass B.A. gemäss Angaben der Fachpersonen der C. ein Kind sei, das klare und verlässliche Strukturen benötige und welches bereits durch kleine Ereignisse destabilisiert werde. Nicht zuletzt aufgrund der guten Zusammenarbeit mit der Mutter habe B.A. während ihres Aufenthalts in der C. wesentlich an Stabilität gewinnen und gute Fortschritte machen können. Durch die neuere Entwicklung im Rahmen des gegen E. eröffneten Verfahrens sei für die Familie eine neue Konfliktsituation entstanden, welche sich auf B.A. stark auszuwirken scheine. Um B.A. s positive Entwicklung nicht zu gefährden, müsse der Kontakt zur Beschwerdeführerin und ihrem Partner nur in einem geschützten Rahmen stattfinden und die Absicht der Beschwerdeführerin, B.A. – wenn auch nur zeitlich beschränkt –aus der C. zu nehmen, wirksam verhindert werden. Dies sei nur mit der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Platzierung von B.A. in der C. möglich, weshalb eine solche einzurichten sei. Da mit einer Destabilisierung von B.A. bei einer unkontrollierten Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr gerechnet werden müsse, sei dieses Recht zu beschränken. Die Beschwerdeführerin und E. seien wichtige Bezugspersonen für B.A. , weshalb diesen das Recht einzuräumen sei, B.A. in den Räumlichkeiten der C. zu besuchen.
3.3.3. Aus den Akten ist ersichtlich, dass ein Strafverfahren gegen den Vater der Beschwerdeführerin und allenfalls auch gegen den ehemaligen Ehemann der Beschwerdeführerin anhängig war bzw. ist betreffend sexuelle Handlungen mit B.A. . Aus der Anzeige vom 2. Dezember 2014 ist ersichtlich, dass im Zusammenhang mit dem hängigen Strafverfahren gegen den Vater mütterlicherseits der Verdacht aufgekommen sei, auch E. habe sexuelle Handlungen mit B.A. vollzogen. Dies wurde von der Kindsmutter und E. stets bestritten. Wie aus den Akten ersichtlich ist, führten diese Vorwürfe, die von E. und der Beschwerdeführerin als Missverständnis bezeichnet wurden, zu einer weiteren hohen Belastung für alle Beteiligten, die wohl auch als Ursache dafür gesehen werden können, dass die Beschwerdeführerin und E. B.A. auf den Kopf geschlagen bzw. getreten haben. Die Beschwerdeführerin und E. geben auch zu, an jenem Wochenende handgreiflich gegen B.A. geworden zu sein, jedoch nicht in dem von B.A. geschilderten Mass. Aus dem angefochtenen Entscheid ist ersichtlich, dass B.A. im Zeitpunkt des Erlasses des angefochten Entscheides eine grosse Stabilität brauchte und bereits kleine Ereignisse – wie eine Reise nach Q. –sie destabilisieren konnten. Zudem geht aus dem Entscheid hervor, dass aufgrund der Vorwürfe gegenüber E. für die bereits belastete Familie eine zusätzliche neue belastende Stress- und Konfliktsituation entstanden war, welche für B.A. destabilisierend sein konnte. Überdies konnte aufgrund der Vorwürfe gegenüber E. eine Gefährdung für B.A. – sollte sie auch nur vorübergehend nach Hause gehen – nicht ausgeschlossen werden. Des Weiteren hatte B.A. klar geäussert, am Weihnachtsabend nicht nach Hause gehen zu wollen. Mit diesen Ausführungen hat die Vorinstanz die Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie sich in ihrem Entscheid stützt. Die Betroffene wurde durch diese Schilderungen in die Lage versetzt, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor.
3.4.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde – wie bereits festgehalten – einlässlich eine Gehörsverletzung geltend, weil weder die Beschwerdeführerin noch B.A. vor der Anordnung der Massnahmen angehört worden seien.
3.4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zunächst aus Art. 29 Abs. 2 BV und umfasst unter anderem das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern. Art. 29 Abs. 2 BV räumt keinen Anspruch auf persönliche Anhörung der betroffenen Person ein (BGE 134 I 140 E. 5.3). Dieser Anspruch wurde in Art. 447 ZGB jedoch ausgedehnt, indem darin die persönliche Anhörung der betroffenen Person vorgeschrieben wird, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint (ChristophAuer/MichèleMarti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 447 Rz. 6). Art. 447 ZGB verpflichtet somit die KESB die betroffene Person persönlich anzuhören. Der betroffenen Person steht es indessen frei, auf die persönliche Anhörung zu verzichten, soweit sich die Anhörung im Mitwirkungsrecht erschöpft (ChristophAuer/MichèleMarti, a.a.O., Art. 447 Rz. 9 und 36; Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, KOKES [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2012, N 10.18). Der Anspruch auf persönliche Anhörung steht nur der betroffenen Person zu, wobei zu den betroffenen Personen gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB auch die Eltern zu zählen sind, soweit Anordnungen über Kinder zu treffen sind (ChristophAuer/MichèleMarti, a.a.O., Art. 447 Rz. 13). Art. 447 Abs. 2 ZGB legt für den Fall einer fürsorgerischen Unterbringung fest, dass die betroffene Person in der Regel vom Kollegium anzuhören ist. Handelt es sich dabei um eine minderjährige betroffene Person, so sind die Inhaber der elterlichen Sorge ebenfalls anzuhören, wobei jedoch eine Anhörung durch das Kollegium in der Regel nicht vonnöten ist, weil vorliegend die Entziehung der Obhut und nicht die fürsorgerische Unterbringung im Vordergrund steht (UrsulaBirchler, Die fürsorgerische Unterbringung Minderjähriger, in: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2013, S. 141, 149). Gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB ist das Kind im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (BGE 131 III 553 E. 1.2.3).
3.4.3. Aus den Protokollen der KESB vom 26. Dezember 2014 sowie vom 8. und 9. Januar 2015 geht hervor, dass die Kindsmutter am 25. Dezember 2014 und 9. Januar 2015 zur Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts angehört worden ist. Aus diesen Protokollen ist auch ersichtlich, dass sich B.A. zur Frage, ob sie an Weihnachten und den Wochenenden nach Hause wolle, hat äussern können. Zur Frage, ob sie an Weihnachten nach Hause wolle, wurde sie sowohl von der behandelnden Psychologin der Kliniken F. als von der Präsidentin der KESB, T. , angehört. Zur Frage, ob sie an den Wochenende nach Hause wolle, wurde sie nicht persönlich von der KESB, jedoch von Psychologen und Ärzten der Kliniken F. angehört. Damit wurde B.A. von einer Mitarbeiterin der KESB und/oder von fachlich kompetenten Drittpersonen angehört. Dass B.A. als dazumal Neuneinhalbjährige lediglich gefragt wurde, ob sie die Wochenenden zu Hause verbringen wolle, und nicht, ob sie die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gutheisse, ist einleuchtend und nicht zu beanstanden. Damit geht auch der Vorwurf fehl, die Kindsmutter und B.A. seien nicht angehört worden.
4.1. Zu prüfen ist als nächstes, ob die Voraussetzungen für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber der Beschwerdeführerin über B.A. und die Fremdplatzierung des Kindes im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids gegeben waren.
4.2. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Art. 307 Abs. 1 ZGB enthält die Aufforderung, die im Einzelfall geeigneten, vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen (Art. 307 Abs. 3 ZGB bis Art. 312 ZGB) zu treffen. Die materiellen Voraussetzungen für den Entzug der elterlichen Obhut und die Unterbringung Minderjähriger richten sich nach Art. 310 Abs. 1 ZGB (Botschaft Erwachsenenschutz S. 7102; Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.1). Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die KESB das Kind den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die KESB hat zu bestimmen, wo das Kind untergebracht wird. In Betracht kommen Familienpflege, eine betreute Wohngruppe, Heimpflege oder eine selbständige Unterkunft (PeterBreitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 4. Auflage, Basel 2010, Rz. 8 zu Art. 310 ZGB).
Kindesschutzmassnahmen bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls (CyrilHegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, Rz. 27.09). Von einer Gefährdung des Kindeswohls wird nach herrschender Auffassung dann ausgegangen, wenn nach den konkreten Umständen die ernstliche Möglichkeit einer gegenwärtigen oder zumindest unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Wohls des Kindes voraussehen lässt (PeterBreitschmid, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 307; AlbertGuler, a.a.O., Rz . 5 zu Art. 307; PatrickFassbind, Systematik der elterlichen Personensorge in der Schweiz, Basel 2006, S. 357). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität vgl. Art. 389 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB, s. zum Ganzen Hegnauer, a.a.O., Rz. 27.10 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1, in: FamPra.ch 2012, S. 821 mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).
4.3. B.A. wurde am 20. Juni 2014 im Spital G. und am 27. September 2014 in der C. stationär aufgenommen. Aus den Akten der KESB und der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass B.A. vermutlich durch den ehemaligen Ehemann der Beschwerdeführerin sowie durch zwei seiner Kollegen wiederkehrend sexuell missbraucht wurde. In einem späteren Lebensabschnitt fand vermutlich weiterhin ein anhaltender sexueller Missbrauch durch den Grossvater mütterlicherseits statt, welcher in der Zeit, in der die Beschwerdeführerin arbeitete, B.A. hauptsächlich betreute. Das veränderte Verhalten B.A. s fiel der Kindsmutter und deren Lebenspartner auf. Das Kind konnte nach den Besuchen bei den Grosseltern nicht einschlafen, zeigte gegenüber dem Partner der Beschwerdeführerin sexualisiertes Verhalten und berichtete schliesslich vom Missbrauch. Die Kindsmutter berichtete im Juni 2014, B.A. könne seit ca. zwei Jahren nicht mehr schlafen. Sie schlafe nicht ein bzw. wache zwischendurch auf, stehe immer wieder auf, trommle dann gegen die Wand, schreie, sodass die Familie aufwache. Sie müsse immer vollständig in der Bettdecke eingewickelt sein. Sie schlage sich auch selber, sei völlig verschwitzt. Sie habe Angst, eingeschlossen zu werden. Alle bisherigen Versuche, eine Situation zu schaffen, welche das Schlafen ermöglichen würden, seien gescheitert. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin berichtete, dass er selbst wegen der Überlastung auch schon handgreiflich gegen B.A. geworden sei. Der Wunsch der Beschwerdeführerin bei der Einweisung in das Spital G. war, dass B.A. wieder schlafen könne. Der Zustand sei für die ganze Familie nicht haltbar. B.A. litt unter anderem an posttraumatischen Belastungsstörungen. Die Familie zog im Herbst 2013 von U. nach I. , um Distanz zu den Grosseltern mütterlicherseits zu schaffen, was kurzzeitig zur Verbesserung von B.A. s Symptomatik führte. Die Vorwürfe und das Strafverfahren gegen den Grossvater mütterlicherseits führten auch zu einem vollumfänglichen Bruch zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Herkunftsfamilie. Die Herkunftsfamilie der Beschwerdeführerin wendete sich von dieser ab. Die Beschwerdeführerin berichtete von eigenen langjährigen, zum Teil schweren körperlichen Auseinandersetzungen in ihrer Herkunftsfamilie. Die Kindsmutter war im Sommer 2014 selbst in traumatherapeutischer Behandlung bei R. . Seit 2012 lebte die Beschwerdeführerin mit E. zusammen, welcher aus Q. stammt und bereits Kinder aus erster Ehe hat. Er spricht nur q. isch und arbeitet als Elektriker. Die Beschwerdeführerin und er haben eine gemeinsame Tochter, welche 2013 geboren ist. Im Sommer 2013 erschien die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Lebenspartners und ihrer Tochter am Schalter des Polizeihauptpostens U. und sagte aus, ihr Exmann könnte ihre Tochter sexuell missbraucht haben. Später wurde festgestellt, dass auch der Grossvater mütterlicherseits B.A. wiederholt sexuell missbraucht habe, weswegen ein Strafverfahren gegen ihn anhängig gemacht wurde. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren wurde dann im November 2014 auch dem Lebenspartner der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sexuelle Handlungen mit B.A. vorgenommen zu haben, weswegen auch gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet wurde. Die Staatsanwaltschaft informierte am 27. November 2014 bzw. 1. Dezember 2014 die KESB darüber. Die Beschwerdeführerin erklärte immer wieder, dass diese Vorwürfe gegenüber E. aufgrund eines sprachlichen Missverständnisses entstanden seien. Die Befragung von B.A. zu den Vorwürfen gegen E. fand am 18. November 2014 statt. B.A. berichtete am 24. Dezember 2014, am Wochenende von E. auf den Kopf geschlagen und von der Beschwerdeführerin getreten worden zu sein. Die Beschwerdeführerin berichtete anlässlich der Besprechung mit der KESB vom 9. Januar 2014, dass es B.A. seit der Einvernahme vom 18. November 2014 schlecht gehe und die Familie sehr unter der derzeitigen Situation leide.
4.4. Aus den Akten geht hervor, dass B.A. an massiven Störungen unter anderem an einer posttraumatischen Störung litt und bereits wenig Stress dazu führte, dass sie schnell wieder dekompensierte. Aufgrund der ganzen Umstände war verständlicherweise die familiäre Situation bereits belastet und wurde durch die Eröffnung des Verfahrens gegen E. noch mehr belastet. Anschliessend berichtete B.A. von den Handgreiflichkeiten von E. und ihrer Mutter am Wochenende und äusserte sich dahingehend, sowohl an Weihnachten und als auch an den Wochenenden nicht nach Hause gehen zu wollen, wo E. mit der Beschwerdeführerin lebte. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die KESB allfällige Aufenthalte von B.A. zu Hause als das Kindswohl gefährdend bewertet hat und zum Schluss kam, dass dieser Situation – trotz der auch in schwierigen Umständen guten Kooperationsbasis mit der Mutter und E. – nicht mit milderen Mitteln als dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Beibehaltung von B.A. in der C. begegnet werden konnte. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über B.A. und die Platzierung in der C. wurden demzufolge im Zeitpunkt des Erlasses zu Recht verfügt.
5.1. Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber der Beschwerdeführerin über B.A. und die Fremdplatzierung des Kindes im heutigen Zeitpunkt noch gegeben sind.
5.2. Die Gutachterin Dr. J. kommt in ihrem Gutachten vom 28. August 2015 zum Schluss, dass eine Rückführung von B.A. zur Mutter angezeigt sei. Die Beschwerdegegnerin erklärt, auf das Gutachten der Kinderpsychiatrie K. könne nicht abgestellt werden, da dieses mangelhaft sei und stellt sich auf den Standpunkt, nur mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Platzierung von B.A. nunmehr im Schulheim dem Kindeswohl begegnen zu können. Die KESB macht geltend, das Gutachten der Kinderpsychiatrie K. widerspreche in vielen Punkten dem Austrittsbericht der Kliniken F. Die Kindesvertreterin beantragt, obwohl auch sie nicht vom Gutachten der Kinderpsychiatrie K. überzeugt sei, im Interesse von B.A. eine Rückführung in die Familie, sofern das Strafverfahren gegen E. nicht dagegen spreche. Die Beschwerdeführerin beantragt hingegen die Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts.
Nachfolgend wird auf das Gutachten der Kinderpsychiatrie K. und den Austrittsbericht der Kliniken F. sowie die von der KESB eingehend geltend gemachten Widersprüche zwischen dem gerichtlich angeordneten Gutachten und dem Austrittsbericht der Kliniken F. eingegangen und beurteilt, ob auf das Gutachten der Kinderpsychiatrie K. abgestellt werden kann.
5.3. Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Sachfragen weichen die Richter praxisgemäss aber nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab (BGE 133 II 384 mit Hinweisen, KGE VV [810 12 239] vom 13. November 2013 E. 6.4; [810 11 264] vom 15. Februar 2012 E. 5.1). Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe der Richter. Diese haben zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihnen die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, haben sie nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 133 II 391 E. 4.2.3; 130 I 345 f. E. 5.4.2; KGE VV [810 13 214/215] vom 4. Juni 2015 E. 4; [810 13 171] vom 30. Oktober 2013 E. 4.2).
5.4. Gemäss dem Gutachten von Dr. J. vom 28. August 2015 sei B.A. ein körperlich altersentsprechend entwickeltes 10-jähriges Mädchen, welches in der Vergangenheit zahlreiche Belastungen erlitten habe. Im Alltag zeige sie sich inzwischen überwiegend aufgestellt und lebensfroh, jedoch nach wie vor mit Schlafproblemen, Konzentrationsproblemen und teilweisen Interaktionsschwierigkeiten. Eine therapeutische Begleitung B.A. s sei sicherlich auch weiterhin notwendig, um die Geschehnisse der Vergangenheit zu verarbeiten und eine gute kognitive, emotionale und soziale Entwicklung zu fördern. Dies könne auch ambulant erfolgen aus einem entsprechend stabilen Umfeld heraus. Die C. habe die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt. Zudem habe der Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie der Verdacht auf eine reaktive Bindungsstörung des Kleinkindalters bestanden. Auf die Frage, ob ein stationärer Aufenthalt zur Behandlung zwingend erforderlich sei, antwortet die Gutachterin, aktuell keine zwingende Indikation mehr für eine stationäre Behandlung zu sehen. Die stationäre Behandlung sei sicher indiziert und habe sich positiv auf B.A. ausgewirkt. Während der stationären Therapie habe B.A. viele Fortschritte gemacht, so dass sie aktuell nur noch eine Restsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung aufweise. Die Schlafstörungen hätten sich verbessert, ihre Stimmung sei insgesamt ausgeglichener und sie könne sich verbal besser ausdrücken, sie könne Freundschaften schliessen und trete auch mit Erwachsenen besser in Interaktion und das sexualisierte Verhalten habe deutlich abgenommen. Aus ihrer Sicht stelle eine Rückführung B.A. s zur Beschwerdeführerin keine Gefährdung für B.A. dar. Die Beschwerdeführerin sei stets kooperativ und einsichtig gewesen, was die therapeutische Begleitung B.A. s anbelangt habe. Insbesondere sei die Kindsmutter sehr darauf bedacht, B.A. vor dem Grossvater zu schützen, welcher im Verdacht stehe, sie sexuell misshandelt zu haben. Ein Umzug der Beschwerdeführerin nach Q. würde zusätzliche räumliche Distanz schaffen. Für eine Rückführung B.A. s wäre es wichtig, dass sie in ein möglichst stabiles Umfeld komme. Der Kindsmutter sowie E. sollte Zeit gegeben werden, sich nach dem Umzug nach Q. einzuleben. Es scheine sinnvoll, wenn sich die Kindsmutter selber in psychotherapeutische Behandlung begeben würde, um die Geschehnisse der Vergangenheit aufzuarbeiten und ihrer Tochter durch eigene psychische Stabilität einen strukturierten Alltag und einen liebevollen, wohlwollenden Umgang bieten zu können. Die ambulante psychotherapeutische Begleitung B.A. s müsse unbedingt fortgesetzt werden, um ihre Entwicklung weiterhin zu fördern. Die Frage, welche Wohn- und Betreuungsform dem Kindswohl am ehesten entspreche, falls eine Rückführung zur Mutter nicht befürworten werde, wird dahingehend beantwortet, dass B.A. in einem Kinderheim sicher umfangreich gefördert werden und die deutsche Sprache verbessern könnte. Dies wiege die negativen Begebenheiten wie neue Bezugspersonen, Betreuungswechsel, Verlust der q. ischen Kultur sowie die drohende Entfremdung zur Kindsmutter jedoch nicht auf. Des Weiteren wird festgehalten, dass B.A. eine Rückführung nach Hause wünsche. Abschliessend hielt die Gutachterin fest, dass die strafrechtliche Situation für sie nicht beurteilbar sei, da ihr dazu keine Akten vorliegen würden.
5.5. Im Austrittsbericht vom 25. August 2015 der Kliniken F. wird der psychopathologische Befund bei der Entlassung wie folgt beschrieben: “B.A. war zum Zeitpunkt des Austritts ein schlankes, 10-jähriges Mädchen, welches offen und spontan in Kontakt trat. Sie konnte über sich und ihr Befinden differenziert Auskunft geben und klar ausdrücken, wenn ihr etwas zu viel wurde. Im Umgang mit Erwachsenen zeigte sie ein angemessenes Nähe-Distanz-Verhalten und schaffte mit ihrer humorvollen, freundlichen Art eine angenehme Atmosphäre. Sie zeigte keine Hinweise für Aufmerksamkeits- und Konzentrationsprobleme, Merkfähigkeitsoder Denkstörungen. B.A. war in der Lage, ihren Gefühlen Ausdruck zu verleihen, ohne sie dabei auszuagieren. In ungewohnten, neuen, v.a. sozialen Situationen zeigte sie nach wie vor eine gewisse Scheu, ohne dabei die Situation zu vermeiden. Aktuell sind keine Ängste und Zwänge feststellbar. Unter Anspannung neigt B.A. zur Selbstberuhigung, indem sie sich z.T. unbewusst körperlich (in die Brust kneifen, in den Schritt greifen) stimuliert. Darauf angesprochen, kann sie es unterlassen.“ Im Bericht der Kliniken F. vom 25. August 2015 werden unter dem Titel “Therapie und Verlauf“ die grossen Fortschritte von B.A. erwähnt. B.A. habe sich vom 19. August 2014 bis 16. August 2015 in der C. der Kliniken F. aufgehalten. Im Verlauf des Aufenthalts habe sich B.A. durch das stark strukturierende und haltgebende Setting stabilisieren können. Sie habe präsenter und aufmerksamer gewirkt und habe grosse sprachliche Fortschritte gemacht. Auch habe sie zum Ende der Behandlung durch ihre hohe soziale Kompetenz und Loyalität einen festen Platz in der Kindergruppe gehabt und habe Freundschaften gepflegt. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ängste habe B.A. auch auf der Abteilung gezeigt. Auch bezüglich dieser Ängste habe B.A. durch ein Aushalten derselben und Begleiten von den Pädagogen grosse Fortschritte gemacht. Das gewonnene Selbstvertrauen, sowie ihr zunehmend besseres sprachliches Ausdrucksvermögen hätten ihr geholfen, die Ängste wahrzunehmen und zu verbalisieren. In neuen, unvorhergesehenen oder emotional stark belastenden Situationen (Glaubhaftigkeitsbegutachtung, Befragung im Rahmen des Strafverfahrens) sei B.A. in alte Verhaltensmuster zurückgefallen, habe zerfahren und abwesend gewirkt, habe erneut in “Wortfetzen“ statt in zusammenhängenden Sätzen gesprochen und habe ihre Unsicherheit und Ängste “ins Aussen“ projiziert.
Zu Beginn der stationären Behandlung habe B.A. regelmässig einmal pro Woche Besuch von der Familie erhalten und an den Wochenenden regulär nach Hause gehen können. Nach dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts hätten die Besuche nur noch in den Kliniken F. stattgefunden und B.A. habe die Wochenenden auf der Abteilung mit Besuchsmöglichkeiten der Familie verbracht. Diese schwierige Situation habe sich verschärft, als die Beschwerdeführerin mit dem Partner aus gesundheitlichen Gründen mehrfach für mehrere Wochen nach Q. gegangen sei und B.A. zu dieser Zeit keinen Besuch erhalten habe. B.A. sei zunehmend in einen Loyalitätskonflikt zwischen den sich verstärkenden Bindungen zum C. -Team und der Familie gekommen. Sie habe mehrfach massive emotionale Zusammenbrüche gehabt und habe viel Unterstützung und Halt in dieser Zeit gebraucht. Wenn die Kindsmutter schliesslich gekommen sei, sei B.A. unruhig geworden und zunehmend in eine laut fordernde, aggressive Haltung gegenüber der Mutter verfallen. Die Kindsmutter habe ebenfalls überfordert geschienen. Ihre Empfehlung, B.A. aufgrund der Intensität ihrer Symptomatik nach der stationären psychiatrischen Behandlung in einer professionellen Einrichtung längerfristig zu platzieren, habe die Beschwerdeführerin bis zum Ende der Behandlung mittragen können. Im Mai 2015 habe sich die Familie jedoch entschieden, nach Q. auszuwandern und die Beschwerdeführerin hätte den Wunsch gehabt, B.A. mitzunehmen, was die Zusammenarbeit mit der Familie erschwert und B.A. erneut sehr belastet habe.
Unter dem Titel “Prozedere nach Austritt“ wird im Bericht der Kliniken F. vom 25. August 2015 ausgeführt, dass B.A. aufgrund massiver Gedächtnis- und Merkfähigkeitsprobleme, Sprach- und Interaktionsstörungen, grosse Schwierigkeiten im Alltag und der Schule gehabt habe. Im Rahmen des langen stationären Aufenthalts zeige sich eine deutliche Verbesserung der Symptomatik. Trotz der grundsätzlichen positiven Entwicklung im Sinne einer zunehmenden psychischen Stabilisierung B.A. s zeige sich bei geringen Abweichungen der Alltagsroutine sowie Vorfällen im äusseren System (Festnahme des aktuellen Partners der Beschwerdeführerin), wie schnell B.A. dadurch destabilisiert werde und in alte Verhaltens- und Lösungsmuster zurück falle. Erschwerend komme die psychische Erkrankung der Kindsmutter mit ihren eigenen erlebten Demütigungs- und Gewalterfahrungen sowie den Erlebnissen der letzten Jahre aufgrund des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von B.A. . Die Beschwerdeführerin und ihr Partner hätten sich bemüht gezeigt, seien jedoch immer wieder überfordert, B.A. die altersgemässen Strukturen und Beziehungsangebote zu bieten, die sie brauche. Aufgrund der Intensität ihrer Symptomatik und des hochbelasteten Familiensystems hätten die Kliniken F. eine längerfristige Platzierung B.A. s in einer professionellen Einrichtung empfohlen. In enger Zusammenarbeit mit dem Kinderheim L. sei der Übertritt B.A. s in das Schulheim gelungen. Das milieutherapeutische Setting der C. mit der intensivpäda-gogischen Alltagsgestaltung und der psychotherapeutischen Einbettung in einer Kindergruppe (10 Kinder) habe B.A. ausreichend Sicherheit gegeben, um neue Lösungsstrategien zu erproben. Gleichzeitig sei sie dank des hohen Personalschlüssels mit ihrer rasch raumeinnehmenden Missbrauchssymptomatik tragbar gewesen. Gerade die Berücksichtigung des letzten Punktes hielten die Kliniken F. für grundlegend wichtig in Bezug auf eine langfristige Platzierung, da jeder weitere Wechsel oder Beziehungsabbruch eine erneute Verschlechterung von B.A. s psychischer Stabilität zur Folge habe.
6.1. Die KESB wirft der Gutachterin vor, dass die Kliniken F. bei B.A. mehrere Störungen diagnostiziert hätten, wohingegen die Gutachterin nur wenige Störungen diagnostiziert habe und die anderen auch nicht diskutiere. Dies stelle einen Mangel dar. Anlässlich der Parteiverhandlung erklärt die Gutachterin auf Frage der Vertreterin der KESB, in Kenntnis der durch die Kliniken F. gestellten Diagnose gewesen und auf alle Diagnosepunkte eingegangen zu sein. Sie hätte sich bewusst auf die Restsymptomatik beschränkt. B.A. sei ein Jahr stationär in den Kliniken F. platziert gewesen und habe dort grosse Fortschritte gemacht. Auf den Hinweis der Vertreterin der KESB, dass im Austrittsbericht der Kliniken F. ein Mangel an Wärme in der Eltern-Kind Beziehung diagnostiziert worden sei, erwidert die Gutachterin, einen solchen nicht diagnostiziert zu haben, weil sie keinen solchen Mangel in der Eltern-Kind Beziehung festgestellt habe. Die Reduktion der diagnostizierten Störungen durch die Gutachterin ist damit nachvollziehbar und schlüssig erklärt.
6.2. Die KESB wirft der Gutachterin vor, eine Rückplatzierung von B.A. zu empfehlen, ohne das Strafverfahren gegen E. zu kennen. Auf die Frage des Gerichts, ob die Gutachterin das Strafverfahren gegen E. einbezogen habe, erklärt diese anlässlich der Parteiverhandlung, sich auf die Reaktion des Kindes und diejenige der Mutter sowie auf die von der Gutachterin verlangten schriftlichen Stellungnahme von E. gestützt und sich so einen Eindruck des Gefährdungspotenzials gebildet zu haben. Auf den Hinweis eines Richters, der Vorwurf gegen E. bleibe, erklärt Dr. J. , der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs richte sich gegen den Grossvater und den Exmann der Beschwerdeführerin. B.A. habe den Missbrauch gerade E. gemeldet. Würde etwas Gravierendes gegen E. vorliegen, hätte B.A. bei der Begutachtung nicht immer so positiv auf die Erwähnung von E. reagiert. B.A. habe hingegen eine klare negative Reaktion gezeigt, als sie bei der Begutachtung auf ihren Grossvater angesprochen worden sei. Damit hat die Gutachterin aufgrund ihrer Begutachtung eine ernste Gefährdung von B.A. durch E. ausgeschlossen.
6.3. Die KESB bemängelt, dass die Gutachterin eine Rückplatzierung eines erheblich vorbelasteten Kindes befürworte, ohne zu wissen, was das Kind in P. erwarte. Dies sei ein Mangel, auch wenn ein entsprechender expliziter Auftrag diesbezüglich nicht erteilt worden sei. Vorerst ist festzuhalten, dass, wie die KESB festhält, die Gutachterin nicht beauftragt worden war, die B.A. in P. erwartenden Verhältnisse abzuklären. Die Gutachterin lobt die Offenheit und Transparenz der Kindsmutter und erachtet dies als eine grosse Ressource. Dies stelle die Basis einer früchtetragenden Elternarbeit dar. Ebenso geht aus dem Gutachten hervor, dass die Gutachterin gestützt auf die Vorgeschichte und die Aussagen der Kindsmutter davon ausgeht, dass sich die Kindsmutter der Notwendigkeit einer längerfristigen therapeutischen Begleitung B.A. s bewusst ist. Des Weiteren vertraut die Gutachterin aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auch in der Vergangenheit stets kooperativ und in Bezug auf die therapeutische Begleitung B.A. s einsichtig gewesen sei, und dass sie während der Fremdplatzierung B.A. s stets um ein gutes Verhältnis mit den beteiligten Institutionen bemüht gewesen sei, darauf, dass die Beschwerdeführerin in Q. eine ambulante psychotherapeutische Begleitung für B.A. organisieren werde. Daraus folgt, dass die Gutachterin zwar keine Informationen über die Betreuungsumstände in P. hatte, aufgrund der Beurteilung der Gesamtumstände jedoch davon ausging, dass die Mutter für eine angemessene Betreuung von B.A. in P. besorgt sein werde. Damit geht auch der diesbezügliche Vorwurf der KESB fehl.
6.4. Die KESB hält dem Gutachten entgegen, dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Bedeutung der suizidalen Äusserungen von B.A. im Zusammenhang mit einem allfälligen Verbleib in der Schweiz nicht vorgenommen worden sei. Im Gutachten wird erklärt, dass besondere Beachtung auch den von B.A. geäusserten suizidalen Absichten bei längerfristiger Platzierung geschenkt werden sollte. Daraus geht hervor, dass die Gutachterin die suizidalen Äusserungen von B.A. als durchaus ernst zu nehmend beurteilt hat. Inwiefern diesbezüglich ein Mangel des Gutachtens vorliegen soll, ist nicht ersichtlich.
6.5. Der Gutachterin wird vorgeworfen, es bestehe ein Widerspruch in ihrem Gutachten, da sie darin einerseits festhalte, dass der Beschwerdeführerin bewusst sei, dass B.A. eine 24-Stunden Betreuung brauche und dies 7 Tage die Woche, wohingegen die Gutachterin zum Schluss komme, eine ambulante Therapie genüge. Dr. J. erklärt anlässlich der Parteiverhandlung, der Unterschied bestehe darin, was unter einer “rundum Betreuung“ verstanden wer- de. Für die Mutter bedeute ihre eigene Aussage, B.A. müsse immer betreut werden, nicht, dass diese “rundum Betreuung“ durch ein Heim oder eine Anstalt erbracht werden müsse. Notwendig sei, dass eine vollumfängliche Betreuung durch das gesamte Gefüge bestehend aus Schule, der Mutter selber, einer allfälligen Nachmittagsbetreuung, ambulante Therapie etc. stattfinde. Den Ausführungen der Gutachterin kann gefolgt werden, womit der von der KESB gesehene Widerspruch entfällt.
6.6.1. Die KESB zweifelt daran, dass die Beschwerdeführerin B.A. die gewünschte Stabilität geben könne. Unter anderem habe die Beschwerdeführerin B.A. über lange Zeit alleine in der C. gelassen, um ihrem Partner nach Q. zu folgen. Auch die telefonischen Angaben des Therapeuten der Kindsmutter wiesen bezüglich der Stabilität bei der Kindsmutter in eine andere Richtung. Zudem liessen auch die im Gutachten wiedergegebenen Angaben der Mitarbeitenden der C. wie auch deren Diagnostik Zweifel an der Stabilität, die die Kindsmutter ihrer Tochter vermitteln könne.
6.6.2. Im Gutachten von Dr. J. wird wiedergegeben, was der Psychotherapeut der Beschwerdeführerin, R. , telefonisch der Gutachterin mitgeteilt habe. Die Beschwerdeführerin habe erstmals am 13. November 2014 einen Termin bei ihm wahrgenommen. Seither hätten 13 Sitzungen stattgefunden. Anfang des Jahres sei die depressive Verstimmung der Beschwerdeführerin deutlich geworden. Die Beschwerdeführerin sei immer wieder nach Q. gereist, wo sie mit der Situation weniger konfrontiert gewesen sei als hier. In Q. bestehe den Erzählungen nach ein funktionierender familiärer Zusammenhalt in der Familie von E. . Es könne sein, dass die Beschwerdeführerin an einer Borderline Persönlichkeitsstörung mit abhängighilflosen Zügen leide. Er denke auch an durch die Beschwerdeführerin selber erlebten sexuellen Missbrauch. Der Umgang zwischen der Beschwerdeführerin und der kleinen Tochter (Halbschwester von B.A. ) sei liebevoll. Er würde den Kontakt zum Kind als unauffällig bezeichnen.
Im Gutachten der Kinderpsychiatrie K. hält Dr. J. fest, dass es gemäss der Stationspsychologin und dem pädagogischpflegerischen Leiter der Abteilung für Kinderpsychiatrie C. im November 2014 einen Hausbesuch mit B.A. und ihrer Bezugsperson bei der Beschwerdeführerin gegeben habe. Anlässlich dieses Besuches sei deutlich geworden, dass es der Kindsmutter schwer falle, mit B.A. in Kontakt zu treten. B.A. fordere Aufmerksamkeit und Zuwendung. Die Kindsmutter könne dieses Bedürfnis jedoch nicht ausreichend befriedigen.
6.6.3. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 23. September 2015 reicht die Beschwerdeführerin eine Bestätigung von R. vom 22. September 2015 ein. Darin hält er fest, dass seit dem 13. November 2014 15 Sitzungen stattgefunden hätten. Nach längerer Abwesenheit seit Anfang Juli 2015 könne er der Beschwerdeführerin nach der am 22. November 2015 erfolgten Konsultation bestätigen, dass sie sich offensichtlich gut erholt habe und symptomfrei sei. Die reaktive mittelgradige depressive Erkrankung habe sich mit der Distanz zu den belastenden Umständen gut zurückgebildet. Die Beschwerdeführerin habe ihm glaubhaft dargelegt, dass sie sich auch nach endgültigem Umzug nach Q. einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung unterziehen werde. Weiterhin habe sie dafür gesorgt, dass B.A. ebenfalls therapeutische Unterstützung in P. bekomme. Unter diesen Umständen gehe er davon aus, dass sich die Familienverhältnisse stabilisieren würden und befürworte, dass ihr B.A. wieder in Obhut gegeben werde. Daraus ist ersichtlich, dass der Therapeut eine massgebliche Verbesserung bei der Beschwerdeführerin konstatiert hat und die Aufnahme von B.A. bei ihrer Mutter befürwortet. Die diesbezüglichen auf die vorher telefonisch geäusserten Befürchtungen des Therapeuten bestehen somit nicht mehr bzw. auf jeden Fall nicht in einem für B.A. gefährdenden Mass.
Die Beschwerdeführerin erklärt anlässlich der Parteiverhandlung, dass es ihr wieder gut gehe. Es sei ihr, nach alldem was geschehen sei, schlecht gegangen. Sie habe zuerst dafür besorgt sein müssen, dass es ihr wieder besser gehe. Dass sie oft nach Q. verreist sei, und dadurch B.A. immer wieder längere Zeit nicht habe besuchen können, sei eine Art Flucht gewesen. Sie sei von ihrer Familie hier in der Schweiz faktisch verstossen worden, in Q. habe sie durch die Verwandten ihres Partners die Aufnahme in eine gut funktionierende Familie gefunden. Das Leben dort sei sinngemäss ein Neuanfang. Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin sind durchaus glaubhaft und nachvollziehbar, wenn die Geschehnisse berücksichtigt werden. Aus den Verfahrensakten und den Strafakten gegen E. geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Herkunftsfamilie selber Demütigungs- und Gewalterfahrungen hat machen müssen. Auch in der Ehe mit ihrem Exmann gab es Gewalt. Sie heirateten im Juni 2008 und trennten sich im November 2009. Ihr Exmann bedrohte auch ihren Vater einmal mit der Schusswaffe, kam ins Gefängnis und wurde schliesslich aus der Schweiz weggewiesen. Die Beschwerdeführerin und E. lernten sich im Oktober 2011 kennen. E. , welcher von seiner Frau getrennt ist, hat aus erster Ehe bereits Kinder. Er hat offensichtlich bemerkt, dass mit B.A. etwas nicht stimmt und die Kindsmutter immer wieder gefragt, ob etwas vorgefallen sei. Auf seine Intervention hin wurde B.A. auch einmal in einer Klinik in V. (im Staat Q. ) untersucht (siehe Strafverfahrensakten). Er hat auch bemerkt, dass B.A. nach den Besuchen beim Grossvater nicht schlafen konnte. Schlussendlich hat B.A. ihm von den Missbräuchen berichtet. Nachdem sie von diesen Missbräuchen erfahren hatten, gingen die Beschwerdeführerin und E. zur Polizei. Es kam dann zu einer Anzeige im Juni 2013. Zuerst wurde ihr Exmann angezeigt, dann erweiterte sich der Verdacht auf ihren Vater. Am 23. April 2013 kam die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin und von E. auf die Welt. Um Distanz zu ihren Eltern zu haben, die in U. wohnen, zog sie am 15. Oktober 2013 von U. nach I. um. Nach eigenen Angaben hat sich im Laufe der Zeit ihre ganze Familie von ihr abgewendet, auch ihre eigene Mutter, mit der sie zusammenarbeitete. Die Beschwerdeführerin veranlasste, dass B.A. unter anderem aufgrund der schulischen Probleme ab dem 14. Oktober 2013 die Schule W. in X. besuchte. Im Juni 2014 suchte die Beschwerdeführerin Hilfe, da unter anderem die massiven Schlafprobleme von B.A. für die schon belastete Familie nicht mehr zumutbar waren. Es kam zum Übertritt von B.A. zuerst in das Spital G. und dann in die C. . Am 13. November 2014 begann die Beschwerdeführerin die Behandlung bei R. . Aus den Akten ist auch ersichtlich, dass auch E. Hilfe in Anspruch genommen hat, weil ihn die Situation überforderte. Die Mutter und E. , der als Ressource für die Familie genannt wird, waren mit den Institutionen immer kooperativ. Im November bzw. Dezember 2014 wurde E. , welcher aufgrund der Akten als treibende Kraft für die Anzeige gegen den Exmann und den Vater der Beschwerdeführerin bezeichnet werden kann und welchem B.A. als ersten von den Missbräuchen erzählt hat, selber wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen mit B.A. angezeigt. Wie sich nun herausstellt sind diese Vorwürfe gegen E. unberechtigt. Darauf wird später noch eingegangen. Im Dezember 2014 wurde vorsorglich, im Januar 2015 im ordentlichen Verfahren der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.A. entzogen. Die Kindsmutter und E. durften B.A. , welche vorher die Wochenenden bei der Beschwerdeführerin verbringen durfte, nur noch in den Kliniken F. besuchen und es durfte nur noch Deutsch mit B.A. gesprochen werden, obwohl E. kein Deutsch spricht. Die Kindsmutter und E. entschieden sich ca. im Mai 2015 mit ihrer gemeinsamen Tochter definitiv nach Q. umzuziehen. Ihr Wunsch ist, B.A. mit sich zu nehmen. Unterdessen haben die Beschwerdeführerin und E. die Wohnung in der Schweiz gekündigt und eine Wohnung in Q. gekauft. In den letzten Monaten hat sich die Beschwerdeführerin mehrheitlich in Q. aufgehalten. Sie kam in regelmässigen Abständen in die Schweiz, um B.A. zu besuchen. Die Beschwerdeführerin hat diverse Unterlagen eingereicht, aus denen ersichtlich ist, dass sie dafür gesorgt hat, dass B.A. nach ihrem Umzug nach Q. abgeklärt und behandelt wird und die Schule besucht. Anlässlich der Parteiverhandlung erklärt die Beschwerdeführerin glaubhaft, dass es ihr nicht einfach gefallen sei, B.A. hier zu lassen und nach Q. zu gehen. Aber sie habe erst selber wieder zu Kräften kommen müssen.
6.6.4. Führt man sich die Ereignisse und ihren zeitlichen Ablauf sowie die damit einhergehenden massiven und multiplen Belastungen, denen die Beschwerdeführerin ausgesetzt war, vor Augen, ist nachvollziehbar, weshalb die Mitarbeiter der Abteilung für Kinderpsychiatrie L. im November 2014 beim Hausbesuch feststellten, dass es der Kindsmutter schwer falle, mit B.A. in Kontakt zu treten und sie die Bedürfnisse von B.A. nach Aufmerksamkeit und Zuwendung nicht befrieden konnte. Aufgrund der positiven Entwicklung der Beschwerdeführerin und von B.A. und der weniger belasteten Situation, in welcher sich die Beschwerdeführerin nun befindet, ist auch nachvollziehbar, dass die Gutachterin nun keine mangelnde Wärme in der Beziehung zwischen B.A. und der Kindsmutter festgestellt hat und die Beschwerdeführerin B.A. mit therapeutischer Hilfe den nötigen Halt geben kann.
6.6.5. Dr. J. kommt in ihrem Gutachten zum Schluss, dass B.A. in einem Kinderheim zwar sicherlich umfangreich gefördert werde und die deutsche Sprache verbessern würde. Dies wiege die negativen Begebenheiten wie neue Bezugspersonen und Betreuungswechsel im Heim, der Verlust der q. ischen Kultur sowie die drohende Entfremdung zur Kindsmutter jedoch nicht auf. Aufgrund ihrer Abklärungen ist Dr. J. klar zum Schluss gekommen, dass für B.A. die Bezugspersonen, obwohl sie seit nunmehr über einem Jahr nicht mehr mit ihrer Familie wohnt, ihre Mutter, E. , welchen sie auch Papi nennt, und ihre kleine Schwester sind. Sie erachtet die Kindsmutter für fähig und gewillt, für B.A. und sich in Q. die nötigen Abklärungen vornehmen zu lassen und die notwendigen therapeutischen Angebote in Anspruch zu nehmen. Dr. J. gibt zu bedenken, dass trotz dem über einjährigen Verweilen in Institutionen B.A. keine Personen aus diesen Institutionen als Bezugspersonen erachtet. Die Gutachterin führt anlässlich der Parteiverhandlung auch an, dass nachdem die Kindsmutter lange mit den Institutionen kooperiert hat, nun wünscht, dass B.A. mit ihnen nach Q. gehe. B.A. selber wünscht dies auch über alles. Dr. J. ergänzt, dass ihre langjährige Erfahrung gezeigt habe, dass Heimplatzierungen – vor allem langandauernde – gegen den Willen der Beteiligten keine positiven Früchte tragen würden. Sie gibt überdies zu bedenken, dass B.A. über ein Jahr lang in Institutionen gelebt habe, in denen sie auch aufgrund der guten Therapierung und Betreuung grosse Fortschritte gemacht habe. Festgehalten kann hier werden, dass der Austrittsbericht der Kliniken F. vom 25. August 2015, auf der sich die KESB unter anderem stützt, sich nicht mit der im vorliegenden Fall aufgrund des Wegzugs der Kindsmutter, ihres Partners und der Halbschwester von B.A. nach V. ergebenden massiven Entfremdung von B.A. zur Familie und deren Folgen auseinandersetzt. Gerade diese Folgen haben aber bei der Begutachtung durch die Kinderpsychiatrie K. eine wesentliche Rolle gespielt.
6.7. Es gilt zu bedenken, dass B.A. in der Schweiz nur Verwandte hat, welche aufgrund der Vorwürfe gegen ihren Grossvater mit der Kindsmutter den Kontakt abgebrochen haben. Deshalb wäre B.A. aus familiärer Sicht hier absolut alleine. Des Weiteren besteht die grosse Gefahr, dass B.A. die q. ische Sprache weitgehend verlernen würde, was dazu führe, dass sie weder mit dem Lebenspartner ihrer Mutter noch mit ihrer Halbschwester noch mit den Bezugspersonen von ihnen kommunizieren könnte. Dies führe zu einer familiären Isolation. Überdies wären die Kontakte mit ihrer Mutter aufgrund der Distanz sehr sporadisch. Ausserdem muss das mutmassliche Gefühl von B.A. , verlassen worden zu sein, berücksichtigt werden, welches entstehen oder sich verfestigen würde, wenn ihre Familie in V. lebt, währenddem sie ohne jegliche familiäre Bindungen gegen ihren Willen in einem Heim wohnt.
6.8. Bezüglich des Vorwurfes gegen E. betreffend sexuelle Handlungen mit B.A. hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 dem Kantonsgericht mitgeteilt, dass in diesem Verfahren ausgehend vom Verfahrensstand – wie es sich am Tag der Ausstellung des Schreibens präsentierte –, voraussichtlich eine Einstellungsverfügung nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ergehen würde.
Aufgrund der Strafakten ist ersichtlich, dass B.A. E. vom Missbrauch berichtete, er dies unverzüglich der Beschwerdeführerin mitteilte, dass es unter anderem dank ihm zu einer Strafanzeige gegen den Exmann der Beschwerdeführerin und ihren Vaters kam, dass B.A. ein sehr sexualisiertes Verhalten hatte (siehe auch die Berichte der Kliniken F. ) und E. alles getan hat, sich diesem zu entziehen und sich mit der Beschwerdeführerin abgesprochen hat. Ihm wurde im Wesentlichen vorgeworfen, er habe sich von B.A. vorzeigen lassen, was ihr sexuell angetan worden sei. Er und die Beschwerdeführerin haben immer erklärt, dass es sich dabei um ein sprachliches Missverständnis handle. E. habe B.A. aufgefordert, ihm zu sagen und nicht zu zeigen, was vorgefallen sei. Aufgrund der voraussichtlichen Einstellung des Verfahrens und der gesamten Umstände kommt auch das Kantonsgericht zum Schluss, dass E. für B.A. keine Gefährdung darstellt.
7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Gutachten der Kinderpsychiatrie K. für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorgeschichte und der Angaben der Kliniken F. abgegeben wurde, in der Beurteilung der Zusammenhänge und der Situation einleuchtet. Die Schlussfolgerungen der Gutachterin sind begründet und nachvollziehbar. Das Kantonsgericht sieht folglich keine triftigen Gründe vom Gutachten abzuweichen. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist somit aufzuheben und die Beschwerde folglich gutzuheissen.
8.1. Es bleibt noch über die Kosten zu entscheiden.
8.2. Gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO werden die Verfahrenskosten, welche unter anderem die Gerichtsgebühren, die Dolmetscherkosten und die Anwaltskosten für die Kindsvertretung umfassen, in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Unter Beachtung, dass die in der angefochtenen Verfügung angeordneten Massnahmen im Zeitpunkt des Erlasses rechtmässig waren, dies jedoch im Beurteilungszeitpunkt nicht mehr sind, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO können der Vorinstanz im vorliegenden Fall keine Kosten auferlegt werden.
Die Kinderanwältin macht in ihrer Honorarnote vom 14. September 2015 einen Zeitaufwand von 6 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 15.70 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer geltend, was nicht zu beanstanden ist. Für die Vorbereitung zur und die Teilnahme an der heutigen Verhandlung werden der Kinderanwältin 3 Stunden à Fr. 200.-- angerechnet, so dass ein Betrag in der Höhe von Fr. 1‘961.-- (9 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 15.70, alles zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) resultiert.
Die Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von Fr. 11'505.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'800.--, Expertisekosten in der Höhe von Fr. 7‘744.-- und Kosten für die Kindsvertretung von Fr. 1‘961.--) werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der auf sie anfallende Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 5'752.50 (bestehend aus einem Gerichtsgebührenanteil in der Höhe von Fr. 900.--, einem Expertisekostenanteil in der Höhe von Fr. 3'872.-- und Anteil an den Kosten für die Kindsvertretung von Fr. 980.50) auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung geht dieser Verfahrenskostenanteil zu Lasten der Gerichtskasse.
Der auf die Vorinstanz hypothetisch anfallende Gerichtsgebührenanteil in der Höhe von Fr. 900.-- wird – da der Vorinstanz keine Kosten auferlegt werden können - nicht erhoben. Die Hälfte der von der Kinderpsychiatrie K. in Rechnung gestellten Expertisekosten und somit Fr. 3'872.-- und die Hälfte der Kosten der Kindesvertreterin gehen aus demselben Grund zu Lasten der Gerichtskasse.
8.3. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Bei-zug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Beschwerdeführerin hat insofern obsiegt, als dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über B.A. im heutigen Zeitpunkt nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Somit ist eine Übernahme der hälftigen Parteikosten der Beschwerdeführerin durch die KESB gerechtfertigt.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht in ihrer Honorarnote vom 21. September 2015 einen Aufwand von 32.75 Stunden à Fr. 200.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 202.60.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer geltend. Der Rechtsvertreterin werden für die Vorbereitung der und Teilnahme an der heutigen Verhandlung drei Stunden angerechnet, so dass ein Arbeitsaufwand von 35.75 Stunden und ein Betrag in der Höhe von Fr. 7‘940.80 resultiert. Damit hat die KESB der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'970.40 zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘970.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
8.4. Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).
Demgemäss wird e r k a n n t :
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 1, 2, 3 und 6 des Entscheides der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2015 aufgehoben.
**2.**Der Beschwerdeführerin wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 5‘752.50 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 900.--, Gutachterkosten von Fr. 3‘872.-- und Kosten für die Kindsvertretung von Fr. 980.50) auferlegt.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
**3.**Der Kindesvertreterin wird ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘961.-- (inkl. Auslagen und 8% MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
**4.**Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘970.40 zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘970.-- (inklusive Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Präsidentin Gerichtsschreiberin