Steuern und Kausalabgaben
Nach- und Strafsteuer zur direkten Bundessteuer 1999/2000
Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl*,*Gerichtsschreiber Martin Michel
Parteien A.,Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Alexander Filli, Advokat
gegen
Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht), Beschwerdegegner
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegnerin
Beigeladene Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV.
Betreff Nach- und Strafsteuer zur direkten Bundessteuer 1999/2000 (Entscheid des Bundesgerichts vom 6. August 2015)
A. A. hatte in der Veranlagungs- und Bezugsperiode 1999/2000 (Bemessungsperiode 1997/1998) steuerrechtlichen Wohnsitz in B. BL. Er hielt in seinem Privatvermögen ein Paket von 56 Prozent der Aktien der C. AG (AG), deren Sitz sich gleichenorts befand. Gemäss den Statuten vermittelte die AG Kapitalanlagen und Versicherungen. Von der Gründung der AG (28. Oktober 1994) bis zum 9. Februar 2000 (Tagebucheintrag) wirkte A. als deren Geschäftsführer. Dabei verfügte er über Kollektivunterschrift zu zweien. Die Funktion des Präsidenten und Delegierten des Verwaltungsrats nahm D wahr. Sein Paket umfasste 36 Prozent der Aktien; die restlichen acht Prozent hielten Kleinaktionäre.
**B.**Die Veranlagungsverfügungen 1999/2000 der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft hinsichtlich der direkten Bundessteuer traten sowohl bezüglich der AG als auch von A. und seiner damaligen Gattin in Rechtskraft.
**C.**Ende 2004 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die Anzeige eines Mitaktionärs, ein Strafverfahren gegen A. und D. , dies unter anderem wegen angeblichen Steuerbetrugs. Anlass gab der Verdacht, die AG habe in den Jahren 1997/1998 Teile der Vermittlungsprovisionen, die ihr aufgrund des Vertrages mit der E. (Versicherungsgesellschaft) zugestanden hätten, an die damalige F. (Anstalt) geleitet. Im Zusammenhang mit dieser Vertragsbeziehung habe die AG zwar den gesamten Lohnaufwand der (externen) Versicherungsagenten verbucht. Dagegen habe sie auf Teile der ihr als Gegenleistung zustehenden Provisionen verzichtet und diese weder verbucht noch steuerlich deklariert.
**D.**Aufgrund einer Meldung seitens der Staatsanwaltschaft hob die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft am 16. Dezember 2009 gegen A. und die AG je ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren an. Den Feststellungen der Steuerverwaltung zufolge erreichte die Hinterziehung auf Stufe der AG den Betrag von Fr. 2'284'607.-- (1997) und Fr. 1'226'084.-- (1998). Daraus leitete die Steuerverwaltung geldwerte Leistungen an A. in der Höhe von Fr. 1'279'380.-- (1997) und Fr. 686'607.-- (1998) ab, was dem Anteil gemäss der Beteiligungsquote von 56 Prozent entspricht. Bezüglich der direkten Bundessteuer für die Jahre 1999/2000 setzte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft mit Verfügung vom 28. März 2013 Nachsteuern in der Höhe von Fr. 241'400.--, eine Busse wegen vollendeter, vorsätzlich begangener Steuerhinterziehung von 150 Prozent der Nachsteuer (Fr. 362'100.--) und Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 111'447.-- fest, insgesamt damit Fr. 714'947.--.
**E.**Die von A. dagegen erhobene Einsprache blieb ebenso erfolglos wie die in der Folge gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde an das Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht (Steuergericht).
**F.**Die von A. gegen das Urteil des Steuergerichts vom 28. Februar 2014 erhobene Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), hiess das Kantonsgericht mit Urteil vom 29. Oktober 2014 (Verfahren 810 14 159) gut und hob den vorinstanzlichen Entscheid auf.
**G.**Mit Eingabe vom 9. Januar 2015 erhob die Steuerverwaltung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten, mit dem Antrag, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und es sei der Entscheid des Steuergerichts zu bestätigen.
**H.**Mit Urteil 2C_16/2015 vom 6. August 2015 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Steuerverwaltung gut und hob den angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts auf. Im Nachsteuerpunkt bestätigte das Bundesgericht den Entscheid des Steuergerichts vom 28. Februar 2014. Im Hinterziehungspunkt wies das Bundesgericht die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurück.
**I.**Mit Verfügung vom 2. September 2015 bot das Kantonsgericht den Parteien die Gelegenheit, ergänzende Stellungnahmen einzureichen. Am 21. September 2015 beantragte A. , die Strafsteuer sei auf einen Drittel der Nachsteuer herabzusetzen. Das Steuergericht beantragte die Abweisung der Beschwerde.
**J.**Mit Verfügung vom 29. September 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen.
**L.**Am 14. Oktober 2015 nahm die Steuerverwaltung zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2015 Stellung.
**M.**Das Kantonsgericht hat den Fall am 18. November 2015 beraten und entschieden.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
1. Das Bundesgericht hat das Urteil des Kantonsgerichts vom 29. Oktober 2014 aufgehoben und die Angelegenheit im Hinterziehungspunkt an das Kantonsgericht zurückgewiesen. In der Begründung erwog das Bundesgericht, es sei folgerichtig, dass das Kantonsgericht aufgrund der Annahme des Fehlens einer Unterbesteuerung den objektiven Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung (Art. 175 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG] vom 14. Dezember 1990) ausgeschlossen habe. Weil die Aufrechnung und die Erfassung der realisierten geldwerten Leistungen in der Höhe von Fr. 1'279'380.-- (1997) und Fr. 686'607.--(1998) mit einer Nachsteuer aber bundesrechtlich geboten sei, stelle sich die Frage nach dem Vorliegen einer Steuerhinterziehung in einem anderen Licht. Das Hinterziehungsverfahren als echtes Strafverfahren unterliege den besonderen verfahrensrechtlichen Anforderungen, wie sie sich namentlich aus Verfassungs- und Konventionsrecht ergäben. (…) Zu klären werde insbesondere sein, in welcher Weise das konsequente Schweigen des Steuerpflichtigen und die möglicherweise vorliegenden Ergebnisse des Rechtshilfebzw. des Strafverfahrens zu würdigen seien, was eine vertiefende Prüfung unter Aspekten, die im bisherigen Verfahren noch keine wesentliche Rolle gespielt hätten, erfordere. Die Sache werde daher an das Kantonsgericht zur Vornahme dieser Prüfung zurückgewiesen.
2. Beim Kantonsgericht wurde nach Eingang des Bundesgerichtsurteils vom 6. August 2015 das vorliegende Geschäft (810 15 231) angelegt und die vom Bundesgericht zurückerhaltenen Akten des Verfahrens 810 14 159 beigezogen. Das Verfahren 810 14 159 wird als Verfahren 810 15 231 teilweise – in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer Steuerhinterziehung – wiederaufgenommen.
3.1. Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, (…), wird mit Busse bestraft (Art. 175 Abs. 1 al. 1 DBG). Bei allen Parallelen zum Tatbestand der Nachsteuer liegt ein entscheidender Unterschied darin, dass die hinterziehende Person die Steuerverkürzung "bewirkt" haben muss. Dagegen entsteht die Nachsteuerpflicht, wenn sich aufgrund bislang unbekannter Tatsachen oder Beweismitteln "ergibt", dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Tatbestandsmässiges Verhalten erfordert zudem, dass die steuerpflichtige Person den Steuerausfall "vorsätzlich oder fahrlässig" bewirkt, also schuldhaft hervorgerufen hat. Auch dies ist dem Nachsteuer-Tatbestand unbekannt (Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2015 vom 6. August 2015, publ. in: Der Steuerentscheid [StE] 2015 A 21.12 Nr. 16, E. 2.6.1.).
3.2. Anders als beim Veranlagungs- und Nachsteuerverfahren handelt es sich beim Hinterziehungsverfahren um eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950. Im Nachsteuerverfahren gewonnene Erkenntnisse unterliegen im Hinterziehungsverfahren einer beschränkten Verwertungsmöglichkeit. Vorausgesetzt wird vorab, dass die Beweiselemente ohne Androhung prozessualen Zwangs erhoben worden sind (Art. 183 Abs. 1bis DBG). Das Abstützen auf die Rechts- oder Tatsachenvermutungen des Steuerrechts ist im Strafverfahren zulässig, soweit vernünftige Grenzen beachtet, die Umstände berücksichtigt und die Verteidigungsrechte nicht beschnitten werden. Zulässig ist, dass die der Nachsteuer unterliegenden beziehungsweise hinterzogenen Bestandteile pflichtgemäss der Höhe nach geschätzt werden, soweit sie sich auf diese Weise ausreichend genau ermitteln lassen. Die bundesrechtskonforme und willkürfreie Schätzung stellt eine Form des strafprozessual zulässigen Indizienbeweises dar. Ebenso darf auch im Hinterziehungsverfahren in freier Beweiswürdigung als ein Element unter mehreren berücksichtigt werden, dass die beschuldigte steuerpflichtige Person Klärungen nicht liefert, die sich aufdrängen (Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2015 vom 6. August 2015, StE 2015 A 21.12 Nr. 16, E. 2.6.2. ff., mit Hinweisen).
4.1. Der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung setzt voraus, dass eine Veranlagung ungenügend ausgefallen oder zu Unrecht unterblieben ist und das Gemeinwesen dadurch einen Steuerausfall erleidet (vgl. RomanSieber, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Auflage, Basel 2006, Art. 175 N 7 f. mit Hinweisen). Ist eine Nachsteuerpflicht zu bejahen, weil eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig blieb, ist zugleich der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung gemäss Art. 175 Abs.1 DBG erfüllt (Urteile des Bundesgerichts 2C_26/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 5.1, 2A.502/2005 vom 2. Februar 2006 E. 3.3). Das Bundesgericht legte dar, dass die AG im Laufe der Jahre 1997/1998 Überweisungen von rund 3,5 Mio. Franken – wovon ein Anteil von rund 2,0 Mio. Franken auf den Steuerpflichtigen entfällt – an eine in Liechtenstein ansässige Domizil-gesellschaft vorgenommen hatte. Der Beschwerdeführer, der 56 Prozent der Aktien hielt, wirkte zu dieser Zeit als Geschäftsführer der AG und verfügte über Kollektivunterschrift zu zweien. Die AG hat die Provisionserträge nicht verbucht und sie im streitbetroffenen Umfang rechtsgrundlos an die Anstalt weitergeleitet, was auf Ebene der AG den Tatbestand der geldwerten Leistung erfüllte. Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass der Steuerpflichtige um die ausserbuchlichen Vorgänge wissen musste, weil er die Aktienmehrheit hielt und als Organ der AG wirkte; die Überweisungen seien – ausdrücklich oder mit stillschweigender Genehmigung – auf seine Anordnung hin ergangen. Demgemäss hat das Bundesgericht das Urteil des Steuergerichts vom 28. Februar 2014 in Bezug auf die Nachsteuerpflicht bestätigt und folglich rechtskräftig entschieden, dass der Beschwerdeführer geldwerte Leistungen in der Höhe von Fr. 1'279'380.--(1997) bzw. Fr. 686'607.-- (1998) realisiert hat, die nachzubesteuern sind.
4.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Bundesgericht in seiner Eingabe vom 21. September 2015 vor, es habe mit einer aktenwidrigen und falschen Annahme (angebliche Zahlung der AG an die Anstalt) festgestellt, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Nachbesteuerung gegeben seien.
4.3. Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbehelflich. Er bestreitet das Vorliegen der Zahlung weiterhin bloss in allgemeiner Art und Weise ohne konkret aufzuzeigen, aus welchen Gründen die Feststellungen betreffend die Zahlung und die Nachsteuerpflicht aktenwidrig bzw. falsch sein sollen, was im Übrigen auch nicht ersichtlich ist. Damit ist der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung, wie bereits das Steuergericht zutreffend dargelegt hatte (siehe Urteil des Steuergerichts vom 24. Februar 2015 E. 7d, worauf verwiesen werden kann), erfüllt.
5.1. Der subjektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus (vgl. Sieber, a.a.O., Art. 175 N 28) und ist aufgrund strafrechtlicher Grundsätze zu beurteilen. Nach Lehre und Rechtsprechung kann der Wille zur Steuerhinterziehung dann vorausgesetzt werden, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass sich der Pflichtige der Unrichtigkeit oder der Unvollständigkeit der gegenüber der Steuerverwaltung gemachten Angaben bewusst war bzw. eine Täuschung der Behörde beabsichtigte und eine zu niedrige Veranlagung bezweckte (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf nahm (Eventualvorsatz) (vgl. FelixRichner/WalterFrei/StefanKaufmann/HansUlrichMeuter, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Art. 175 N 46). Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme, als Billigung des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. zum Ganzen Urteil 2A.168/2006 vom 8. März 2007 E. 3, in: StE 2007 B 101.21 Nr. 17).
5.2. Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 1999 und 2000 die ihm aufgrund der Dreieckstheorie (vgl. ausführlich dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.4 f.) zugeflossenen geldwerten Leistungen unbestrittenermassen nicht deklariert. Dem Beschwerdeführer musste – insbesondere als Organ und Geschäftsführer der AG – bewusst sein, dass diese Leistungen bei ihm steuerlich zu erfassen und zu deklarieren waren.
Indem der Beschwerdeführer um diese Zuflüsse und deren Steuerbarkeit wusste, diese jedoch gegenüber den Steuerbehörden verschwieg, bewirkte er, dass die vorgeworfene Steuerverkürzung eintrat. Daraus ergibt sich ein vorsätzliches Handeln, welches dem Beschwerdeführer voll zugerechnet werden muss. Auch der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung ist demzufolge erfüllt.
6.1. Das Steuergericht hat den Entscheid der Steuerverwaltung, die Busse auf 150 Prozent der Nachsteuer festzusetzen, gestützt. Sie begründete dies damit, dass es sich vorliegend nicht um eine Steuerhinterziehung "en passant" handle und es einiger Rechtshandlungen und Überlegungen bedurft habe, das Steuersubstrat ausser Landes zu schaffen. Die Höhe des hinterzogenen Betrages und der absichtliche Einsatz eines Konstrukts mit einer liechtensteinischen Anstalt seien als schweres Verschulden zu qualifizieren und rechtfertigten die von der Steuerverwaltung verfügte Busse. Bei einem maximalen Strafrahmen von 300 Prozent der Nachsteuer sei davon auszugehen, dass die lange Verfahrensdauer bei der verfügten Strafsteuer von 150 Prozent der Nachsteuer berücksichtigt worden sei.
6.2. In Bezug auf die Strafzumessung beantragt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21. September 2015, die vom Steuergericht verfügte Strafsteuer von 150 Prozent der Nachsteuer sei auf einen Drittel der Nachsteuer zu reduzieren. Die Vorinstanzen hätten dem Umstand, dass strafmildernde Gründe vorliegen würden keine bzw. nicht genügend Beachtung geschenkt. Als strafmildernd zu berücksichtigen sei einerseits die kurze Dauer der durch das Bundesgericht festgestellten Widerhandlung. Andererseits sei das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tatbegehung in den Jahren 1999 und 2000 inzwischen noch zusätzlich verstrichenen Zeit deutlich vermindert. Die überlange Verfahrensdauer müsse zwingend als ein weiterer Strafmilderungsgrund qualifiziert werden. Der Bericht des Revisorats, welcher Grundlage für die Nachsteuer- und Bussenverfügung der Steuerverwaltung gewesen sei, datiere vom 16. Dezember 2009. Die vorliegende Verfahrensverzögerung sei unbestrittenermassen nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. In diesem Zusammenhang gelte es ferner zu beachten, dass das vorliegend noch zu fällende Urteil des Kantonsgerichts weitergezogen werden könne. Ein Ende des Verfahrens sei somit nicht kurzfristig absehbar. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Kantonsgericht habe im seinerzeitigen Parallelverfahren betreffend die AG (810 14 161) festgestellt, dass sich ein Abweichen von der Regelbusse – 100 Prozent der hinterzogenen Steuer – nicht rechtfertige. Die damaligen Erwägungen müssten grundsätzlich auch für den vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen, liege doch der zu beurteilende Sachverhalt ähnlich wie im Parallelverfahren. Allerdings sei zwischenzeitlich noch mehr Zeit vergangen. Die von den Vorinstanzen festgesetzte Strafsteuer von 150 Prozent der hinterzogenen Steuer erscheine als unangemessen hoch und sei unter die Regelstrafe zu reduzieren.
6.3. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, hat das Kantonsgericht im seinerzeitigen Parallelverfahren betreffend die AG (810 14 161) festgestellt, dass sich ein Abweichen von der Regelbusse – 100 Prozent der hinterzogenen Steuer – nicht rechtfertige. Da es sich vorliegend um den gleichen zu beurteilenden Lebenssachverhalt handelt, können die damaligen Erwägungen auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen. Demgemäss kann für die Strafzumessung auf das im Parallelverfahren 810 14 161 ausgeführte verwiesen werden. Somit ist unter Einbezug der gesamten Umstände und der vorstehenden Ausführungen festzustellen, dass der Beschwerdeführer, der wie erwähnt zugleich Organ und langjähriger Geschäftsführer der AG war, für das Steuerjahr 1999 und 2000 zumindest eventualvorsätzlich eine ungenügende Steuererklärung eingereicht hat, weshalb sein Verschulden nicht als leicht einzustufen ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch auch kein schweres Verschulden anzunehmen (z.B. Rückfall oder renitentes Verhalten des Pflichtigen gegenüber den Steuerbehörden), sodass nach Beurteilung der Schwere des Verschuldens auf den Regelsatz in der Höhe des Einfachen der hinterzogenen Steuer als Busse abgestellt werden kann. Es ist jedoch offensichtlich, dass es sich nicht um eine geringe Hinterziehungssumme handelt, da beim Beschwerdeführer geldwerte Leistungen in der Höhe von Fr. 1'279'380.-- und Fr. 686'607.-- nicht deklariert worden und in der Folge steuerlich unberücksichtigt geblieben sind. Die Höhe des eingetretenen Hinterziehungserfolges ist somit strafschärfend zu berücksichtigen. Durch die sehr hohe Hinterziehungssumme fällt eine strafmildernde Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten "kurzen" Deliktsdauer von einem Steuerjahr ausser Betracht. Strafmildernd ist hingegen die lange Verfahrensdauer einzubeziehen, wodurch der strafschärfende hohe Nachsteuerbetrag kompensiert wird und so wieder auf den Regelsatz von 100 Prozent der Nachsteuer zu schliessen ist. Die zusätzliche Verfahrensdauer seit dem Urteil im Parallelverfahren vermag demgegenüber keine weitere Reduktion unter den Regelsatz von 100 Prozent zu rechtfertigen.
7. Soweit der Beschwerdeführer die Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 2C_16/2015 vom 6. August 2015 bemängelt, wonach geklärt werden müsse, in welcher Weise das konsequente Schweigen des Beschwerdeführers und die möglicherweise vorliegenden Ergebnisse des Rechtshilfebzw. Strafverfahrens zu würdigen seien, ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass keinerlei neuen Ergebnisse der Rechtshilfebzw. Strafverfahrens vorliegen, welche die Strafzumessung beeinflussen könnten, womit sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
8. Somit kann festgestellt werden, dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen die Busse auf 100 Prozent der Nachsteuer zu reduzieren und die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen ist.
9.1. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG werden Verfahrenskosten erhoben, die in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt werden. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer gemessen an seinem Antrag lediglich teilweise obsiegt, weshalb ihm ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 1‘000.-- aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- zu verrechnen ist. Die übrigen Verfahrenskosten des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten der Gerichtskasse. Entgegen der Aufforderung in der Verfügung vom 29. September 2015 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bis zum 29. Oktober 2015 keine Honorarnote eingereicht, weshalb seine Entschädigung ermessensweise festzulegen ist (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie des lediglich teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers erscheint eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘200.-- für den vorliegenden Fall als angemessen. Demzufolge hat die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer eine reduzierte pauschale Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.--(inkl. Auslagen und 8% MWSt) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen (Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] vom 20. Dezember 1968).
9.2. Zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit an das Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht, zurückzuweisen.
Demgemäss wird e r k a n n t :
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Busse auf 100 Prozent der Nachsteuer festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht, zurückgewiesen.
**3.**Dem Beschwerdeführer wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet. Der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und 8% MWSt) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.
Vizepräsident Gerichtsschreiber