Zivilgesetzbuch
Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft / Einsetzung des Beistandes / Beschränkung der elterlichen Sorge
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Kantonsrichterin Helena Hess*,*Gerichtsschreiber i.V. Roger Plattner
Parteien **A.**und B., Beschwerdeführer, vertreten durch Christian Stöbi, Rechtsanwalt
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C. , Beschwerdegegnerin
Betreff Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft/Einsetzung des Beistandes/Beschränkung der elterlichen Sorge (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C. vom 27. Juli 2015)
A. D. , geboren 2009, besuchte ab August 2014 das erste Kindergartenjahr in E. . Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 reichte die Schulleitung der Primarschule E. bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C. (KESB) eine Gefährdungsmeldung betreffend D. ein, wonach dessen Sprachentwicklung erheblich verzögert sei und er sich gegenüber der Lehrerin und den anderen Kindern nicht verständlich machen könne. Aus diesem Grund werde er zunehmend isoliert und mache mit negativem Verhalten auf sich aufmerksam. Im Rahmen eines Fachkonvents sei man zum Schluss gekommen, dass eine Beschulung von D. in einem Heilpädagogischen Kindergarten angezeigt sei. Die Kindeseltern A. und B. (nachfolgend: Kindeseltern) hätten diesen Vorschlag jedoch vehement abgelehnt, was zur Gefährdungsmeldung geführt habe.
**B.**Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 beauftragte die KESB den Sozialdienst E. damit, einen Abklärungsbericht über D. zu verfassen. Dieser wurde der KESB am 29. Mai 2015 zugestellt. Gemäss dem Bericht hat D. bei seiner Geburt eine Hirnblutung erlitten und befindet sich seither in ärztlicher Behandlung durch Prof. Dr. med. F. . Hinsichtlich seiner Entwicklung gebe es zwei verschiedene fachliche Meinungen. Während der behandelnde Kinderarzt den Entwicklungsstand in keiner Weise als besorgniserregend erachte, sehe die beigezogene Ärztin, Dr. med. G. , Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin, aufgrund des Entwicklungsdefizits von D. eine Intervention als unumgänglich an. Zudem weise sie auf die stark kariösen Zähne von D. hin, welche behandelt werden sollten, um Folgeschäden zu vermeiden.
**C.**Mit Entscheid vom 27. Juli 2015 errichtete die KESB für D. eine Erziehungsbeistandschaft mit H. als Beistand. Dieser wurde unter anderem beauftragt, die Anmeldung für eine Sonderschulung beim Amt für Volksschulen vorzunehmen und die Beschulung in einem heilpädagogischen Kindergarten sowie allfällige weitere geeignete Sonderschulformen sicherzustellen, die erforderliche zahnmedizinische Behandlung in die Wege zu leiten, die gesundheitliche Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls weitere Abklärungen in die Wege zu leiten. Im Weiteren wurde den Kindeseltern im Bereich der Beschulung sowie der medizinischen und zahnmedizinischen Behandlung die elterliche Sorge entzogen und einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
**D.**Mit Schreiben vom 2. September 2015 erhoben die Kindeseltern, vertreten durch Christian Stöbi, Rechtsanwalt in Dornach, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragen, der Entscheid der KESB sei aufzuheben und die Sache sei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung an die KESB zurückzuweisen. Eventualiter wird beantragt, verschiedene Ziffern des Entscheides der KESB aufzuheben und eine der serbischen Sprache mächtige Person als Beistand zu ernennen (a), der Beistand zu beauftragen, die Anmeldung beim logopädischen Dienst der Primarstufe E. und die Einleitung einer entsprechenden Therapie vorzunehmen (b), von der Beauftragung des Beistands zur Beobachtung der gesundheitlichen Entwicklung abzusehen (c) und den Beschwerdeführern die elterliche Sorge in den genannten Bereichen zu belassen (d). Dies unter o/e Kostenfolge sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Auf die Begründung wird –sofern erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
**E.**Mit Schreiben vom 14. September 2015 äusserte sich die KESB zum Entzug der aufschiebenden Wirkung und beantragte, dieser sei aufrecht zu erhalten. Im selben Schreiben verwies sie darauf, dass die Beschwerdeführer die Anmeldung ihres Sohnes für eine heilpädagogische Beschulung mit Unterschrift bestätigt hätten.
**F.**Mit Verfügung vom 18. September 2015 wies das Kantonsgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Im Weiteren gewährte es den Beschwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.
**G.**Mit Schreiben vom 24. September 2015 liess sich die KESB vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird – sofern erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
**H.**Am 22. Oktober 2015 fand eine Vorverhandlung statt, anlässlich welcher keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte.
**I.**Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2015 wurde die Angelegenheit der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Zudem wurde der Beistand H. als Auskunftsperson zur Parteiverhandlung vorgeladen.
**J.**Mit Schreiben vom 9. November 2015 teilte der als Auskunftsperson zusätzlich geladene Prof. Dr. med. F. mit, dass er der Vorladung infolge Auslandabwesenheit keine Folge leisten könne.
**K.**Mit Schreiben vom 25. November 2015 stellten die Beschwerdeführer den Antrag, es sei die Parteiverhandlung um mindestens sechs Wochen zu verschieben, da es der Kindesmutter aufgrund eines operativen Eingriffs nicht möglich sei, am vorgesehenen Datum zur Parteiverhandlung zu erscheinen. Eventualiter werde beantragt, die Kindesmutter von der Parteiverhandlung zu dispensieren.
**L.**Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. November 2015 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass von einer Verschiebung der Parteiverhandlung abgesehen werde und die Kindesmutter wurde aufgrund der geltend gemachten Gründe von der persönlichen Erscheinungspflicht dispensiert.
**M.**Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung hielten die Beschwerdeführer grundsätzlich an ihren Rechtsbegehren fest. Am Eventualantrag, dass eine der serbischen Sprache mächtige Person als Beistand einzusetzen sei, wurde nicht festgehalten.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Aufgrund von Art. 440 Abs. 3 ZGB fallen unter diese Bestimmung auch die Entscheide der Kindesschutzbehörde (vgl. DanielSteck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Art. 360 - 456 ZGB und Art. 14, 14a SchlT ZGB, Basel 2012, N 17 ff. zu Art. 450). Gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 und § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (lit. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.
3.1 Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie bringen vor, dass ihnen vor ihrer Anhörung durch die KESB nicht mitgeteilt worden sei, welchen Inhalt der zu treffende Entscheid voraussichtlich haben werde und wie dieser begründet sein werde. Sie seien über die allfällige Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft und den Entzug der elterlichen Sorge bei mangelnder Kooperation im Ungewissen gelassen worden. Auch aus den im Rahmen des Gesuchs um Akteneinsicht an ihren Rechtsvertreter zugestellten Akten ergebe sich nicht, dass sie vorgängig aufgeklärt worden seien. Falls der KESB entsprechende Akten vorgelegen hätten, so seien ihnen diese nicht herausgegeben worden. Dies stelle eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts dar.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999. Er umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Zum rechtlichen Gehör gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b; 126 I 19 E. 2a; 124 I 241 E. 2). Um den Betroffenen eine Stellungnahme zu ermöglichen, muss ihnen die Behörde den voraussichtlichen Inhalt der Verfügung (zumindest jedoch deren wesentliche Elemente) bekanntgeben, sofern sie diese nicht selbst beantragt haben oder deren Inhalt voraussehen können (vgl. UlrichHäfelin/GeorgMüller/ FelixUhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N. 386). Das Recht auf Akteneinsicht ergibt sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich sachlich auf alle schriftlichen oder elektronischen Aufzeichnungen, die als Entscheidgrundlage herangezogen werden, nicht aber auf rein verwaltungsinterne Akten (vgl. BGE 125 II 473 E. 4c/cc; 115 V 297 E. 2g/bb; 113 Ia 1 E. 4c/cc mit weiteren Hinweisen).
3.3 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass den Kindeseltern im Rahmen einer persönlichen Anhörung am 10. Juli 2015 und einer telefonischen Anhörung am 21. Juli 2015 das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Dabei seien sie darauf hingewiesen worden, welche Massnahmen erwogen würden. Die Akteneinsicht sei den Beschwerdeführern umfassend und korrekt gewährt worden. In den zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellten Akten seien die Aktennotizen zu beiden Anhörungen enthalten gewesen, welche den Beschwerdeführern im Rahmen der Vernehmlassung erneut zugestellt worden seien.
3.4 Gemäss einer Aktennotiz der KESB vom 13. Juli 2015 fand am 10. Juli 2015 eine erste Besprechung zwischen einem Vertreter der KESB und den Kindeseltern statt. Diese konnten sich dabei zu den verschiedenen Problembereichen in der Entwicklung ihres Kindes äussern. Dabei sagten sie aus, dass sie sich der Entwicklungsverzögerung bewusst seien, diese ihrer Ansicht nach jedoch durch eine logopädische Förderung aufgeholt werden könne. Sollte dies nicht ausreichen, wären sie mit einer sonderpädagogischen Beschulung einverstanden. Hinsichtlich der Zahnbehandlung sei es gemäss ihrer Konsultation bei der I. in Basel nicht sinnvoll, die Zähne zu behandeln, da die nachfolgenden Zähne gesund seien. Des Weiteren gaben die Kindeseltern zu Protokoll, dass sie mit einer Erziehungsbeistandschaft einverstanden seien, sofern der Beistand ihre Positionen hinsichtlich der Beschulung unterstütze, andernfalls würden sie eine solche ablehnen. Im Rahmen eines telefonischen Gesprächs wurden die Beschwerdeführer am 21. Juli 2015 gemäss Aktennotiz vom selben Tag erneut angehört. Dabei erklärte der Vertreter der KESB, dass eine Sonderschulung aus Sicht der Behörde und der Schulvertreter notwendig sei. Sollten die Eltern das Kind erneut in den Regelkindergarten eintreten lassen wollen, habe dies einen Schulausschluss zur Folge. Dies bedeute, dass D. seiner Schulpflicht nicht nachkommen könne, was die KESB dazu veranlassen würde, in diesem Bereich die elterliche Sorge zu entziehen oder das Kind in einem Schulheim zu platzieren. Die Eltern wurden zudem darüber informiert, dass die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1-3 ZGB erwogen werde, wie dies bereits im Rahmen der persönlichen Besprechung vom 10. Juli 2015 angetönt worden sei. Aufgrund dieser Aussagen muss den Kindeseltern zumindest im Wesentlichen bewusst gewesen sein, welche Massnahmen eine allfällige Verfügung vorsehen würde. Deren genaue Ausgestaltung konnte jedoch im Zeitpunkt des rechtlichen Gehörs gerade noch nicht bekannt sein, da der KESB je nach Kooperation der Kindeseltern noch die Möglichkeit gegeben sein musste, die Massnahme mehr oder weniger einschneidend zu gestalten. Die KESB hat durch die persönliche Anhörung am 10. Juli 2015 und das telefonische Gespräch vom 21. Juli 2015 das Recht der Beschwerdeführer auf vorgängige Anhörung beachtet.
3.5 Hinsichtlich der Gewährung des Akteneinsichtsrechts ist festzustellen, dass im Rahmen der von der KESB eingereichten Akten sowohl eine Aktennotiz zur persönlichen Anhörung vom 10. Juli 2015 als auch zur telefonischen Anhörung vom 21. Juli 2015 vorhanden ist. Gemäss Schreiben der KESB an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vom 14. September 2015 waren die betreffenden Unterlagen Teil der im Rahmen der Akteneinsicht eingesehenen Akten und wurden diesem im Rahmen des Schreibens (erneut) zugestellt. Aus diesem Grund ist auch das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführer nicht als verletzt zu erachten. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
4.1. Die Beschwerdeführer bestreiten in materieller Hinsicht die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft als solches nicht. Jedoch erachten sie den Verhältnismässigkeitsgrundsatz dadurch als verletzt, dass der Erziehungsbeistand beauftragt wurde, die allgemeine gesundheitliche Entwicklung des Kindes zu beobachten und nötigenfalls weitere Abklärungen und Massnahmen in die Wege zu leiten. Es wird angeführt, dass sich das Kind seit seiner Geburt in ständiger Behandlung bei Prof. Dr. med. F. befinde und dieser den Entwicklungsstand nicht als besorgniserregend ansehe. Aus seiner Sicht würde eine logopädische Therapie zur Beseitigung des Entwicklungsrückstands genügen. Auch der gleichzeitige Entzug der elterlichen Sorge im Bereich der Beschulung und der medizinischen und zahnmedizinischen Behandlung sei nicht angemessen, da das Verhalten der Kindeseltern nicht als unkooperativ ausgelegt werden könne, sondern jeweils auf die von den Behörden vorgebrachten Probleme reagiert worden sei.
4.2. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass aufgrund des Verhaltens der Kindeseltern erhebliche Zweifel daran bestehen müssten, ob die medizinische Behandlung ordentlich sichergestellt sei. Hinsichtlich der Sonderbeschulung hätten die Beschwerdeführer erst am 14. September 2015 nach dem Besuch eines Schnuppertags schlussendlich eingewilligt, D. im heilpädagogischen Kindergarten einschulen zu lassen. Zum Zustand der Zähne hätten die Kindeseltern zwar immer wieder betont, dass D. zu einer Zahnbehandlung angemeldet worden sei. Auf Nachfrage bei den jeweiligen Zahnarztpraxen habe sich diese Information jedoch als falsch herausgestellt bzw. sei die Auskunft über die Behandlung gar auf Bitten der Kindesmutter verweigert worden. Zudem hätten die Kindeseltern vom Beistand erhaltene Besprechungstermine nicht wahrgenommen. Aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens der Kindeseltern werde auch der Entzug der elterlichen Sorge in diesen Teilbereichen nach wie vor als erforderlich erachtet.
5.1 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB ist die KESB dazu verpflichtet, bei einer Gefährdung des Kindeswohls die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes zu ergreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Erfordern es die Verhältnisse, ernennt die KESB dem Kind gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Gemäss Art. 308 Abs. 2 können dem Beistand besondere Befugnisse übertragen werden.
5.2 Für die Ernennung eines Beistands wird gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB vorausgesetzt, dass die Verhältnisse den Einsatz eines solchen erfordern. Das heisst, es braucht zunächst eine rechtsrelevante Gefährdung des Kindeswohls und impliziert gleichzeitig, dass die Massnahme alle Aspekte der Verhältnismässigkeit berücksichtigen muss (YvoBiderbost, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutz [Handkommentar], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N 3 zu Art. 308). Der Begriff des Kindeswohls entzieht sich einer genauen Definition, vielmehr sind zu dessen Beurteilung sämtliche Umstände im Einzelfall zu beachten. Unter Gefährdung wird im Allgemeinen die objektiv fassbare Gefahr einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls verstanden. Diese muss – wenn auch regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind – einigermassen konkret sein (YvoBiderbost, Handkommentar, N 9 zu Art. 307).
5.3 Wenn die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB nicht genügt, kann die elterliche Sorge entsprechend beschränkt werden, um die konkurrierende Vertretungsmacht durch Eltern und Beistand auszuschliessen. Dies ist angezeigt, wenn die Eltern wenig kooperativ sind und die Gefahr besteht, dass sie die Anordnungen des Beistands unterlaufen (vgl. PeterBreitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 4. Aufl., Basel 2010, N 20 zu Art. 308). Mithin ist dies etwa anzunehmen, wenn die Eltern aus Überzeugung oder bösem Willen eine dem Kindeswohl widerstrebende Haltung einnehmen. Von einer Beschränkung ist abzusehen, wenn Kindeseltern augenscheinlich am selben Strick ziehen, jedoch aus Unwissenheit oder Unbeholfenheit nichts unternehmen können. Besteht eine darüber hinausgehende Unsicherheit über das elterliche Kooperationsverhalten, ist für den konkreten Fall im Hinblick auf das Kindeswohl zu entscheiden (vgl. zum Ganzen YvoBiderbost, Die Erziehungsbeistandschaft [Erziehungsbeistandschaft], Freiburg 1996, S.374). Handeln die Eltern trotz der Beschränkung ihrer Befugnisse, ist das Geschäft genehmigungsbedürftig und allenfalls unwirksam (vgl. YvoBiderbost, Erziehungsbeistandschaft, S. 390 ff.).
5.4 Kindesschutzmassnahmen bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls (CyrilHegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N 27.09). Sie müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität, zum Ganzen Hegnauer, a.a.O., N 27.10 ff.; Urteile des Bundesgerichts 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1; 5A_701/2011 vom 12. März 2011 E. 4.2.1).
6.1. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass die Massnahme geeignet ist, um eine allfällige Gefährdung des Kindeswohls zu beheben. Jedoch machen sie geltend, dass die von ihnen getätigten Anstrengungen (Anmeldung für eine Logopädie, Konsultation bei Zahnarzt ohne Behandlung) ausreichen würden, um dieser Gefährdung zu begegnen. Sie rügen, dass im vorliegenden Fall nicht die mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet worden sei. Mithin sei es vor allem nicht erforderlich, dass der Beistand eine Anmeldung für die Sonderbeschulung vornehme und die Beschulung in einem heilpädagogischen Kindergarten sowie allfällige weitere geeignete Sonderschulformen sicherstelle, da noch nicht gesagt werden könne, ob eine logopädische Förderung neben dem Besuch des Regelkindergartens nicht ausreiche, um das Spracherwerbsdefizit von D. aufzuholen. Ebenfalls nicht erforderlich sei, dass der Beistand die allgemeine gesundheitliche Entwicklung des Kindes zu beobachten und nötigenfalls erforderliche Abklärungen und Massnahmen einzuleiten habe, da sich dieses in ständiger Behandlung durch den Kinderarzt Prof. Dr. med. F. befinde, welcher den Entwicklungsstand als nicht besorgniserregend ansehe. Auch der zusätzliche Entzug der elterlichen Sorge in den Bereichen Beschulung sowie medizinische und zahnmedizinische Behandlung sei nicht erforderlich, da das Verhalten der Kindeseltern in keinem Fall als schlicht unkooperativ ausgelegt werden könne, zumal sie auf jede der vorgebrachten Gefährdungen durchaus reagiert hätten. Es sei daher zu prüfen, ob die Kindeseltern durch die eigenen Massnahmen in genügendem Mass auf die Gefährdung reagiert hätten und dadurch die von der KESB angeordneten Massnahmen, insbesondere die zusätzliche Beschränkung der elterlichen Sorge, gar nicht erforderlich gewesen wären.
6.2.1. Gemäss den Akten der KESB wurde den Kindeseltern am 27. Januar 2015 im Rahmen eines Gesprächs mit der Schulleitung der Primarschule E. eröffnet, dass D. Defizite in der sprachlichen Entwicklung aufweise und man ihn daher im Kindergarten nicht optimal betreuen könne. Eine weitere Beschulung im Kindergarten sei daher als nicht angezeigt erachtet worden. Als eine Beschulung im Heilpädagogischen Kindergarten vorgeschlagen worden sei, hätten die Eltern das Gespräch vehement abgebrochen und gedroht, das Kind aus der Schule zu nehmen. Diese Ereignisse hätten zur Gefährdungsmeldung an die KESB und zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen geführt. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 10. Juli 2015 hätten die Eltern angegeben, dass sie sich der Entwicklungsrückstände von D. bewusst seien. Sie hätten ihn daher bereits vor Monaten bei der logopädischen Förderung der Primarschule E. angemeldet. Es sei ihnen jedoch beschieden worden, dass dort aktuell kein Platz frei sei. Schliesslich habe D. am 14. September 2015 einen Schnuppertag im Heilpädagogischen Kindergarten C. absolviert und die Kindeseltern hätten gleichentags die Anmeldung für diese Schule unterzeichnet. Gemäss Aussage des Kindesvaters an der heutigen Parteiverhandlung ist diese Anmeldung indes nur unter Druck zustande gekommen. Aus seiner Sicht hätte man nach dem Schnuppertag zuerst in Ruhe das weitere Vorgehen besprechen wollen, jedoch sei D. danach direkt ab dem nächsten Tag dort beschult worden.
6.2.2. Was den Zustand des Gebisses von D. anbelangt, so lässt sich den Akten entnehmen, dass die Kindeseltern anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den vorgesehenen Kindesschutzmassnahmen vom 10. Juli 2015 ausführten, sie seien deswegen in der I. in J. gewesen. Dort sei ihnen gesagt worden, dass eine Behandlung nicht sinnvoll sei, da die Milchzähne zwar kariös, die nachfolgenden Zähne jedoch gesund seien. Am 13. Juli 2015 habe die Kindesmutter im Rahmen eines Telefonats ausgeführt, dass gemäss dem behandelnden Arzt die Milchzähne operativ entfernt werden müssten, was grosse Schmerzen verursachen würde. Gemäss einem gleichentags durch die KESB mit der I. geführten Telefonat sei das Kind zwar als Patient registriert, jedoch habe noch keine Untersuchung stattgefunden. Im Rahmen des Telefonats mit den Kindeseltern vom 21. Juli 2015 habe die Kindesmutter ausgeführt, dass sie mit D. zur Konsultation in der Zahnarztpraxis von Dr. med. K. in L. gewesen sei. Von dieser Zahnarztpraxis sei auf Nachfrage der KESB zu erfahren gewesen, dass ein Termin stattgefunden habe, man jedoch von der Kindesmutter angewiesen worden sei, keine weiteren Auskünfte an die Behörde zu erteilen. Im Rahmen der Parteiverhandlung führte der Kindesvater aus, dass man mit der Vorgehensweise der Zahnärztin in L. nicht einverstanden gewesen sei, so dass auch dort keine weitere Behandlung habe stattfinden können. Seit dieser Konsultation seien von Seiten der Familie in Bezug auf die Zähne keine weiteren Schritte unternommen worden. Stattdessen seien gemäss der Aussage des Beistands verschiedene Einladungen zu Gesprächsterminen seinerseits von den Kindeseltern nicht wahrgenommen worden und auch die telefonische Kontaktaufnahme habe sich schwierig gestaltet.
6.3 Das Kind wurde von Dr. med. G. , Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin, am 15. Dezember 2014 und am 21. Januar 2015 neuropädiatrisch begutachtet. In einem Brief an den behandelnden Kinderarzt Prof. Dr. med. F. vom 28. Januar 2015 teilte Dr. med. G. mit, dass sie sich aufgrund ihrer Beobachtungen grosse Sorgen um das gesundheitliche und psychische Wohlergehen des Kindes mache. In Anbetracht der festgestellten schweren Spracherwerbsstörung erachte sie verstärkte Massnahmen zur heilpädagogischen Förderung des Kindes als notwendig. Ebenfalls weise sie auf die schwer kariösen Zähne des Kindes hin. Aus diesem Grund reichte Dr. med. G. am 29. April 2015 ebenfalls eine Gefährdungsmeldung zuhanden der KESB ein. Im Rahmen der Gefährdungsabklärung holte die KESB zusätzliche Auskünfte bei der Schulzahnärztin des Kindes und der I. ein, gemäss welchen die Zähne in einem so schlechten Zustand sind, dass mit Folgeschäden zu rechnen oder eine operative Entfernung erforderlich sei. Der Beistand des Kindes konnte sich im Rahmen seiner Beobachtungen ebenfalls einen Eindruck über dessen Zustand und Entwicklung verschaffen. Gemäss seinen Aussagen an der heutigen Parteiverhandlung könne er die Diagnosen von Dr. med. G. bestätigen. Im Vergleich mit gleichaltrigen Kindern sei D. sprachlich deutlich weniger weit entwickelt. Er könne bis auf einzelne Worte (z.B. "cool") kaum sprechen und habe auch eine sehr schlechte Feinmotorik. Eine weitergehende Förderung des Kindes sei daher angezeigt. Hinsichtlich der Zahnsituation sei ihm aufgefallen, dass die Milchzähne des Kindes bereits schwarz seien. Unter diesen Umständen erachte er die ärztlichen Beobachtungen als nachvollziehbar. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Zustand des Kindes sowohl in Bezug auf die sprachliche Entwicklung als auch den Zustand des Gebisses Massnahmen erfordert, welche über das von den Kindeseltern bisher Unternommene hinausgehen. Die vom Kinderarzt Prof. Dr. med. F. eingereichte Kurzbeurteilung vom 2. September 2015, wonach die physische Entwicklung von D. keineswegs besorgniserregend sei, vermag die Einschätzung der Fachärztin Dr. med. G. nicht substantiiert in Frage zu stellen, zumal auch dort darauf hingewiesen wird, dass D. dringend sprachliche Unterstützung im Sinne intensiverer Logopädie benötige und der Zustand des Gebisses in dieser Beurteilung gar nicht thematisiert wird. Von weiteren Beweismassnahmen ist in diesem Zusammenhang abzusehen und die entsprechenden Beweisanträge sind abzuweisen.
6.4 Aufgrund der Aussagen der Schulvertreter und der Erkenntnisse der Abklärungen muss den Eltern sodann klar gewesen sein, dass eine Beschulung von D. im normalen Kindergarten kaum mehr möglich sein würde und daher auch eine Ergänzung durch die Logopädie nicht als zielführend erachtet werden konnte. Zudem haben die Eltern schlussendlich der Einschulung von D. im Heilpädagogischen Kindergarten ebenfalls zugestimmt, auch wenn dies gemäss ihren Aussagen auf Druck hin geschah. Auch hinsichtlich des Zustands der Zähne muss den Kindeseltern aufgrund der verschiedenen Diagnosen und Rückmeldungen durch Fachkräfte klar gewesen sein, dass in dieser Hinsicht etwas unternommen werden muss. Zwar haben sie ihr Kind daraufhin tatsächlich in verschiedenen Zahnarztpraxen angemeldet. Jedoch kam in keinem Fall eine Behandlung zustande, auch da die Eltern stets sehr klare Vorstellungen darüber hatten, wie die Behandlung zu erfolgen habe. Ihre Reaktion auf diese Gefährdung ist daher als nicht genügend einzuschätzen. Die widersprüchlichen Aussagen der Kindeseltern gegenüber der KESB hinsichtlich der Zahnbehandlung und die ausbleibende Reaktion auf Gesprächseinladungen des Beistands sprechen zudem nicht für eine grosse Kooperationsbereitschaft.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Kindeseltern nicht in genügendem Mass auf die vorgebrachten Gefährdungen reagiert haben. Es fehlt ihnen weitgehend die Einsicht, dass ihr Sohn Hilfe benötigt, welche über das hinausgeht, was sie als richtig erachten. Zwar darf ihnen nicht unterstellt werden, dass sie aus bösem Willen dem Kindeswohl zuwiderhandeln. Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass die Kindeseltern „am gleichen Strick ziehen“ und lediglich aufgrund von Unwissenheit oder Unbeholfenheit nichts unternehmen. Vielmehr haben sie genaue Vorstellungen, wie zu handeln sei. Andere Ansätze lehnen sie aus dieser Überzeugung heraus vehement ab oder berücksichtigen diese nur auf Druck von aussen hin. Aufgrund dieses Verhaltens bieten die Eltern keine Gewähr für eine Verbesserung der Zusammenarbeit, falls ihnen die elterliche Sorge in diesen Bereichen nicht entzogen wird. So besteht namentlich die Gefahr, dass sie das Kind selbständig wieder aus dem Heilpädagogischen Kindergarten herausnehmen. Zu beachten ist unter diesen Umständen auch, dass der Entzug nur einen Teilbereich der elterlichen Sorge umfasst, so dass diese den Eltern in wesentlichen Teilen erhalten bleibt. Demnach ist von einer vergleichsweise milden Massnahme auszugehen. Handlungen im Interesse des Kindeswohls sind den Beschwerdeführern zudem nicht untersagt, sondern lediglich genehmigungspflichtig. Die KESB kann sodann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Erziehungsbeistandschaft bzw. den teilweisen Entzug der elterlichen Sorge noch gegeben sind und die angeordneten Massnahmen gegebenenfalls widerrufen. Ebenfalls muss beachtet werden, dass aufgrund der schweren Krankheit der Kindesmutter die Familie im Moment zusätzlich belastet ist und der Erziehungsbeistand diese dabei unterstützen kann, dem Kindeswohl auch in dieser schwierigen Situation genügend Rechnung zu tragen. Aus diesen Gründen erweisen sich die strittigen Massnahmen als verhältnismässig. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.
7.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- sind demnach den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Verfahren vor Kantonsgericht gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.
7.2 Die Parteikosten sind gestützt auf § 21 Abs. 2 VPO wettzuschlagen, wobei dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Die am 25. November 2015 eingereichte Honorarnote umfasst einen Aufwand von insgesamt 27.75 Stunden à Fr. 200.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 235.55.-- (Kopien à Fr. 1.--). Der geltend gemachte Aufwand erscheint insgesamt – namentlich in Bezug auf die diversen Telefonate des Rechtsvertreters mit der Klient-schaft sowie Dritten ebenso wie die Vor- und Nachbereitung der beiden Gerichtsverhandlungen – als überhöht. Angemessen erscheint für das vorliegende Verfahren einschliesslich der heutigen, zweistündigen Parteiverhandlung ein Aufwand von 25.25 Stunden à Fr. 200.--. Dementsprechend ist dem Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von Fr. 5'708.40 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten.
7.3 Die Beschwerdeführer werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).
Demgemäss wird e r k a n n t :
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein Honorar in der Höhe von Fr. 5'708.40 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Präsidentin Gerichtsschreiber i.V.