Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.163
URTEIL
vom 29. November 2013
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Frédéric
Gasser
Beteiligte
A_____ Rekurrent
1
[…]
vertreten durch Dr. Andreas Bernoulli,
Advokat,
Dornacherstrasse 192, 4018 Basel
B_____ Rekurrentin
2
[…]
vertreten durch Dr. Andreas Bernoulli,
Advokat,
Dornacherstrasse 192, 4018 Basel
gegen
Justiz- und
Sicherheitsdepartement Rekursgegner
des Kantons Basel-Stadt
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Zwischenentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 2. Juli 2013
betreffend Gewährung der
aufschiebenden Wirkung
Sachverhalt
Am 21. Mai 2012
hat A_____ (Rekurrent 1) für seine Ehefrau B_____ (Rekurrentin 2) ein Gesuch um
Familiennachzug beim Bereich Bevölkerungsdienste und Migration Basel-Stadt
eingereicht. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 7. März 2013 abgelehnt. Dagegen
erhoben die Rekurrenten beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) am 2. Mai
2013 einen Rekurs mit dem Antrag, dass der Rekurrentin 2 der Aufenthalt in der
Schweiz während des Rekursverfahrens zu bewilligen sei. Dieser Antrag auf
Erlass einer vorsorglichen Massnahme wurde am 2. Juli 2013 abgewiesen.
Dagegen haben die Rekurrenten am 12. Juli 2013 Rekurs beim Regierungsrat erhoben,
den das Präsidialdepartement am 13. August 2013 an das Verwaltungsgericht
überwies.
Mit Schreiben
vom 5. September 2013 teilten die Rekurrenten mit, dass die Rekurrentin 2 vom
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration eine Aufenthaltsbewilligung B
erhalten habe, nachdem sie ihre ungarische Staatsangehörigkeit habe nachweisen
können. Mit Eingabe vom 20. September 2013 beantragt das JSD, das Rekursverfahren
sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und es seien die ordentlichen und
ausserordentlichen Kosten dem JSD aufzuerlegen. Die Einzelheiten der
Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist aufgrund der
Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss
des Präsidialdepartements vom 20. Januar 2012 sowie § 42 OG i.V.m. § 12 VRPG.
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrenten sind als
Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie
sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert, so dass auf diesen
einzutreten ist. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels
ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das
Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder
nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler: VGE VD.2012.126 vom 10. Dezember
2012).
Die Rekurrentin 2 konnte sich im
Lauf des Verfahrens als Ungarin ausweisen und ist damit Staatsangehörige der
Europäischen Union. Aus diesem Grund hat die Rekurrentin vom
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration inzwischen eine Aufenthaltsbewilligung
B erhalten. Die Parteien haben übereinstimmend ausgeführt, dass sich damit die
Weiterführung des Verfahrens erübrige, da die Ehegatten nun in Basel zusammen
leben können. Entsprechend ersuchen alle Beteiligten um Abschreibung des
Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit mit Kostenfolge zu Lasten des Departements.
Das Rekursverfahren betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist damit
als gegenstandslos abzuschreiben und den Rekurrenten zu Lasten der Verwaltung
eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die vom Vertreter der Rekurrenten
eingereichte Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist den Rekurrenten
zu Lasten des JSD eine Parteientschädigung von CHF 900.– inklusive Auslagen,
zuzüglich CHF 72.– Mehrwertsteuer zuzusprechen (3 Stunden und 30 Minuten zu CHF
250.– pro Stunde).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Das Rekursverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bezahlt
den Rekurrenten eine Parteientschädigung von CHF 900.– zuzüglich CHF 72.– MWST.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Frédéric Gasser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.