Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
BEZ.2013.57
ENTSCHEID
vom 19.
Dezember 2013
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart
und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea
Pfleiderer
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
B_____ Beschwerdegegnerin
[…]
vertreten durch Dr. iur. Thomas Kaufmann,
Rechtsanwalt, Centralbahnstrasse 7, 4010 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Arbeitsgerichts
vom 5. September 2013
betreffend Sistierung des
Verfahrens
Sachverhalt
Die B_____
kündigte das Arbeitsverhältnis mit A_____ am 10. Juli 2012. In der Folge
reichte dieser am 28. Februar 2012 (recte 1. März 2013) beim
Arbeitsgericht eine gegen seine ehemalige Arbeitgeberin gerichtete Klage ein,
mit der er – neben einem (umständlichen) Antrag auf Einsicht in Personalakten –
die Verurteilung der Beklagten zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses beantragte.
Weiter verlangte er, „die Beklagte im Rahmen einer Teilklage zu verpflichten,
dem Kläger CHF 19'426.– (Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung) zu
bezahlen, Mehrforderung vorbehalten“. Die Beklagte beantragte am 13. Mai 2013
beim Arbeitsgericht die Sistierung des Verfahrens bis entweder der Kläger
gestützt auf die Klagebewilligung in anderen Verfahren der Parteien Klage
eingereicht habe zum Zweck der Zusammenlegung der Verfahren oder bis die Frist
für die Einreichung einer Klage unbenutzt abgelaufen ist. Die Beklagte teilte
dem Gericht in der Folge zudem noch mit, dass der Kläger drei weitere
Schlichtungsgesuche eingereicht habe und weitete ihren Sistierungsantrag auf
sämtliche Verfahren aus. Der Instruktionsrichter des Arbeitsgerichts schlug den
Parteien am 7. August 2013 die Durchführung einer Einigungsverhandlung
vor, was der Kläger ebenso wie eine Sistierung ablehnte. Am 5. September 2013
sistierte der Instruktionsrichter das Verfahren bis zum Ablauf der
dreimonatigen Klagefristen gemäss den Klagebewilligungen in den Verfahren SB
2013 218, SB 2013 512 und SB 2013 504. Die Sistierung des Verfahrens endete am
12. November 2013.
Gegen die
Sistierungsverfügung vom 5. September 2013 erhob A_____ am 16. September 2013
rechtzeitig Beschwerde, mit dem Antrag auf sofortige Aufhebung der
Sistierungsverfügung. Neben seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer am 27. bzw.
28. September 2013 sowie am 30. Oktober 2013 und 2. Dezember 2013 weitere Eingaben
eingereicht, die jedoch für den Beschwerdeentscheid nicht von Belang sind. Die
Beschwerdebeklagte und die Vorinstanz haben sich mit Eingaben vom 3. Oktober
2013 bzw. 15. Oktober 2013 vernehmen lassen. Dem Beschwerdeführer ist darauf
Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme geboten worden, wovon er keinen Gebrauch
gemacht hat. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Mit
der vorliegenden Beschwerde wird der Erlass der prozessleitenden Sistierungsverfügung
vom 5. September 2013 gerügt. Gemäss Art. 126 Abs. 2 der Zivilprozessordnung
(ZPO; SR 272) können Verfügungen, mit welchen die Sistierung angeordnet wird gemäss
Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO mit Beschwerde bei der oberen kantonalen Instanz
angefochten werden. Zuständig zur Beurteilung ist das mit der Verfahrensleitung
betraute Gerichtsmitglied (§ 6 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [EG ZPO]).
1.2
Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens ist – nach
Beschwerdeerhebung am 16. September 2013 – am 12. November 2013 abgelaufen. Das
Verfahren steht damit nicht mehr still, sondern kann vor der ersten Instanz
weitergeführt werden. Damit fehlt es dem vorliegenden Antrag auf Aufhebung der
verfügten Sistierung an einem schutzwürdigen Interesse und damit an einer Prozessvoraussetzung
im Sinn von Art. 59 ZPO. Hat keine Partei mehr ein rechtlich
schutzwürdiges Interesse an der Fortführung bzw. Entscheidung, wird ein
Rechtsstreit gegenstandslos (vgl. BE.2009.948 vom 2. Februar 2010). Auch das
vorliegende Verfahren ist deshalb zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben
(Art. 242 ZPO).
2.1 Ist
ein Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, sind die Prozesskosten gemäss
Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO nach richterlichem Ermessen zu verteilen. Hierbei
sind die konkreten Umstände des Einzelfalles in Betracht zu ziehen. Massgebend
kann insbesondere sein, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, welches
der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe
eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (Botschaft ZPO, in: BBl 2006, S. 7221
ff., 7297). Fällt das Rechtsschutzinteresse am Verfahren aus einem Grund dahin,
den keine der Parteien zu vertreten hat, wird regelmässig zu prüfen sein,
welche Partei materiell im Unrecht war, d.h. es ist auf den mutmasslichen
Prozessausgang abzustellen (Sterchi, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 107 ZPO N 18).
2.2
Grund für das vorliegende Beschwerdeverfahren war die mit
prozessleitender Verfügung angeordnete befristete Sistierung des Verfahrens vor
dem Zivilgericht, mit welcher der Instruktionsrichter des Arbeitsgerichts einem
entsprechenden Sistierungsantrag der Beschwerdegegnerin nachgekommen ist, da der
Beschwerdeführer zahlreiche Klagen beim Arbeitsgericht anhängig gemacht hat.
Zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geführt hat sodann
der Fristablauf der auf drei Monate begrenzten Sistierung, was für die
Beurteilung des mutmasslichen Verfahrensausgangs von Bedeutung ist.
2.3
Eine Verfahrenssistierung erfordert sodann in der Regel eine
Interessenabwägung, in welcher das Gericht das Interesse an der Sistierung dem
gegenteiligen Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens gegenüberstellt (Staehelin,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 126 ZPO N 4; siehe auch Frei, in:
Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 126 ZPO N 14). Eine Sistierung kann sich etwa
rechtfertigen, wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von
präjudizieller Bedeutung ist. Damit können im Interesse der Verfahrensökonomie
sich widersprechende Entscheide und mehrfache Beweiserhebungen vermieden werden
(Staehelin,
a.a.O., Art. 126 ZPO N 3). Vorliegend hat der Instruktionsrichter in der
angefochtenen Sistierung das Verfahren bis zum Ablauf der dreimonatigen
Klagefristen gemäss Klagebewilligungen der Verfahren SB 2013 218, SB 2013 512
sowie SB 2013 504 sistiert. Zur Begründung werden mehrere verfahrensbezogene
und insbesondere der Koordination und der Verhinderung sich widersprechender
Entscheide dienende Sistierungsgründe genannt. Diese Begründung erscheint
nachvollziehbar und die konkret verfügte Dauer der Sistierung von drei Monaten
ist in Bezug auf die übliche Dauer eines Beschwerdeverfahrens nicht als
besonders lang zu betrachten, zumal der Beschwerdeführer selber mit zahlreichen
Teilklagen Koordinationsbedarf geschaffen hat. Wäre ihm tatsächlich an einer
zügigen Verfahrensdurchführung gelegen, so hätte er seine Anträge in einer einzigen
Klage, respektive mit möglichst wenigen Eingaben vor Gericht vortragen können
und diese ausserdem nicht erst 1 ½ Jahre nach Auflösung seines Arbeitsvertrages,
sondern bereits früher einreichen können. Im Rahmen einer summarischen
Begründung folgt daraus, dass die Beschwerde im Falle ihrer Beurteilung
mutmasslich hätte abgewiesen werden müssen.
2.4 Daraus
folgt, dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird. Bei Streitigkeiten aus
dem Arbeitsverhältnis werden in der Regel keine Gerichtskosten erhoben, wenn
der Streitwert – wie hier – unter CHF 30'000.– liegt (Art. 114 ZPO). Der Beschwerdeführer
hat der Beschwerdegegnerin aber eine Parteientschädigung zu zahlen. Dabei ist gemäss
§ 4 Abs. 1 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons
Basel-Stadt (SG 291.400; HO) bei einem Streitwert von CHF 8'000.– bis zu
CHF 30'000.– von einem Grundhonorar zwischen CHF 1'120.– und CHF 2'900.–
auszugehen. In vorliegendem Zusammenhang rechtfertigt es sich, knapp unter die
Streitwertobergrenze zu gehen und ein Grundhonorar von CHF 2'800.– anzunehmen.
Dieses ist aufgrund von § 6 Abs. 1 HO wegen vorzeitiger Beendigung
des Prozesses um die Hälfte auf CHF 1'400.– zu reduzieren, womit auch die
Bestimmungen von § 4 Abs. 2 HO und § 12 Abs. 2 HO berücksichtigt sind.
Demgemäss
erkennt der Appellationsgerichtspräsident:
://: Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Gerichtskosten erhoben.
Der Beschwerdeführer hat der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'400.– (inkl. Auslagen),
zuzüglich CHF 112.– MWST, auszurichten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.