Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2012.89
URTEIL
vom 11.
Dezember 2013
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), Dr.
Claudius Gelzer,
Dr. Caroline Cron, Dr.
Jeremy Stephenson, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____,
geb. […] Berufungskläger
c/o
Strafanstalt Thorberg, 3326 Krauchthal Beschuldigter
vertreten
durch lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat, Steinentorstrasse 13, Postfach
204, 4010 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B_____
C_____
beide vertreten durch lic. iur. Evelyne Alder, Advokatin, Bernoullistrasse 20,
Postfach 112, 4003 Basel
D_____
E_____
beide
vertreten durch lic. iur. Annalisa Landi, Advokatin, Oberwilerstrasse 3, 4123 Allschwil
F_____
vertreten
durch lic. iur. Alain Joset, Advokat,
Pelikanweg 2,
4011 Basel
Opferhilfe beider Basel
Steinenring 53,
4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts vom 23. August 2012
betreffend Mord
Sachverhalt
A_____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts vom 23. August 2012 des Mordes schuldig erklärt und zu
17 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft sowie des vorläufigen Strafvollzuges seit dem 13. Juli 2010. Ferner
wurde ihm eine ambulante psychiatrische Behandlung während des Strafvollzuges
auferlegt. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde er zur Zahlung von Schadenersatzforderungen
und Genugtuungsforderungen an Privatkläger sowie zur Tragung der entsprechenden
Parteientschädigungen verurteilt. Schliesslich wurde über die beigebrachten
Gegenstände entschieden.
Gegen dieses
Urteil hat A_____, vertreten durch Advokat lic. iur. Christoph
Dumartheray, mit Eingabe vom 28. August 2012 Berufung angemeldet und am 22. November
2012 eine Berufungserklärung eingereicht. Er beantragt die Aufhebung des
Schuldspruchs wegen Mordes. Stattdessen sei er der vorsätzlichen Tötung
schuldig zu erklären. An Stelle der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 17
Jahren sei eine solche von 9 Jahren zu verhängen, alles unter o/e Kostenfolge.
Ferner hat er um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das
zweitinstanzliche Verfahren ersucht. Dem letztgenannten Antrag hat die
instruierende Appellationsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 27. November
2012 stattgegeben. Am 8. März 2013 hat der Verteidiger die Berufung
schriftlich begründet. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 4. April 2013 mit dem
Antrag auf vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und
Abweisung der Berufung vernehmen lassen. Die Privatkläger beantragen, soweit
sie sich haben vernehmen lassen, ebenfalls die Abweisung der Berufung.
In der
Appellationsgerichtsverhandlung vom 11. Dezember 2013, an welcher die zwei
älteren Kinder sowie die Schwester des Opfers teilgenommen haben, ist der Berufungskläger
befragt worden und sind sein Verteidiger, der Staatsanwalt und die Vertreterin
der zwei jüngeren Kinder des Opfers, Advokatin lic. iur. Evelyne Alder, zum
Vortrag gelangt. Hierbei hat der Berufungskläger erstmals seine Täterschaft
bestritten und sein Verteidiger dementsprechend einen vollumfänglichen Freispruch
beantragt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem
angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Der
Berufungskläger hat gegen das am 23. August 2012 ergangene Urteil des Strafgerichts
frist- und formgerecht die Berufung angemeldet und eine Berufungserklärung
eingereicht (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf die Berufung ist daher einzutreten.
Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung
mit § 72 Ziff. 1 GOG die Kammer des Appellationsgerichts.
2.1 In
tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und nachgewiesen, dass der Berufungskläger
und das Opfer sich Anfang Mai 2010 in einer Bar kennen lernten. Der
Berufungskläger begleitete in derselben Nacht bzw. am frühen Morgen das Opfer
an dessen Wohnort, logierte fortan dort und organisierte den Haushalt (Urteil
S. 20 f.). Aufgrund der Aussagen verschiedenster Personen, nicht zuletzt des
Berufungsklägers selbst im Vorverfahren, ist die Vorinstanz davon ausgegangen,
dass zwischen dem Berufungskläger und dem Opfer eine Liebesbeziehung und
Heiratspläne bestanden hätten. Dies hat der Berufungskläger vor
Appellationsgericht wie bereits vor der Vorinstanz bestritten und beteuert, sie
hätten eine rein kameradschaftliche Beziehung gehabt und er habe bloss deshalb
beim Opfer gewohnt, weil es ihn darum gebeten habe und er ihm habe helfen
wollen. Er bestreitet auch, dass sie Heiratspläne gehabt hätten. Das Opfer habe
lediglich deshalb einmal von Heirat gesprochen, um den ungebetenen Hausgast G_____
eifersüchtig zu machen. Es sei dem Opfer damit aber ebenso wenig ernst gewesen
wie ihm selbst. Auf das von der Vorinstanz angenommene Motiv für die ihm
vorgeworfene Tat angesprochen, hat er bestritten, Angst vor einem
Auseinandergehen der Beziehung gehabt zu haben. Vielmehr will er ohnehin
vorgehabt haben, wieder auszuziehen (Protokoll S. 3). Mit diesen Aussagen
widerspricht er seinen eigenen Aussagen in der Voruntersuchung, wo er stets von
einer Liebesbeziehung mit regelmässigem sexuellen Verkehr zwischen ihm und dem
Opfer und von einer geplanten Hochzeit gesprochen hatte. Sie hätten sich
geliebt und eine gemeinsame Zukunft geplant. Die Verlobung hätte an seinem
Geburtstag, dem […], stattfinden sollen. Er habe schon diversen Bekannten
gesagt, dass sie sich dieses Datum frei halten sollten, eine Einladung würde
folgen. Sie hätten auch den Söhnen des Opfers, F_____ und B_____, von der
geplanten Verlobung resp. Hochzeit erzählt. Später habe das Opfer plötzlich
gesagt, es wolle die Hochzeit um ein Jahr verschieben (Akten S. 1263 ff.,
1357). Dass er die geplante Hochzeit seinen Bekannten angekündigt hatte, ist unter
anderem durch verschiedene SMS zwischen ihm und H_____(Akten S. 915, 918) und
durch deren Aussagen (Akten S. 903: „Ich wusste, dass er sie am […] angeblich
heiraten wollte“) erstellt, ebenso durch die Aussagen von I_____, der Wirtin
des Restaurants „J_____“ (Akten S. 1011, 1013) und von K_____ (Akten S. 934).
Seine Bekannte L_____ schilderte, dass er ihr einen oder zwei Tage nach seinem
Geburtstag in einer SMS geschrieben habe, dass seine Freundin gestorben sei und
dass sie sich am […] hätten verloben wollen (Akten S. 875). Die beiden Söhne
des Opfers, F_____ und B_____, wussten ebenfalls von den Heiratsplänen der
beiden. F_____ war der Ansicht, dass der Vorschlag dazu vom Berufungskläger
gekommen sein müsse (Akten S. 956). In einem Brief, den er seiner Mutter am […]
schrieb, riet er ihr von der Hochzeit ab (Akten S. 957). B_____ schilderte,
dass die beiden zuerst geplant hätten, am […] zu heiraten, dass seine Mutter dann
aber gesagt habe, das sei ihr noch zu früh (Akten S. 1099). Die Vorinstanz
weist zum Nachweis der Liebesbeziehung zutreffend auch auf die diversen relevierten
SMS des Berufungsklägers an das Opfer hin, in welchen er diesem seine Liebe beteuerte
und es „Schatz“ nannte, sowie auf den Umstand, dass sich die beiden ein Bett
teilten und darin auch oft nackt schliefen (Urteil S. 23 f.). Es ist somit mit
der Vorinstanz davon auszugehen, dass zwischen dem Berufungskläger und dem
Opfer eine Liebesbeziehung bestand und sie trotz ihrer erst kurzen
Bekanntschaft Heiratspläne hatten.
2.2 Die
Beziehung zwischen dem Berufungskläger und dem Opfer war allerdings von Anfang
an konfliktbelastet. Das Opfer sprach übermässig dem Alkohol zu und wurde in
alkoholisiertem Zustand aggressiv und impulsiv. Ein lauter Streit am 26. Mai
2010 führte dazu, dass ein Dritter die Polizei requirierte (Akten S. 861 ff.).
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, hat neben der Alkoholkrankheit
des Opfers auch das Kontrollverhalten des Berufungsklägers zu grossen
Spannungen und Belastungen der noch jungen Beziehung geführt (Urteil S. 26
mit Hinweisen auf die Akten). Das Opfer änderte gegen Ende Juni 2010/Anfang
Juli 2010 seine Meinung in Bezug auf die geplante Hochzeit und wollte diese zumindest
um ein Jahr verschieben (vgl. oben sowie Urteil S. 27 mit Aktenhinweisen).
Am Abend der Tatnacht war das Opfer einmal mehr auf einer Beizentour, entgegen seinem
ursprünglichen Plan, um 18:00 Uhr zu Hause zu sein (vgl. Aussagen B_____, Akten
S. 1081, 1083). Nach der Heimkehr des Opfers spätabends in betrunkenem
Zustand hat es „Lärm“ gegeben, allerdings nach Ansicht von B_____, der dadurch
aufgeweckt wurde, im üblichen Rahmen. „Darum wusste ich auch, dass ich mir
wegen dem Lärm keine Sorgen machen muss.“ (Akten S. 1088). In der Folge
hat sich das Opfer schlafen gelegt. Es starb an einem wuchtig geführten Stich
ins Herz mit einem Messer mit 12,7 cm Klingenlänge (KTA-Gutachten, Akten S.
1602). Der Stichkanal war 18 cm lang, führte von kopfwärts nach fusswärts und
endete in einer Knochenkerbe an der linken Seite der Brustwirbelsäule. Im
Zeitpunkt des Stichs schlief das Opfer entweder oder befand sich zumindest in
schlafähnlichem Zustand, wies es doch keine Abwehrverletzungen auf und verstarb
mit geschlossenen Augen (IRM-Gutachten, Akten S. 1741). Ausserdem muss der
Stich durch den Überzug des Duvets, mit dem das Opfer zugedeckt war, bei
ruhiger Lage des Opfers ins Herz geführt worden sein (vgl. dazu KTA-Bericht,
Akten S. 1606 f.).
2.3 Sowohl
in der Berufungserklärung vom 22. November 2012 als auch in der
Berufungsbegründung vom 8. März 2013 wurde beantragt, der Berufungskläger sei
nicht des Mordes, sondern der vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen und mit
einer Freiheitsstrafe von 9 statt 17 Jahren zu bestrafen. Diese Anträge erfolgten
vor dem Hintergrund, dass er bis dahin nie bestritten hatte, das Opfer getötet
zu haben; er hatte lediglich immer geltend gemacht, sich nicht an die Tat
erinnern zu können. In der zweitinstanzlichen Verhandlung hat der
Berufungskläger nun erstmals behauptet, die Tötung nicht begangen zu haben, und
die Möglichkeit einer Dritttäterschaft oder eines Suizids in den Raum gestellt
(zweitinstanzliches Protokoll S. 1, 3, 4). In der Folge hat sein Verteidiger in
seinem Plädoyer als Hauptantrag einen vollumfänglichen Freispruch verlangt
(Protokoll S. 4).
Gemäss Art. 399
Abs. 3 StPO ist bereits in der Berufungsklärung verbindlich anzugeben,
inwieweit ein Urteil angefochten und welche Abänderung dieses Urteils verlangt
wird. Das Berufungsgericht überprüft das Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann indessen zugunsten der beschuldigten
Person auch nicht (rechtzeitig) angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige
oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die Vorinstanz ist nicht unbesehen
vom Geständnis des Berufungsklägers ausgegangen, sondern sie hat die Frage
seiner Täterschaft eingehend geprüft. So hat sie zutreffend erwogen, dass
angesichts der im Obduktionsbericht festgestellten wuchtigen Stichführung mit
schräg von kopfwärts nach fusswärts absteigendem Stichkanal eine
Fremdeinwirkung erstellt ist, was einen Suizid ausschliesst (vgl. Akten S. 1714).
Die KTA konnte weder Einbruchsspuren noch Schuhsohlenabdruckspuren von nicht
tatortberechtigten Personen feststellen (Akten S. 1591, 1609 f.). Ausserdem
waren auf der Tatwaffe Mischspuren der DNA ausschliesslich des Berufungsklägers
und des Opfers und im Schlafzimmer ausschliesslich Fingerabdruckspuren des Berufungsklägers
und des Opfers zu finden (Akten S. 1586 ff., 1608). Damit ist auch eine
Dritttäterschaft zweifelsfrei ausgeschlossen, zumal der Berufungskläger,
welcher sich zur Tatzeit mit dem Opfer im Zimmer und im gleichen Bett befand,
selbst nicht behauptet, eine weitere Person im Zimmer festgestellt zu haben.
Dadurch und durch das von der Vorinstanz geschilderte Nachtatverhalten des
Berufungsklägers (Urteil S. 18) ist seine Täterschaft zweifellos nachgewiesen.
2.4 In
Bezug auf die Frage, wann und wie das Messer – die Tatwaffe – ins Zimmer kam,
ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil S. 30 f.) zu verweisen
und mit ihr davon auszugehen, dass der Berufungskläger das Messer kurz vor der
Tat und im Hinblick auf diese aus der Küche geholt hat.
4.1 In
rechtlicher Hinsicht richtet sich die Berufung gegen die Qualifikation der Tat
als Mord. Die Vorinstanz erachtet die Mordqualifikation deshalb als gegeben,
weil zum einen das Vorgehen heimtückisch, zum andern das Motiv krass egoistisch
gewesen sei. Hingegen zeuge das Nachtatverhalten nicht von besonderer Kaltblütigkeit,
sondern von Feigheit, und sei daher für die Annahme besonderer Skrupellosigkeit
nicht heranzuziehen (Urteil S. 38 f.).
Der Berufungskläger macht geltend, das Strafgericht
habe übersehen, dass er auf der Suche nach Geborgenheit und Anerkennung gewesen
sei und viel in die Beziehung zum Opfer investiert habe. Er sei beseelt davon
gewesen, dem Opfer und seinen Kindern Gutes zu tun. Das Opfer sei infolge
seiner Alkoholsucht oft erst spät nachts betrunken nach Hause gekommen, habe
sein Leben nicht in den Griff bekommen und die Kinder und den Haushalt
vernachlässigt. In der Tatnacht hätten Enttäuschung und Niedergeschlagenheit des
Berufungsklägers sich gegenseitig gesteigert, als das Opfer sich einer
Aussprache entzogen habe und der Berufungskläger habe erkennen müssen, dass
diesem seine Gefühle und Emotionen gleichgültig seien. Heimtücke liege deshalb
nicht vor, weil sich der Berufungskläger nicht das Vertrauen des Opfers
erschlichen habe, um es anschliessend zu töten. Ebenso wenig sei das Motiv
krass egoistisch gewesen: Der Berufungskläger habe sich in verschiedener
Hinsicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Opfer befunden. Das Opfer habe
nicht nur seine Gefühle nicht erwidert, sondern ihn vor Dritten erniedrigt und
sich abweisend und beleidigend verhalten. In der Tatnacht habe sich diese
Konfliktsituation zugespitzt. Das psychiatrische Gutachten bestätige die Anlage
des Berufungsklägers im affektiven Bereich zu Einengung, erhöhter Gespanntheit
und Tendenz zur Selbstüberforderung mit der Gefahr überschiessender emotionaler
Reaktionen.
4.2 Eine
vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter „besonders
skrupellos“ handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder
die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Mord im
Sinne dieser Bestimmung ist somit eine qualifizierte Form der vorsätzlichen
Tötung, welche sich von dieser durch die besondere Skrupellosigkeit
unterscheidet (BGE 118 IV 122 E. 2b S. 125 f.). Die Aufzählung von
Beweggrund, Zweck der Tat sowie Art der Ausführung ist nicht abschliessend,
sondern lediglich beispielhaft. Diese Merkmale müssen nicht
erfüllt sein, um Mord anzunehmen, sie sollen aber vermeiden helfen, dass für
die Qualifikation allein auf eine Generalklausel der besonderen Skrupellosigkeit
abgestellt werden müsste. Mord zeichnet sich durch
aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener
Absichten aus. Das Gesetz will den Typus des skrupellosen, gemütskalten, krass
und primitiv egoistischen Täters erfassen, der sich ohne soziale Regungen zur
Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen
hinwegsetzt. Ob ein Mord vorliegt, ist in erster Linie anhand der Tat selbst zu
beurteilen. Das Vorleben und das Verhalten des Täters nach der Tat sind nur –
aber immerhin – soweit heranzuziehen, als sie tatbezogen sind und ein Bild der
Täterpersönlichkeit geben (BGE 127 IV 10 E. 1a S. 14, 120 IV 265 E.
3a S. 274, 118 IV 122 E. 2b S. 125; BGer 6B_535/2008 vom 11. September 2008 E.
4.3, 6B_156/2008 vom 15. Mai 2008 E 2.1, 6P.46/2006 vom 31. August 2006 E.
9.1; AGE SB.2011.5 vom 4. September 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
4.3 In
AGE AS.2010.27 vom 29. Juni 2011 hat das Appellationsgericht eine Täterin, die
ihren Freund nach zwei Monaten Bekanntschaft getötet hatte, wegen Mordes
verurteilt. Es hat erwogen, wenn auch nicht zu übersehen sei, dass das Opfer
die Täterin ausgenützt und rücksichtslos behandelt habe, könne angesichts der
Kürze des Zusammenseins doch nicht gesagt werden, dass der Konflikt ein
derartig aussergewöhnliches Mass erreicht hätte, dass die Tötung objektiv als
Befreiungsschlag aus einer unerträglich gewordenen Situation erschiene. Selbst
beim Auseinanderbrechen langjähriger Ehen, während welcher gemeinsame Kinder
grossgezogen worden sind, schliesst die emotionale Ausnahmesituation des
verlassenen Ehegatten Mord nicht aus. Skrupellosigkeit ist dann nicht gegeben,
wenn sich der Täter aus seiner Sicht nicht anders aus einer schweren, lang
andauernden Konfliktsituation, an welcher er jedenfalls nicht die Hauptschuld
trägt, zu befreien versuchte. Das Appellationsgericht hat in mehreren Fällen
Schuldsprüche wegen Mordes gefällt, in denen die beschuldigte Person den
früheren Partner oder die frühere Partnerin aus Eifersucht oder zur Verhinderung
der Beendigung der Beziehung durch das Opfer getötet hatte. Die dabei erkennbaren
Gefühle der Rache, der verletzten Ehre oder des Kontroll- und Machtverlustes
über die betreffende Person wurden als egoistische Motive bezeichnet, zu denen
die deswegen begangene Tötung in einem krassen Missverhältnis stehe (AGE AS.2010.27
vom 29. Juni 2011, 372/2007 vom 25. Juni 2008, 324/2007 vom 19. Dezember
2007, 373/2006 vom 22. August 2007). Soweit gegen diese Entscheide Beschwerden
an das Bundesgericht erhoben worden sind, hat dieses jeweils die Beurteilung
durch das Appellationsgericht geschützt (BGer 6B_953/2008 vom 17. März
2009, 6B_535/2008 vom 11. September 2008).
4.4 Im
vorliegenden Fall steht aufgrund der Beweislage fest, dass die Beziehung des
Berufungsklägers mit dem Opfer nicht harmonisch war und es immer wieder zu
lautstarken Auseinandersetzungen gekommen ist. Das Opfer ist dabei alkoholbedingt
aggressiv, laut und auch beleidigend geworden. Auf der anderen Seite ist aber
festzuhalten, dass der Berufungskläger selber ebenfalls an einer Alkoholabhängigkeit
leidet (vgl. dazu psychiatrisches Gutachten, Akten S. 146). Weiter ist von Bedeutung,
dass die Parteien sich erst gut zwei Monate kannten. Der Einzug des Berufungsklägers
in das Haus des Opfers war unvermittelt bereits nach der ersten Begegnung in
einer Bar erfolgt. Das gegenseitige sich Kennenlernen fand somit in diesen zwei
Monaten statt. Von einer gewachsenen, lebensprägenden Beziehung kann keine Rede
sein. Eine emotionale Bindung zwischen den beiden Partnern hätte möglicherweise
noch entstehen können und wurde vom Berufungskläger wohl auch gewünscht. Dass
diese Zufallsbekanntschaft allerdings auch scheitern könnte, war ebenso möglich.
Dass sich das Opfer nach ein paar Wochen Bekanntschaft und Zusammenleben keine
gemeinsame Zukunft (mehr) vorstellen konnte, mag zwar eine Enttäuschung für den
Berufungskläger gewesen sein, der mehr in diese Beziehung investieren wollte.
Derartige Enttäuschungen, insbesondere bei erst in der Anfangsphase stehenden
Partnerschaften, sind allerdings an der Tagesordnung und begründen keine emotionale
Ausnahmesituation. Auch die Belastung der Beziehung durch das alkoholbedingt
unzuverlässige Verhalten des Opfers wäre allenfalls ein Grund gewesen, dass der
Berufungskläger der Beziehung keine Chance mehr gibt und sie abbricht. Eine
existenzielle Infragestellung seines Lebens und Auslöser für eine tiefe
Verzweiflung konnte es aber ebenso wenig sein wie das Auseinanderbrechen der
Beziehung selbst. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger – wie die
Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort zutreffend ausgeführt hat – in den
vorangegangenen Jahren verschiedene Beziehungsabbrüche erlebt hatte und daher
zwar besonders frustriert darüber gewesen sein mag, dass sich auch die neu
eingegangene Partnerschaft als nicht tragfähig erwies, er aber auf der andern
Seite auch nicht vor einer ihm völlig unbekannten, noch nie durchlebten
Situation stand. Auseinandersetzungen mit seinen Partnerinnen ziehen sich
vielmehr wie ein roter Faden durch sein Leben. Zum Scheitern all dieser Beziehungen
muss auch er seinen Anteil geleistet haben.
4.5
4.5.1 Die
Vorinstanz hat das Mordmerkmal eines krass egoistischen Motivs zu Recht bejaht.
Wie im oben erwähnten Fall AGE AS.2010.27 vom 29. Juni 2011 hat der
Berufungskläger das Opfer nach bloss zweimonatiger Beziehung getötet, als resp.
weil sich ein Ende der Beziehung abzeichnete. Er hatte sich im Logis des Opfers
eingerichtet und gehofft, seine sehr unstete und durch Versagen geprägte desolate
Lebensphase damit abschliessen zu können. Seine Hoffnung wurde durch das
absehbare Ende der Beziehung zerstört. Auch wenn ihn das Opfer in betrunkenem
Zustand bisweilen und auch in der Tatnacht aggressiv und lieblos behandelt
haben mag, kann keineswegs gesagt werden, der Konflikt habe ein derart
aussergewöhnliches Mass erreicht, dass die Tötung als Befreiungsschlag aus
einer ausweglos gewordenen Situation erscheine. Das Tatmotiv ist in keiner Art
und Weise einfühlbar und steht in keinem Verhältnis zur Auslöschung eines Lebens.
Im krassen Gegensatz zu seiner Selbstdarstellung als liebevoller und
selbstloser Mensch, der weder Mensch noch Tier etwas zuleide tun kann und in
der Beziehung zum Opfer einzig vom Wunsch beseelt gewesen sei, diesem zu
helfen, wobei er selbst in keiner Weise profitiert habe (Protokoll S. 2), steht
die Gefühlskälte, mit der er in der erstinstanzlichen Verhandlung auf die
Frage, was am Tattag denn Besonderes gewesen sei, antwortete: „Wieso war es ein
besonderer Tag? Wieso?“, und auf den Hinweis: „Weil Sie Frau M_____ umgebracht
haben“ die Antwort gab: „Klar, in dieser Hinsicht schon. Es ist ein trauriger
Tag, sehr traurig.“ Auch dass er in der ersten Einvernahme vom 13. Juli 2010,
wenige Tage nach dem von ihm verursachten gewaltsamen Tod der angeblich
geliebten Frau, schilderte, diese habe an jenem Abend ständig „gestänkert“ (Akten
S.1205 ff.), erscheint absolut kaltherzig. Wäre die Tat, wie sein Verteidiger
geltend macht, eine Kurzschlussreaktion aus momentaner Verzweiflung gewesen,
hätte der Berufungskläger zumindest bei seiner ersten Einvernahme wenige Tage
später erschüttert darüber sein müssen. Weder in jener ersten noch in einer
späteren Einvernahme zeigte er jedoch die geringste Erschütterung oder Reue.
Schliesslich passt auch das kaltblütige Nachtatverhalten, auf welches unten
noch näher eingegangen wird, nicht zu einer Verzweiflungstat. Entsprechend
schliesst denn auch das psychiatrische Gutachten eine Affekttat aus (vgl. dazu
Gutachten, Akten S. 152).
4.5.2 Die
Verteidigung macht unter Berufung auf das psychiatrische Gutachten geltend, die
Persönlichkeit des Berufungsklägers weise eine emotional-instabile Komponente auf
mit der Tendenz, sich unterzuordnen. Dies habe wohl dazu geführt, dass es zur
tragischen Tat gekommen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass zwar ein in einem
früheren Verfahren erstelltes psychiatrisches Gutachten vom 30. August 2004
(Akten S. 51 ff.) die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit
vorrangig abhängigen und emotional-instabilen Zügen gestellt hatte. Im aktuellen
Gutachten vom 30. Dezember 2010 (Akten S. 98 ff.) wird festgestellt,
diese beiden Komponenten seien nach wie vor erkennbar, wobei die emotionale
Instabilität sich eher in Impulsivität und Angst vor dem Verlassenwerden
manifestiere. Ein Zusammenhang der Angst vor dem Verlassenwerden mit der Tat
liege wie schon bei früheren Delikten sehr nahe. Abhängige Züge liessen sich
allenfalls in „geringer Ausprägung“ erkennen“. Es sei nicht wirklich schlüssig
nachvollziehbar, dass der Berufungskläger sich in wichtigen Entscheidungen
anderen untergeordnet hätte. Hingegen weise er diverse Merkmale auf, die einem
„dissozialen Persönlichkeitsstil“ sowie einen „narzisstischen
Persönlichkeitsstil“ zuzuordnen seien. Die narzisstischen und dissozialen
Anteile stünden gegenüber den emotional-instabilen und abhängigen deutlich im
Vordergrund. Allerdings liege nach den zu erfüllenden Kriterien keine Persönlichkeitsstörung
sondern nur eine „Persönlichkeitsakzentuierung“ vor (Akten S. 147 ff.). Für den
Zeitpunkt der Tat sei keine psychische Funktionsbeeinträchtigung erkennbar. Die
Gutachter prüften in diesem Zusammenhang eingehend die Frage nach einer Alkoholintoxikation,
einer Affekttat oder dem Vorliegen eines epileptischen Dämmerzustandes (Akten
S. 151 ff.) und verneinten alle diese Komponenten, insbesondere das Vorliegen
einer Affekttat, da keine Anhaltspunkte für einen charakteristische Affektaufbau
und -abbau, für Tatfolgeverhalten mit schwerer Erschütterung oder für eine
merkliche Einengung des Wahrnehmungsfeldes feststellbar gewesen seien (vgl.
auch Beantwortung der Fragen, Akten S. 158). Somit ist schon die Diagnose eine
andere, als es die Verteidigung darstellt. Darüber hinaus ist darauf
hinzuweisen, dass das Gutachten eine aus den vorstehend geschilderten Befunden
abgeleitete Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat und für
diese Tat klar verneint (Akten S. 158 f.).
Nach dem
Gesagten können aus der genannten Diagnose zwar die Mechanismen abgeleitet
werden, welche die Tat ausgelöst haben – Verlustangst und eine gewisse Neigung
zu parasitärem Lebensstil –, doch schliesst diese Motivlage die Skrupellosigkeit
der Tat nicht aus. Wie sich aus der oben dargestellten Rechtsprechung ergibt,
ist Verlustangst bei Partnertötungen sehr oft das Tatmotiv. Namentlich in einer
„Kurzbeziehung“ wie der vorliegenden muss aber dieses Motiv des Auslöschens des
Partners oder der Partnerin – womit gerade das endgültig bewerkstelligt wird,
was man fürchtet – als krass egoistisch bezeichnet werden. Im vorliegenden Fall
hatte die Tat zur Folge, dass nicht nur aus nichtigem Grund das Leben des
Opfers ausgelöscht wurde, sondern darüber hinaus vier – darunter zwei minderjährige
– Kinder sinnlos ihrer Mutter beraubt wurden. Dieser Verlust steht zu dem
Verlust, den der Berufungskläger mit dem Auseinanderbrechen der Beziehung zu
bewältigen gehabt hätte, in keinem Verhältnis.
4.6 Der
Berufungskläger bestreitet sodann, dass das Tatvorgehen als heimtückisch zu
bezeichnen sei. Heimtücke im Rechtssinne liege nur vor, wenn der Täter zuerst
das Vertrauen des Opfers erschleiche, um dann das Opfer unter Ausnützung seiner
Arglosigkeit zu töten. Das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen
Täter und Opfer genüge nicht zur Annahme von Heimtücke, der Täter müsse vielmehr
das Vertrauensverhältnis aktiv missbraucht haben, z.B. indem er das ihm vertrauende
Opfer in einen Hinterhalt gelockt habe.
Wenn der Berufungskläger
in diesem Zusammenhang bestreitet, dass das Opfer sich im Zeitpunkt der Tat bereits
in einem schlafähnlichen Zustand befunden habe, und geltend macht, es habe sich
wohl erst kurz vorher zu Bett gelegt und das Messer nur deshalb „nicht kommen
sehen“, weil es sich dem Berufungskläger gegenüber „ignorierend“ verhalten
habe, widerspricht er dem oben dargestellten Beweisergebnis. Im Übrigen ist für
die Annahme von Heimtücke nicht notwendig, dass das Vertrauensverhältnis eigens
im Hinblick auf eine geplante Tat gebildet wird. Heimtücke ist auch dann
gegeben, wenn eine schon vorher bestehende Vertrauensstellung missbraucht wird,
um das Opfer unter Ausnutzung seiner Arglosigkeit zu töten. Ein grösserer
Ausdruck von Vertrauen zu einem Menschen, als ihn in das eigene Bett zu lassen
und neben ihm zu schlafen, ist kaum denkbar. Das Umbringen eines schlafenden, vollkommen
ausgelieferten Menschen, der der Attacke nicht ausweichen kann, ist nicht nur
besonders feige, sondern auch besonders verwerflich. Wenn das Opfer, das im
Schlaf getötet wird, nicht zusätzlich grossen körperlichen Schmerz oder Todesangst
ausstehen musste, so fehlen damit zwar andere Mordqualifikationselemente, das heisst
aber nicht, dass das bestehende Element der Heimtücke damit entfallen würde.
4.7 Das
Nachtatverhalten des Berufungsklägers wurde von der Vorinstanz als zwar feige,
nicht aber als kaltblütig bewertet und damit nicht zur Mordqualifikation
herbeigezogen. Dies ist nicht nachvollziehbar. Feigheit und Kaltblütigkeit sind
nicht sich gegenseitig zwingend ausschliessende Kriterien. Der Berufungskläger schloss
unmittelbar nach der Tat das Zimmer, in dem sich das tote Opfer befand, ab und steckte
den Schlüssel ein. Er wusch sich das Blut von den Händen, ging ins Wohnzimmer
und schrieb dem schlafenden Sohn des Opfers eine Nachricht, worin er ihm
vorgaukelte, das Opfer sei in einen Kurs gegangen und er habe das Schlafzimmer
deshalb abgeschlossen, weil er dort eine Überraschung für das Opfer versteckt
habe. Danach behändigte er das Mobiltelefon und die Bankkarte des Opfers,
versteckte dessen Handtasche und verliess das Haus. In der Folge sandte er von
seinem Mobiltelefon diverse SMS an jenes des Opfers. Am nächsten Tag erschlich
er sich den PIN-Code der Bankkarte des Opfers, indem er dessen Sohn weis machte,
die Mutter sei verwirrt und habe den Code vergessen, worauf er vom Bankkonto
des Opfers CHF 200.– bezog. Zwei Tage nach der Tat sandte er vom Mobiltelefon
des Opfers aus eine SMS an dessen Sohn. Er hatte auch keine Hemmungen, in den
Nächten nach der Tat jeweils zum Tatort zurückzukehren und dort den Kindern des
Opfers Normalität vorzugaukeln, indem er ihnen Essen kochte. Ausserdem
bombardierte er in diesen Tagen seine Ex-Freundin N_____ mit SMS, in denen er
ihr seine grosse Liebe beteuerte und sie anflehte, sich mit ihm zu treffen. Ihr
und seiner Kollegin H_____, mit welcher er sich traf, erzählte er, das Opfer
sei im Spital gestorben. Dieses berechnende Verhalten zeugt von absoluter
Kaltblütigkeit und Hemmungslosigkeit. Es steht in direktem Zusammenhang mit der
Tat, wirft ein Licht auf die Verfassung des Berufungsklägers bei der Ausführung
der Tat und gibt ein Bild seiner Persönlichkeit, so dass es bei der
Qualifikation der Tat als Mord Berücksichtigung finden muss.
In der
Berücksichtigung des Nachtatverhaltens als qualifizierendes Element liegt keine
reformatio in peius, da weder die Qualifikation der Tat noch die Strafhöhe
dadurch zum Nachteil des Beurteilten geändert werden.
4.8 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Tat zu Recht
als Mord qualifiziert hat.
5.1 Der
Berufungskläger wurde von der Vorinstanz zu 17 Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt. Der Verteidiger verlangt – auch im Fall einer Bestätigung des Schuldspruchs
wegen Mordes – eine erhebliche Reduktion der Strafe, da die Persönlichkeitsproblematik
des Berufungsklägers vom Strafgericht zu wenig stark berücksichtigt worden sei.
Insbesondere sei seine impulsive und abhängige Komponente strafmindernd zu berücksichtigen.
Ausserdem dürfe ihm nicht fehlende Einsicht und Reue vorgeworfen werden, da es
möglich sei, dass er sich nicht mehr an das Tatgeschehen erinnern könne, weil die
Tat für ihn ein traumatisches Erlebnis dargestellt habe, dass er also einer
dissoziativen Amnesie unterliege.
5.2 Die
Vorinstanz ist zutreffend vom Strafrahmen des Art. 112 StGB – Freiheitsstrafe
von 10 Jahren bis lebenslänglich – ausgegangen und hat festgestellt, dass weder
gesetzliche Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe vorliegen, insbesondere
keine eingeschränkte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gemäss Art. 19 StGB.
Sie hat das Tatverschulden und die Persönlichkeit des Berufungsklägers eingehend
gewürdigt und die belastenden und entlastenden Momente zutreffend gewichtet.
Belastend hat sie folgende Umstände berücksichtigt: Die konkrete Art der
Tatausführung, die Folgen für die Kinder, insbesondere die minderjährigen
Kinder des Opfers, die Verleugnung der Tat gegenüber den Kindern mit der Folge,
dass diese die bereits stark verweste Leiche finden mussten, die Schuldzuweisungen
des Berufungsklägers für das Geschehen an das Opfer. Zu Recht hat sie auch das
Vorleben des Berufungsklägers als ungünstig bewertet, in welchem es bei
verschiedenen Liebesbeziehungen immer wieder zu Übergriffen von seiner Seite
gekommen war. So hatte er seiner Ehefrau und seinem Sohn heimlich Schlafmittel
verabreicht, um sich nachts unbemerkt davonschleichen zu können, in der
Beziehung zu O_____ mehrfach Gewalt angewandt (wobei er wie im vorliegenden
Fall jeweils ein „Blackout“ während der Übergriffe geltend machte) und einmal
mit einem Messer unter dem Kopfkissen neben seiner Ex-Freundin N_____
geschlafen. Sodann bestehen zwei Vorstrafen, die allerdings nicht einschlägig
sind. Immerhin zeigt die zweite – Urteil des Strafbefehlsrichters vom 16. Juni
2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Entwendung eines Fahrzeugs zum
Gebrauch zum Nachteil einer Ex-Freundin – dass der Berufungskläger gerade in
engsten persönlichen Beziehungen Grenzen (sei es bezüglich Eigentum, sei es
bezüglich Leib und Leben) nicht respektiert.
5.3 Was
die von der Verteidigung angesprochenen Persönlichkeitskomponenten, die
emotional-instabile und die abhängige Komponente, anbelangt, so sind diese im
aktuellen, auf den vorliegenden Fall bezogenen Gutachten nicht als im Vordergrund
stehend bzw. nicht vorhanden betrachtet worden (vgl. oben E. 4.5.2). Vielmehr
überwiegen nun die narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitsanteile. Diese
hat das Strafgericht zu Recht und in ausreichendem Mass strafmindernd
berücksichtigt (Urteil S. 42 f.).
5.4 Auch
wenn es sein mag, dass sich der Berufungskläger nicht an die Tat selbst
erinnert, so weiss er doch, dass nur er sie begangen haben kann. Dass er
keinerlei Reue oder Erschütterung über seine Tat zeigt, hat ihm daher die
Vorinstanz zu Recht vorgeworfen. Im Übrigen hat die Vorinstanz die fehlende
Reue richtigerweise nicht straferhöhend gewertet, sondern sie hat bloss keine
Strafminderung vorgenommen. Dies ist nicht zu beanstanden
5.5 Entgegen
der Ansicht des Berufungsklägers liegt die von der Vorinstanz ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 17 Jahren im Rahmen vergleichbarer Fälle. So hat das
Appellationsgericht mit Urteil 324/2007 vom 19. Dezember 2007 einen Mann, der
seine getrennt von ihm lebende Ehefrau und Mutter seiner fünf Kinder auf dem
Marktplatz erschossen hatte, zu 18 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (vom
Bundesgericht mit Urteil 6B_535/2008 vom 11. September 2008 bestätigt). Zu
einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren hat das Appellationsgericht mit Urteil
373/2006 vom 22. August 2007 einen Täter verurteilt, welcher seine Frau, die
sich nach nur einjährigem Ehe von ihm getrennt hatte, getötet sowie – in der
irrigen Annahme, es sei die Wohnung einer Familie, die seine Frau nach der
Trennung unterstützt hatte – auf das erleuchtete Fenster einer Rentnerin
geschossen hatte, um die sich in jenem Zimmer befindende Person ebenfalls zu
töten. Mit Urteil des Appellationsgerichts 372/2007 vom 25. Juni 2008 wurde ein
anderer Täter, der ebenfalls seine Ehefrau ermordet hatte, unter Einbezug einer
vollziehbar erklärten Vorstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe zu einer
Gesamtstrafe von 19 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (vom Bundesgericht
bestätigt mit Urteil 6B_953/2008 vom 17. März 2009). Das Bundesgericht hat mit
Entscheid 6P.46/2006 vom 31. August 2006 einen kantonalen Entscheid, mit
welchem eine Frau, die ihren Lebenspartner getötet hatte, zu 16 Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt worden war, namentlich auch in Bezug auf die
Strafzumessung bestätigt. Im vorliegenden Fall war zwar die Tat von der
Ausführung her weniger grausam als einige der oben aufgeführten
Vergleichstaten, doch sind hier das Missverhältnis zwischen Motiv und Tat sowie
die Kaltblütigkeit des Nachtatverhaltens kaum zu überbieten, so dass sich eine
Strafe von 17 Jahren auch im Vergleich mit diesen Urteilen als richtig erweist.
6.1 Die
von der Vorinstanz zugesprochenen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen
sind mit der Berufung nicht angefochten worden, so dass sie gemäss Art. 404
Abs. 1 StPO ohne weiteres zu bestätigen sind.
6.2 Auf die von der Privatklägerin E_____ mit Eingabe vom
7. Dezember 2013 geltend gemachte Forderung von CHF 3'727.60 für den
Grabstein inkl. Setzungsbewilligung kann nicht eingetreten werden, da die
Privatklägerin nicht selbst Berufung erhoben hat und daher in Bezug auf ihre
Forderung nicht über das erstinstanzliche Urteil hinausgegangen werden kann.
7.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger die Verfahrenskosten
mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zu den Verfahrenskosten gehören auch
die den Privatklägerinnen im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren entstandenen
Kosten. Der Berufungskläger hat somit D_____ und E_____ ihre Reisekosten für
die Teilnahme an der zweitinstanzlichen Verhandlung (je CHF 64.– für die
Zugbillette) und die im Berufungsverfahren angefallenen Anwaltskosten von
CHF 872.10 (inkl. MWST) sowie C_____ die zweitinstanzlichen
Anwaltskosten im Betrag von 1'266.40 (inkl. MWST) zu erstatten, wobei die
Anwaltskosten zufolge des Obsiegens der Privatklägerinnen praxisgemäss mit
einem Stundenansatz von CHF 220.– zu errechnen sind.
7.2 Dem
amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers ist für seine geltend gemachten
Bemühungen zuzüglich 3 Stunden Hauptverhandlung ein Honorar aus der Gerichtskasse
auszurichten (Stundenansatz CHF 180.–). Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse gestatten.
7.3 Den
Privatklägern F_____ und B_____ hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin
die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 136 StPO bewilligt.
Dementsprechend ist ihren Vertretern ein Honorar und ein Auslagenersatz aus der
Gerichtskasse auszurichten. Der Aufwand des Vertreters von F_____, Advokat lic.
iur. Alain Joset, ist mangels Eingangs einer Kostennote zu schätzen, wobei 3
Stunden (inkl. Auslagen, zuzüglich MWST) als angemessen erscheinen. Das Honorar
für die Vertreterin von B_____, Advokatin lic. iur. Evelyne Alder, errechnet
sich aufgrund ihrer eingereichten Kostenrechnung zuzüglich 1,5 Stunden für die
Hauptverhandlung. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 138 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht diese Beträge zurückzuzahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Berufungskläger wird verurteilt zur
Bezahlung von je CHF 64.– Reisekosten sowie insgesamt CHF 872.10 Anwaltskosten
an D_____ und E_____. Auf die zusätzliche Zivilforderung von E_____ im Betrag
von CHF 3'727.60 wird nicht eingetreten.
Der Berufungskläger wird verurteilt zur Bezahlung von
CHF 1'266.40 Parteientschädigung an C_____.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Christoph Dumartheray, werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'076.– und ein Auslagenersatz von
CHF 56.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 410.60, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Der
Vertreterin des Privatklägers B_____ im Kostenerlass, lic. iur. Evelyne Alder,
werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der
Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 1'125.– und ein Auslagenersatz von CHF
63.60, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 95.10 aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Der Berufungskläger hat in Anwendung von 138 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung dem Appellationsgericht diesen
Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Dem Vertreter
des Privatklägers F_____ im Kostenerlass, lic. iur. Alain Joset, werden in
Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der
Strafprozessordnung ein Honorar CHF 540.– inkl. Auslagen, zuzüglich 8 %
MWST, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Berufungskläger hat in Anwendung
von 138 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung dem
Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.