Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
DG.2013.9
ENTSCHEID
vom 15.
Januar 2014
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
und
Gerichtsschreiber MLaw Jonas Hertner
Beteiligte
A_____ Gesuchsteller
[…]
vertreten durch Dr. Christian von
Wartburg, Advokat, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
†B_____, verstorben am […]
2010, Gesuchsgegner
vertreten durch C_____
als Alleinerbe,
vertreten durch lic. iur. Andreas
Brodbeck, Advokat,
Gerbergasse 13, 4001 Basel
Gegenstand
Revision des Urteils des
Appellationsgerichts AS.2010.139
vom 11. November 2011
Sachverhalt
A_____ wurde mit
Urteil des Appellationsgerichts AS.2010.139 vom 11. November 2011 der
mehrfachen Veruntreuung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½
Jahren, davon 15 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 3 Jahren, sowie zur Zahlung von CHF 647'395.60 Schadenersatz, zuzüglich
5 % Zins seit dem 25. November 2005, und einer Parteientschädigung von CHF
18'481.80 an B_____ (nachfolgend: Geschädigter) verurteilt. Gegen das Urteil
des Appellationsgerichts hat A_____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von
Wartburg, am 23. April 2012 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingereicht.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 2. Oktober 2012 abgewiesen,
soweit es darauf eintrat.
Mit Gesuch vom
8. Mai 2013 lässt A_____ die kostenfällige Revision des Urteils des
Appellationsgerichts beantragen. Mit Eingabe vom 11. Juni 2013 beantragt
Advokat lic. iur. Andreas Brodbeck namens und im Auftrag des Geschädigten
respektive dessen Erben, es sei auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten, eventualiter
sei es abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom
14. Juni 2013 ebenfalls auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung des
Gesuchs. Mit Replik vom 2. September 2013 hält der Gesuchsteller am Antrag auf Revision
des in Frage stehenden Urteils fest. Die Einzelheiten der Vorbringen und
Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Am
- Januar 2011 trat die schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft,
welche die bis dahin geltenden kantonalen Strafprozessordnungen ablöste. Das
Strafverfahren, dessen Revision der Gesuchsteller begehrt, wurde zwar, wie er
insoweit zutreffend bemerkt, zunächst noch nach dem baselstädtischen Strafprozessrecht
geführt. Es wurde aber erst mit Urteil des Appellationsgerichts vom 11. November
2011 und damit bereits unter der Geltung des neuen Rechts abgeschlossen. Das
Revisionsverfahren richtet sich daher nach dem neuen Recht (Art. 448, 449
und 453, 454 StPO; APE DG.2011.12 vom 20. September 2011 E. 1.1).
1.2 Nach
Art. 411 Abs. 1 StPO ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht
zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 EG
StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem
schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist
das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen
Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht
darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt erfolgt in diesen Fällen der
Nichteintretensentscheid durch ein Mitglied des Berufungsgerichts als
Einzelgericht (§ 18 Abs. 3 EG StPO, § 73a Abs. 2 GOG). In den andern Fällen
entscheidet je nach Grösse des Spruchkörpers des vom Revisionsgesuch
betroffenen Urteils die Kammer oder der Ausschuss des Berufungsgerichts
materiell über das Revisionsgesuch (§ 18 Abs. 4 EG StPO, § 73 Abs. 1 Ziff. 1ter GOG) (zum Ganzen: APE DG
2012.11 vom 25. Juni 2013, DG 2012.28 vom 4. Februar 2013, DG.2011.12 vom
20. September 2011).
1.3
1.3.1 Der
Gesuchsteller ist durch das Urteil des Appellationsgerichts vom 11. November
2011 beschwert und damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art.
410 Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche sind – abgesehen von bestimmten, hier nicht
interessierenden Ausnahmen – an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO).
Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor
dem Entscheid eingetretene Tatsachen geltend macht oder neue Beweismittel, die
geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich
strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der
freigesprochenen Person herbeizuführen. Nach lit. b und c der Vorschrift kann
eine Revision weiter aufgrund von Erkenntnissen aus anderen Strafverfahren
verlangt werden, und Abs. 2 der Bestimmung sieht schliesslich die Revision
wegen einer Verletzung der EMRK vor. In jedem Fall ist das Revisionsgesuch nach
Art. 411 Abs. 1 StPO zu begründen und sind die angerufenen Revisionsgründe im
Gesuch zu bezeichnen und zu belegen. Dabei ist einerseits klar anzugeben, in
welchen Punkten ein Urteil angezweifelt wird und sind andererseits die Revisionsgründe
spezifiziert darzulegen sowie die Be-weismittel anzuführen, welche diese
belegen sollen (Heer,
in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 411 StPO N 6). Werden im
Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht,
so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Der Gesuchsteller hat im
Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu sowie erheblich
sind. In Bezug auf Beweisanträge sind die Anforderungen strenger als im
Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich noch Anhaltspunkte für das zu erwartende
Beweisergebnis vorgebracht werden (APE DG.2012.11 E. 2.2; Heer, a.a.O.,
Art. 412 StPO N 1, 2, 5 und Art. 413 StPO N 5).
1.3.2 Der
Gesuchsteller macht geltend, es sei ein Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1
lit. a StPO gegeben, da „neue, gewichtige und besonders entlastende Beweismittel“
vorlägen, die „eindeutig geeignet“ erschienen, einen Freispruch für ihn
herbeizuführen. Konkret bezieht er sich auf einen Beschluss des Nachlassgerichts
Kandern/Deutschland vom 30. September 2010, mit welchem dieses den Antrag auf
Anordnung einer Nachlasspflegeschaft für den Geschädigten abgewiesen hatte und
dabei von dessen Testierfähigkeit bei Errichtung seines Testaments am 31. März
2010 ausgegangen war. Mit seinen Ausführungen macht er in formell zureichender
Weise ein Novum geltend, das zumindest im Rahmen einer bloss vorläufigen, summarischen
Überprüfung, wie sie Art. 412 StPO voraussetzt, grundsätzlich als tauglicher
Revisionsgrund erscheint. Sein Revisionsgesuch ist damit nicht geradezu offensichtlich
unzulässig oder unbegründet, so dass darauf einzutreten ist.
2.1 Die
in Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO genannten Revisionsgründe entsprechen der
Regelung in Art. 385 StGB, wonach die Wiederaufnahme von Verfahren zu Gunsten
des Verurteilten zu gestatten ist wegen erheblicher Tatsachen oder
Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt
waren (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.1; 6B_668/2011 vom 3. April
2012 E. 2.2). Wie hier explizit ausgeführt wird, gelten Beweismittel dann
als „neu“ im Sinne dieser Bestimmungen, wenn sie dem urteilenden Gericht nicht
zur Kenntnis gelangt sind, nicht aber dann, wenn es deren Tragweite falsch gewürdigt
hat (BGE 122 IV 66 E. 2a S. 67 f.). Es ist somit irrelevant, ob aus einer
bekannten Tatsache nicht die gewünschten Folgerungen gezogen worden sind. Eine
falsche Würdigung des bekannten Sachverhalts oder der Beweise kann nicht im Revisionsverfahren,
sondern ausschliesslich mit den ordentlichen Rechtsmitteln beanstandet werden.
Die Revision darf nicht dazu dienen, die gesetzlichen Bestimmungen über die
Rechtsmittelfristen oder die Wiederherstellung dieser Fristen zu umgehen (Heer, a.a.O.,
Art. 410 StPO N 37, 42; BGE 130 VI 72 E. 2.3 S. 74 ff.; 122 IV 66 E. 2b S.
68 ff.). Keine neuen Tatsachen sind damit solche, die vom Gericht mindestens
als Hypothesen in Betracht gezogen worden sind (vgl. dazu Heer, a.a.O.,
Art. 410 StPO N 34 ff.; BGE 80 IV 40 S. 42). Auch Tatsachen und
Beweismittel, die aus den Akten oder aus den Verhandlungen hervorgehen, können „neu“
im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sein, wenn sie dem Richter unbekannt
geblieben sind. Voraussetzung ist allerdings, dass der Richter im Falle ihrer
Kenntnis anders entschieden hätte und dass sein Entscheid auf der Unkenntnis
und nicht auf Willkür beruht (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2;
BGE 122 IV 66 E. 2b S. 68 ff.).
2.2 Art.
410 Abs. 1 lit. a StPO präzisiert die in Art. 385 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit,
indem er festhält, dass die neuen Tataschen oder Beweismittel geeignet sein
müssen, einen Freispruch bzw. eine Verurteilung oder eine wesentlich mildere
bzw. strengere Bestrafung herbeizuführen. Massgeblich ist somit, ob die geltend
gemachten Noven die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern vermögen,
dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil
möglich ist oder ein zumindest teilweiser Freispruch in Betracht kommt (BGer
6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2; BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73 mit Hinweisen).
Das Erfordernis der Erheblichkeit beinhaltet einen bestimmten Grad an Wahrscheinlichkeit:
Die Revision ist nicht schon zuzulassen, wenn eine Änderung des früheren
Urteils nicht geradezu als unmöglich oder als ausgeschlossen betrachtet werden
muss, sondern erst dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder doch wenigstens
wahrscheinlich ist (APE DG.2012.25 vom 29. Mai 2013 E. 3.1; AGE 1250/2004 vom
6. Dezember 2004 E. 2; BGE 122 IV 66 E. 2a S. 67; 116 IV 353 E. 5a
S. 362; zum Ganzen: APE DG.2012.11 vom 25. Juni 2013 E. 2.1; BES.2012.106
vom 4. Februar 2013 E. 2).
3.1 Der
Gesuchsteller räumt ein, dass der Beschluss des Nachlassgerichts Kandern dem
Appellationsgericht bereits am 22. Februar 2011, mithin rund 9 Monate vor der
Verhandlung eingereicht worden war. Er ist jedoch der Auffassung, dieses habe den
Beschluss bei seinem Entscheid, wie aus der Urteilsbegründung „eindeutig“ hervorgehe,
inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen, weswegen er revisionsrechtlich nach wie
vor als „neu“ zu gelten habe (vgl. Replik Ziff. B.6). Tatsächlich hatte das
Appellationsgericht aber gar keine Veranlassung, sich eigens mit dem fraglichen
Beschluss auseinander zu setzen. Es lehnte die Anträge auf Einholung von Erkundigungen
über den damaligen Gesundheitszustand des Geschädigten ab, weil es die Vermutungen
des Verteidigers, der Geschädigte sei aus Angst vor kompromittierenden Aussagen
der erstinstanzlichen Verhandlung ferngeblieben, als „reine Spekulation“
erachtete und weil zudem ein ärztliches Attest vorlag, welches dem Geschädigten
aus ärztlicher Sicht Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt und dies detailliert begründet
hat (AGE vom 11. November 2011 E. 4.3.3). Ob das Appellationsgericht tatsächlich
keine Kenntnis davon hatte, dass im Beschluss des Nachlassgerichts Kandern von
einer Testierfähigkeit im März 2010 ausgegangen wurde, geht aus den Erwägungen
im Urteil nicht hervor. Eingereichte Aktenstücke werden grundsätzlich gelesen,
bevor sie zu den Akten genommen werden. Für die Annahme, dass das Gericht den entsprechenden
Akteninhalt nicht zur Kenntnis genommen hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Gegen
eine solche Annahme spricht ferner, dass der instruierende Richter nach Eingang
des Beschlusses und der Sterbeurkunde über den Geschädigten gestützt auf einen
Antrag von dessen Rechtsnachfolger eine Verfügung erlassen hatte. Vor diesem
Hintergrund ist vielmehr davon auszugehen, dass das Gericht diese Information –
wie soeben ausgeführt – nicht als relevant erachtet hatte.
3.2 Letztlich
kann aber offen bleiben, ob das Appellationsgericht den Beschluss nun
tatsächlich inhaltlich zur Kenntnis genommen hat oder nicht und ob dieser somit
unter den gegebenen Umständen als „nicht bekannt“ bzw. „neu“ im Sinne von
Art. 385 StGB und Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO gelten kann. Ebenso wenig
ist entscheidend, aus welchen Gründen der Verteidiger diesen Beschluss erst
nachträglich erhalten hat und wer dies zu verantworten hat. Denn der
Gesuchsteller macht an der – inhaltlichen – Kenntnisnahme dieses Beschlusses
durch das Appellationsgericht eine Kette von Eventualitäten fest, die sich als
reine Spekulationen erweisen; nämlich dass diese Kenntnis zu einer anderen
Beurteilung des Gesundheitszustands des Geschädigten im Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung geführt hätte, dass daher trotz der attestierten
Verhandlungsunfähigkeit auf der Befragung des Geschädigten durch das
Strafgericht – allenfalls rechtshilfeweise mittels einer Konfrontation am
Wohnort des Geschädigten – beharrt worden wäre, dass, „hätte man [den Geschädigten]
befragen können, sich die Unschuld des Gesuchstellers klar manifestiert hätte“
(Replik Ziff. B.2), dass demzufolge die „Abweisung der Beweisanträge durch das
Appellationsgericht (und die Bestätigung dieses Entscheides durch das Bundesgericht)
in einem ganz anderen Licht“ erscheine (Gesuch Ziff. B.19) und „die beantragten
Beweise (...) zusammen mit der nun vorliegenden per 31.3.2010 attestierten
Testierfähigkeit [des Geschädigten] einen Freispruch des Gesuchstellers herbeiführen“
müssten (Replik Ziff. B.4.). Wie sogleich zu zeigen ist, treffen diese Annahmen
nicht zu.
4.1
4.1.1 Aus
den Erwägungen des Appellationsgerichts im Urteil vom 11. November 2011 geht
hervor, dass dieses die Kenntnis des fraglichen Beschlusses keineswegs dazu
veranlasst hätte, in Bezug auf die Frage der Verhandlungsfähigkeit des Geschädigten
eine andere Haltung einzunehmen. Auch ohne Kenntnis dieses Beschlusses machte
der Verteidiger nämlich schon vor Appellationsgericht geltend, man solle
amtliche Erkundigungen über den Gesundheitszustand des Geschädigten einholen,
zumal dieser das Pflegeheim […] am 28. Dezember 2009 „gesundheitlich völlig in
Ordnung“ wieder verlassen habe (Appellationsbegründung vom 4. April 2011). Dieser
hätte daher schon nach der vor Appellationsgericht vertretenen Auffassung des
Verteidigers zur Strafgerichtsverhandlung vom 21. Dezember 2009 erscheinen
können. Das Appellationsgericht erwog jedoch, dass „selbst wenn von Seiten des
Heims tatsächlich bestätigt würde, dass der Geschädigte dieses ‚gesundheitlich völlig
in Ordnung’ verlassen habe, (...) damit nichts gewonnen“ wäre (AGE vom 11.
November 2011 E. 4.3.3). Genau so, wie es eine Bestätigung des Heims – welche
sich tatsächlich unmittelbar auf den Zeitpunkt der Verhandlung bezogen hätte
und gewissermassen „erster Hand“ erfolgt wäre – als irrelevant erachtete, hätte
es zweifellos auch den Beschluss des Nachlassgerichts Kandern, welcher sich auf
einen späteren Zeitraum bezog und nicht von einer medizinischen Fachperson ausging,
als unbedeutend eingeschätzt.
4.1.2 Wie
Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft zudem richtig vorbringen, ist
Testierfähigkeit nicht mit Verhandlungsfähigkeit gleichzusetzen. Es ist also
auch aus diesem Grund nicht anzunehmen, dass die Angaben im fraglichen
Beschluss dazu geführt hätten, die im ärztlichen Attest beschriebene
Verhandlungsunfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Schon von daher hätten sie wohl
nichts an der Würdigung des Appellationsgerichts geändert, wonach die
Befragung des Geschädigten durch das Strafgericht aus gesundheitlichen Gründen
in jedem Fall habe unterbleiben müssen.
4.2 Sodann
hätte das Appellationsgericht, selbst wenn es den Beschluss des
Nachlassgerichts Kandern als relevant für die Frage der Verhandlungsfähigkeit
des Geschädigten erachtet hätte, offenbar nicht die vom Gesuchsteller
gewünschten Konsequenzen aus dieser Einschätzung gezogen. Es hielt in seinem
Entscheid zunächst fest, dass das Strafgericht wegen der ärztlich attestierten
Verhandlungsunfähigkeit des Geschädigten trotz bereits erfolgter Vorladung auf dessen
Befragung habe verzichten müssen und dass eine spätere Befragung zufolge seines
Hinschieds am […] 2010 nicht mehr möglich gewesen sei. Unter diesen Umständen
liege es nicht in der Verantwortung der Behörden, dass eine Konfrontation
unterblieben sei, weswegen die Aussagen des Geschädigten nicht absolut
unverwertbar seien. „Insbesondere aber“, so fügt es an, seien „die Aussagen [des
Geschädigten] (...) für den Schuldspruch ohnehin nicht von ausschlaggebender
Bedeutung gewesen“. Dieser stütze sich vielmehr auf die bei diversen Banken
angeforderten und beim Gesuchsteller sichergestellten Unterlagen. Nicht zuletzt
waren dabei auch die widersprüchlichen Aussagen des Gesuchstellers selbst im
Laufe des gesamten Strafverfahrens von ausschlaggebender Bedeutung. Auch die
Vorinstanz habe „die Aussagen [des Geschädigten] nicht in dem Sinne verwertet,
als dass sie den Schuldspruch massgeblich darauf abgestützt hätte“. Vielmehr habe
sie dessen Aussagen „sorgfältig geprüft und ausdrücklich festgehalten, dass sie
mit Zurückhaltung zu würdigen seien, zumal [der Geschädigte] offensichtlich darum
bemüht gewesen sei, eigene fiskalische Absichten zu verschleiern“ (E. 5.3.3).
4.3 Wie
der Gesuchsteller im Übrigen zur Überzeugung kommen kann, seine Unschuld wäre
durch Aussagen des Geschädigten vor Strafgericht manifest geworden, ist
schleierhaft. Nach der Version des Gesuchstellers selbst wollte sich der Geschädigte
im Laufe der Zeit nicht mehr an angebliche Schenkungen erinnern, sondern
behauptete ein bloss treuhänderisches Anvertrauen von Geldern an den Gesuchsteller.
Das war offensichtlich auch der Anlass, weshalb der Geschädigte im März 2008
durch seinen Rechtsvertreter Strafanzeige gegen den Gesuchsteller wegen Veruntreuung
erstattete. Es erscheint unter diesen Voraussetzungen doch sehr spekulativ,
wenn der Gesuchsteller nun damit rechnet, anlässlich einer (weiteren) Befragung
durch das Strafgericht wäre aus den Aussagen des Geschädigten etwas Wesentliches
zutage getreten, das ihn selbst entlastet hätte.
4.4 Tatsächlich
verhält es sich wohl so, dass der Gesuchsteller damit hadert, dass er erst
nachträglich vom fraglichen Beschluss des Nachlassgerichts Kandern Kenntnis
bekam und dieses Argument nicht bereits an der zweitinstanzlichen Verhandlung
in seine Verteidigungsstrategie miteinbeziehen konnte. Mag sein Unmut auch in gewissem
Masse verständlich sein, so deutet nach dem Gesagten doch nichts darauf hin,
dass ein früheres Vorbringen dieses Aktenstückes durch die Verteidigung etwas
am Urteilsspruch geändert hätte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dem Appellationsgericht
der Inhalt des fraglichen Beschlusses nicht bekannt gewesen sei – er also noch
als revisionsrechtliches Novum gelten könnte –, so machen die zuvor dargestellten
Erwägungen doch deutlich, dass es mit grösster Wahrscheinlichkeit auch bei
Kenntnis nicht anders entschieden hätte. Es fehlt also in jedem Fall am Erfordernis
der Erheblichkeit.
Nach dem
Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch als unbegründet und ist abzuweisen.
Der Gesuchsteller hat gemäss Art. 428 StPO dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend dessen Kosten zu tragen (mit einer Gebühr von CHF 500.–, inkl.
Kanzleiausgaben, zuzüglich allfällige weitere Auslagen) und dem als
Gesuchsgegner obsiegenden Geschädigten bzw. dessen Rechtsnachfolger eine Parteientschädigung
für die Aufwendungen im Revisionsverfahren zu entrichten. Der Gesuchsteller hat
in der Replik um unentgeltliche Prozessführung für das laufende
Revisionsverfahren mit einem Selbstbehalt von CHF 2'500.– ersucht und Unterlagen
zu seiner Bedürftigkeit eingereicht. Obwohl sein Revisionsgesuch nicht bereits
aufgrund einer summarischen Vorprüfung im Eintretensverfahren erledigt werden
konnte, ergibt eine etwas vertieftere Prüfung doch, dass das behauptete Novum
in keiner Weise geeignet ist, eine Revision des rechtskräftigen Appellationsgerichtsurteils
herbei zu führen. Die Gewinnaussichten des eingereichten Rechtsmittels müssen
daher als beträchtlich geringer bezeichnet werden als die Verlustgefahren,
weshalb das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (statt vieler:
BGer 1B_746/2012 vom 5. März 2013 E. 3; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.;
133 III 614 E. 5 S. 616; je mit Hinweisen). Die Höhe der Parteientschädigung an
den Gesuchsgegner ist in Ermangelung einer Honorarnote zu schätzen. Der Aufwand
ist unter Berücksichtigung des im Strafverfahren bestehenden
Mandatsverhältnisses mit voller Aktenkenntnis auf 3 Stunden für eine kurze
Eingabe zu veranschlagen, wobei hier praxisgemäss der Stundenansatz von CHF
220.– für Fälle ohne besonderen Schwierigkeitsgrad zur Anwendung gelangt
(zuzüglich 8 % MWST).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die ordentlichen
Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich
Auslagen, sowie eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner von CHF 660.–,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 52.80.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw
Jonas Hertner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.