Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2012.5
URTEIL
vom 20.
Dezember 2013
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz),
Dr. Jeremy Stephenson, lic.
iur. Bettina Waldmann
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A._____, geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch Dr. Peter Lyssy, Advokat,
Bernoullistrasse 20, Postfach
112, 4003 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Opfer
B._____,
vertreten durch lic. iur. Esther Wyss
Sisti, Advokatin,
Blumenrain 3, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 24. Oktober 2011
betreffend Vergewaltigung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts
vom 24. Oktober 2011 wurde A._____ der Vergewaltigung, begangen am 12. Juni
2008, schuldig erklärt und zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, welche
zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung aufgeschoben wurde. Vom
Vorwurf, B._____ (nachfolgend: Opfer) bereits im Mai 2008 einmal vergewaltigt
zu haben, wurde A._____ freigesprochen. Des Weiteren wurde A._____ zur Zahlung
einer Genugtuung von CHF 6'000.– an das Opfer sowie zur Tragung der Verfahrenskosten
verpflichtet.
Gegen dieses
Strafurteil hat A._____ rechtzeitig Berufung eingelegt. Sein Verteidiger
beantragt den kostenlosen Freispruch des Berufungsklägers von Schuld und
Strafe, eventualiter sei (im Falle eines Schuldspruchs) eine ambulante Alkohol-
und Psychotherapie anzuordnen. Ausserdem stellte er die folgenden Verfahrensanträge:
Es seien die im Rahmen der Untersuchung getätigten Aussagen des
Berufungsklägers sowie diejenigen der als Zeugen und Auskunftspersonen
befragten Personen aus den Akten zu entfernen und es sei dem Berufungskläger
und seinem Verteidiger die Möglichkeit der Konfrontation mit den Zeugen und
Auskunftspersonen einzuräumen. Zudem sei bei geeigneter Stelle ein neues
psychiatrisches Gutachten betreffend den Berufungskläger zu erstellen.
Die Staatsanwaltschaft
beantragt die kostenfällige Abweisung der Berufung sowie die Abweisung der Verfahrensanträge
und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Das vertretene
Opfer lässt die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragen.
Mit Verfügung
des Instruktionsrichters vom 6. Februar 2013 wurde Prof. Dr. C. ,
Fachpsychologin für Rechtspsychologie, mit der Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens
betreffend die Aussagen des Opfers beauftragt. Dieses Gutachten wurde allen
Beteiligten einige Tage vor der Appellationsgerichtsverhandlung zugestellt. Nach
Eingang des Gutachtens wurde, entsprechend einer Empfehlung der Gutachterin in
der Expertise, von einer weiteren Anhörung und Befragung des Opfers vor
Appellationsgericht abgesehen. An der Appellationsgerichtsverhandlung wurden sodann
D. als Auskunftsperson und E._____ als Zeuge zur Sache sowie Prof. Dr. C. _____
als Sachverständige befragt. Ebenso wurde der Berufungskläger zu seiner Person
und zur Sache befragt. Der Verteidiger, die Staatsanwaltschaft und die
Opfervertretung sind zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf
das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten des Sachverhalts sowie der
Standpunkte der Beteiligten ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Zuständig für
die Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Strafdreiergerichts ist der
Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 73 Abs. 1
Ziff. 1 GOG). Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten.
Der Antrag des
Verteidigers, der Berufungskläger sei erneut psychiatrisch zu begutachten, kann
aufgrund des Ausgang des Verfahrens abgewiesen werden, da mit dem Freispruch
(vgl. unten Ziff. 5.4.3) kein Bedarf mehr vorliegt.
Die
Staatsanwaltschaft beantragte im Verfahren vor Strafgericht die fachliche Begutachtung
der Glaubhaftigkeit der Opferaussagen. Diesem Antrag wurde nicht stattgegeben.
Der Berufungskläger stellte weder im Verfahren vor Strafgericht noch im Berufungsverfahren
einen entsprechenden Antrag. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Erhebung
der Berufung oder Anschlussberufung. Gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO ist die
Rechtsmittelinstanz indessen auch von Amtes wegen befugt, die ihres Erachtens erforderlichen
(zusätzlichen) Beweise zu erheben. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 6.
Februar 2013 wurde den Parteien die Beauftragung von Frau Prof. Dr. C. _____ (nachfolgend:
Gutachterin/Sachverständige) zur Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend
die Aussagen des Opfers bekannt gegeben und Gelegenheit eingeräumt, sich zur
Person der Gutachterin zu äussern und allfällige Ergänzungsfragen zu stellen.
Das aussagepsychologische Gutachten vom 13. Dezember 2013 (nachfolgend: Gutachten)
wurde den Parteien unmittelbar nach Eingang beim Gericht am 16. Dezember 2013
per Anhang eines E-mail Schreibens zugestellt. Die Gutachterin selbst war an
der Appellationsgerichtsverhandlung als Sachverständige zur Befragung durch das
Gericht und die Parteien anwesend.
4.1 Der
Berufungskläger lässt beantragen, es seien seine eigenen im Rahmen der
Untersuchung erfolgten Aussagen sowie diejenigen der Zeugen und Auskunftspersonen
aus den Akten zu entfernen. Zur Begründung wird ausgeführt, es habe ein Fall
notwendiger Verteidigung gemäss dem damals in Kraft stehenden § 14 a der Basler
Strafprozessordnung (StPO BS; vormals SG 257.100) vorgelegen. Gleichwohl sei
dem Berufungskläger erst nach Abschluss der Beweiserhebungen im Untersuchungsverfahren
ein amtlicher Verteidiger zur Seite gestellt worden. Somit habe der Verteidiger
den Beweiserhebungen im Untersuchungsverfahren nicht beiwohnen können, weshalb
diese in Verletzung des Teilnahmerechts erfolgt und damit unverwertbar seien.
4.2 Mit
Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2011 wurde der Berufungskläger mit
Verweis auf Art. 130 StPO erstmals ersucht, sich unverzüglich einen Verteidiger
zu nehmen (act. 14). Mit Schreiben vom 1. April 2011 teilte Dr. Peter Lyssy
mit, dass ihn der Berufungskläger mit seiner Verteidigung mandatiert habe und ersuchte
um Mitteilung betreffend den Stand des Verfahrens (act. 16). Mit Schreiben vom
2. Mai 2011 ersuchte er sodann um Einsetzung als amtlicher Verteidiger aufgrund
notwendiger Verteidigung (act. 20 f.), woraufhin ihn die Staatsanwaltschaft mit
Verfügung vom 4. Mai 2011 zum amtlichen Verteidiger bestellte (act. 26).
Sämtliche Einvernahmen im Rahmen des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens
fanden vor der Bestellung der amtlichen Verteidigung statt (vgl. act. 58 ff.).
Der Berufungskläger selbst nahm an den Befragungen der Zeugen und Auskunftspersonen
ebenfalls nicht teil. Eine entsprechende Einladung seiner Person zu den
jeweiligen Einvernahmen findet sich nicht in den Akten (vgl. act. 106 ff.).
4.3
4.3.1 Sämtliche
Beweiserhebungen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren erfolgten in den
Jahren 2009 und 2010 und damit noch unter der Herrschaft der StPO BS. Die StPO
BS regelte nicht ausdrücklich, ob in Verletzung des Teilnahmerechts erhobene
Beweise verwertet werden dürfen oder nicht. Demgegenüber bestimmt Art. 147 Abs.
4 StPO, dass Beweise, die in Verletzung des Teilnahmerechts erhoben wurden,
nicht zu Lasten der abwesenden Partei verwendet werden dürfen (vgl. auch Art.
131 Abs. 3 StPO, wonach in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar
notwendig gewesen wäre, vor Bestellung der Verteidigung abgenommene Beweise nur
gültig sind, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweisabnahme
verzichtet). Gemäss der von Schleiminger vertreten Ansicht hat die Wiederholung
einer Beweiserhebung zudem grundsätzlich im selben Verfahrensabschnitt zu
erfolgen, in welchem sich das Versäumnis ereignet hat, um den Anspruch auf
Teilnahme bei der Beweiserhebung faktisch nicht auf eine Konfrontation in der
Hauptverhandlung zu reduzieren (Schleiminger, in: Basler Kommentar StPO, Basel
2011, Art. 147 StPO N 17).
4.3.2 Gemäss
Art. 448 Abs. 2 StPO behalten Verfahrenshandlungen, die vor dem Inkrafttreten
der StPO angeordnet oder durchgeführt wurden, ihre Gültigkeit. Die Folgen einer
allfälligen Mangelhaftigkeit der in den Jahren 2009 und 2010 durchgeführten
Untersuchungshandlungen sind demnach in Anwendung der StPO BS zu beurteilen. Wie
der Verteidiger zu Recht geltend macht, lag auch nach der StPO BS ein Fall
notwendiger Verteidigung vor. Der Berufungskläger war aufgrund seiner
kognitiven Einschränkungen nicht in der Lage, sich selbst zu verteidigen, und
es war ihm zwingend eine Verteidigung zu bestellen (§14 Abs. 1 StPO BS; AGE 912/2004
vom 6. April 2004 E. 2). Die Notwendigkeit der Verteidigung im Hinblick
auf die kognitiven Defizite des Berufungsklägers war dabei spätestens ab dem
ersten direkten Kontakt mit dem Berufungskläger klar erkennbar, nachdem dieser
in seiner Befragung zur Person angab, einen Beistand zu haben (act. 4). Des
Weiteren hatte bereits das Opfer, welches selbst kognitive Defizite hat, angegeben,
ein erster sexueller Übergriff habe in einem betreuten Wohnheim, in welchem sie
und der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt beide lebten, stattgefunden (Polizeirapport
vom 1. April 2009, act. 55). Zudem wiegt der (ursprüngliche) Vorwurf der
mehrfachen Vergewaltigung schwer, weshalb dem Berufungskläger auch aus diesem Grund
ein Verteidiger beizugeben gewesen wäre (§ 14 Abs. 2 StPO). Dem Berufungskläger
war demgemäss auch nach kantonalem Prozessrecht ein notwendiger Verteidiger ab
der ersten Einvernahme beizugeben und die entsprechende Unterlassung erfolgte
in Nichtbeachtung der geltenden Normen.
4.3.3
4.3.3.1 Gemäss
§ 106 StPO BS bestand zudem unter kantonalem Prozessrecht – vergleichbar mit der
heutigen nationalen Regelung (Art. 147 Abs. 1 StPO) – der grundsätzliche
Anspruch auf Gesuch hin an Einvernahmen von Zeuginnen und Zeugen,
Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie an Augenscheinen teilzunehmen, wenn
keine Beeinträchtigung des Verfahrenszwecks zu befürchten war. Einem allfällig
geltend gemachten Anspruch des Opfers, mit der angeschuldigten Person nicht
direkt konfrontiert zu werden (§ 106 Abs. 2 StPO BS), konnte (und kann) in
aller Regel durch geeignete technische Vorkehren begegnet werden. Entsprechend
den Erfahrungen in ähnlich gelagerten Fällen wäre vorliegend eine Teilnahme der
Verteidigung und des Berufungsklägers bei der Einvernahme des Opfers möglich
gewesen (bspw. via visueller und akustischer Zuschaltung in einem Nebenraum).
Nicht ersichtlich sind Gründe, welche gegen die Ausübung des Teilnahmerechts
(zumindest der Verteidigung) bei der Einvernahme von Zeugen und Auskunftspersonen
gesprochen hätten. Dementsprechend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger
aufgrund fehlender Verteidigung im Untersuchungs- und Ermittlungsverfahren nicht
in der Lage war, seine Rechte auszuüben und insbesondere seinen Anspruch auf
Teilnahme bei den Einvernahmen geltend zu machen. Die Beweiserhebungen im
Untersuchungs- und Ermittlungsverfahren ohne seine Teilnahme bzw. diejenige seiner
Verteidigung verursachten damit eine Verletzung seiner Teilnahmerechte.
4.3.3.2 Die
Rechtsfolgen dieser Verletzung werden in der StPO BS nicht normativ geregelt. Beweiserhebungen,
die in Verletzung der einschlägigen Normen erfolgten, waren indessen gemäss
Praxis der damaligen Rekurskammer des Strafgerichts nicht per se unverwertbar
und aus den Akten zu entfernen (RKE 92 und 96/2005 vom 7. Februar 2006 mit
Hinweisen). Gestützt auf BGer 1P.570/2004 ging die Rekurskammer immer dann von
einem Verwertungsverbot aus, wenn eine Würdigung der gesamten Umstände zum Ergebnis
führte, dass aufgrund der Beweiserhebung dem Angeschuldigten kein faires
Verfahren mehr gewährleistet werden könne (RKE Nr. 52/2005 vom 7. September
2005). Unter dem Gesichtspunkt des durch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK
garantierten Anspruchs des Angeschuldigten, Belastungszeugen Fragen zu stellen,
der bereits unter der Herrschaft des kantonalen Strafprozessrechts zu beachten
war, muss der Beschuldigte in der Lage sein können, die Glaubhaftigkeit und
damit den Beweiswert einer Aussage in kontradiktorischer Weise auf die Probe zu
stellen. Dies setzt allerdings voraus, dass das Teilnahmerecht nicht bloss in
formeller Hinsicht gewahrt wird, sondern dass der Beschuldigte sein Teilnahmerecht
auch tatsächlich wahrnehmen kann. Dies ist gemäss der höchstrichterlichen
Rechtssprechung dann nicht der Fall, wenn sich das Opfer in der Hauptverhandlung
nicht oder kaum mehr zu erinnern vermag und lediglich auf entsprechenden
Vorhalt hin eine frühere – unter Verletzung des Teilnahmerechts deponierte –
Aussage bestätigt. Ist aber das Konfrontationsrecht in der Hauptverhandlung
faktisch nicht mehr ausübbar, kann auf die früher gemachten Aussagen nicht mehr
abgestellt werden. Können gestützt lediglich auf die Aussagen des Opfers in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine vernünftigen Schlüsse über die
Glaubhaftigkeit der Aussage gezogen werden, müssen deshalb die früheren
Aussagen unverwertbar bleiben. Umgekehrt sind die früher deponierten Aussagen
unter dem Gesichtspunkt des Konfrontationsrechts verwertbar, wenn der
Beschuldigte dieses im Verlaufe des Verfahrens – vorliegend in der Hauptverhandlung
vor Strafgericht – mindestens einmal effektiv ausüben konnte (BGer 6B_369/2013 vom
31. Oktober 2013 E. 2.3.).
4.3.3.3 Indessen
stellt sich vorliegend auch bei Annahme einer effektiven Gewährleistung des
Konfrontationsrechts anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht die Frage,
ob dies die Verletzung der Teilnahmerechte im vorangehenden Verfahren in jedem
Fall zu heilen vermag. Vorliegend wurde dem Berufungskläger erstmals in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Möglichkeit gewährt, sich überhaupt zu
verteidigen, da sämtliche Einvernahmen der Zeugen und Auskunftspersonen in
seiner Abwesenheit durchgeführt wurden. Das ganze Ermittlungsverfahren erfolgte
damit nicht parteiöffentlich. Auch bei seiner eigenen Einvernahme im Rahmen der
Untersuchung hatte er keinen Verteidiger zur Seite. Dies alles obwohl aus zwei
Gründen und für die Untersuchungsbehörde von Beginn weg erkennbar ein Fall der
notwendigen Verteidigung vorlag (vgl. oben Ziff. 4.3.2). Damit liegt ein massiver
Verstoss gegen das Recht auf angemessene Verteidigung vor und ein faires Verfahren
ist nicht mehr gewährleistet, weshalb dieses rechtlich geschützte Interesse des
Berufungsklägers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung
vorzugehen hat (vgl. RKE 3/2009 und 13/2009 vom 14. Juli 2009 E. II. 2; BGer
1P.570/2004 vom 3. Mai 2005b E. 2). Die in Verletzung des Teilnahmerechts
erfolgten Einvernahmen dürfen somit im vorliegenden Fall auch dann nicht
ergänzend beigezogen werden, wenn das Konfrontationsrecht an der
Strafgerichtsverhandlung als angemessen wahrnehmbar erachtet würde, was damit
letztlich unbeantwortet gelassen werden kann. Gleichwohl sei dazu auf die
vorliegend in aussagepsychologischer Hinsicht besondere Konstellation hingewiesen:
Sowohl das Opfer als auch der Tatzeuge und der Berufungskläger sind kognitiv beträchtlich
eingeschränkt. Am meisten Gewicht kommt (grundsätzlich immer) den tatnahen
Aussagen zu. Je mehr Zeit zwischen Tat und Einvernahme vergangen ist, desto
eingeschränkter ist das Erinnerungsvermögen und damit die Qualität der Aussage,
eine Problematik die sich durch die vorliegende Konstellation der involvierten
Personen verstärkt. So hält der von der Gutachterin beigezogene Facharzt für
forensische Psychiatrie, Dr. med. F._____, im Zusatzgutachten vom 6. Dezember
2013 (nachfolgend: Zusatzgutachten) betreffend die Aussagetüchtigkeit des
Opfers fest, aufgrund der als reduziert einzuschätzenden Gedächtnisleistung des
Opfers seien nach längerer Zeit keine ausführlichen und detailreichen
Erinnerungen mehr zu erhalten (Zusatzgutachten S. 9). Zusätzlich wurde die
Befragung des Opfers an der Strafgerichtsverhandlung gemäss fachlicher Einschätzung
der Gutachterin unter gänzlich ungeeigneten Aussagebedingungen vorgenommen. Die
Sachverständige stellte in dieser Befragung eine für das Opfer eigentlich
untypische Aggravation bzw. möglicherweise auf Parallelerlebnissen basierende
Aussagen fest, welche sie vermutungsweise auf die Aussagesituation, in welcher
das Opfer in einer skeptischen Atmosphäre und einer stressbeladenen Gesamtsituation
kognitiv überfordert wurde, zurückführte (Gutachten S. 39 ff.). Hervorzuheben
ist dabei, die dem Opfer entgegengebrachte Skepsis, welche gemäss Gutachterin
zu einer ungünstigen Änderung der Aussage führen kann (Gutachten S. 39) sowie
die Tatsache, dass die Befragung durch den Gerichtspräsidenten vorgenommen
wurde, das Opfer aber gemäss Gutachterin bei einer Befragung durch einen Mann
eine grosse Hemmschwelle zeigt, sich zu sexuellen Themenbereichen zu äussern
(Gutachten S. 15, 25). Diesen Umständen entsprechend ist die Glaubhaftigkeit
der an der Strafgerichtsverhandlung getätigten Aussagen äusserst schwierig zu
beurteilen (vgl. unten Ziff. 5.4.2.2 und 5.4.3), was letztlich Voraussetzung
für die rechtsgenügende Wahrung des Konfrontationsrechts ist.
4.3.4 Dem
Berufungskläger bzw. seinem Verteidiger vorzuhalten, es hätte ausreichend Zeit
bestanden, die Wiederholung der Einvernahmen im Untersuchungsverfahren zu
beantragen, wie dies die Staatsanwaltschaft tut, kann in Anbetracht der kurzen
Zeit zwischen Mandatsübernahme und Anklageerhebung nicht verfangen. Der
Verteidiger erlangte erstmals am 5. April 2011 Akteneinsicht und wurde am 4. Mai
2011 zum amtlichen Verteidiger bestellt, die Anklage indessen bereits am 11. Mai
2011 erhoben. Die Verfahrensversäumnisse sind demnach keineswegs dem Berufungskläger
anzulasten bzw. hatte er keine Möglichkeit, deren Verletzung zu einem früheren
Zeitpunkt geltend zu machen. Entsprechend diesen Ausführungen sind sämtliche
vor der Strafgerichtsverhandlung entstandene Einvernahmen des Berufungsklägers
sowie der Zeugen und Auskunftspersonen nicht zu beachten und können damit nicht
Grundlage dieses Urteils sein.
5.1 Damit
hat das Appellationsgericht die Erstellung des Sachverhalts allein auf die
Akten ab Datum der Mandatierung des Verteidigers vorzunehmen. Gewürdigt werden
können damit die Aussagen des Opfers an der Strafgerichtsverhandlung und des
Berufungsklägers an der Strafgerichts- und der Appellationsgerichtsverhandlung,
die Aussagen der Auskunftsperson D._____ und des Zeugen E._____ vor dem Appellationsgericht
sowie (eingeschränkt) das Glaubhaftigkeitsgutachten (s. unten Ziff. 5.4.2)
und die Aussagen der Gutachterin an der Appellationsgerichtsverhandlung.
5.2 Der
als Auskunftsperson befragte D._____ sagte aus, er sei, wie in der Anklage
festgehalten, in der Nacht vom 11. auf den 12. Juni 2008 zusammen mit dem Berufungskläger
und dem Opfer beim Opfer zu Hause gewesen. Man habe zusammen einen
Fussballmatch geschaut, danach habe das Opfer den Berufungskläger vergewaltigen
wollen (Prot. HV S. 3 f. ). Diese neue Version der Ereignisse jener Nacht wird
erstmals vorgebracht und letztlich nicht einmal vom Berufungskläger selbst kommentiert
(Prot. HV S. 4), welcher solches nie behauptet, sondern immer nur bestritten
hat, das Opfer vergewaltigt zu haben. Nachdem zudem das Erzwingen des
Beischlafs mit einem Mann durch eine weibliche Täterschaft rein körperlich als
schwierig bezeichnet werden kann und entsprechende Fälle kaum bekannt sind
(vgl. auch Art. 190 Abs. 1 StGB, gemäss welchem der Tatbestand der Vergewaltigung
einzig an einer Person weiblichen Geschlechts begangen werden kann), kann diese
Aussage der Auskunftsperson D._____ ohne Weiteres als unrealistisch und unglaubhaft
beurteilt werden. Dies umso mehr, als er selber angibt mit dem Berufungskläger
befreundet zu sein und sich mit ihm über die bevorstehende Berufungsverhandlung
unterhalten zu haben (Prot. HV S. 4). Die Aussagen der Auskunftsperson vermögen
damit den Sachverhalt in Bezug auf den Tatvorwurf nicht zu klären.
5.3 Der
als Zeuge befragte E., welcher den Berufungskläger aufgrund seiner
beruflichen Tätigkeit als Mitarbeiter des Hauses G., in welchem der Berufungskläger
zeitweise wohnte, kennt, konnte zur Tat selbst keine Angaben machen (Prot. HV S.
3). Zur Erstellung des Sachverhalts können seine Depositionen demnach nichts
beitragen.
5.4
5.4.1 Somit
ist in Bezug auf die Erstellung des Sachverhalts die Glaubhaftigkeit der den
Berufungskläger belastenden Aussagen des Opfers zu beurteilen. Das Opfer wirft
dem Berufungskläger (entsprechend der Anklage) vor, dieser habe nach dem
gemeinsamen Schauen eines Fussballmatches in der Nacht vom 11. auf den 12. Juni
2008 entgegen der Aufforderung des Opfers dessen Wohnung nicht verlassen und es
in seinem Schlafzimmer vergewaltigt (Polizeirapport act. 58). Grundsätzlich ist
es Aufgabe des Gerichts, die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen zu bewerten, da
es sich dabei um einen Teil der Beweiswürdigung handelt. Nach der
Rechtsprechung drängt sich in dessen eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung von
Aussagen durch eine Fachperson sachlich auf, wenn aufgrund besonderer Umstände
zusätzlich medizinisches oder psychologisches Fachwissen notwendig sind (BGer
6B_244/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend
handelt es sich beim Opfer um eine Frau mit einer diagnostizierten
Minderintelligenz. Aufgrund dieses besonderen Umstands, welcher offensichtlich
erhöhtes Fachwissen bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung erfordert, wurde die
Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens in Auftrag gegeben.
5.4.2
5.4.2.1 Im
Zusatzgutachten wurde die grundsätzliche Aussagetüchtigkeit des Opfers bejaht (Zusatzgutachten
S. 9), und auch die Gutachterin selbst kam im Rahmen ihrer Abklärung zu der
Einsicht, dass das Opfer grundsätzlich in der Lage sei, den vorgeworfenen Sachverhalt
„wahrzunehmen, im Gedächtnis zu behalten und verbal wiederzugeben“ (Gutachten
S. 58), womit die Fähigkeit des Opfers als Zeugin im Prozess auszusagen, ausser
Frage steht. Die Gutachterin kommt zusammenfassend sodann zum Schluss, dass es
aus aussagepsychologischer Sicht angesichts der kognitiven Einschränkungen des
Opfers „nicht wahrscheinlich sei, dass sich dieses die vorliegende, nicht dem
Vergewaltigungsschema entsprechende Schilderung ausgedacht habe und in der Lage
gewesen sein soll, diese Kernhandlung mit ihren Bezügen zu Angaben anderer
Personen über einen so langen Zeitraum auch nur annähernd in der hier gezeigten
Konstanz aufrechtzuerhalten“, weshalb es „vor dem Hintergrund der
Aussagegeschichte, der Motivanalyse, der individuellen Durchzeichnung, der
wenig stereotypen Schilderung und der äusseren Bezüge es angesichts der
vorliegenden Intelligenzminderung trotz der zum aktuellen Zeitpunkt nur noch rudimentären
Angaben nach der derzeitigen Erkenntnisstand sehr wahrscheinlich scheine, dass
die Schilderungen der konstant berichteten unfreiwilligen sexuellen Handlungen
durch den Berufungskläger unter Einsatz von dessen körperlicher Überlegenheit
prinzipiell erlebnisbegründet seien“ (Gutachten S. 59 f.).
5.4.2.2 Damit
liegt grundsätzlich eine den Sachverhalt gemäss Anklage stützende Beurteilung
der Aussagen des Opfers durch eine Fachperson vor. Problematisch ist das
Abstützen des Urteils auf das Gutachten indessen insoweit, als die Fachanalyse
sich unter anderem auf die aus den Akten zu entfernenden Beweiserhebungen abstützt
(Gutachten S. 1). Insbesondere für die Beurteilung der Konstanz der Opferaussagen
sowie die Überprüfung der Lüge- und der Suggestionshypothese ist die Beachtung
dieser prozessual nicht verwertbaren Akten gemäss den Angaben der Gutachterin von
grosser Bedeutung. Entsprechend verneinte sie die Frage des Gerichts, ob sie
die Expertise auch ohne die aus formalen Gründen zu entfernenden Akten hätte
erstellen können (Prot. HV S. 5). Aufgrund dieser prozessual bedingten
Besonderheit des vorliegenden Falles kann deshalb für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Opferaussagen nicht auf das Gutachten abgestellt werden.
5.4.3 Auf
eine wiederholte Befragung des Opfers durch das Appellationsgericht wurde
verzichtet, nachdem die Gutachterin aufgrund der enormen Belastung für das
Opfer davon abriet und insbesondere darauf hinwies, dass von einer erneuten
Befragung über 5 ½ Jahre nach dem Ereignis „kein weiterer Erkenntnisgewinn zu
erwarten sein dürfte“ (Gutachten S. 61). Damit verbleibt dem Gericht lediglich
die Würdigung der Opferaussagen an der Strafgerichtsverhandlung. Wie bereits
ausgeführt waren die Aussagebedingungen anlässlich dieser Verhandlung für das
Opfer schwierig. Zudem waren zu diesem Zeitpunkt bereits über drei Jahre seit
dem fraglichen Vorfall vergangen, was sich ebenfalls negativ auf die Qualität
der Aussage ausgewirkt haben dürfte (vgl. zum Ganzen oben Ziff. 4.3.3.3.). Das
Gericht erfährt gestützt auf diese Befragung lediglich, dass das Opfer dem
Berufungskläger vorwirft, es in der Nacht vom 11. auf den 12. Juli vergewaltigt
zu haben. Nähere, konkrete Angaben zum vorgeworfenen sexuellen Akt gibt es kaum
(vgl. Einvernahmeprotokoll im Gutachten S. 128 f.). Nachdem es einer
Fachperson nicht möglich ist, allein gestützt auf diese Aussagen die
Glaubhaftigkeit der Angaben zu überprüfen (vgl. oben Ziff. 5.4.22), sieht sich
auch das Gericht nicht in der Lage, einerseits die Glaubhaftigkeit der Aussage
zu beurteilen, andererseits aber auch den Sachverhalt mit genügender Sicherheit
und notwendiger Genauigkeit zu erstellen, um überhaupt eine korrekte Subsumtion
unter einen fraglichen Tatbestand vornehmen zu können. Der Berufungskläger ist deswegen
gestützt auf den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ (in dubio pro reo,
vgl. zu diesem Grundsatz als Beweiswürdigungsregel: BGer
6B_244/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen) freizusprechen.
Wegen des
Freispruchs ist die erstinstanzlich verfügte Verpflichtung des Berufungsklägers
zur Zahlung einer Genugtuung an das Opfer aufzuheben. Da der Freispruch
aufgrund eines nicht liquiden Sachverhalts ergeht, wird die Forderung auf den
Zivilweg verwiesen (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO; Entscheid des Zürcher Obergerichts
vom 19. April 2013 E. IV 1; Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 13. November
2012 E. 3.4). Diesbezüglich wird das Dispositiv gegenüber dem mündlich eröffneten
zur Verdeutlichung ergänzt.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Staat die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrens und es ist dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren ein
Honorar basierend auf einem Stundenansatz von CHF 220.– aus der Gerichtskasse
zu bezahlen. Der Opfervertreterin des mit seinem Antrag unterliegenden Opfers
im Kostenerlass ist ein Honorar zu einem Stundenansatz von CHF 180.– aus
der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: A._____ wird von der Anklage der
Vergewaltigung kostenlos freigesprochen.
Die Verurteilung des Berufungsklägers zur
Zahlung einer Genugtuung von CHF 6'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 12. Juli
2008 an das Opfer
B._____ wird aufgehoben und die Forderung auf den Zivilweg verwiesen.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche
Urteil bestätigt.
Dem amtlichen Verteidiger des
Berufungsklägers, Dr. Peter Lyssy, werden für das zweitinstanzliche Verfahren
ein Honorar von CHF 6'710.– und ein Auslagenersatz von CHF 106.25, zzgl. 8%
MWST von CHF 545.30, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Der Vertreterin des Opfers im
Kostenerlass, lic. iur. Esther Wyss Sisti, werden ein Honorar von CHF 2'640.–
und ein Auslagenersatz von CHF 43.65, zzgl. 8 % MWST von CHF 214.70, aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.