Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte
AK.2012.25
ENTSCHEID
vom 29. Januar 2014
Mitwirkende
lic. iur. Markus
Frey, lic. iur. Katrin Zehnder,
lic. iur. Andreas
Schmidlin, Dr. Annka Dietrich,
Dr. David Jenny und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
Dr. A_____, Rechtsanwalt,
[…]
Gegenstand
Anzeige des Appellationsgerichtspräsidenten
Basel-Stadt vom 8. November 2012
betreffend Einleitung eines
Disziplinarverfahrens
Sachverhalt
Dr. A_____ übernahm
im Rechtsmittelverfahren vor dem Appellationsgericht die Vertretung des vom
Strafgericht in erster Instanz schuldig gesprochenen Berufungsklägers B_____
als Privatverteidiger. Nachdem das Appellationsgericht das Urteil des
Strafgerichts bestätigt hatte, gelangte Dr. A_____ an das Bundesgericht,
welches das Urteil des Appellationsgerichts aufhob und die Sache zur neuen
Entscheidung an das Appellationsgericht zurückwies. Mit Eingabe vom 3. Oktober
2011 reichte Dr. A_____ dem Appellationsgericht unter Hinweis auf die
Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht seine beiden Honorarnoten
für das vorangegangene kantonale Verfahren ein und ersuchte um deren
Begleichung. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 teilte das
Appellationsgericht Dr. A_____ mit, dass der Entscheid über die Parteientschädigung
im Rahmen eines neuen Entscheids ergehen werde und die Honorarnoten vorerst zu
den Akten genommen würden. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 erneuerte
Dr. A_____ seinen Antrag auf „fristgerechte Überweisung“ seines Honorars. Mit
Verfügung vom 16. Dezember 2011 wies das Appellationsgericht „das erneute
Gesuch um vorzeitige Festsetzung einer Parteientschädigung“ ab, gewährte Dr. A_____
jedoch unter dem Vorbehalt der Rückforderung eine Akontozahlung von CHF 8‘000.–,
anrechenbar an die gegebenenfalls mit dem Hauptentscheid zuzusprechende
Parteientschädigung.
Mit Schreiben
vom 8. November 2012 hat der Appellationsgerichtspräsident Dr. Stephan
Wullschleger eine Aufsichtsanzeige gegen Dr. A_____ wegen Verletzung von
Berufspflichten erstattet. Er sieht in den in der Eingabe vom 15. Dezember
2011 enthaltenen Äusserungen und im Tonfall dieser Eingabe möglicherweise eine
Verletzung der in Art. 12 lit. a BGFA stipulierten Pflicht der
Anwältinnen und Anwälte, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben, und
ersucht die Aufsichtskommission um entsprechende Prüfung.
Dr. A_____ hat
sich mit Eingaben vom 21. November 2012 und 27. März 2013 zu den
erhobenen Vorwürfen geäussert. Auf die Einzelheiten seiner Ausführungen wird,
soweit von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der vorliegende
Entscheid der Aufsichtskommission ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 18 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG; SG 291.100) ist
die paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und
Anwälte funktionell zuständig zur Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen
der Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne des BGFA Anlass
zur Verhängung einer Disziplinarmassnahme sein kann. In örtlicher Hinsicht erstreckt
sich die Aufsicht auf Anwältinnen und Anwälte, die auf dem Gebiet des Kantons
Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 14 BGFA). Dabei ist es
unerheblich, in welchem Kanton der betreffende Anwalt seinen Wohn- oder
Geschäftssitz hat und im Anwaltsregister eingetragen ist (Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz,
2. Auflage, Zürich 2011, N 6 f. zu Art. 14 BGFA). Im
vorliegenden Fall hat der in Zürich ansässige und dort im Anwaltsregister
eingetragene Rechtsanwalt Dr. A_____ die zur Diskussion stehende Eingabe im
Rahmen eines in Basel geführten Strafverfahrens erstellt und eingereicht. Daher
ist die Aufsichtskommission des Kantons Basel-Stadt zuständig.
1.2 Aus
der Bestimmung von § 21 Abs. 2 AdvG, worin bei der Auflistung der Zuständigkeiten
der Aufsichtskommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und
allfällige vorsorgliche Massnahmen sowie die Verhängung von Disziplinarmassnahmen
separat aufgeführt sind, folgt die Zweistufigkeit des aufsichtsrechtlichen
Verfahrens. Das heisst, die Aufsichtskommission prüft in einem ersten Schritt,
ob überhaupt ein förmliches Disziplinarverfahren eröffnet werden muss, und nur
wenn dies der Fall ist, wird – nach erneuter Anhörung des betroffenen Advokaten –
abschliessend über die Frage einer Verletzung von Berufspflichten und über die
Aussprechung einer allfälligen Sanktion entschieden. Vorliegend steht somit
erst die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Diskussion.
1.3 Das
Verhalten von Dr. A_____ wurde im Strafverfahren nicht nach Art. 64 StPO sanktioniert.
Das Ausbleiben einer solchen Disziplinierung schliesst die Ahndung von
Verstössen gegen Standesrecht jedoch nicht aus. Ein Aufsichtsverfahren kann
daher unabhängig von der Frage durchgeführt werden, ob der Anwalt bereits im
Strafverfahren diszipliniert wurde (Schmid,
StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 zu Art. 64
StPO; Jent, in: Basler Kommentar
StPO, Basel 2011, N 4 zu Art. 64 StPO).
Nach der
Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA sind die Anwältinnen und
Anwälte zu sorgfältiger und gewissenhafter Berufsausübung verpflichtet. Diese
Pflicht beschränkt sich nicht nur auf die Beziehung zwischen dem Anwalt und
seiner Klientschaft, sondern verlangt von ihm auch gegenüber Behörden, den Gegenparteien
und der Öffentlichkeit ein korrektes Verhalten (vgl. Botschaft zum BGFA, BBl
1999 S. 6013, 6054; BGer 2C_737/2008 vom 8. April 2009 E. 3.3;
2A.499/2006 vom 11. Juni 2007 E. 2.1; BGE 130 II 270 E. 3.2. S. 276 f.;
Fellmann/Zindel, a.a.O., N 12
zu Art. 12 BGFA). Das Bundesgericht hat sich in mehreren Entscheiden zur
Frage geäussert, welche Massstäbe an die Äusserungen von Advokaten im
Verhältnis zu Behörden, Gegenparteien und Dritten zu legen sind. Dabei kommt
dem Rechtsanwalt eine weitgehende Freiheit zur Kritik am Vorgehen und an den
Entscheiden von Verwaltungsbehörden und Gerichten zu (BGE 106 Ia 100 E. 8b
S. 107 f.; BGer 2A.600/2003 vom 11. August 2004 E. 4.2). Es
ist sein Recht und seine Pflicht, Missstände aufzuzeigen und Mängel des
Verfahrens zu rügen, wobei er sich unter Umständen entsprechend scharf
ausdrücken darf und nicht jedes Wort auf die Goldwaage legen muss. Andererseits
ergeben sich aus dem Interesse am gewohnten Gang der Rechtspflege, am korrekten
Funktionieren des Rechtsstaates und am Vertrauen in die Anwaltschaft auch
Beschränkungen (BGE 106 Ia 100 E. 6b S. 105 f.; 130 II 270 E. 3.2.2. S. 277).
So darf vom Anwalt erwartet werden, dass er auch im Kontakt mit der Gegenpartei
und dem Gericht sachlich bleibt und auf persönliche Beleidigungen,
Verunglimpfungen oder Beschimpfungen verzichtet (BGer 2A.499/2006 vom 11. Juni
2007 E. 2.1; BGE 131 IV 154 E 1.3.2 S. 157 f.; Fellmann/Zindel, a.a.O., N 49 zu Art. 12
BGFA). Erhebt der Anwalt Rügen wider besseres Wissen oder in unnötig
ehrverletzender Form, so verstösst er gegen das in Art. 12 lit. a
BGFA stipulierte Gebot der korrekten Berufsausübung (BGer 2C_737/2008 vom 8. April
2009 E. 3.3.; 2A.368/2005 vom 12. Oktober 2005 E. 2.3;
2A.168/2005 vom 6. September 2005 E. 2.2.3; Fellmann/Zindel, a.a.O., N 39 ff. zu Art. 12
BGFA; N. Studer, Die
sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung nach BGFA, Anwaltsrevue 2004, S. 373,
374).
In seiner
Eingabe vom 15. Dezember 2011 zeigt sich Dr. A_____ empört darüber, dass
das nach seiner Auffassung ihm zustehende Honorar immer noch nicht bezahlt
worden ist, dass er vielmehr möglicherweise noch mehrere Jahre darauf zu warten
habe. Er wirft dem Appellationsgericht mangelnde Fairness und schlechten Stil
vor, da er die damals noch nicht erfolgte Zusprechung der Parteientschädigung
als „Schikane“ und „Retourkutsche“ für das gewonnene Verfahren vor dem
Bundesgericht betrachtet. Das Appellationsgericht könne so mit einem Anwalt
„nicht umspringen“. Er komme sich „echt blöd vor, dass [er] überhaupt einen
solchen Brief verfassen“ müsse. Weiter heisst es: „Ich frage mich in der Tat,
wie lange und wie breit die Schleimspur eines Anwaltes sein muss, damit er an
Ihrem Gericht zu seinem redlich verdienten Honorar als erbetenem Verteidiger
kommt.“ Dass der Anwalt sein Honorar nicht bekomme, solle man vielleicht den kantonsfremden
Anwälten vorab kommunizieren. Man solle ihm nicht mit einer „unpassenden oder
gar unwürdigen anwaltlichen Polemik“ kommen. Die Zürcher Gerichte würden solche
„Spielchen“ nicht spielen.
4.1 Der
Vorwurf von Dr. A_____ entbehrt jeglicher Grundlage, stützt sich das Appellationsgericht
doch auf eine wohl begründete und plausible Rechtsauffassung. Demnach ergebe
sich weder aus dem Bundesgerichtsurteil noch aus der Strafprozessordnung, dass
vor dem Abschluss des Strafverfahrens ein neuer Entscheid über die
Entschädigung des Privatverteidigers zu treffen sei. Diese gerichtliche Auffassung
wurde ihm allerdings erst im Anschluss an seine fragliche Eingabe, nämlich mit
Verfügung vom 16. Dezember 2011, näher erläutert. Dr. A_____ selber ging
offenbar aufgrund seiner Erfahrungen im Kanton Zürich von einer anderen
Rechtsauffassung aus. Er war offensichtlich gekränkt und nahm es persönlich,
dass sein Honorar nicht gleich ausbezahlt wurde.
Es ist einem
Anwalt in einer solchen Situation erlaubt, die ausgebliebene Honorarzahlung zu
kritisieren. Die Kritik hat aber sachlich zu sein und darf die Integrität des
Gerichts nicht ohne zwingende Gründe in Frage stellen (Fellmann/Zindel, a.a.O. N 39, 44 zu Art. 12 BGFA).
Es darf namentlich erwartet werden, dass der Anwalt zu einer sachlichen Klärung
der Rechtsauffassung beiträgt, nach welcher das Gericht aus seiner Sicht zur umgehenden
Zusprechung der Parteientschädigung verpflichtet wäre. Dazu trägt die Eingabe
vom 15. Dezember 2011 nicht bei. Im Gegenteil: Mit der rhetorischen Frage über
die „Schleimspur“, die erforderlich sein müsse, damit man zu seinem redlich
verdienten Honorar als Privatverteidiger komme, wird angedeutet, dass das
Gericht verlange, der Anwalt müsse sich anbiedern, um zu erhalten, was ihm
zusteht. Dies kommt dem Vorwurf der Parteilichkeit des Gerichts und der
Günstlingswirtschaft gleich, ohne dass dafür jedoch konkrete Hinweise genannt
werden. Der Vorwurf beruht einzig auf der enttäuschten persönlichen Erwartung
der umgehenden Honorarzahlung. Hinzu kommt die unzutreffende Vorstellung, die
Aufhebung eines Urteils durch das Bundesgericht stelle für die Vorinstanz eine
„peinliche Niederlage“ dar. Richtig besehen geht es einzig um die korrekte
Beurteilung der Anklage seines Mandanten, zu der alle Instanzen verpflichtet
sind. Es entspricht dem Sinn des Rechtsmittelverfahrens, dass es zur Korrektur
von Urteilen kommen kann, ohne dass damit die Integrität der Vorinstanz in
Frage gestellt wird. Bestehen Zweifel an der Integrität einer Instanz, so sind
diese sachbezogen vorzubringen. Entsprechende konkrete Hinweise konnten im
vorliegenden Fall aber nicht genannt werden. Die Bemerkung betreffend die
„Schleimspur“ ist unzutreffend und unnötig beleidigend. Dass Dr. A_____ sich
der Problematik seiner Ausführungen schon im damaligen Zeitpunkt bewusst war,
ergibt sich aus seinem Hinweis, man solle ihm nicht mit „einer unpassenden oder
gar unwürdigen anwaltlichen Polemik“ kommen.
4.2 Im
Übrigen ist die Kritik von Dr. A_____ zwar schroff und pointiert, stellenweise
sicherlich auch etwas gehässig formuliert, hält sich jedoch in ihren Grundzügen
im Rahmen des nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art 12 lit. a
BGFA Erlaubten, zumal sie in einer persönlichen Kontroverse mit dem Appellationsgericht
erfolgt ist und keinen eskalierenden oder anderweitigen Einfluss auf das
Strafverfahren hatte. Sie verfolgt keine sachfremden Ziele und ist während
eines hängigen Verfahrens und nicht öffentlich ergangen (N. Studer, a.a.O., S. 374). Einzig die
bereits erwähnte Bemerkung betreffend die „Schleimspur“ ist von verunglimpfendem
Charakter und reizt somit die Grenze des Zulässigen. Jedoch sollte man die
Eingabe vom 15. Dezember 2011 in ihrem gesamten Kontext sehen. Mit Schreiben
vom 6. Oktober 2011 wurde Dr. A_____ auf sein Begehren um Auszahlung
seines Honorars mitgeteilt, dass in der Sache voraussichtlich in einer zweiten
Verhandlung, eventuell auf dem Zirkularweg ein neuer Entscheid ergehen werde,
in dessen Rahmen auch über das Honorar entschieden werde. Damit gab sich Dr. A_____
offensichtlich zufrieden. Als ihm dann mit Verfügung vom 24. November 2011
mitgeteilt wurde, dass das Appellationsgericht erwäge, den Fall bis zur
Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Anklage zurückzuweisen, befürchtete er,
Jahre auf die Auszahlung seines Honorars warten zu müssen. Darob ärgerte sich
Dr. A_____, der von seinem Anspruch auf das Honorar überzeugt war,
offensichtlich derart, dass er sich zum Verfassen der inkriminierten Eingabe
verstieg. Da sich Dr. A_____ während des ganzen Verfahrens korrekt verhalten
hatte – jedenfalls sind von Seiten des Appellationsgerichts keine weiteren
Vorwürfe erhoben worden – muss die fragliche Eingabe als einmaliger Ausrutscher,
entsprungen aus einer persönlichen Betroffenheit, beurteilt werden. So ist auch
die spätere Nachfrage nach dem Honorar wiederum absolut korrekt formuliert
(Eingabe vom 10. August 2012, Beilage 13 der Anzeige). Auch ist zu
beachten, dass die Frage nach der „Schleimspur“ die einzige Entgleisung
darstellt, während in den zitierten, die Verletzung der Berufspflichten
bejahenden Entscheiden gleich mehrfach Beleidigungen ausgestossen wurden. So
wurden in BGer 2A.545/2003 vom 4. Mai 2004 mehrere Kreisärzte der SUVA
beleidigt, indem sie als „Rassisten“, „chronische Falschgutachter“,
„Verbrecher“ oder „Schweinehunde“ bezeichnet wurden.
4.3 Das
Disziplinarrecht bezweckt nicht die Bestrafung der fehlbaren Person, sondern
dient allein der Sicherstellung der korrekten Berufsausübung und der Wahrung
des Vertrauens in die Anwaltschaft. Immerhin hat Dr. A_____ in seiner
Stellungnahme vom 27. März 2013 anerkannt und bedauert, dass seine Eingabe
vom 15. Dezember 2011 etwas deftig geraten sei. Seine nachfolgenden, teils
wiederum etwas süffisanten und sarkastischen Ausführungen lassen aber nicht nur
Zweifel am bekundeten aufrichtigen Bedauern aufkommen, sondern auch daran, ob
der Anwalt inzwischen zu einer professionellen Haltung zurückgefunden hat. Der
Tonfall ist in einem Aufsichtsverfahren jedenfalls nicht angebracht. Inhaltlich
bekräftigen seine Ausführungen aber, dass ihn die vorerst verweigerte
Auszahlung des verlangten Honorars zutiefst verletzt hat und er nach wie vor
überzeugt ist, wegen seines Sieges vor Bundesgericht damit bestraft worden zu
sein. Diese Auffassung ist nicht zutreffend, muss aber im Rahmen der
Meinungsäusserungsfreiheit toleriert werden. Unter Berücksichtigung all dieser
Umstände ist von der Durchführung eines Disziplinarverfahrens abzusehen.
Da Dr. A_____
mit seiner Eingabe vom 15. Dezember 2011 Anlass zur aufsichtsrechtlichen
Anzeige und dem damit verbundenen Einleitungsverfahren gegeben hat, könnten ihm
dessen Kosten nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren
(SG 153.800) auferlegt werden. Nach der Praxis der Aufsichtskommission werden
jedoch, wenn kein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet wird, in der Regel
keine Kosten zu Lasten des von der Anzeige betroffenen Anwalts erhoben. Dementsprechend
ist auch hier von der Auferlegung von Kosten abzusehen.
Demgemäss erkennt
die Aufsichtskommission:
://: Von der Einleitung eines
Disziplinarverfahrens gegen Dr. A_____, Rechtsanwalt, wird abgesehen.
Für das Einleitungsverfahren werden
keine Kosten erhoben.
AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE
ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen