Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.79
ENTSCHEID
vom 29.
Januar 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[…] Opfer
vertreten durch [...], Advokat, […]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B_____ Beschwerdegegner
[…] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 16. Juli 2013
betreffend Einstellung des Strafverfahrens
Sachverhalt
Am 2. September
2012 kam es zwischen B_____, Türsteher der Diskothek […] auf der einen Seite
und C_____ und A_____ auf der andern Seite zu einer tätlichen Auseinandersetzung,
nachdem B_____ den beiden andern den Einlass in die Diskothek verwehrt hatte.
Dabei erlitt A_____ eine Gehirnerschütterung, eine geschlossene, mehrfragmentäre,
dislozierte Nasenbeinfraktur, eine Kontusion am Hinterkopf mit kleiner
Rissquetschwunde sowie Kontusionen mit Rissquetschwunden an der Unter- und
Oberlippe im Mund.
Die
Staatsanwaltschaft leitete in der Folge gegen alle Beteiligten Strafverfahren
ein. Nach durchgeführten Ermittlungen stellte sie das Verfahren gegen B_____ wegen
Tätlichkeiten zum Nachteil von C_____ sowie wegen einfacher Körperverletzung
zum Nachteil von A_____ mit Verfügung vom 16. Juli 2013 „wegen fehlender
Rechtswidrigkeit (ad. 1. und 2.) und mangels Beweises des Tatbestandes (ad 2.)“
ein. Gleichentags erliess sie gegen C_____ einen Strafbefehl, mit dem sie ihn
wegen versuchter einfacher Körperverletzung zum Nachteil von B_____ zu einer bedingten
Geldstrafe sowie zu einer Busse verurteilte, wogegen dieser Einsprache erhob. Gegen
A_____ erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen versuchter einfacher Körperverletzung
mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von B_____.
Gegen die
Einstellung des Verfahrens gegen B_____ hat A_____, vertreten durch Advokat [...],
mit Eingabe vom 29. Juli 2013 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Er
beantragt, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft
sei anzuweisen, Anklage gegen B_____ zu erheben oder gegebenenfalls einen
Strafbefehl zu erlassen. In verfahrensmässiger Hinsicht hat er die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Mit Beschwerdeantwort vom 27.
August 2013 schliesst die Staatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 1. November 2013 repliziert, wobei
er den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wieder zurückgezogen hat. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Das Strafgericht
hat am 21. August 2013 das Hauptverfahren i.S. A_____ und das
Einspracheverfahren i.S. C_____ zusammengelegt und das Verfahren bis zum Entscheid
des Appellationsgerichts in dieser Sache sistiert.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a
Abs. 1 GOG).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu
verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft
kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert
sein. Voraussetzung ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren
beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes
Interesse geltend machen kann (Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO,
Art. 382 StPO N 2; Schmid,
Praxiskommentar, Art. 382 StPO N 1 f.; AGE BES.2013.10 vom 23. Januar
2014). Der Beschwerdeführer ist als Opfer einer vom Beschwerdegegner – gemäss Ansicht
der Staatsanwaltschaft in Notwehr – begangenen Körperverletzung und
potentieller Privatkläger von der Einstellung des Verfahrens in Bezug auf das
zu seinem Nachteil begangene Delikt offensichtlich zur Beschwerde legitimiert.
Soweit die Verfügung die Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten zum
Nachteil von C_____ betrifft, ist sie mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
1.3 Die
Beschwerde ist rechtzeitig innert der gesetzlichen Frist sowie ausreichend
begründet eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
2.1 Die
Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens gegen den
Beschwerdegegner damit, dass dieser in Notwehr gehandelt habe. Sie geht in tatsächlicher
Hinsicht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Bauabschrankungslatte zur
Hand genommen habe und damit auf den Beschwerdegegner losgegangen sei. Dieser
habe versucht, ihm die Abschrankung zu entwinden, wobei es zu einem Gerangel
gekommen sei. Dabei sei der Beschwerdeführer unglücklich gegen ein Geländer und
anschliessend zu Boden gestürzt. Aufgrund des rechtswidrigen Angriffs des
Beschwerdeführers habe sich der Beschwerdegegner in einer Notwehrsituation befunden.
Seine Abwehr habe den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt, zumal
er nur die Bauabschrankung gepackt und sie dem Beschwerdeführer wegzunehmen versucht
habe, wobei beide aus nicht genau ermittelbarem Grund zu Fall gekommen seien.
2.2 Der
Beschwerdeführer bestreitet, dass sich das Geschehen so abgespielt habe, wie es
die Staatsanwaltschaft darstellt. Er macht geltend, dass es aufgrund der Akten
keineswegs erwiesen sei, dass sich der Beschwerdegegner in einer Notwehrsituation
befunden habe. Ausserdem sei es angesichts der Art und der Intensität der
Verletzungen des Beschwerdeführers, des rechtsmedizinischen Gutachtens sowie
verschiedener Zeugenaussagen mehr als nur fraglich, ob eine allfällige Notwehrhandlung
verhältnismässig gewesen sei.
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO stellt die Staatsanwaltschaft das
Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt. Die Staatsanwaltschaft hat sich allerdings bei der Beurteilung dieser
Frage in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung
des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art.
2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1
StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und ans
Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage
unklar, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung
vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich
jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die
Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch
oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachrichters sicher oder doch sehr wahrscheinlich
erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung
erscheinen würde (Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art.
319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.). Praktisch bedeutet
das, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung
wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten
etwa die Waage halten, darf bei der Abwägung auch das Gewicht der in Frage
stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine
Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das
es geht. Mit dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen,
dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern der zuständige Richter
in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (BGE 138 IV 86
- 4.1.1 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 137 IV 219
- 7.1 und 7.2 S. 226 f.).
4.1 Der
Beschwerdeführer bestreitet, mit einer Bauabschrankungslatte auf den
Beschwerdegegner losgegangen zu sein. Er habe zwar – nachdem er versucht habe,
den seinen Kollegen schlagenden Beschwerdegegner in den Schwitzkasten zu nehmen
und zusammen mit diesem im Gerangel gegen ein Bauabsperrgerüst und zu Boden
gefallen sei – versucht, eine Bauabschrankungslatte aus der Verankerung zu
lösen, dies sei ihm aber nicht gelungen. Dann habe er einen Faustschlag auf die
Nase erhalten und sei benommen liegen geblieben (Akten S. 99, 115, 208, 214
f.).
4.2 Die
Staatsanwaltschaft beruft sich auf die Aussagen von vier Zeugen, welche gesehen
hätten, dass der Beschwerdeführer mit der Latte auf den Beschwerdegegner
losgegangen sei. Dieser habe die Latte gepackt, worauf beide umgefallen seien.
Der Beschwerdeführer habe sich dann nicht mehr bewegt, und der Beschwerdegegner
sei auf ihm gesessen und habe ihn festgehalten (D_____, Akten S. 168; E_____,
Akten S. 179; F_____, Akten S. 189; G_____, Akten S. 245).
4.3 Wie
der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, ist G_____ der Bruder des
Beschwerdegegners, weshalb seine Aussagen mit Zurückhaltung zu würdigen sind.
Was die andern Tatzeugen betrifft, ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei
um zwei Brüder und deren Freund handelt, die vor ihren Einvernahmen zusammen
über den Vorfall gesprochen haben werden und sich dabei eventuell gegenseitig beeinflusst
haben (vgl. Akten S. 169, 180, 198). Ausserdem weist der Beschwerdeführer
zutreffend darauf hin, dass die Aussagen dieser drei Zeugen keineswegs so eindeutig
sind, wie die Staatsanwaltschaft meint. So hat E_____ ausgesagt, dass der
Beschwerdegegner sich auf den Beschwerdeführer gestürzt habe, sobald dieser zur
Latte gegriffen habe, damit dieser nicht zum Schlag habe ausholen können (Akten
S. 179). Auch F_____ hat zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer die
Latte nicht lange in der Hand gehabt habe. Er habe sie genommen und sich
umgedreht, und in diesem Moment habe der Beschwerdegegner sogleich mit beiden
Händen nach der Latte gegriffen. Er – F_____ – habe nicht gesehen, dass der
Beschwerdeführer zum Schlag ausgeholt habe. Beide hätten an der Latte gezogen,
dann seien sie irgendwie gestolpert. Der Beschwerdeführer sei rückwärts zu
Boden gefallen, der Beschwerdegegner auf ihn drauf (Akten S. 192).
4.4 Unklar
ist auch, wie der Beschwerdeführer bei dem im Einstellungsbeschluss dargestellten
Sachverhalt zusätzlich zur Kontusion am Hinterkopf eine mehrfragmentäre, leicht
dislozierte Nasenbeinfraktur erlitten haben soll (vgl. Arztbericht, Akten S. 125;
Gutachten, Akten S. 270). Hingegen lässt sich diese Verletzung zwanglos mit dem
vom Beschwerdeführer geschilderten Faustschlag vereinbaren, den er vom Beschwerdegegner
nach dem gemeinsamen Sturz ins Gesicht erhalten haben will. Gemäss Gutachten
sind sämtliche Verletzungen als Folgen einer stumpfen Gewalteinwirkung aufzufassen,
wobei die Verletzungen an der Mundregion und an der Nase sowohl durch einen
Schlag als auch durch einen Sturz verursacht worden sein könnten. Die
Verletzung am Hinterkopf lag oberhalb einer gedachten Hutkrempenlinie und sei
deshalb eher auf einen Schlag als auf einen Sturz zurückzuführen (Akten S.
273).
5.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass der Sachverhalt umstritten und die Beweislage
keineswegs klar ist. Erstellt ist einzig, dass der Beschwerdeführer anlässlich
einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner erheblich verletzt
wurde. Ob dieser sich dabei in einer Notwehrsituation befunden und ob er
allenfalls die Grenzen einer angemessenen Notwehr überschritten hat, kann nicht
ohne eingehende Beweiswürdigung entschieden werden. Wie oben (E. 3) dargelegt
worden ist, ist eine solche Beweiswürdigung nicht Sache der Staatsanwaltschaft,
sondern des Gerichts. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als sich das
Strafgericht ohnehin mit dem Sachverhalt wird auseinandersetzen müssen, da die Staatsanwaltschaft
in dieser Sache gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen versuchter einfacher
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil des Beschwerdegegners
erhoben hat. In ihrem Einstellungsbeschluss setzt die Staatsanwaltschaft einen
Sachverhalt voraus, der vom Gericht in jenem Verfahren erst noch abgeklärt
werden muss. Damit greift sie der Beweiswürdigung des Gerichts vor und riskiert
sich widersprechende Entscheide. Dies kann nicht angehen.
5.2 Daraus
folgt, dass der angefochtene Einstellungsbeschluss in Bezug auf die einfache
Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers aufzuheben und das
Verfahren zur Erhebung einer Anklage gegen den Beschwerdegegner an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist.
5.3 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind dafür keine Kosten zu erheben und ist dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung
aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Einreichung einer Kostennote ist
der Aufwand seines Vertreters praxisgemäss zu schätzen, wobei angesichts des
Aktenumfangs für die Verfassung der beiden Rechtsschriften insgesamt 8 Stunden
angemessen erscheinen, welche zu einem Stundenansatz von CHF 220.– (bis
31. Dezember 2013 der übliche Ansatz für durchschnittlich komplexe Fälle) zu entschädigen
sind.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2013 in Bezug auf den
Straftatbestand der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers
aufgehoben und wird die Sache zur Erhebung einer Anklage gegen den Beschwerdegegner
an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'760.–, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 140.80, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.