Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2012.71
URTEIL
vom 6.
Januar 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
in Sachen
A_____, geb. […] 1949 Berufungsbeklagter
[…] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Strafgerichtspräsidentin
vom 20. Juni 2012
betreffend Freispruch von der
Anklage des mehrfachen Diebstahls
Sachverhalt
Mit Urteil der
Strafgerichtspräsidentin vom 20. Juni 2012 ist A_____ von der Anklage des
mehrfachen Diebstahls kostenlos freigesprochen worden.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung angemeldet und erklärt.
Sie beantragt die Aufhebung des Freispruchs, soweit sich dieser auf den
Spektrofotometer Color Eye 7000 A bezieht. Diesbezüglich sei der Berufungsbeklagte
des Diebstahls, eventualiter der unrechtmässigen Aneignung, subeventualiter der
Sachentziehung schuldig zu sprechen, unter o/e-Kostenfolge für beide Instanzen.
Der Berufungsbeklagte beantragte zunächst, auf die Berufung nicht einzutreten,
da das Rechtsbegehren zu unpräzise formuliert sei und eine Eventualanklage
verspätet wäre. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. November 2012 wurde
auf die Berufung – unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheides des
Ausschusses – eingetreten. Die Staatsanwaltschaft hatte vorweg beantragt, die
Berufung im schriftlichen Verfahren zu erledigen. Die Verteidigung hat auf den
entsprechenden Hinweis der Verfahrensleitung hin in ihrer Berufungsantwort
keine Einwände dagegen erhoben bzw. um baldigen Entscheid ersucht. Im Übrigen
beantragt sie in materieller Hinsicht die Abweisung der Berufung und
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Staatsanwaltschaft erhielt
Gelegenheit zu einer Replik.
Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
erstinstanzliche Urteile kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung eingelegt werden. Zur Beurteilung
der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit
§ 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der
Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig.
Die Berufung ist
von der Staatsanwaltschaft rechtzeitig angemeldet und erklärt worden. Sie wird in
Anwendung von Art. 406 Abs. 1 und 2 StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.
1.2 Der
Beschuldigte hat im Verfahren nach Art. 403 StPO vorweg beantragt, auf die
Berufung nicht einzutreten. Zur Begründung gibt er an, die Staatsanwaltschaft
habe es versäumt anzugeben, auf welche Teile des Urteils sich die Berufung beschränke.
Im Sinne eines Eventualantrages sei auf die Berufung nur so weit einzutreten,
als die Schuldfrage im Zusammenhang mit dem Diebstahl des Spektrofotometers zur
Debatte stehe. Die Eventualanklagen in Form der Eventualanträge seien
verspätet. Ferner sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft nicht explizit
gegen den Kostenentscheid der ersten Instanz Berufung erklärt habe. Dieser sei
somit in Rechtskraft erwachsen (vgl. dazu Stellungnahme des Beschuldigten vom
16. Oktober 2012).
Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Eingabe vom 15. November 2012 beantragt, diese
Anträge abzuweisen, eventualiter darauf nicht einzutreten.
Wie die
Referentin in einer verfahrensleitenden Verfügung vom 28. November 2012
begründet hat, ist vorliegend auf die Berufung einzutreten. Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Berufungserklärung angegeben, in welchen
Punkten sie das erstinstanzliche Urteil anficht, nämlich bezüglich des
Freispruchs vom Vorwurf des Diebstahls des Spektrofotometers Color Eye 7000 A. Sie
hat diesbezüglich Schuldspruch wegen Diebstahls, eventualiter wegen
unrechtmässiger Aneignung, subeventualiter wegen Sachentziehung verlangt. Damit
hat sie klar angegeben, wie das Dispositiv ihrer Auffassung nach lauten soll, und
welche Punkte des Urteils unangefochten bleiben, nämlich der Freispruch
bezüglich des zweiten angeklagten Gerätes. Die Staatsanwaltschaft hat sodann
auch den erstinstanzlichen Kostenentscheid ausdrücklich angefochten (vgl. dazu
das Rechtsbegehren in Ziffer 4 der Berufungserklärung). In der Literatur wird
im Übrigen die Auffassung vertreten, dass mit der Anfechtung eines
Schuldspruchs dies automatisch auch für die damit zusammenhängenden Folgepunkte
gelte (vgl. Schmid, Handkommentar
StPO, 2. Auflage, Art. 399 StPO N 18). Im umgekehrten Fall der Anfechtung eines
Freispruchs kann bezüglich der damit verbundenen Kostenfolge nichts anderes gelten.
Somit ist auf die Berufung einzutreten.
1.3 Was
den Einwand der Verteidigung betrifft, die Eventualanklagen der Staatsanwaltschaft
seien verspätet, so ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten
in der Hauptverhandlung eröffnet, dass sie den Fall auch im Hinblick auf
unrechtmässige Aneignung und Sachentziehung prüfen werde (erstinstanzliches
Protokoll, Akten S. 198). Dies hat sie in der Folge auch getan, allerdings die
genannten Tatbestände als ebenfalls nicht erfüllt betrachtet. Nach Art. 350
Abs. 1 StPO darf das Gericht (hier die erste Instanz) eine andere rechtliche
Würdigung des in der Anklage umschriebenen Sachverhaltes vornehmen. Art. 344 StPO
verlangt, dass dies den anwesenden Parteien eröffnet und ihnen Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben wird, was die Vorinstanz vorliegend getan hat (vgl. dazu
Protokoll der Hauptverhandlung, a.a.O.). Dass die Staatsanwaltschaft nun im Berufungsverfahren
diese rechtliche Würdigung aufgreift, ist unter keinem Titel zu beanstanden. Sie
hat damit keine Eventualanklage im Sinne von Art. 325 Abs. 2 StPO erhoben,
sondern einzig Eventualanträge gestellt, und eventualiter bzw.
subeventualiter einen Schuldspruch wegen unrechtmässiger Aneignung bzw.
Sachentziehung beantragt. Das rechtliche Gehör des Beschuldigten ist somit in
diesem Zusammenhang vollumfänglich gewahrt worden.
2.1 In
der Sache hat die Vorinstanz den von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Freispruch
vom Vorwurf des Diebstahls betreffend das Spektrofotometer Color Eye 7000 A mit
folgenden Argumenten begründet: Sie hat als nachgewiesen erachtet, dass der Beschuldigte
– entgegen seiner gegenüber der Vorgesetzten geäusserten Behauptung – dieses
Gerät nicht im Service Desk Raum deponiert hatte, sondern in seinem
Garderobenschrank versteckt hielt, und dies obwohl die Messgeräte damals
eingesammelt und abgegeben hätten werden sollen (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil
Ziffer 2a, S. 6/7). Damit, so die Vorinstanz, sei ein Gewahrsamsbruch gegeben. Hingegen
habe der Beschuldigte stets angegeben, er habe das Gerät für seine Arbeit in
der neuen Abteilung, in die er von der B_____ versetzt worden sei, benutzen
wollen. Damit fehle es an einer Aneignungs- und Bereicherungsabsicht (vorinstanzliches
Urteil, S. 8/9).
2.2
Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die Äusserung des Beschuldigten, er
habe das Gerät im Service Desk Raum deponiert fiel am 29. September 2008 im
Rahmen des Entlassungsgespräches. Seine Vorgesetzte, Frau C_____, fragte ihn
damals konkret nach dem Color Eye 7000 A. Sie begleitete ihn anschliessend zum
Service Desk Raum, wo das Gerät jedoch nicht aufgefunden wurde (vgl. dazu Aktenvermerke
S. 62, 63; Protokoll Hauptverhandlung, Akten S. 201). Auf den Vorhalt in
der Hauptverhandlung des Strafgerichts, er sei beim Kündigungsgespräch auf das
Gerät angesprochen worden – wobei er gesagt habe, er habe das Color Eye 7000 A zum
Service Desk zurückgebracht –, führte der Beschuldigte aus: „Ja. Meine
Überlegung war folgende, wenn später alle Leute, also praktisch … wissen Sie …
ich durfte mit 2-3 anderen Kollegen zusammen bei B_____ zurückbleiben, während
der ganzen übrigen Abteilung gekündigt wurde. Ich sagte mir darum, wenn ich
weiter bei B_____ bleiben würde, aber ohne Gerät, und dann die neue Firma die B_____
übernehmen wird, dann würde es seht schwierig sein, ein neues Gerät beantragen
zu können.“(Protokoll Hauptverhandlung S. 201). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte
zwar zugibt, die Lüge getätigt zu haben, sie in der Folge aber nicht (mehr) in den
Zusammenhang mit dem Entlassungsgespräch vom 29. September 2008 stellt, sondern
ganz allgemein erklärt, er habe das Gerät an sich genommen, um es später für
die Arbeit in der neuen Abteilung nutzen zu können.
Die Zeugin C_____
bestätigte sodann in der Hauptverhandlung des Strafgerichts den in den Akten
vermerkten festgehaltenen Ablauf (vgl. Protokoll Hauptverhandlung, Akten S.
203/204/205), welcher sich wie folgt präsentier habe: Im Zusammenhang mit dem
Kündigungsgespräch habe man den Beschuldigten gebeten, zu zeigen, wo er die
angeblich retournierten Geräte – speziell die grösseren – hingebracht habe. Man
sei sodann in die 3. Etage gegangen, wo das Service Desk untergebracht sei. Der
Beschuldigte habe sie aber in einen anderen Raum geführt. Die dort sitzende
Person habe man gefragt, ob sie die betreffenden Geräte je gesehen habe, was
verneint worden sei. Der Beschuldigte habe sie in der Folge dennoch zu
überzeugen versucht, dass er das Spektrofotometer Color Eye 7000 A dort hingestellt
habe Das Gerät sei jedoch in der Folge in der Garderobe des Beschuldigten
entdeckt worden, und zwar erst zu dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte wegen
seiner Freistellung den Schlüssel zu seiner Garderobe abgegeben hatte. Mit
diesem Schlüssel sei dann der Garderobenschrank geöffnet und das Gerät gefunden
worden (Protokoll Hauptverhandlung S. 205).
Nach dem
Gesagten ist klargestellt, dass die Leugnung des Besitzes des Gerätes Color Eye
7000 A am 29. September 2008 – entgegen der Annahme der Vorinstanz und anders
als möglicherweise bei den anderen Geräten – nicht damit im Zusammenhang
stand, dass der Beschuldigte es für die neue Abteilung, in die er bereits per
- September 2008 versetzt worden war, verwenden wollte. Die Bestreitung des Besitzes
erfolgte vielmehr im Zusammenhang mit der Kündigung am 29. September 2008, zu
einem Zeitpunkt also, in dem es kein Motiv mehr gab, das Gerät im Hinblick auf
eine Weiterarbeit in der neuen Abteilung „bereitzuhalten“. Die Argumentation
des Beschuldigten macht somit keinen Sinn und ist nicht glaubwürdig.
2.3 Denkbar
wäre, dass der Beschuldigte zwar das Gerät im Zeitpunkt des Kündigungsgesprächs
bereits weggesperrt hatte, weil er es für seine zukünftige Arbeit bereithalten
wollte, sich seine Aneignungsabsicht – die er mit dem Leugnen des Gerätbesitzes
zum Ausdruck brachte – jedoch erst nachträglich im Moment der Kündigung bildete.
Diesfalls würde es sich tatbestandsmässig um einen Fall der unrechtmässigen Aneignung
und nicht des Diebstahls handeln. Allerdings ist die These des Beschuldigten,
er habe das Spektrofotometer Color Eye 7000 A im Interesse der Weiterbenutzung –
entgegen der klaren Aufforderung seiner Vorgesetzten zur Rückgabe sämtlicher
Geräte bereits im Juni oder Juli 2008 (vgl. dazu die Angaben des Beschuldigten
Protokoll Hauptverhandlung, S. 200) – am Arbeitsplatz quasi „parkiert“, ebenfalls
unglaubwürdig und durch die Fakten widerlegt: Der Arbeitgeber hatte offenbar in
der Woche 38, das heisst Mitte September, festgestellt, dass diverse Spektrofotometer
fehlten, und ab diesem Zeitpunkt entsprechende Nachforschungen angestellt
(Akten S. 70). Am 19. September 2008 wurde der Beschuldigte direkt auf die
fehlenden Geräte angesprochen. Hätte er das Spektrofotometer Color Eye 7000 A
tatsächlich für die Arbeit in der neuen Abteilung benötigt, hätte er solches
bei dieser Gelegenheit erwähnt – was er aber nicht einmal behauptet (vgl. dazu
auch das Verlaufsprotokoll der Gespräche in den Akten S. 69/70 betreffend dem
Zeitraum vom 19. September bis 24. September 2008). Hingegen hat er am 19.
September 2008 ein anderes Spektrofotometer retourniert (siehe Eintrag
vom 24. September 2008, Akten S. 71). Die Zeugin C_____ bestätigte, dass der
Beschuldigte nie von einer Weiterverwendung des Geräts gesprochen habe, sondern
vielmehr erklärt habe, die Geräte weder gesehen noch verwendet zu haben (Akten
S. 203).
Die These des „Parkierens“
des Geräts, um es in der neuen Abteilung weiterverwenden zu können, erweist
sich damit als nachträgliches Konstrukt.
2.4 Des
Weiteren sind die Angaben des Beschuldigten zur Nützlichkeit und Verwendbarkeit
des Gerätes in sich widersprüchlich. Zum einen bezeichnete er das Gerät als alt
und „sicher keine CHF 1`000.– mehr wert“ (Protokoll Hauptverhandlung,
Akten S. 201), um sogleich anzufügen: „Wir haben die beste Software der Welt
von B_____ und ohne Messgerät sind uns die Hände und Füsse gebunden“. Unmittelbar
danach fuhr er fort: „Wissen Sie, dieses Gerät Color Eye 7000 A hat niemand
mehr benutzt, seit vielen Jahren. Das war ein uraltes Gerät, aber für die neue
Abteilung (…) musste man ein grosses Gerät haben, um die Transmission messen zu
können. Mit anderen Spektrometern konnte ich das nicht“ (Protokoll Hauptverhandlung,
a.a.O.). Wenn das Gerät also – obwohl uralt – doch durchaus einsetzbar war und
zwar so, dass einem sonst „die Hände und Füsse gebunden“ waren, dann ist anzunehmen,
dass es auch für den Arbeitgeber äusserst wertvoll war – und dies entsprechend auch
für den Beschuldigten, in einem allfälligen anderen und neuen Arbeits-Setting,
sein konnte. Dass der Beschuldigte das Color-Eye 7000 A unter diesen Umständen für
seine Arbeitgeberin – heimlich ohne diese zu orientieren – hätte weiterverwenden
wollen, geht in sich nicht auf. Spätestens im Moment der Kündigung, als eine Weiterarbeit
bei der B_____ ausgeschlossen war, hätte er nämlich den Besitz des Gerätes ohne
Weiteres angegeben – falls er es tatsächlich lediglich für die Arbeit in der
neuen Abteilung, welche zu diesem Zeitpunkt nota bene längst begonnen hatte,
beiseite gelegt hätte. Die These von der Weiterverwendung des Gerätes in der
neuen Abteilung als Motiv für das Verstecken desselben im Garderobenschrank
fällt damit auch aus diesem Grund in sich zusammen.
2.5 Abschliessend
ist festzuhalten, dass auch nicht zutrifft, dass der Beschuldigte – wie von ihm
geltend gemacht – am 29. September 2008 einem Herrn [...] das Versteck dieses
Gerätes gestanden hätte (vgl. dazu Protokoll Hauptverhandlung S. 209 u. 210).
Vielmehr handelte es sich bei diesem Gerät ganz offensichtlich um ein anderes
als das hier zur Debatte stehende. So gab die Vorgesetzte Frau C_____ in diesem
Zusammenhang an, der Beschuldigte habe zwar gestanden, zwei Geräte versteckt zu
haben, dann aber nur noch von einem Gerät gesprochen und ihnen in der Folge das
fragliche Versteck zeigen wollen. Er sei dann mit seinem direkten Vorgesetzten
an den betreffenden Ort gegangen und sie seien auch mit einem Gerät zurückgekommen,
bei diesem habe es sich jedoch um keines der vermissten Geräte gehandelt, sondern
um eines, welches gar nicht der Firma gehört habe (Protokoll Hauptverhandlung,
Akten S. 204). Daher habe Herr [...] den Beschuldigten auch am Schluss des
Kündigungsgespräches darauf hingewiesen, dass ihm im Falle des Auffindens eines
der vermissten Geräte fristlos gekündigt werde. Dem entspricht, dass das fragliche
Gerät auch erst nach der Entlassung des Beschuldigten am 1. Oktober 2008 aufgefunden
wurde, und zwar ohne dessen Zutun.
2.6. Zusammenfassend
ist davon auszugehen, dass die Argumentation des Beschuldigten, er habe das
Spektrofotometer Color Eye 7000 A lediglich in seinem Garderobenschrank
zwischengelagert, um es später in der neuen Abteilung und im Interesse seiner
Arbeitgeberin weiterzuverwenden, nicht glaubwürdig ist. Vielmehr zeigt sein
Verhalten, dass er das besagte Gerät seiner Arbeitgeberin dauerhaft entwenden
wollte.
3.1 In
rechtlicher Hinsicht ist der Gewahrsamsbruch mit dem Einschliessen des Gerätes
im Garderobenschrank erfolgt, hatte doch niemand ausser dem Mitarbeiter selber
einen Schlüssel dazu (vgl. dazu auch die Aussagen des Beschuldigten im Protokoll
Hauptverhandlung S. 201). Dass, wie der Beschuldigte geltend macht, ihm ein
Security-Mitarbeiter dazu geraten habe, das Gerät zu verstecken, steht im Widerspruch
zum Umstand, dass er den Besitz des Geräts gegenüber seiner Vorgesetzten
wiederholt verschwiegen hat. Wäre es um eine sichere Aufbewahrung im Interesse
der Arbeitgeberin gegangen, so hätte er dies auf die diversen Nachfragen hin
ohne Weiteres bekannt gegeben.
3.2 Entgegen
den Erwägungen der Vorinstanz bestand seitens des Beschuldigten bereits im
Moment des Gewahrsamsbruchs auch ein Aneignungswille, der sich zusammensetzt
aus Wille zur dauerhaften Enteignung und mindestens vorübergehenden Zueignung (vgl.
dazu Niggli/Riedo,
in: Basler Kommentar, Art. 137 StGB N 25), geht doch die von der Verteidigung
angeführte These, der Beschuldigte habe das Gerät heimlich für die
Arbeitgeberin in deren Nutzen weiterverwenden wollen, wie gesagt nicht auf
(siehe dazu oben E. 2.2 – 2.4). Vielmehr zeigt die Tatsache, dass er das Gerät
im Garderobenschrank heimlich versteckt und sogar noch zugedeckt hat (vgl. dazu
Foto Akten S. 191/192), dass er dieses für seine eigenen Zwecke und in seinem
eigenen Interesse beanspruchte und es auf diese Weise auch der Arbeitgeberin dauerhaft
entziehen wollte. Indem er über die Verwendung des Gerätes in eigener Regie zu
entscheiden gedachte und schliesslich auch den Besitz des Gerätes konstant
leugnete, hat sich der Beschuldigte wie ein Eigentümer gebärdet (vgl. dazu BGE
121 IV 23; Niggli/Riedo,
a.a.O., Art. 137 StGB N 39). Damit hat er seinen Aneignungswillen manifestiert,
hatte doch die Arbeitgeberin keinerlei Zugang mehr zur Sache und hat der Beschuldigte
ihr die Existenz des Gerätes verheimlicht (vgl. dazu Stratenwerth/Jenny/Bommer, Strafrecht Besonderer Teil I, 7. Auflage, § 13 N 28, mit Hinweis auf BGE 118 IV 152). Gleichzeitig bekundete
er damit auch den Enteignungswillen.
Nur am Rande ist
anzufügen, dass die Frage, ob der Abtransport der Beute unbemerkt hätte von
sich gehen können oder ob dies – wie von der Verteidigung geltend gemacht – gar
nicht möglich gewesen wäre, mit der Deliktsbegehung nicht im Zusammenhang
steht. Das Delikt war bereits mit der Verbringung des Gerätes in den
Garderobenschrank, wo es unter Verschluss gehalten wurde, vollendet (vgl. dazu Stratenwerth/Jenny/Bommer,
a.a.O., § 13 N 88), so dass es keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte das
Gerät auch tatsächlich abtransportiert hätte.
3.3 Schliesslich
liegt auch unrechtmässige Bereicherungsabsicht vor. Das Gerät mag zwar „uralt“
gewesen sein, befand sich offenbar aber in tadellosem Zustand. Wenn es – wie
vom Beschuldigten ausgeführt – für den neuen Arbeitsplatz von unschätzbarem
Wert gewesen ist, dann gilt dies auch für andere Arbeitsplätze in verwandten
Branchen. Die Veräusserung des Gerätes oder der Einsatz durch den Beschuldigten
selber in einem anderen Arbeits-Setting wären somit offen gestanden. Tatsache
ist, dass der Beschuldigte ein hochentwickeltes, teures Gerät unter Schädigung seiner
Arbeitgeberin in seine Verfügungsgewalt gebracht hat. Damit ist die
unrechtmässige Bereicherungsabsicht zu bejahen.
Zusammenfassend
hat der Beschuldigte durch das Verstecken des Geräts Color-Eye 7000A in seinem
Garderobenschrank den Tatbestand des Diebstahls erfüllt.
5.1 Nach
dem Gesagten ist der Beschuldigte in teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen
Urteils des Diebstahls gemäss Anklagepunkt Ziffer 2.2 (Strafbefehl Ziffer 2)
schuldig zu sprechen und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu verurteilen:
Der Antrag der Staatsanwaltschaft lautete auf 150 Tagessätze und eine Busse von
CHF 1'000.– für die beiden Geräte. Nachdem nun ein Schuldspruch bezüglich des
wertvolleren Geräts erfolgt, sind 100 Tagessätze angemessen. Die Berechnung des
Tagessatzes beruht auf folgenden Grundlagen: Der Beschuldigte bezieht eine Arbeitslosenentschädigung
in Höhe von CHF 3'700.–, wovon pauschal 25 % abzuziehen sind. Er lebt von
seiner Ehefrau getrennt, es leben keine Kinder mehr im gemeinsamen Haushalt.
Insgesamt erscheint somit eine Tagessatzhöhe von CHF 90.– als angemessen. Die
Strafe erfolgt bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren. Eine Verbindungsstrafe
gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB ist vorliegend nicht angezeigt, ist doch davon
auszugehen, dass der Beschuldigte durch die Verurteilung wegen Diebstahls zu
einer bedingten Geldstrafe hinreichend beeindruckt wird.
5.2 Bezüglich
des erstinstanzlichen Kostenentscheides ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte
ist für einen der beiden angeklagten Diebstähle zu Recht freigesprochen worden,
für den anderen jedoch zu Unrecht. Somit hat er für das erstinstanzliche
Verfahren eine reduzierte Gebühr von CHF 500.– zu tragen. Die Parteientschädigung
des Verteidigers fürs erstinstanzliche Verfahren von CHF 3006.45 ist entsprechend um die Hälfte zu kürzen und dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1500.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Im
zweitinstanzlichen Verfahren trägt der Beschuldigte die Kosten mit einer Gebühr
von CHF 1`000.–. Eine Parteientschädigung entfällt bei diesem Ausgang des Verfahrens.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in teilweiser Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: A_____ wird im Anklagepunkt 2.2 des
Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 100
Tagessätzen zu CHF 90.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren. In Bezug auf den Anklagepunkt 2.1. wird der
erstinstanzliche Freispruch bestätigt.
Im erstinstanzlichen Verfahren trägt der
Beschuldigte eine reduzierte Gebühr von CHF 500.– und ist ihm eine
Parteientschädigung von CHF 1'500.– zuzusprechen.
Im zweitinstanzlichen Verfahren trägt der
Beschuldigte die Kosten mit einer Gebühr von CHF 1000.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.