Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2013.75
ENTSCHEID
vom 6.
März 2014
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart
und
a.o. Gerichtsschreiberin Daniela Korody
Beteiligte
A_____
Beschwerdeführer
[…]
gegen
Betreibungsamt
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Bäumleingasse 1,
4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
9. Januar 2013
betreffend Rechtsverzögerung
Sachverhalt
A_____ (Beschwerdeführer)
reichte am 17. Dezember 2013 beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt eine gegen die untere Aufsichtsbehörde
gerichtete Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Der Beschwerdeführer bringt mit
ihr vor, dass er am 11. Oktober 2013 von der unteren Aufsichtsbehörde die
Mitteilung erhalten habe, wonach seine Eingabe vom 4. Oktober 2013 dem
Betreibungsamt zur Kenntnis zugestellt würde. Das Schreiben vom
11. Oktober 2013 sei die letzte Mitteilung gewesen, die er bis zum
17. Dezember 2013 von der unteren Aufsichtsbehörde erhalten habe. Es gehe
in dieser Angelegenheit um die Frage, ob er einen Auszug des Kantons
Basel-Stadt aus dem Betreibungsregister erhalten könne. In ihrer Stellungnahme
vom 9. Januar 2014 teilte die Vorsitzende der unteren Aufsichtsbehörde
mit, dass über die Beschwerde am 9. Januar 2014 ein Entscheid getroffen
und dieser gleichentags an die Parteien verschickt worden sei. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde
sei damit gegenstandslos geworden und könne abgeschrieben werden. Dem
Beschwerdeführer ist Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gewährt worden,
worauf er verzichtet hat. Die Einzelheiten der Tatsachen und Standpunkte der
Parteien ergeben sich, sowie sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist unter Beizug der
Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 In
Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrecht kann gemäss
Art. 17 Abs. 3 SchKG wegen Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde
geführt werden.
1.2 Für
die Beurteilung von Rechtsverzögerungsbeschwerden ist in Anwendung von Art. 319
lit. c ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 EG ZPO das Appellationsgericht zuständig. Ist
ein Verfahren infolge Vergleichs, Klageanerkennung, Klagerückzugs oder Gegenstandslosigkeit
des Verfahrens abzuschreiben, ist das mit der Verfahrensleitung betraute
Gerichtsmitglied zuständig (§ 6 EG ZPO). Da die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos
abzuschreiben ist (unten Ziff. 2.2), entscheidet gemäss § 6 EG ZPO das mit der
Verfahrensleitung betraute Gerichtsmitglied.
2.1 Der
Beschwerdeführer rügt mit seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde vom
17. Dezember 2013, dass er bezüglich seines Antrags auf Aushändigung eines
Betreibungsregisterauszugs des Kantons Basel-Stadt von der unteren Aufsichtsbehörde
seit seinem Schreiben vom 11. Oktober 2013 nichts mehr gehört habe. Da es
sich dabei um eine einfache Frage handle, sähe er nicht ein, weshalb deren
Bearbeitung über drei Monate Zeit in Anspruch nehme. Mit Vernehmlassung vom
9. Januar 2014 teilte die untere Aufsichtsbehörde dem Appellationsgericht
als obere Aufsichtsbehörde mit, dass sie gleichentags den Entscheid über die
Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20. August 2013 gefällt und den
Parteien geschickt habe.
2.2 Wenn
das Rechtsschutzinteresse einer Klagpartei oder der Streitgegenstand nach
Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv wegfällt, so wird das Verfahren gegen-standslos
(vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht,
Zürich/Basel/Genf 2013, § 23 N 32; BEZ.2013.57 vom 19. Dezember 2013 E. 1.2). Das
Rechtsmittel, welches der Beschwerdeführer der unteren Aufsichtsbehörde am
20. August 2013 unterbreitete, ist in der Zwischenzeit beurteilt worden. Folglich
besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr an seiner Beurteilung. Die
Rechtsverzögerungsbeschwerde ist somit gegenstandslos geworden und ist infolge der
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 242 ZPO; BEZ.2013.57 vom 19. Dezember
2013 E. 1.2; vgl. zum Ganzen: Oberhammer,
in: Basler Kommentar ZPO, Basel 2011, Art. 242 ZPO N 2 ff.).
Bei der von der
ZPO als Rechtsmittel ausgestalteten Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es
sich in der Sache um einen Anwendungsfall der Aufsichtsbeschwerde (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht,
Zürich/Basel/Genf 2013, § 6 N 31 f., § 26 N 38). Bei
Aufsichtsbeschwerden erhebt das Appellationsgericht regelmässig keine
Gerichtskosten (BEZ.2013.72 vom 16. Januar 2014 E. 1.4).
Demgemäss
erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Kosten werden weder erhoben noch
zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a. o. Gerichtsschreiberin
MLaw Daniela Korody
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.