Klage vom 26.10.2012
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2013.54
ENTSCHEID
vom 3.
April 2014
Mitwirkende
Dr.
Marie-Louise Stamm Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A_____ Berufungsklägerin
Restaurant […], Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
B_____ Berufungsbeklagter
[…] Kläger
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid
des Zivilgerichts vom 27. Mai 2013
betreffend Ferien- und Feiertagsguthaben
Sachverhalt
B_____ war seit
1995 als Küchengehilfe im Restaurant [...] angestellt, das von A_____ betrieben
wurde. Der vereinbarte Monatslohn betrug CHF 4'333.– brutto,
einschliesslich 13. Monatslohn. Seit Mitte August 2011 war B_____
arbeitsunfähig. Am 2. März 2012 kündigte A_____ das Arbeitsverhältnis auf
den 31. Mai 2012. Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 teilte B_____ A_____
mit, dass er seit dem Jahr 2005 nur zwei Wochen Ferien pro Jahr bezogen habe,
so dass ihm noch ein Ferienguthaben von 21 Wochen verbleibe, dessen Auszahlung
er verlange. A_____ kam dieser Forderung nicht nach.
Mit Gesuch vom
8. August 2012 wandte sich B_____ an die Schlichtungsbehörde des
Zivilgerichts Basel-Stadt und machte eine Forderung von CHF 22'748.–
brutto, zuzüglich 5 % Zins seit Mai 2012, gegen A_____ geltend. In der
Schlichtungsverhandlung vom 15. Oktober 2012 schlossen die Parteien einen
Vergleich unter Widerrufsvorbehalt ab. A_____ widerrief diesen Vergleich
fristgerecht, worauf B_____ am 23. Oktober 2012 die Klagebewilligung
ausgestellt wurde. Mit Klage vom 26. Oktober 2012 begehrte B_____ beim
Zivilgericht Basel-Stadt, dass A_____ zur Zahlung von CHF 22'748.– brutto,
zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juni 2012, für nicht bezogene Ferien-
und Feiertage zu verurteilen sei. An der Hauptverhandlung vom 27. Mai 2013
hielt B_____ an seinen Anträgen fest. A_____ beantragte die kostenfällige Abweisung
der Klage. Das Zivilgericht verurteilte A_____ mit Entscheid vom 27. Mai
2013 (eröffnet am 21. Juni 2013, rektifiziert am 2. Juli 2013) zur
Zahlung von CHF 16'779.30 netto, zuzüglich 5 % Zins seit dem
8. August 2012, an B_____ und wies das weitergehende Klagebegehren ab. Es
wurden keine ordentlichen Kosten erhoben und A_____ wurde verpflichtet, B_____
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'366.60, zuzüglich
CHF 109.30 MWST, an B_____ zu zahlen. Im Übrigen wurden die
ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Mit separatem Entscheid vom
2. Juli 2013 wurde B_____ die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt. Auf
Verlangen von A_____ wurde der Entscheid am 25. Oktober 2013 schriftlich
begründet und den Parteien am 8. November 2013 zugestellt.
Gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 27. Mai 2013 richtet sich die vorliegende mit
Eingabe vom 9. Dezember 2013 erhobene Berufung, mit der A_____ beantragt,
dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen sei; unter
o/e-Kostenfolge. B_____ beantragt mit Berufungsantwort vom 27. Januar 2014
die kostenfällige Abweisung der Berufung. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Berufungsentscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Der Berufungsbeklagte beantragte vor Zivilgericht bis
zuletzt die Zusprechung von CHF 22'748.–. Die Berufung ist demnach
zulässig. Die Berufungsklägerin ist im erstinstanzlichen Verfahren teilweise
unterlegen und somit zur Berufung legitimiert. Der begründete Entscheid ist der
Berufungsklägerin am 8. November 2013 zugegangen. Dagegen hat sie am 9. Dezember
2013 rechtzeitig Berufung erhoben (vgl. Art. 311 Abs. 1 i.V.m.
Art. 142 Abs. 3 ZPO). Auf die formgerecht erhobene und begründete
Berufung ist deshalb einzutreten.
1.2 Zum
Entscheid über die vorliegende Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts
zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100]). Mit der Berufung kann die
unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt
werden (Art. 310 ZPO). Das Berufungsgericht kann eine Verhandlung durchführen
oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO; vgl. statt
vieler AGE ZB.2011.27 vom 16. April 2012 E. 1.3, mit Hinweisen). Die
Fragen, die sich im vorliegenden Fall stellen, sind aus den Akten klar
ersichtlich und es sind auch keine Beweise abzunehmen. Deshalb ist der
vorliegende Entscheid nach Beizug der vor-instanzlichen Akten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
2.1 Das
Zivilgericht bejahte einen Anspruch auf Auszahlung eines Ferien- und Feiertagsguthabens.
Der Berufungsbeklagte habe nach Art. 17 Abs. 1 des
Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes (L-GAV) Anspruch auf 5 Wochen
Ferien pro Jahr. Die Ferienansprüche aus der Zeit vor 2007 seien verjährt und
diejenigen aus den Jahren 2011 und 2012 wegen unverschuldeter Verhinderung an
der Arbeitsleistung gemäss Art. 329b Abs. 2 des Obligationenrechts (OR,
SR 220) zu kürzen. Somit habe der Berufungsbeklagte Ferienansprüche für
die Jahre 2007–2010 von je fünf Wochen bzw. 25 Arbeitstagen, für das Jahr 2011
von 18,75 Arbeitstagen und für das Jahr 2012 von 2,08 Arbeitstagen, insgesamt mithin
von 120,83 Arbeitstagen. Ausserdem habe der Berufungsbeklagte nach Art. 18
Abs.1 L-GAV Anspruch auf sechs bezahlte Feiertage pro Kalenderjahr bzw.
einem halben Tag pro Monat. Der Anspruch auf Feiertage vor August 2007 sei
verjährt und während der Zeit der Arbeitsverhinderung seit Mitte August 2011
seien die Feiertagsansprüche durch das Krankentaggeld abgegolten worden. Für
die Zeit von August 2007 bis Mitte August 2011 habe der Berufungsbeklagte somit
einen Anspruch auf 24,75 bezahlte Feiertage (vgl. Entscheid vom 27. Mai
2013 E. 3.).
2.2 Die
Berufungsklägerin wendet ein, dass die Parteien in einem schriftlichen Arbeitsvertrag
abweichend von Art. 17 Abs. 1 L-GAV vereinbart hätten, dass der jährliche
Ferienanspruch vier Wochen betrage, was nach der bis 2010 gültigen Fassung des
L-GAV zulässig gewesen sei. Somit berechne sich der Ferienanspruch des Berufungsbeklagten
auf 105,83 Arbeitstage, nämlich je 20 Tage für die Jahre 2007–2009, 25 Tage für
das Jahr 2010, 18,75 Tage für das Jahr 2011 und 2,08 Tage für das Jahr 2012.
Die Berechnung des Feiertagsanspruchs auf 24,75 Tage beanstandet die Berufungsklägerin
nicht.
2.3 Demgegenüber
folgt der Berufungsbeklagte der Argumentation des angefochtenen Entscheids. Namentlich
betrügen seine Ferienansprüche auch für die Jahre 2007–2009 je fünf Wochen. Der
schriftliche Arbeitsvertrag, auf den sich die Berufungsklägerin berufe, sei aus
dem Recht zu weisen, da er erst im Berufungsverfahren und damit zu spät
eingereicht worden sei. Ausserdem sei er wegen wesentlicher Mängel ungültig.
2.4 Streitig
ist einzig der Umfang des Ferienanspruchs für die Jahre 2007–2009. Im Verfahren
vor dem Zivilgericht wurde kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgelegt. Ein
solcher wird von der Berufungsklägerin erst als Beilage zur Berufungsbegründung
vom 9. Dezember 2013 eingereicht und ist damit ein neues Beweismittel gemäss
Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden im
Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt,
wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht
schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Berufungsklägerin
bleibt den Nachweis schuldig, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, den vom
19. April 2001 datierenden Arbeitsvertrag schon vor dem Zivilgericht
vorzubringen. Daher kann dieser vor dem Berufungsgericht keine Berücksichtigung
finden. Doch selbst wenn der Vertrag berücksichtigt würde, könnte mit ihm für
das vorliegende Verfahren nichts bewiesen werden, da er weder auf den
Berufungsbeklagten (sondern auf [...]) ausgestellt noch von ihm unterzeichnet
worden ist. Eine vom L-GAV abweichende Ferienregelung bleibt somit unbewiesen.
Der Berufungsbeklagte hat mithin gemäss Art. 17 Abs. 1 L-GAV einen Ferienanspruch
von je fünf Wochen bzw. 25 Arbeitstagen für die Jahre 2007–2009 und von 120,83
Arbeitstagen insgesamt.
Das Zivilgericht
hat richtig festgestellt, dass der Feiertagsanspruch des Berufungsbeklagten für
die Zeit von August 2007 bis Mitte August 2011 besteht. Allerdings ist der
Vorinstanz bei der Berechnung des Anspruchs ein Fehler unterlaufen. Die
Zeitdauer von August 2007 bis Mitte August 2011 umfasst nicht wie vom Zivilgericht
angenommen 49,5 Monate (vgl. Entscheid des Zivilgerichts vom 27. Mai 2013
E. 3.4.), sondern 48,5 Monate. Daraus resultiert gemäss Art. 18
Abs. 1 L-GAV ein Anspruch auf insgesamt 24,25 bezahlte Feiertage. Der
Rechenfehler hatte jedoch keine Auswirkung auf die zugesprochene
Feiertagsentschädigung (vgl. E. 4).
3.1 Das
Zivilgericht brachte vom Ferienanspruch von 120,83 Arbeitstagen 34 Ferientage,
die der Berufungsbeklagte während der Betriebsferien bezogen habe, und sieben
Tage, die der Berufungsbeklagte zugestandenermassen frei genommen habe, in
Abzug. Dies ergebe einen Entschädigungsanspruch für 79,83 nicht bezogene
Ferientage. Ausserdem habe der Berufungsbeklagte acht Feiertage bezogen, welche
vom Feiertagsguthaben von insgesamt 24,75 Tagen zu subtrahieren seien. Daraus
resultiere ein Entschädigungsanspruch für 16,75 nicht gewährte Feiertage. Da
der Berufungsbeklagte allerdings nur die Entschädigung für 14 Feiertage
eingeklagt habe, seien auch nur 14 nicht bezogene Feiertage zu entschädigen
(vgl. Entscheid vom 27. Mai 2013 E. 4. f.).
3.2 Die
Berufungsklägerin rügt, dass die Rechnung des Zivilgerichts offensichtlich
falsch sei. Die Betriebsferien hätten seit dem 1. Januar 2007 insgesamt 64
Tage gedauert, hiervon seien 13 Feiertage, die in die Betriebsferien gefallen
seien, abzuziehen. Der Berufungsbeklagte habe somit seit dem 1. Januar
2007 51 Ferientage bezogen. Ausserdem seien die zahlreichen Arbeitstage, an
denen der Berufungsbeklagte ungerechtfertigterweise der Arbeit ferngeblieben
sei, als bezogene Ferientage anzurechnen. Entgegen der Ansicht des
Zivilgerichts umfasse dies nicht nur die sieben vom Berufungsbeklagten
anerkannten Fehltage, sondern sämtliche Fehltage gemäss den von der
Berufungsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Aufzeichnungen.
Von deren Richtigkeit müsse ausgegangen werden, zumal die drei vorinstanzlich
befragten Zeugen übereinstimmend bestätigt hätten, dass der Berufungsbeklagte
oftmals und teilweise auch wochenlang unentschuldigt nicht zur Arbeit
erschienen sei. Der Berufungsbeklagte könne sich nicht auf den Standpunkt
stellen, dass er für Tage, an denen er unentschuldigt nicht zur Arbeit
erschienen sei, den Lohn beanspruchen könne, ohne dass er sich die Fehltage als
Ferien anrechnen lassen müsse. Es sei zwischen den Parteien ausdrücklich
vereinbart worden, dass solche Fehltage mit entsprechenden Ferienguthaben verrechnet
würden. Die vor-instanzlich eingereichten Schriftstücke bewiesen, dass das
unentschuldigte Fernbleiben des Berufungsbeklagten vom Arbeitsplatz bereits im
Jahre 2007 Anlass zu einer Verwarnung gegeben habe und dass unter diesem Titel fünf
zu Unrecht bezogene „Ferientage“ im Dezember 2006 dem Ferienguthaben für das
Jahr 2007 belastet worden seien. Gestützt auf diese Schriftstücke und die
Aussagen der Zeugen müsse beweismässig davon ausgegangen werden, dass
vereinbart worden sei, dass unentschuldigte Fehltage als bezogene Ferientage
gälten. Entsprechend den eingereichten Aufzeichnungen müsse sich der
Berufungsbeklagte 108 Fehltage an seinen allfälligen Ferien- bzw.
Feiertagsanspruch anrechnen lassen. Ausserdem habe der Berufungsbeklagte
entgegen der Ansicht des Zivilgerichts für den Zeitraum vom 1. Januar 2007
bis 31. Dezember 2011 nicht nur 8, sondern 13 Feiertage bezogen (je drei
Feiertage in den Jahren 2007–2010 sowie einen Feiertag im Jahr 2011).
3.3 Der
Berufungsbeklagte wiederum entgegnet diesen Ausführungen, dass vor dem August
2007 bezogene Ferientage nicht angerechnet werden dürfen, weil sie verjährt
seien. Massgebend seien einzig die Betriebsferien seit dem 23. Dezember
2007. Ausserdem zähle die Berufungsklägerin in ihrer Berechnung fälschlicherweise
den ersten Arbeitstag nach den Betriebsferien jeweils noch zu den Ferien. Die Berechnung
der bezogenen Ferientage durch das Zivilgericht sei korrekt. Des Weiteren seien
die angeblichen Fehltage nicht anzurechnen. Einerseits seien die Fehltage nicht
bewiesen, da die Aufzeichnungen der Berufungsklägerin den Anforderungen des
L-GAV an die zu führende Arbeitszeitkontrolle nicht gerecht würden und mithin
als unbelegte Parteibehauptungen zu werten seien. Andererseits sei die Berufungsklägerin
auch den Beweis schuldig geblieben, dass die Parteien vereinbart hätten, dass unentschuldigte
Fehltage an das Ferienguthaben angerechnet würden. Deshalb könnten nur die
sieben von ihm anerkannten Fehltage vom Ferienguthaben abgezogen werden.
3.4 Zunächst
sind die tatsächlich bezogenen Ferien- und Feiertage festzustellen.
3.4.1 Ferienansprüche,
die vor Beginn des Jahres 2007 fällig geworden sind, sind verjährt, wie das
Zivilgericht zutreffend erwogen hat (vgl. Entscheid vom 27. Mai 2013
E. 3.2.). Massgebend sind daher die für die Ferienansprüche in den Jahren
2007–2011 bezogenen Ferien. Gemäss der unbestrittenen Feststellung des Zivilgerichts
bezog der Berufungsbeklagte seine Ferien einzig während der Betriebsferien des
Restaurants [...]. Gemäss den von der Berufungsklägerin eingereichten Aufzeichnungen
dauerten die Betriebsferien für diese Zeit vom 1. Januar 2007 bis
5. Januar 2007, vom 23. Dezember 2007 bis 4. Januar 2008, vom
24. Dezember 2008 bis 5. Januar 2009, vom 24. Dezember 2009 bis
6. Januar 2010 und vom 24. Dezember 2010 bis 6. Januar 2011.
Daraus ergibt sich auch, dass die Berufungsklägerin – wie bereits vor dem
Zivilgericht – fälschlicherweise jeweils den ersten Arbeitstag des
Berufungsbeklagten nach den Betriebsferien noch zu den vom Berufungsbeklagten
bezogenen Ferientagen zählt. Die Verjährung ist allein für die Frage
massgebend, welche Ferienansprüche innerhalb der Verjährungsfrist fällig
geworden sind, nicht aber für die Frage, wann der Berufungsbeklagte Ferientage
bezogen hat. Der Ferienanspruch wird in dem um die bezogenen Ferientage
reduzierten Umfang am Ende des Jahres fällig. Ob der Berufungsbeklagte die
Ferientage im Jahr 2007 vor oder nach dem August bezogen hat, spielt daher
keine Rolle. Abweichend vom vorinstanzlichen Entscheid sind deshalb auch die im
Januar 2007 bezogenen Ferientage zu berücksichtigen.
Auf das
Kalenderjahr bezogen hatte der Berufungsbeklagte demnach folgende Freitage
bezogen:
2007: 1.–5. Januar,
23.–31. Dezember (total 14 Tage);
2008: 1.–4.
Januar, 24.–31. Dezember (total 12 Tage);
2009: 1.–5.
Januar, 24.–31. Dezember (total 13 Tage);
2010: 1.–6.
Januar, 24.–31. Dezember (total 14 Tage);
2011: 1.–6.
Januar (total 6 Tage).
Die vorliegend massgebenden
Betriebsferien dauerten somit insgesamt 59 Tage.
Es bleibt zu
klären, wie die in die Betriebsferien fallenden Ruhetage und Feiertage
(Neujahr, Weihnachten und Stephanstag) zu berücksichtigen sind. Gemäss
Art. 16 Abs. 1 L-GAV hat der Arbeitnehmer Anspruch auf zwei Ruhetage
pro Woche. Eine Kalenderwoche besteht für den Berufungsbeklagten somit aus fünf
Arbeits- und zwei Ruhetagen. Entsprechend wurden hiervor bei der
Ferienberechnung pro Ferienwoche fünf Arbeitstage eingesetzt (vgl. E. 2.4).
Als Ruhetage werden vorliegend der Samstag und der Sonntag berücksichtigt, da
das Restaurant [...] gemäss den Aufzeichnungen der Berufungsklägerin sonntags
in der Regel geschlossen blieb und die Ruhetage nach Art. 16 Abs. 2
L-GAV nach Möglichkeit zusammenhängend zu gewähren sind. In die Betriebsferien
fallen 15 Samstage bzw. Sonntage (23.12.2007, 29.12.2007, 30.12.2007,
27.12.2008, 28.12.2008, 03.01.2009, 04.01.2009, 26.12.2009, 27.12.2009,
02.01.2010, 03.01.2010, 25.12.2010, 26.12.2010, 01.01.2011 und 02.01.2011). Weil
das Ferienguthaben hiervor in Arbeitstagen berechnet worden ist, dürfen die in
die Betriebsferien fallenden 15 Ruhetage nicht als Ferientage gezählt werden. Nach
Art. 18 Abs. 2 L-GAV besteht sodann der Anspruch auf Feiertage auch
während der Ferien. Somit dürfen auch die neun Feiertage, die nicht bereits auf
einen Samstag oder Sonntag gefallen sind, (01.01.2007, 25.12.2007, 26.12.2007,
01.01.2008, 25.12.2008, 26.12.2008, 01.01.2009, 25.12.2009 und 01.01.2010)
ebenfalls nicht als Ferientage gezählt werden. Abzüglich der 15 Ruhetage und
der neun Feiertage verbleiben somit 35 Arbeitstage, die der Berufungsbeklagte
während der Betriebsschliessungen als Ferientage bezogen hat.
3.4.2 Feiertagsansprüche
für die Zeit vor August 2007 sind nach zutreffender Ansicht des Zivilgerichts verjährt
(vgl. Entscheid vom 27. Mai 2013 E. 3.4.). Entsprechend wurde der
Feiertagsanspruch ab August 2007 berechnet (vgl. hiervor E. 2.4). Keine
gewährten Feiertage sind dabei diejenigen Feiertage, die auf einen Ruhetag
(Samstag oder Sonntag, vgl. E. 3.4.1) fallen (26.12.2009, 25.12.2010,
26.12.2010, 01.01.2011), da der Arbeitnehmer gemäss Art. 18 L-GAV Anspruch
auf sechs bezahlte Feiertage pro Kalenderjahr hat. Sinn und Zweck der
Vorschrift ist, dass der Arbeitnehmer zusätzlich zu den ohnehin bereits
bezahlten Ruhetagen Anspruch auf sechs bezahlte Feiertage hat (vgl. auch Kommentar
zum L-GAV, S. 46, wonach Feiertage, die auf einen Ruhetag fallen, nicht
als bezogen gelten). Dies geht auch aus Abs. 3 dieser Bestimmung hervor,
wonach nicht gewährte Feiertage, die auch nicht durch einen zusätzlichen
Ruhetag kompensiert werden, zu bezahlen sind. Demzufolge hat der Berufungsbeklagte
– wie bereits vom Zivilgericht erwogen – seit August 2007 acht Feiertage
bezogen (25.12.2007, 26.12.2007, 01.01.2008, 25.12.2008, 26.12.2008,
01.01.2009, 25.12.2009 und 01.01.2010).
3.5 Des
Weiteren ist zu prüfen, ob sich der Berufungsbeklagte Tage, an denen er
angeblich der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist, an sein Ferienguthaben anrechnen
lassen muss.
3.5.1 Der
Berufungsbeklagte anerkannte vor dem Zivilgericht, dass er im Jahr 2009 während
insgesamt sieben Tagen der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben sei. Aus diesem
Jahr stammen denn auch zwei Verwarnungsschreiben, deren Erhalt der Berufungsbeklagte
anerkennt. Die Schreiben datieren vom April bzw. November 2009, d.h. gerade aus
den Monaten, in denen der Berufungsbeklagte sich drei bzw. vier Fehltage als
Ferientage anrechnen lässt. Das Zivilgericht hat daher zu Recht die sieben anerkannten
Fehltage als bezogene Ferientage behandelt, was der Berufungsbeklagte in der
Berufungsantwort auch nicht beanstandet.
Ferner ergibt
sich aus dem Verwarnungsschreiben vom 15. Januar 2007, dass sich die
Parteien darauf geeinigt haben, fünf zu Unrecht bezogene „Ferientage“ aus dem
Dezember 2006 dem Ferienguthaben für das Jahr 2007 zu belasten. Dieses Schreiben
der Berufungsklägerin wurde vom Berufungsbeklagten gegengezeichnet. Somit ist
das Ferienguthaben des Berufungsbeklagten um weitere fünf Fehltage zu kürzen.
3.5.2 Für
zusätzliche Kompensationen bieten die Schreiben der Berufungsklägerin keine
Grundlage. Auch die vor dem Zivilgericht einvernommenen Zeugen vermochten sich
nicht an eine konkrete Vereinbarung der Parteien erinnern, mit der bestimmte
Fehltage mit dem Ferienguthaben verrechnet worden wären (vgl. die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz im Entscheid vom 27. Mai 2013, E. 4.2.6.).
Die von der Berufungsklägerin behaupteten weiteren Fehltage beruhen alleine auf
ihren eigenen Aufzeichnungen in Jahresagenden. Da der Berufungsbeklagte diese
Aufzeichnungen nicht gegengezeichnet hat und ihre Richtigkeit im vorliegenden
Verfahren bestreitet, sind die angeblichen Fehltage gemäss den Jahresagenden
als bestrittene Parteibehauptungen der Berufungsklägerin zu würdigen. Hinzu
kommt, dass unklar geblieben ist, wie viele der behaupteten Fehltage
Krankheitstage wären und wie viele unentschuldigte Absenzen. Die Berufungsklägerin
vermag somit keine weiteren Fehltage des Berufungsbeklagten zu beweisen, die
von seinem Ferienguthaben abzuziehen wären.
Doch selbst wenn
man von bewiesenen selbstverschuldeten Absenzen ausgehen würde, könnten diese
Fehltage nicht mit dem Ferienguthaben verrechnet werden. Das Zivilgericht erwog
zu Recht, dass im Falle einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit des
Berufungsbeklagten die Berufungsklägerin entweder zur Lohnfortzahlung nach
Art. 324a OR bzw. Art. 22 Abs. 2 L-GAV oder zur Anmeldung der
Arbeitsunfähigkeit bei der betreffenden Krankentaggeldversicherung nach Art. 23
L-GAV verpflichtet gewesen wäre. Dabei ist eine Arbeitgeberin, solange die
Taggelder durch die Versicherung in der Folge noch nicht ausbezahlt werden, zu
deren Bevorschussung an den Arbeitnehmer verpflichtet (Art. 22 Abs. 3
L-GAV). Sollten die strittigen Fehlzeiten dem Berufungsbeklagten jedoch
vorwerfbar gewesen sein, hätte die Berufungsklägerin offensichtlich eine
Nichtschuld freiwillig bezahlt. Dies erlaubt ihr jedoch weder den ausbezahlten
Lohn hinterher ohne Vorliegen eines hierfür erforderlichen Rechtsgrundes zurückzufordern
noch solche Fehlzeiten nachträglich mit Ferienguthaben zu verrechnen. Eine
solche Verrechnung hätte sie nämlich bereits anlässlich der Lohnzahlungen für
die Fehlzeiten vornehmen oder zumindest vorbehalten müssen. Weder das eine noch
das andere hat die Berufungsklägerin jedoch getan (vgl. Entscheid vom
27. Mai 2013 E. 4.2.8.).
3.5.3 Der
Berufungsbeklagte hat gemäss den vorstehenden Erwägungen in der fraglichen
Periode 35 Ferientage während der Betriebsferien (vgl. E. 3.4.1), sieben
Ferientage als Fehltage im Jahr 2009 und fünf Ferientage als Fehltage im Jahr
2006 (vgl. E. 3.5.1), insgesamt mithin 47 Ferientage bezogen. Ausserdem
wurden ihm acht Feiertage gewährt (vgl. E. 3.4.2).
Der Berufungsbeklagte
hat Anspruch auf Bezahlung des nach Abzug der bezogenen Tage übrig gebliebenen
Ferien- und Feiertagsguthabens. Dabei ist das nicht verjährte Ferienguthaben
von 120,83 Tagen (vgl. E. 2.4) um die bezogenen 47 Ferientage (vgl.
E. 3.5.3) auf 73,83 zu kürzen. Der Feiertagsanspruch beläuft sich auf 24,25
Arbeitstage (vgl. E. 2.4). Nach bezogenen acht Feiertagen (vgl. E. 3.4.2)
verbleiben 16,25 Restfeiertage, wovon der Berufungsbeklagte jedoch nur 14 Tage
eingeklagt hat. Ausgehend von einem Monatslohn von CHF 4'333.– brutto,
einschliesslich 13. Monatslohn, und durchschnittlich 22 Arbeitstagen pro
Monat (vgl. Art. 16 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 3 L-GAV: CHF 196.95) hat
der Berufungsbeklagte noch CHF 14'541.15 brutto für
Ferien und CHF 2'757.35 brutto für Feiertage zugute.
Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von 9.204 % für AHV/IV/EO, ALV,
NBU und Krankentaggeldversicherung ist dem Berufungsbeklagten ein Nettobetrag
von insgesamt CHF 15'706.35 zuzusprechen. Hinzu kommen 5 %
Verzugszins seit Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 8. August 2012.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Berufung teilweise gutzuheissen ist. In
Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids wird die Berufungsklägerin
verpflichtet, dem Berufungsbeklagten CHF 15'706.35 netto, zuzüglich
5 % Zins seit dem 8. August 2012, zu zahlen. Da die Berufungsklägerin
nur im Umfang von rund CHF 1'100.– obsiegt, was weniger als 7 % ihres
Begehrens entspricht, wird der erstinstanzliche Kostenentscheid bestätigt. Das Berufungsverfahren in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit
einem Streitwert von bis zu CHF 30'000.– ist kostenlos (Art. 114
lit. c ZPO). Hingegen hat die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung an den Berufungsbeklagten zu leisten. Da die
Berufungsklägerin mit ihrem Antrag im Wesentlichen unterliegt, hat sie eine volle
Parteientschädigung zu entrichten (Art. 106 ZPO). Vor Zivilgericht
betrugen die Parteikosten je CHF 2'188.–. Im Berufungsverfahren reduziert
sich das Honorar um einen Drittel (§ 12 Abs. 1 der Honorarordnung für
die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO, SG 291.400]), so
dass die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 1'460.–, zuzüglich MWST, an den Berufungsbeklagten
zu leisten hat.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Berufungsklägerin verpflichtet, dem
Berufungsbeklagten CHF 15'706.35 netto, zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. August
2012, zu zahlen.
Im Kostenpunkt wird das erstinstanzliche
Urteil bestätigt.
Für das Berufungsverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Die Berufungsklägerin hat dem
Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 1'460.–, zuzüglich 8 % MWST von
CHF 116.80, zu bezahlen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.