Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.11
ENTSCHEID
vom 9. April 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr.
Olivier Steiner
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Daniela Korody
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
Kanton Basel-Landschaft Beschwerdegegnerin
vertreten durch Gerichte des
Kantons
Basel-Landschaft,
Gerichtsverwaltung,
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen vom 21. Oktober 2013
betreffend Bewilligung der
definitiven Rechtsöffnung ZB-Nr.[…]
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 21. Oktober 2013 bewilligte das Einzelgericht in Zivilsachen dem
Kanton Basel-Landschaft (Beschwerdegegner) im Betreibungsverfahren gegen A_____
(Beschwerdeführer) für den Betrag von CHF 439.55 nebst Zahlungsbefehlskosten
und Kosten für die Spezialzustellung (Zahlungsbefehl Nr. […] die
definitive Rechtsöffnung und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Tragung der
Gerichtskosten von CHF 200.–. Die Entscheidbegründung wurde dem Beschwerdeführer
am 6. Januar 2014 zur Abholung gemeldet, wobei die Sendung aufgrund eines
Auftrags auf der Post gelagert und dem Beschwerdeführer erst am 27. Januar
2014 ausgehändigt werden konnte.
Der
Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 5. Februar 2014 (Postaufgabe am
6. Februar 2014) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt, ohne
einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Dem Sinne entsprechend schliesst der
Beschwerdeführer auf Aufhebung des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids mit
der sinngemässen Begründung, dass er die Busse für das Benützen eines
öffentlichen Busses ohne Billet für unbegründet erachte, da im Zeitpunkt seiner
Fahrt ein Entscheid des Bundesgerichts gegolten hätte, wonach das Fahren ohne
Billet strafrechtlich nicht relevant gewesen sei. Der Beschwerdeführer nahm die
ihm am 11. Februar 2014 von der Post zur Abholung gemeldete
Kostenvorschussverfügung vom 10. Februar 2014 und die ihm bis zum
21. Februar 2014 gesetzte Nachrist am 27. Februar 2014 in Empfang. Mit
der Post am 5. März 2014 übergebener Eingabe ersucht der Beschwerdeführer
um Erstreckung der am 28. Februar abgelaufenen Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid
und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg aufgrund der beigezogenen Akten gefällt worden.
Erwägungen
1.1 Nicht
berufungsfähige Entscheide des Zivilgerichts sind mit Beschwerde anfechtbar (Art.
319 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272; ZPO). Bei im
summarischen Verfahren ergangenen Entscheiden wie jenen des Rechtsöffnungsgerichts
(Art. 251 lit. a ZPO) beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2
ZPO).
1.2 Grundsätzlich
ist zur Beurteilung von Beschwerden und Berufungen ein Ausschuss des
Appellationsgerichts zuständig, sofern in erster Instanz keine Kammer des
Zivilgerichts geurteilt hat (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, SG 221.100; EG ZPO). Dieser Grundsatz
wird durch § 6 EG ZPO zwar bei der Abschreibung des Verfahrens infolge
Vergleichs, Klageanerkennung, Klagerückzugs oder Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens durchbrochen, jedoch ist vorliegend keine dieser Konstellationen
einschlägig, womit nach der allgemeinen Regel von § 10 Abs. 2
EG ZPO der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig ist. Mit der
Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.1 Der
Entscheid des Zivilgerichts vom 21. Oktober 2013 ist dem Beschwerdeführer
am 6. Januar 2013 von der Post zur Abholung gemeldet worden. Er hat diesen
erst am 27. Januar 2014 dort abgeholt. Die Sendung wurde nicht bereits
nach Ablauf der 7-tägigen Abholfrist an den Absender, das Zivilgericht, zurückgeschickt,
sondern wurde aufgrund eines vom Beschwerdeführer der Post erteilten Lagerungsauftrages
bei dieser hinterlegt.
Die Zustellung
von gerichtlichen Urkunden wie Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt
durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen
Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Kann die Sendung nicht ihrer Adressatin
oder ihrem Adressaten übergeben werden (vgl. Art. 138 Abs. 2 ZPO), gilt die eingeschriebene
Post nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellungsversuch zugestellt, sofern die betreffende Person mit einer gerichtlichen
Zustellung rechnen musste. Diese gesetzliche Zustellfiktion gilt auch im Falle
von Rückbehaltungsaufträgen gegenüber der Post (Frei,
in: Berner Kommentar ZPO, Bern 2012, Art. 138 ZPO N 21 mit weiteren
Hinweisen; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013,
Art. 138 ZPO N 8). Die zwischen dem Beschwerdeführer und der Post vereinbarte
Aufbewahrungsfrist ist daher nicht geeignet, die Zustellfiktion von Art. 139
Abs. 3 lit. a ZPO zu umgehen (vgl. BGE 127 I 31 E. 2b S. 34 f.;
BEZ.2014.4 vom 7. März 2014, BEZ.2013.36 vom 26. Juli 2013). Der Entscheid
des Zivilgerichts gilt damit als am 13. Januar 2014 zugestellt, wodurch die
10-tägige Beschwerdefrist am 23. Januar 2014 endete. Die am
6. Februar 2014 der Post übergebene Beschwerde ist daher verspätet,
weswegen nicht auf sie einzutreten ist.
2.2 Selbst
wenn der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben hätte, wäre auf diese
aus einem weiteren Grund nicht einzutreten gewesen. Der Beschwerdeführer hat
nämlich die Verfügung vom 20. Februar 2014 betreffend Kostenvorschuss mit
der bis 28. Februar 2014 laufenden peremptorischen Nachfrist zwar innert
der
7-tägigen Abholfrist am 27. Februar 2014 entgegen genommen. Den Kostenvorschuss
hat er jedoch weder am 27. noch am 28. Februar 2014 einbezahlt, sondern
erst am 5. März 2014 hierfür ein Fristerstreckungsgesuch gestellt. Damit
ist der Kostenvorschuss nicht innert der bereits erstreckten und nicht mehr
erstreckbaren Frist bis zum 28. Februar 2014 geleistet worden.
Somit ist auf
die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten
von CHF 200.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Daniela Korody
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.