Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.17
URTEIL
vom 25.
April 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...]1995, von der Türkei,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis Waaghof,
Innere Margarethenstr. 18, 4051
Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes
vom 23. April 2014
betreffend Anordnung der
Vorbereitungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...]1995,
von der Türkei, wurde am 22. April 2014 anlässlich einer Kontrolle des
Migrationsamtes im Restaurant B____ hinter der Theke betroffen. Sie konnte sich
nicht ausweisen. Um 14.20 Uhr wurde A____ im Auftrag des Migrationsamtes durch
die Kantonspolizei festgenommen. In der Folge hat sie ein Asylgesuch gestellt.
Das Migrationsamt hat am 23. April 2014 Vorbereitungshaft für zwei Monate bis
21. Juni 2014 verfügt und die Sache an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Die
Verhandlung vor dem Haftrichter hat innert der gesetzlichen Frist am 25. April
2014 am Appellationsgericht stattgefunden.
Erwägungen
Um die
Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige
kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids
über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen,
wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 oder Abs. 1bis des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorliegt. Ein
solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich der Ausländer rechtswidrig in der
Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt,
den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von
Gesetzes wegen vermutet, wenn ihm eine frühere Einreichung des Asylgesuchs
möglich und zumutbar gewesen wäre und er sein Gesuch in einem engen zeitlichen
Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer
Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1
lit. f AuG).
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie
die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die
maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG).
Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit.
a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige
Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden
(Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a
S. 374 f.).
Am 2. Februar
2010 stellte der Vater der Beurteilten, C____ ein Gesuch um Familiennachzug
seiner drei ältesten von vier Kindern aus der Türkei, darunter die Beurteilte;
das Gesuch wurde rechtskräftig abgewiesen (vgl. AGE VD.2012.126 vom 10. Dezember
2012). Die Schwester der Beurteilten, D____, wurde am 24. März 2014 im
Restaurant E____– welches wie auch das Restaurant B____ von der Familie F____betrieben
wird – bei der Arbeit betroffen. Sie verfügte über keine Arbeitsbewilligung,
und ihr Schengenvisum war seit über acht Monaten abgelaufen; eingereist in den
Schengen-Raum war sie am 11. Juli 2013. Sie wurde in Vorbereitungshaft versetzt
(AGE AUS.2014.12 vom 28. März 2014) und nach dem Rückzug des Asylgesuchs am 12.
April 2014 in die Türkei zurückgeführt.
Die Beurteilte
gab anlässlich ihrer Einvernahme durch das Migrationsamt vom 23. April 2014 an,
sie sei tags zuvor, also am Tag ihrer Festnahme, morgens in den Schengenraum
eingereist. Sie sei mit einem Schlepper gekommen und wisse nicht, wo sie
durchgereist sei. Sie sei mit dem Flugzeug und mit dem Zug gereist. Sie habe
sich mit einem türkischen Pass mit ihrem Bild ausgewiesen. Den Reisekoffer, den
sie mit dabei gehabt habe, habe man ihr weggenommen. Sie habe die Türkei vor
drei Tagen verlassen, um ihre Schwester zu besuchen (welche allerdings vor 11
Tagen in die Türkei zurückgeführt wurde). Das Haus ihrer Familie habe sie aber
schon vor einem Monat verlassen. Ihr Vater wohne oben in der Liegenschaft des
Restaurant B____, wo sie hinter der Theke betroffen wurde. Sie sei am 22. April
2014 um 06.30 Uhr in Basel angekommen, und zwar mit dem Zug. Woher der Zug
gekommen sei, wisse sie nicht. Ihr Vater sei nicht hier, das habe sie nicht
gewusst. Die Reise habe 5'000 € gekostet. Sie wisse nicht, mit welcher Airline
sie geflogen und wo das Flugzeug gelandet sei. Sie kenne diese Länder nicht.
Sie wolle Asyl, um hier zur Schule zu gehen. Nachdem ihr Vater sie in der
Türkei verlassen habe, habe man sie verheiraten und nicht zur Schule schicken
wollen. Sie halte an ihrem Asylgesuch fest, weil sie keine Schulbildung habe. Anlässlich
der heutigen Verhandlung hat die Beurteilte diese Angaben bestätigt. Der
Überweisungsverfügung des Migrationsamtes an die Staatsanwaltschaft ist zu
entnehmen, dass auch die während der Kontrolle im Restaurant B____ anwesende
Familie behauptet habe, die Beurteilte sei am Morgen des 22. April 2014
unverhofft im Restaurant erschienen und niemand wisse, wo sich ihre
Reisedokumente befänden.
Aufgrund der
zweifelhaften Angaben der Beurteilten hat das Migrationsamt am 24. April 2014
in Zusammenarbeit mit dem Fahndungsdienst der Kantonspolizei eine
Hausdurchsuchung in der Wohnung ihres Vaters, C____, durchgeführt. Beschlagnahmt
wurden unter anderem die türkische Identitätskarte der Beurteilten, welche in
einer Handtasche im Kleiderschrank des Schlafzimmers festgestellt worden ist.
Die Ausstattung dieses Kleiderschranks hat gemäss Aktennotiz des Migrationsamtes
bestätigt, dass die Beurteilte dort logiert hatte, und nicht erst am Tag der
Kontrolle im Restaurant B____ eingetroffen ist. Es wurden diverse Kleidungsstücke,
Taschen und ein Koffer festgestellt, die eindeutig der Beurteilten zuzuordnen
seien. Dazu wurden diverse Vertragsunterlagen zu zwei [...]Mobiltelefonkonten
sowie ein dazugehöriges Mobiltelefon beschlagnahmt. Es handelt sich um zwei
Natelabonnemente, beide mit Vertragsbeginn 18. Juli 2013, eines lautend auf die
Beurteilte, das andere auf ihre Schwester D____ – welche gemäss Reisepass am
11. Juli 2013 in den Schengenraum eingereist war. Gestützt auf diese
Erkenntnisse ist die Schlussfolgerung des Migrationsamtes zu bestätigen, dass
die Beurteilte – entgegen ihren Angaben und jenen ihrer Familie – zu einem
wesentlich früheren Zeitpunkt als angegeben in den Schengenraum und auch in die
Schweiz eingereist sein muss. Der genaue Zeitpunkt kann offen gelassen werden,
doch liegt die Vermutung nahe, dass die beiden Schwestern – die sich gemäss den
Angaben der Beurteilten gut verstehen – gemeinsam am 11. Juli 2013 in den
Schengenraum und dann wohl zeitnah auch gemeinsam in die Schweiz eingereist
sind, wo sie seither bei ihrem Vater gelebt haben. Anlässlich der heutigen
Verhandlung hat die Beurteilte hingegen an ihrer Version der Dinge
festgehalten. Von der Identitätskarte habe sie nichts gewusst, die Kleider
hätten vielleicht ihrer Schwester gehört. Das Handy habe der Vater für sie gekauft,
um es ihr in der Türkei zu schenken. Allerdings macht dabei der Vertrag mit dem
Schweizerischen Mobilfunkanbieter keinen Sinn; es handelt sich um offensichtliche,
weitere Schutzbehauptungen der Beurteilten. Angesichts dieser Sachlage wäre es
der Beurteilten möglich und zumutbar gewesen, ihr Asylgesuch früher zu stellen
als anlässlich ihrer Verhaftung. Sie bezweckt damit also offensichtlich, den
drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Die Beurteilte als
türkische Staatsangehörige ist visumspflichtig und hält sich rechtswidrig in
der Schweiz auf. Die Voraussetzungen von Art. 75 Abs. 1 lit. f. AuG sind somit
erfüllt und die Vorbereitungshaft ist zu bestätigen.
Eine mildere
Massnahme als die Anordnung von Vorbereitungshaft ist nicht ersichtlich. Die
angeordnete Haft ist nach dem Gesagten recht- und verhältnismässig und zu
bestätigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist bis 21. Juni 2014 rechtmässig.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.