Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.13
URTEIL
vom 3. März 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur.
Christian Hoenen,
lic. iur. Eva Christ und Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabrielle Kremo
Beteiligte
A_____ , geb. [...]
Berufungskläger
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Opfer
B_____
C_____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 23. Oktober 2012
betreffend Angriff und einfache
Körperverletzung
Das
Appellationsgericht zieht in Erwägung,
dass A_____ mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 23. Oktober 2012 des Angriffs und der einfachen Körperverletzung
schuldig erklärt und verurteilt wurde zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen
zu CHF 20.–, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren,
dass er ausserdem zur Zahlung von CHF 350.–
Schadenersatz an C_____ verurteilt wurde, wohingegen die Zivilforderungen des B_____
abgewiesen wurden,
dass der Beurteilte gegen dieses Urteil
rechtzeitig Berufung erhoben, sein Rechtsmittel jedoch im Verlaufe des
Instruktionsverfahrens wieder zurückgezogen hat,
dass das erstinstanzliche Urteil somit nach
Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft erwachsen und demgemäss
das Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben ist,
dass der Berufungskläger aufgrund des Rückzugs der
Berufung zwar als unterliegend gilt, weshalb er grundsätzlich kostenpflichtig
wäre (Art. 428 Abs. 1 StPO), jedoch unter Berücksichtigung der Umstände
des Falles von der Auferlegung einer Gebühr für das Rechtsmittelverfahren
abgesehen werden kann,
dass der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers
für seine Bemühungen und die diesbezüglichen Auslagen sowie die darauf
geschuldete Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist, wobei für
die Einzelheiten auf die eingereichte Kostennote verwiesen werden kann,
und erkennt:
://: Das Berufungsverfahren wird zufolge
Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.
Für das Berufungsverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger des
Berufungsklägers, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von
CHF 2'520.– und ein Auslagenersatz von CHF 78.25, zuzüglich 8 % MWST
von total CHF 207.85, aus der Gerichtskasse ausbezahlt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
De Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Gabrielle Kremo