ad 2: Gehilfenschaft zu Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des BtMG und Geldwäscherei (schwerer Fall)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2013.20
URTEIL
vom 18. Februar 2014
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Erik Johner, Dr. Jonas
Schweighauser , Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen
Beteiligte
A_____ , geb. [...] Berufungskläger
c/o Untersuchungsgefängnis Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B_____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafgerichts vom 27. November 2012
betreffend A_____:
Verbrechen
nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, Geldwäscherei (schwerer
Fall), rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt
betreffend B_____:
Gehilfenschaft zu Verbrechen nach
Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, Geldwäscherei (schwerer Fall)
Sachverhalt
Mit Urteil vom 27. November 2012
hat das Strafgericht Basel-Stadt A_____ des Verbrechens nach
Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, der Geldwäscherei
(schwerer Fall), der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts
schuldig erklärt. Weiter wurde die mit Entscheid des Tribunal d’application
des peines et mesures Genève vom 21. April 2010, unter Auferlegung
einer Probezeit bis zum 15. September 2011, auf den 5. Mai 2010
bedingt gewährte Entlassung betreffend Urteile der Cour correctionnelle
Genève vom 2. Juli 2008 und des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom
20. Dezember 2006 (Reststrafe: 1 Jahr, 4 Monate und 10 Tage)
widerrufen und die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet. A_____ wurde
unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 5 ½ Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
seit dem 26. Oktober 2011, sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen
zu CHF 30.–, verurteilt.
Mit demselben Urteil hat das
Strafgericht B_____ der Gehilfenschaft zu Verbrechen nach Art. 19
Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes und der Geldwäscherei (schwerer Fall)
schuldig erklärt und zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
der Untersuchungshaft vom 18. April bis 29. Juni 2012, sowie zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt.
Weiter hat das Strafgericht C_____ des
Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, der
Geldwäscherei (schwerer Fall) und des In Umlaufsetzens falschen Geldes schuldig
erklärt und zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung von
Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowie zu einer Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt.
Das Strafgericht hat im erwähnten
Urteil zudem zahlreiche beschlagnahmte Gegen-stände und Geldwerte eingezogen
und einige Gegenstände an A_____ respektive an C_____ zurückgegeben; für die
Einzelheiten wird auf das entsprechende Urteilsdispositiv verwiesen. Den
Beurteilten wurden neben Urteilsgebühren von je CHF 2'000.– die jeweils
sie betreffenden Verfahrenskosten auferlegt; für die Einzelheiten wird
ebenfalls auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Den amtlichen Verteidigern der
Beurteilten wurden Honorare aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet.
A_____, C_____ und B_____ haben gegen
dieses Urteil des Strafgerichts Berufung eingelegt. Mit Entscheid vom
5. August 2013 (SB.2012.95) ist das Appellationsgericht auf die Berufung
des C_____ indes nicht eingetreten, weshalb auf ihn im Folgenden nicht näher
eingegangen wird. Demgegenüber haben A_____ und B_____ frist- und formgerecht
Berufung angemeldet und erklärt.
Der Verteidiger von A_____ hat in
seiner Berufungserklärung vom 21. Februar 2013 mitgeteilt, dass das Urteil
des Strafgerichts, mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen rechtswidrigen
Aufenthalts, vollumfänglich angefochten werde. Er beantragt, dass A_____ von
der Anklage der mehrfach qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, der banden und gewerbsmässigen Geldwäscherei und der
Missachtung eines Einreiseverbots freizusprechen und lediglich des
rechtswidrigen Aufenthalts schuldig zu sprechen sei. Er hat mitgeteilt, die
Berufung richte sich gegen den Schuldpunkt und die Bemessung der Strafe, und
allfällige Eventual- und/oder Beweisanträge vorbehalten, wobei grundsätzlich
mindestens an den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisanträgen
festgehalten werde. Schliesslich hat er auch für das zweitinstanzliche
Verfahren die Bewilligung der amtlichen Verteidigung beantragt. Er hat die
Berufung am 13. Juni 2013 begründet und die Rechtsbegehren dahingehend
weiter präzisiert, dass A_____ einzig des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig
zu erklären und deswegen zu einer schuldangemessenen, bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von maximal 30 Tagen zu verurteilen sei. Auch sei auf den
Widerruf der bedingten Entlassung und auf eine entsprechende Rückversetzung in
den Strafvollzug zu verzichten.
Die Verteidigerin von B_____ hat in
der Berufungserklärung vom 21. Februar 2013 mitgeteilt, dass das Urteil
des Strafgerichts vollumfänglich angefochten werde, mit Ausnahme der
Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Sie beantragt, B_____ sei in Abänderung
des Urteils des Strafgerichts vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 des
Betäubungsmittelgesetzes und der Geldwäscherei (Art. 305bis
Abs. 1 und 2 lit. b und c Strafgesetzbuch) freizusprechen,
unter entsprechender Kostenfolge. Es seien ihm die beschlagnahmten Gegenstände
gemäss Beschlagnahmeprotokoll auszuhändigen. Eventualiter sei B_____ wegen Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes) und Geldwäscherei (Art. 305bis
Abs. 1 Strafgesetzbuch) zu einer bedingten Geldstrafe von
300 Tagessätzen zu verurteilen, Probezeit 2 Jahre, unter Anrechnung
der Untersuchungshaft. Es wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren die
Bewilligung der amtlichen Verteidigung beantragt. Weiter wurde mitgeteilt, dass
keine weiteren Beweisanträge gestellt werden. Die Berufung wurde mit Eingabe
vom 20. Juni 2013 begründet.
Die Staatsanwaltschaft, welche weder
Nichteintreten auf die Berufungen beantragt noch Anschlussberufung erklärt hat,
hat in ihren Berufungsantworten vom 15. August 2013 die vollumfängliche
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt.
Die mündliche Berufungsverhandlung vor
Appellationsgericht hat am 18. Februar 2014 stattgefunden. Daran haben die
Berufungskläger mit ihren amtlichen Verteidigungen sowie die Staatsanwältin
teilgenommen. Die Berufungskläger sind befragt worden. Der Verteidiger, die Verteidigerin
und die Staatsanwältin sind anschliessend zum Vortrag gelangt. Der Verteidiger
und die Verteidigerin halten jeweils an ihren schriftlich gestellten Anträgen
fest. Die Staatsanwältin bekräftigt ihren Antrag auf Abweisung der Berufungen
und entsprechend auf Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Für die Einzelheiten der Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die für den Entscheid relevanten
Tatsachen sowie die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen und aus dem erstinstanzlichen Urteil.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 311.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das
ist vorliegend der Fall. Die Berufungskläger haben als verurteilte Personen ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides
und sind daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1
StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobenen Rechtsmittel ist somit
einzutreten.
1.2 Berufungsgericht
ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Es
beurteilt Berufungen gegen Urteile einer Kammer des Strafgerichts (§ 72
Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Schuldspruch gegen den Berufungskläger
A_____ wegen rechtswidrigen Aufenthalts ist deshalb ohne weitere Bemerkungen zu
bestätigen.
2.1
2.1.1 Das Strafgericht hat in Bezug auf
die Verurteilungen der Berufungskläger wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs.
2 des Betäubungsmittelgesetzes respektive Gehilfenschaft dazu sowie wegen Geldwäscherei
(schwerer Fall) zusammengefasst Folgendes als erstellt erachtet: Die
Berufungskläger hätten sich, wie in der Anklageschrift (I.1., I.2.; vgl. Urteil
Strafgericht S. 3 ff.) detailliert geschildert, spätestens im Juli
2011 mit dem Mitbeschuldigten C_____ – seine Verurteilung u.a. wegen Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei (schwerer Fall) ist wie
erwähnt rechtskräftig – zusammengetan, um gemeinsam als Bande dem grossangelegten
Kokainhandel nachzugehen, und seien dabei arbeitsteilig vorgegangen. Dabei habe
der in Madrid wohnhafte Berufungskläger A_____ das Kokain im Ausland besorgt,
den Transport in die Schweiz organisiert und sich von C_____ und vom Berufungskläger
B_____ den Drogenerlös zukommen lassen. C_____, der am [...] in Basel einen
Laden mit [...] führte, habe das Kokain in der Schweiz an Zwischenhändler und
Konsumenten verkauft. Der Berufungskläger B_____ sei – dies in untergeordneter
Stellung, weshalb er lediglich wegen Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das
Betäubungsmittel verurteilt wurde – namentlich an der Zustellung einer vom Berufungskläger
A_____ organisierten Lieferung von 2 Kilogramm Kokaingemisch am
14. Juli 2011 an C_____ beteiligt gewesen, indem er den Drogenkurier zu C_____
gebracht habe; ausserdem habe er den Drogenerlös gesammelt und verwaltet und zu
Handen des Berufungsklägers A_____ ins Ausland transferiert. C_____ habe das
Kokain in den folgenden Wochen weiterverkauft und den Erlös von insgesamt mindestens
CHF 89'000.– und EUR 27'000.– zunächst bei sich gelagert und dann in
mehreren Teilbeträgen teils an den Berufungskläger B_____, dies wiederum teilweise
über eine nicht ermittelte Geldkurierin namens „D_____“, selten auch direkt an
den Berufungskläger A_____ geliefert, wobei Letzterer jeweils die Anweisungen gegeben
habe. Der Berufungskläger B_____ habe, wie erwähnt, den Drogenerlös von C_____
oder der nicht identifizierten „D_____“ entgegengenommen, nötigenfalls von Schweizer
Franken in Euro gewechselt, bei sich gelagert und gemäss den Weisungen des
Berufungsklägers A_____ weiterverschoben, indem er ihn teils ins Ausland
überwiesen, teils selber ins Ausland gebracht und teils den von A_____ organisierten
Geldkurieren für den Transport ins Ausland übergeben habe. Zudem habe der Berufungskläger
A_____ zwischen dem 17. und 25. Oktober 2011 weitere, ebenfalls zum
Weiterverkauf bestimmte, 1,072 Kilogramm Kokaingemisch zu C_____ nach Basel gebracht,
allenfalls durch einen Kurier bringen lassen.
2.1.2 Das Strafgericht stützt die
Verurteilungen wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und
Geldwäscherei insbesondere auf die Aussagen des Berufungsklägers B_____, sowie
auf die Beschlagnahmungen der erwähnten 1,072 Kilogramm Kokaingemisch in dem
von C_____ betriebenen Laden/Café, die bei C_____ und dem Berufungskläger A_____
beschlagnahmten höheren Geldbeträge in der für den Drogenhandel typischen,
kleinen Stückelung, welche grösstenteils mit Kokain kontaminiert waren, die diversen
Mobiltelefone mit SIM-Karten; es hebt die Ergebnisse von Telefonkontrollen
hervor, wobei die klaren Telefongespräche im relevanten Zeitpunkt, die
Natelabklärungen und der Stimmenabgleich in Verbindung mit den Aussagen,
insbesondere des Berufungsklägers B_____, die richtige Zuordnung der Gespräche
belegten und die inhaltliche Interpretation keinen Zweifel offen lasse; es
erwähnt die Vorstrafen der Berufungskläger A_____ und B_____ (vgl. Urteil
Strafgericht S. 11 ff. mit Aktenstellen).
2.2 Der Berufungskläger A_____ gab – und
gibt auch vor zweiter Instanz (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht
S. 3) – im Wesentlichen an, er habe nichts mit Drogen zu tun (vgl.
Aussagen act. [Bd. 7] 1172 ff.). Seine Berufung lässt er zusammengefasst
damit begründen, dass für die angefochtenen Schuldsprüche entscheidende
Beweismittel unverwertbar seien. So seien fast alle belastenden Aussagen der
Mitbeschuldigten nicht verwertbar, weil im Verfahren sein Recht auf Teilnahme
an deren Einvernahmen missachtet worden sei. Die anderen, widerrechtlich
erhaltenen Aussagen der Mitbeschuldigten seien nur soweit verwertbar, als sie entlastend
seien. Die anderen Aussagen seien aus den Akten zu entfernen. Unverwertbar
seien auch die Ergebnisse der Telefonüberwachung, weil sie auf einem nicht genehmigten
Zufallsfund beruhten. Die übrig bleibenden, verwertbaren Beweise reichten für
eine Verurteilung wegen der Hauptanklagesachverhalte nicht aus. Die Verurteilung
wegen rechtswidriger Einreise sei aufzuheben, weil nicht erstellt sei, dass er
vom Einreiseverbot überhaupt Kenntnis hatte. Schliesslich müsse die Strafe unabhängig
von den erstinstanzlichen Schuldsprüchen reduziert werden.
2.3 Demgegenüber war und ist der Berufungskläger B_____
in objektiver Hinsicht im Wesentlichen geständig. So gibt er namentlich
zu, als Freundschaftsdienst und gegen ein Entgelt von zwei Mal CHF 500.–
im Auftrag des Berufungsklägers A_____ einen Mann mit Tasche am [...]platz in
Basel abgeholt und zu C_____ und danach zum Bahnhof gebracht zu haben. Er habe
auch Geld für den Berufungskläger A_____ bei C_____ – bei diesem insgesamt rund
CHF 57'000.– – und bei einem Mädchen namens „D_____“ geholt. Er habe
dieses Geld teils in Euro gewechselt und gemäss den Anweisungen von A_____
weiterverschoben, indem er es per Überweisung oder Geldkurier weiterleitete,
einmal habe er auch persönlich EUR 20'000.– nach Paris gebracht
(vgl. Protokoll Verhandlung Strafgericht, act. 3051 ff.;
act. [Bd. 9] 1721 ff., 1740 ff., 1749 ff., 1765 ff.
[insbesondere 1873], 1814 ff., 1865 ff., 1894 ff.). Er will
dabei allerdings jeweils gutgläubig gehandelt haben. Seine Berufung begründet
er im Wesentlichen damit, dass er zwar den objektiven Tatbestand der Betäubungsmitteldelikte
im Wesentlichen erfüllt habe, ihm der für eine Beteiligung daran erforderliche
(Eventual-)vorsatz indes nicht hinreichend nachgewiesen werden könne. In Bezug
auf die Geldwäscherei fehle es schon an der notwendigen Vortat, sei es doch um
legale Einkünfte aus dem Laden des Mitbeschuldigten C_____ gegangen; ohnehin
fehle es auch hier am Vorsatz. Zudem seien die Merkmale der Bandenmässigkeit,
der Gewerbsmässigkeit und der mengenmässigen Qualifizierung bei ihm nicht
gegeben. Seine (allfällige) Rolle sei auch bei der Geldwäscherei lediglich die
eines untergeordneten Zudieners gewesen. Schliesslich sei die ausgesprochene
Freiheitsstrafe unangemessen hoch ausgefallen.
2.4 Im Folgenden werden nun vorweg die von der
Verteidigung des Berufungsklägers A_____ vorgebrachten formellen Rügen geprüft
(E. 3, 4). Danach folgen Erwägungen zur Beweiswürdigung und zur
rechtlichen Würdigung in Bezug auf die Verurteilung wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz respektive Gehilfenschaft dazu und wegen Geldwäscherei
(E. 5-7) und zum Schuldspruch wegen Missachtung des Einreiseverbots
(E. 8). Abschliessend folgen Ausführungen zur Strafzumessung (E. 9) und zu
den Kosten (E. 10).
3.1. Der Verteidiger des Berufungsklägers A_____
macht zunächst eine Verletzung des Rechts auf Teilnahme an Einvernahmen von
Mitbeschuldigten gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO geltend. Die Argumentation
des Strafgerichts (vgl. dazu Urteil S. 10 f.), die Praxis des
Appellationsgerichts sei zur Zeit der Einvernahmen noch nicht bekannt gewesen,
sei, ebenso wie der Hinweis, das Bundesgericht habe sich bis zum Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Urteils nicht zur Rechtslage geäussert, nicht korrekt.
Verwertbar seien nur die Aussagen des Berufungsklägers in der Voruntersuchung,
die beiden Konfrontationseinvernahmen vom 18. und 19. Juni 2012 sowie die
Aussagen der Mitbeschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, soweit
nicht durch andere unrechtmässig erlangte Beweismittel kontaminiert. Im Übrigen
seien die – illegal erhaltenen – Aussagen nur verwertbar, soweit sie den
Berufungskläger entlasteten, nicht aber, soweit sie ihn belasteten.
Diese anderen Aussagen (vgl. dazu die Auflistung, Berufungsbegründung
Ziff. 5 S. 6) seien aus den Akten zu entfernen, da Beweisaufnahmen,
welche unter Verletzung der Teilnahmerechte der Verteidigung durchgeführt
wurden, einem strikten Verwertungsverbot unterliegen.
3.2 Das Bundesgericht hat in dieser Frage
am 10. Oktober 2012, also wie die Verteidigung zu Recht festhält, vor
dem hier angefochtenen Urteil des Strafgerichts, entschieden (BGE 139 IV 25).
Dies zudem im Sinne der Praxis des Appellationsgerichts, welches sich zuvor
bereits mehrfach zur Frage der Teilnahme an Einvernahmen von Mitbeschuldigten
geäussert hatte, so unter anderem im Grundsatz bereits am 14. April 2011
(APE BE.2011.20) und 11. Mai 2011 (APE BE.2011.21) sowie ausführlich am
19. Januar 2012 (APE BE.2011.87), unterdessen in zahlreichen Entscheiden
bestätigt (so u.a. in APE BES.2012.108 vom 3. Januar 2013). Wenn die
Vorinstanz (Urteil S. 10 f.) lediglich auf den Entscheid des
Appellationsgerichts vom 19. Januar 2012 verweist und dazu noch festhält,
dieser sei erst nach sämtlichen Einvernahmen im vorliegenden Verfahren ergangen
– die fraglichen Einvernahmen mit dem Berufungskläger B_____ fanden im Zeitraum
19. April 2012/14. Mai 2012 statt – ist dies nicht korrekt;
ausserdem hat sich die Vorinstanz hier nicht ausreichend mit den von der
Verteidigung vorgebrachten Argumenten auseinander gesetzt.
3.3 Grundsätzlich ist nach den soeben
zitierten Entscheiden des Bundesgerichts und des Appellationsgerichts die
Teilnahme an der Einvernahme von Mitbeschuldigten zuzulassen. Das
Teilnahmerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO erstreckt sich auf
sämtliche Einvernahmen zu Taten, die der formell beschuldigten Person auch
selbst angelastet werden – unabhängig davon, ob es dasselbe Verfahren ist, oder
ob mehrere Verfahren eröffnet wurden. Das gilt im Übrigen auch unabhängig von
der Rolle des Einvernommenen, sei dieser nun Mitbeschuldigter, Zeuge oder
Auskunftsperson. Wesentlich ist einzig, dass die ihm gestellten Fragen einen
Zusammenhang mit dem Strafverfahren des Beschuldigten haben (APE BES.2012.108
vom 3. Januar 2013 E. 2.2). Einschränkungen sind zulässig im Rahmen
von Art. 108, 146 Abs. 4 und 149 Abs. 2 lit. b StPO, wobei
hier, wie das Bundesgericht in einem obiter dictum anfügt, eine Kohärenz
zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und
Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben ist – der Zielkonflikte ist derselbe:
Strafprozessuale Wahrheitsfindung einerseits, Parteirechte beziehungsweise
prozessuale Gleichbehandlung von Mitbeschuldigten andererseits (vgl. BGE 139 IV
25 E. 5.5.4.1; APE BES.2012.108 vom 3. Januar 2013 E. 3.2, je
mit Hinweisen). Es ist also eine Interessenabwägung im Einzelfall notwendig.
Für eine Einschränkung gestützt auf den hier in Frage kommenden Art. 108
Abs. 1 lit. a StPO genügen eine bloss abstrakte "Gefährdung des
Verfahrensinteresses" oder eine allgemein angenommene Kollusionsgefahr
nicht, sondern es braucht sachliche Gründe, die anhand der konkreten Umstände
zu prüfen sind (vgl. schon zit. APE BE.2011.20 E. 2.4.2 und zit.
BE.2011.21 E. 4.3; ferner zit. BGE 139 IV 25). Solche sind insbesondere zu
bejahen, wenn eine konkrete Kollusionsgefahr im Hinblick auf noch nicht
erfolgte Vorhalte besteht. So darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen
werden, wenn sich die Befragung des Mitbeschuldigten auf untersuchte Sachverhalte bezieht,
welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich betreffen und
zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte; das Bundesgericht verweist hierfür
besonders auf Art. 101 Abs. 1 StPO (vgl. zit. BGE 139 IV 25
E. 5.5.4.1 S. 37; vgl. auch zit. APE BES.2012.108 E. 3.2).
Aber auch nach erfolgten ersten Einvernahmen können noch Einschränkungen
gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO angezeigt sein.
Freilich reicht die blosse Stellung als Mitbeschuldigter und das damit stets
verbundene Risiko der Anpassung eigener Aussagen nicht aus, wie beispielsweise
bei „einfachen“ Mittätern an einem Delikt – dieses Risiko wurde vom Gesetzgeber
in Kauf genommen. Hingegen sind spezielle Indizien auf Kollusion zu bejahen,
wenn konkrete Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten wie zum
Beispiel eine rechtsmissbräuchliche direkte Beeinflussung der Aussagen von
Dritten bestehen, so etwa wenn mafiöse Strukturen unter mehreren Beschuldigten
zu befürchten sind (vgl. APE BE.2011.88 vom 29. Mai 2012 E. 6.3.1; APE
BE.2011.95 vom 10. September 2012 E. 6.3; vgl. auch BGE 139 IV 25
E. 5.5.6 S. 38). In ähnlicher Weise hat das Strafgericht in einem
Entscheid vom 4. Juni 2012, also vor Ergehen des zit. einschlägigen BGE
139 IV 25, aber in Kenntnis der zitierten leading cases des
Appellationsgerichts erwogen, in einem Fall, in welchem "sachliche Beweismittel
rar sind und die Aussagen der Involvierten von grosser Wichtigkeit sind, dürfen
an die Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO keine übertriebenen Anforderungen
gestellt werden" und zwar umso mehr, wenn die angeklagten Sachverhalte
Druckversuche, Drohungen, Erpressungen und dergleichen zum Inhalt hätten und
sich in einem Milieu abspielten, in welchem "die Probleme unter sich
geregelt werden" (Urteil Strafgericht SG.2011.129/205 E. 5).
3.4
3.4.1 Was zunächst die erste Einvernahme des
Mitbeschuldigten C_____ betrifft, so ist diese unbestrittenerweise verwertbar. Sie
fand am 26. Oktober 2011 statt (act. 1406 ff.), nachdem C_____
tags zuvor versucht hatte, mit einer falschen CHF 1'000.– Note am
Postschalter Einzahlungen zu tätigen und die Polizei bei der anschliessenden
Hausdurchsuchung in seinem Laden/[...]café über ein Kilogramm Kokaingemisch
gefunden hatte. C_____ gab zu, dass das Kokain ihm gehörte. Zu diesem Zeitpunkt
waren dem Berufungskläger A_____, welcher sich in der Wohnung des C_____
aufhielt, die untersuchten, ihn persönlich betreffenden Sachverhalte noch nicht
vorgehalten worden. Es waren damit in jedem Fall sachliche Gründe gegeben, die
eine Beschränkung der Parteiöffentlichkeit rechtfertigten.
3.4.2 Die erste Einvernahme des
Mitbeschuldigten und Berufungsklägers B_____ fand am 19. April 2012 statt.
Dieser war tags zuvor festgenommen worden; zudem war eine Hausdurchsuchung im
Beisein seiner Ehefrau E_____ durchgeführt worden, so dass grundsätzlich von
einer Einvernahme im Untersuchungsverfahren auszugehen ist. Zu diesem Zeitpunkt
waren der Berufungskläger A_____ und der Mitbeschuldigte C_____ längst in
Untersuchungshaft und schon zahlreiche Male zu den Tatvorwürfen befragt worden.
Ein Fall wie soeben beschrieben ist also nicht gegeben. Der Verteidiger macht
geltend, sämtliche Einvernahmen mit dem Mitbeschuldigten B_____ vom 19. April
bis 14. Mai 2012 – also ohne die letzte vom 18. Juni 2012
(act. 1894 ff.), welche im Beisein der Verteidiger der Mitbeschuldigten
durchgeführt wurde – seien nicht zu verwerten.
3.5
3.5.1 Zu prüfen ist also, ob die zweite und
weiteren Einvernahmen des Mitbeschuldigten C_____ sowie die Einvernahmen des
Berufungsklägers B_____ verwertbar sind. Beweise, welche in Verletzung der
Bestimmung des Art. 147 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten
der Partei verwertet werden, welche nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4
StPO).
3.5.2 Im vorliegenden Fall geht es nicht
um "einfache Mittäter", die aufgrund der gegenseitigen Teilnahme an
den Einvernahmen ihr Aussageverhalten anpassen könnten. Es geht vielmehr um
Mitbeschuldigte, die sich laut Anklage als stabile Bande mit festen Strukturen
und aufeinander abgestimmten Rollen organisiert haben; entsprechend ist erstinstanzlich
auch ein Schuldspruch wegen u.a. bandenmässiger Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz gefällt worden. Das Appellationsgericht hält in
Drogenfällen schon bei der Prüfung von Kollusionsgefahr als Haftgrund in
ständiger Praxis fest, es sei notorisch, dass beim Drogenhandel mit dem
typischen arbeitsteiligen Zusammenwirken zahlreicher Personen wie Lieferanten,
Transporteuren, Endverkäufern und Abnehmern generell eine ausserordentlich
grosse Gefahr des Kolludierens bestehe (vgl. statt vieler: APE HB.2011.19 vom
4. Juli 2011). Diese Überlegung muss analog auch in Bezug auf die Frage der
Teilnahmerechte und deren Einschränkung massgeblich sein. Es ist mithin bei
einer Abwägung der Interessen zu beachten, dass das strafprozessuale Ziel der
Wahrheitsfindung bei solchen Drogendelikten regelmässig durch besondere
Verdunkelungsgefahren gefährdet ist. Das muss vorliegend erst recht gelten, wo
es um einen gross angelegten Handel mit internationalem Bezug geht. Um ihre
Drogengeschäfte, oft vom Ausland aus operierend, abwickeln zu können,
benötigten die Beschuldigten grosses gegenseitiges Vertrauen und Loyalität.
Grosse Mengen an Drogen und entsprechend hohe Geldbeträge wurden gelagert und
transferiert, Mittelsmänner und -frauen waren als Geld- bzw. Drogenkuriere involviert,
ständig mussten telefonische Absprachen getroffen werden – und dies alles in
einer Weise, welche den Zugriff der Behörden möglichst verhindern sollte.
Entsprechend waren das gegenseitige Vertrauen oder eben Misstrauen beziehungsweise
die Vertrauenswürdigkeit einzelner Akteure denn auch öfter Gesprächsthema der
überwachten Telefonate; es erfolgte eine laufende soziale Kontrolle innerhalb
der Bande, durchaus auch verbunden mit Druck: So forderte etwa der
Berufungskläger B_____ den Berufungskläger A_____ in einem Gespräch explizit
auf, Druck auf C_____ zu machen, nachdem dieser in den Augen der beiden an Vertrauenswürdigkeit
eingebüsst hatte (vgl. act. 1886). Selbstverständlich – und das zeigt sich
selbst in den ohne Beisein der anderen Mitbeschuldigten durchgeführten
Einvernahmen – war Teil der gegenseitigen Loyalitätsverpflichtung, dass man
nach dem Zugriff der Polizei die anderen Bandenmitglieder nicht einfach verrät.
Ohne bereits von "mafiösen Strukturen" zu sprechen, ist festzuhalten,
dass hier unter den Mitbeschuldigten eine ausserordentlich hohe
Kollusionsgefahr mit dem Risiko missbräuchlicher Beeinflussung gegeben war und
auch noch nach den ersten Einvernahmen bestand, welche über die gesetzlich
tolerierte Gefahr von prozesstaktischem Verhalten im Eigeninteresse hinaus gegangen
ist. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO erscheint
daher eine Einschränkung der Parteiöffentlichkeit gegenüber dem Berufungskläger
A_____ grundsätzlich gerechtfertigt.
3.5.3 Die Teilnahmerechte stehen
allerdings neben den Parteien selbst auch (kumulativ) deren Rechtsbeiständen zu
(vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013,
Art. 147 N 5 mit Hinweis auf BGer 6B_295/2012 E.1.2.1 vom
24. Oktober 2012). Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur
zulässig, wenn diese selbst Anlass für die Beschränkung geben
(Art. 108 Abs. 2 StPO). Gründe für eine Beschränkung der
Teilnahmerechte sind in Bezug auf den Verteidiger des Berufungsklägers A_____
vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Zudem hätte das Gesuch des
Verteidigers vom 1. November 2011 um Mitteilung u.a. der Einvernahmetermine
allfälliger Mitbeschuldigter zwecks Wahrung der Verteidigungsrechte
(act. 28), wenn die Verfahrensleitung dieses hätte ablehnen wollen,
formell grundsätzlich explizit mittels entsprechender begründeter Verfügung,
gegebenenfalls mit Rechtsmittelbelehrung (vgl. dazu Schmid, a.a.O., Art. 108 N 3 mit Hinweisen),
abgewiesen werden müssen und hätte jedenfalls nicht einfach unbeachtet bleiben
dürfen (Vest/Horber, in Basler
Kommentar, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel, 2011, Art. 108 N 4).
Die Verweigerung der Teilnahme des Verteidigers des Berufungsklägers A_____ an
den Einvernahmen der Mitbeschuldigten erscheint unter diesen Umständen somit
grundsätzlich nicht gerechtfertigt.
3.5.4 Allerdings lässt sich den Akten
entnehmen, dass die Verteidigung spätestens am 24. Mai 2012 – also geraume
Zeit vor Abschluss der Untersuchung (vgl. Ankündigung des Abschlusses der
Untersuchung vom 21. August 2012, act. 2160) – realisiert hatte, dass
sie zu Einvernahmen von Mitbeschuldigten nicht beigezogen worden war (vgl.
Aktennotiz Staatsanwaltschaft, act. 42), ohne dass dies im Untersuchungsverfahren
moniert worden wäre. Auch im Verfahren vor Strafgericht wurde ein Verwertungsverbot
in Bezug auf Einvernahmen von Mitbeschuldigten erstmals nach Schluss des
Beweisverfahrens, im Rahmen des Plädoyers, geltend gemacht (vgl. act.
3042 ff. [Verhandlungsprotokoll Strafgericht], 3054). Dies erscheint
reichlich spät; ob gar verspätet, kann indes letztlich offen bleiben, da, wie
sich den folgenden Ausführungen entnehmen lässt, die von der Verteidigung als
unverwertbar bezeichneten Aussagen der Mitbeschuldigten für die Beurteilung der
angeklagten Sachverhalte ohnehin nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind.
Namentlich hat der Berufungskläger B_____ auch in den verwertbaren Einvernahmen
vom 18. Juni 2012 und an der Hauptverhandlung vor Strafgericht Aussagen
gemacht, die den angeklagten Sachverhalt in objektiver Hinsicht stützen (dazu
unten E. 3.6.3).
3.6
3.6.1 Beweise, die in Verletzung der
Bestimmungen des Art. 147 StPO erhoben worden sind, dürfen wie erwähnt nicht zulasten
der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO).
3.6.2 Der Mitbeschuldigte C_____
hat weder in der Einvernahme vom 26. Oktober 2011 (act. Bd. 8]
1406 ff.), noch in den weiteren Einvernahmen vom 9., 18. November
2011, 12., 21. Dezember 2011, 11., 23., 26., 31. Januar 2012 und
9. Februar 2012 (act. [Band 8] 1422 ff.), welche gemäss Verteidigung
des Berufungsklägers A_____ nicht berücksichtigt werden sollen, etwas
Belastendes in Bezug auf den Berufungskläger A_____ geäussert. Er hat
ausgesagt, A_____ sei ein Freund, welcher ihn besuchte und sich hier nach Autos
umsah und ihn einmal gebeten habe, ihm bei der Überweisung von Geld für einen
Freund in Portugal behilflich zu sein. Auf vorgespielten Telefongesprächen
identifiziert er A_____ zwar – dieser hatte allerdings längst selber angegeben
dass er da mit C_____ redete (vgl. etwa act. 1473 f./1193). Generell will
er mit A_____ nichts in Bezug auf Drogen zu tun gehabt haben. Auf die Vorhalte
zusammengefasst angesprochen, äussert er sich in ausschliesslich entlastender
Weise zu ihm (vgl. act. 1663): Dieser habe nichts mit dem Kokain zu tun,
das man bei ihm (C_____) gefunden hatte; er habe nicht einmal davon gewusst.
Bei der Einvernahme vom 19. Juni 2012 (act. 1687 ff.), welche im
Beisein der Verteidiger der beiden Mitbeschuldigten stattgefunden hat, und bei
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 3042 ff.) ist er bei
seinen Bestreitungen in Bezug auf den ihm zur Last gelegten Drogenhandel mit
dem Berufungskläger A_____ geblieben. Insoweit sind die Aussagen des C_____
vollständig verwertbar, wobei und weil dieser den Berufungskläger A_____ eben
nicht belastet.
3.6.3 Die Analyse der Einvernahmen von B_____
(act. [Band 9]. 1701 ff.) ergibt demgegenüber Folgendes:
Nachdem der Berufungskläger B_____ bei
seiner erste Einvernahme (19. April 2012) erklärt hatte, er kenne C_____ nicht;
den Berufungskläger A_____ kenne er seit 2004/2005 von einem Laden und von der
Disco her, gab er in der zweiten Einvernahme (25. April 2012) nach Anhörung der
entsprechenden Telefongespräche zu, dass er einen Mann zu C_____ ins [...]
gebracht habe. In der dritten Einvernahme (2. Mai 2012) äussert er sich zu
einem Gespräch zwischen ihm und dem Berufungskläger A_____ und erklärt, er habe
nur etwas Geld dafür gewollt, dass er einen Mann zu C_____ gebracht habe; es
gehe nicht um Drogen. In den folgenden Einvernahmen (9., 11., 14. Mai
2012) gibt er – angesichts der abgehörten Telefongespräche – Geldwechsel- und
Transportgeschäfte von beträchtlichen Geldsummen für den Berufungskläger A_____
und für dessen "nigerianische Leute" zu, will aber nicht wissen,
wofür und weshalb. Er habe lediglich einem Kollegen helfen wollen und gedacht,
es gehe um Geschäfte in Zusammenhang mit dem Laden von C_____ (vgl.
act. 1817). Er bestätigt ausdrücklich, dass ihm C_____ bis dahin
CHF 57'000.– für den Berufungskläger A_____ gegeben habe (act. 1873).
Schliesslich meint er noch, man könne auch den Berufungskläger A_____ und C_____
fragen, diese würden bestätigen, dass er mit dieser Art von Geschäft (Kokainhandel)
nichts zu tun habe.
In der Einvernahme vom 18. Juni
2012, nun im Beisein der Verteidigungen der beiden Mitbeschuldigten
(act. 1894 ff.), und somit grundsätzlich ohne Weiteres verwertbar,
erklärt der Berufungskläger B_____, auf den ihm vorgespielten Telefongesprächen
die Stimmen des Berufungsklägers A_____, von C_____ und von sich selbst erkannt
zu haben. Er sagt weiter aus, er habe im Auftrag von A_____ einen Mann vom [...]platz
zum Geschäft des C_____ gebracht, er habe von C_____ CHF 57'000.– für A_____
erhalten und weiter von einer Frau, genannt "D_____", ebenfalls Geld im
Auftrag von A_____ entgegen genommen und an diesen weitergeleitet, wobei er
sich die Geldbeträge, die er bei C_____ holte, während zwei Monaten (manchmal)
notiert habe. Er bestreitet indes Kokaingeschäfte, und will insbesondere auch
nicht gewusst haben, woher das Geld stammte, und dass der von ihm zu C_____
gebrachte Mann Kokain dabei hatte. Er habe nicht gedacht, Geld zu „waschen“.
Die Verteidigung des Berufungsklägers A_____ hat bei dieser Einvernahme auf
Fragen verzichtet. Anlässlich der Verhandlung vor Strafgericht sagte der Berufungskläger
B_____ erneut aus, dass er im Auftrag des Berufungsklägers A_____ einen Mann
vom [...]platz zu C_____ in den Laden gebracht und dafür CHF 1000.– erhalten
hatte, dass er viele Geldtransfers für A_____ vorgenommen hatte, und dafür
einmal nach Paris gereist war; schliesslich bestätigte er, dass seine Aussagen
im Ermittlungsverfahren bezüglich der auf den Telefonkontrollen zu hörenden
Personen korrekt seien (Protokoll Verhandlung Strafgericht
S. 3051 ff.).
3.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass in den
von der Verteidigung als unverwertbar erklärten Einvernahmen der
Mitbeschuldigte C_____ den Berufungskläger A_____ ohnehin nicht belastet. Der
Berufungskläger B_____ macht die Aussagen, welche den Berufungskläger A_____
belasten, insbesondere auch in den Einvernahmen vom 18. Juni 2012 und
anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht, welche auch nach Auffassung
der Verteidigung grundsätzlich verwertbar sind.
Soweit der Verteidiger des
Berufungsklägers A_____ geltend macht, die Aussagen des Berufungsklägers von B_____
anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung seien aufgrund der Fernwirkung
des Beweisverwertungsverbots nicht verwertbar (Berufungsbegründung
Ziff. 16 S. 11 f.), ist einerseits auf E. 4.6 unten zu
verweisen und anderseits festzuhalten, dass der Berufungskläger B_____ in den
Einvernahmen vom 18. Juni 2012 und anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung konkrete Aussagen gemacht hat, in welchen er A_____ belastet,
und sich nicht etwa auf eine globale Bestätigung seiner früheren Aussagen
beschränkt hat. Notabene wurden denn auch von der Verteidigung des
Berufungsklägers A_____ jeweils keine Ergänzungsfragen an ihn gestellt. Dieser
Einwand der Fernwirkung ist daher unbehelflich.
4.1 Unter dem Titel „fehlende richterliche Genehmigung
eines Zufallsfundes (Art. 278 Abs. 3 StPO)“ führt der Verteidiger des
Berufungsklägers A_____ zusammengefasst aus, dass die Ergebnisse der Telefonabhörung
auf einem Zufallsfund ohne richterliche Genehmigung beruhten, weshalb sie einem
strikten Verwertungsverbot unterlägen (Berufungsbegründung S. 7 ff. Ziff. 7 ff.).
Er macht geltend, Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen
seien sofort zu vernichten (Art. 277 Abs. 1 StPO). Nach Vorgabe des
Art. 141 StPO gelte ein striktes Beweisverwertungsverbot mit entsprechender
Fernwirkung. Für eine Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO bleibe,
nach den Vorgaben der schweizerischen Strafprozessordnung, kein Raum. Das
Beweisverbot gelte aufgrund der Regeln von Art. 141 StPO für alle
Folgebeweise. Die Fernwirkung von Beweisverboten gelte mit Sicherheit für die
absoluten Beweisverwertungsverbote nach Art. 141 Abs. 1 StPO. Ergebnisse
und Informationen aus nicht richterlich genehmigten Zufallsfunden in Zusammenhang
mit der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs unterlägen einem strikten
Verwertungsverbot (Art. 278 Abs. 4 StPO). Er führt dann konkret aus, dass die
nigerianische Rufnummer [...] (C2), auf welche die Polizei durch die Überwachung
einer anderen Rufnummer gestossen sei, nicht als Zufallsfund von einem Gericht
bewilligt worden sei, und verweist dafür auf act. 753 ff.
4.2 Um diese Argumentation der Verteidigung einordnen
und würdigen zu können, ist ein Überblick über die angeordneten
Überwachungsmassnahmen erforderlich:
Im Rahmen einer in Zürich angelegten
(Ermittlungs-)Aktion „G_____“ (wegen des Verdachts des Kokainhandels und der
Einfuhr grosser Mengen Kokains) wurde seit dem 13. Mai 2011 die Nummer
eines gewissen "H_____" ([...], A6) überwacht (vgl.
act. 755 ff.). Dieser telefonierte u.a. mit einer unbekannten Person
in Spanien, genannt „I_____“, welche die Nummer [...] verwendete – angesichts
des Gesprächsinhaltes handelte es sich mutmasslich um einen Lieferanten. Bei „I_____“
handelte es sich, wie sich später herausstellte, um den Berufungskläger A_____
(vgl. etwa act. 1192 ff.).
Die Kantonspolizei Zürich beantragte
bei der Staatsanwaltschaft Zürich (act. 756) die Eröffnung eines
Strafverfahrens gegen "I_____" betreffend Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, die rückwirkende Genehmigung aller Gespräche mit „I_____“
als Zufallsfunde, die (zukünftige) Überwachung des Mobilanschlusses von „I_____“
mit der Nr. [...] (C1), sowie die Observation. Die Staatsanwaltschaft Zürich
folgte diesen Anträgen und verfügte die neue Überwachung der Rufnummer [...]
und beantragte am 27. Mai 2011 beim Obergericht Zürich (als
Zwangsmassnahmengericht) die Verwendung des Zufallsfundes sowie die Genehmigung
der neu verfügten Überwachung (vgl. act. 783 ff.). Mit Verfügung
vom selben Tage genehmigte das Obergericht die Verwendung der Zufallsfunde und
genehmigte auch die neu angeordnete Telefon-Überwachung
(act. 792 ff.).
Im Rahmen derselben Aktion „G_____“
erfuhr die Polizei aus überwachten Telefongesprächen weiter, dass ein gewisser
„J_____“ am 5. Juli 2011 eine Drogenlieferung aus Spanien erwartete, in
welche auch der bereits bekannte „I_____“ verwickelt war. „J_____“ wurde
verfolgt, konnte aber flüchten. Der Drogenkurier, F_____, konnte indes auf einem
Parkplatz in Grenchen verhaftet werden – mit ca. 2 Kilogramm Kokain im
Fahrzeug. Infolge dieser Verhaftung führten viele Beteiligte in der Aktion „G_____“
kaum mehr Gespräche. Der genannte „I_____“ wiederum hatte sich offensichtlich
nach Nigeria abgesetzt und benützte nun den nigerianischen Telefonanschluss [...]
(C2). Er schrieb unter dieser Nummer beispielsweise an einen gewissen „K_____“,
dieser möge ihn anrufen, er („I_____“) sei jetzt in Nigeria
(vgl. act. 800-804).
In der Folge beantragte die Polizei
Zürich – immer noch innerhalb der Aktion „G_____“ – die Anordnung der
Telefonüberwachung über diese nigerianische Rufnummer [...], welche von "I_____"
als neuer Anschluss benutzt werde (act. 807). Die Staatsanwaltschaft
verfügte auf entsprechenden Antrag hin diese Überwachung und beantragte deren
Genehmigung durch das Obergericht Zürich, wobei sie als Beschuldigten
"Unbekannt, genannt 'I_____'" angab (act. 808 ff.). Mit
Verfügung vom 13. Juli 2011 genehmigte das Obergericht Zürich diese
Überwachung – auch hier: gegen "Unbekannt, genannt I_____, Beschuldigter,
betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Aktion G_____)"
(act. 820-823). Die Überwachungsmassnahmen im Rahmen der Aktion „G_____“ für
alle dort benutzten Nummern, so auch für beide Rufnummern des „I_____“ (C1 und
C2,) wurden verlängert (act. 824 ff., act. 845-848) und schliesslich
per 13. November 2011 beendigt (act. 849).
Sowohl „K_____“ als auch „I_____“
waren – ebenso wie „H_____“ und viele weitere Personen – in die Aktion „G_____“
einbezogen und wurden in deren Rahmen überwacht; „K_____“ erhielt die Nr. G_____-022,
„I_____“ die Nr. G_____-024 (vgl. act. 804). Im Rahmen der
Überwachung des Anschlusses des "I_____" (d.h. des Berufungsklägers A_____)
Nummer [...] (C2) wie auch des Anschlusses des C_____ ergab sich dann neu
ein Verdacht wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen den
Berufungskläger B_____. Die Verwendung dieser Erkenntnisse wurde vom
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 17. Februar 2012 als Zufallsfund
genehmigt (vgl. act. 958-961).
4.3 Es ist den Erwägungen des Strafgerichts (Urteil
E. 3 S. 10) und den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der
Berufungsantwort zu folgen, dass in Bezug auf den Berufungskläger A_____ gar
kein Zufallsfund vorgelegen hat. Damit ein Zufallsfund vorläge, müsste sich die
neue Erkenntnis entweder auf eine bislang nicht überwachte Drittperson oder auf
einen von der bisherigen Überwachung nicht erfassten Tatverdacht beziehen.
Beides ist hier nicht der Fall: Es ging lediglich um die Überwachung einer
neuen Rufnummer des bereits erfassten und überwachten "I_____" –
beziehungsweise eben A_____ –, der im Rahmen ein und derselben Aktion „G_____“
bereits wegen des einschlägigen Verdachts (Drogenhandel) als Beschuldigter
galt. Die Zielperson war also nach wie vor dieselbe, und die Erkenntnis betraf
denselben Verdacht des Drogenhandels, welcher bereits Gegenstand der angeordneten
und genehmigten Überwachung war (vgl. dazu Jean
Richard-dit-Bressel, in; Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 278 StPO N 15/16, auch zum Kollektivdelikt/Erweiterungsschluss).
Dies ergibt sich im Übrigen klar aus den Akten. Der Einwand des Verteidigers
des Berufungsklägers A_____ gegen die Verwertung der Ergebnisse aus der
Telefonkontrolle (Berufungsbegründung S. 9 Ziff. 13) erscheint
insoweit konstruiert und ist unbegründet.
4.4 Will man dennoch den Kernpunkt der Argumentation
der Verteidigung aufgreifen, so ergibt sich Folgendes. Die Verteidigung
vertritt die Ansicht, die Entdeckung des Anschlusses [...] sei ein Zufallsfund
aus einer Überwachung der Telefonanschlüsse von „K_____“ und als solcher
nicht genehmigt worden – somit beruhe die Überwachung dieser Rufnummer auf
einem nicht bewilligten Zufallsfund (vgl. Berufungsbegründung
Ziff. 13/14 S. 9/10). Die Überwachung des Anschlusses Nr. [...]
ist aber beantragt und genehmigt worden – und damit implizit eben auch die Entdeckung
dieses Anschlusses. Nachdem an den Genehmigungsbedarf bei Zufallsfunden ohnehin
weniger hohe Anforderungen zu stellen sind als an die Genehmigung von
Überwachungen, weil der Zufallsfund nicht immer ohne weiteres zu erkennen ist
(vgl. Jean Richard-dit-Bressel,
a.a.O., Art. 278 StPO N 31), genügt dies auf jeden Fall, um sämtliche
Erkenntnisse aus dem überwachten Anschluss als genehmigt und damit verwertbar
zu qualifizieren – ganz abgesehen davon, dass diese selbst im Falle eines nicht
genehmigten Zufallsfundes vorliegend verwertbar wären, weil zur Aufklärung
schwerer Straftaten unerlässlich; denn das Sachgericht kann hier sozusagen die
richterliche Genehmigung selbst erteilen (vgl. Jean
Richard-dit-Bressel, a.a.O., Art. 278 StPO N 30).
4.5 Als Hinweis auf Sinn und Zweck des Gesetzes mag in
diesem Zusammenhang auch Art. 272 Abs. 2 StPO dienen: Wenn eine zu
überwachende Person in rascher Folge den Anschluss wechselt, ist ausnahmsweise
sogar die Erteilung einer "Rahmenbewilligung" möglich, d.h. das
Zwangsmassnahmengericht genehmigt die Überwachung aller identifizierter
Anschlüsse, die der zu Überwachende benützt, ohne dass jedes Mal eine
Einzelgenehmigung nötig ist. Daraus lässt sich schliessen, dass der Gesetzgeber
beabsichtigt, dass man bestimmte Personen möglichst gut erfassen kann,
egal ob sie von verschiedenen Anschlüssen aus telefonieren. Zu schützen ist
nicht eine bestimmte Telefonnummer, sondern eine bestimmte Person. Deren durch
die geheime Überwachungsmassnahme tangierte Interessen sind bei Bewilligung
einer Telefonüberwachung gegen die dafür sprechenden Interessen abzuwägen. Die
Interessenabwägung fällt bei einer Konstellation wie der vorliegenden zu
Ungunsten des Überwachten aus.
4.6 Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Überwachung
(auch) des Anschlusses C2 nicht zu beanstanden ist und die daraus gewonnenen
Erkenntnisse vollumfänglich verwertbar sind. Damit wird auch die Frage, was als
Folgebeweis von illegal erhaltenen Kenntnissen kontaminiert sein könnte
(Fernwirkung, vgl. dazu Berufungsbegründung Ziff. 14 ff. S. 10),
obsolet.
5.1 Der
Berufungskläger A_____ bestreitet auch in zweiter Instanz sämtliche Anklagepunkte,
mit Ausnahme des rechtswidrigen Aufenthaltes. Der Berufungskläger B_____ ist in
Bezug auf den äusseren Geschehensablauf im Wesentlichen geständig, will indes
den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt haben respektive macht in Bezug auf
die ihm zur Laste gelegten Geldwäschereihandlungen geltend, es fehle schon an der notwendigen Vortat
und ohnehin auch hier am Vorsatz.
Es wird im Folgenden zu prüfen sein, ob
Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die Verurteilungen wegen
Verbrechens gemäss Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes respektive
Gehilfenschaft dazu, Geldwäscherei (schwerer Fall) und rechtswidriger Einreise
stützen oder im Gegenteil gegen deren Richtigkeit sprechen. Gemäss der in
Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,
dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird
der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit
Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht
nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären
darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt
so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist nun die Rede von
„unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer
6B_388/2010 E. 3.2.1; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011 mit Hinweisen).
Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden
vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 10 StPO N 82 ff);
insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit
beweisbildend sind. Weiter besagt der in Art. 10 Abs. 2 StPO
statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden
und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen
Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen erachten
oder nicht (Wohlers, in
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 10 StPO N 25). Nachfolgend wird in Berücksichtigung
dieser Grundsätze zu prüfen sein, ob sich die Schuldsprüche im erstinstanzlichen
Urteil, soweit sie angefochten werden, nachweisen lassen.
5.2 Vorweg ist
festzuhalten, dass die Vorinstanz bei sämtlichen Schuldsprüchen eine Fülle von
Indizien und Beweisen zusammengetragen hat; die Ausführungen und
Schlussfolgerungen (Urteil Strafgericht S. 12) – wenn auch knapp gehalten
– überzeugen grundsätzlich und halten im Ergebnis einer Überprüfung stand, wie
sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.
5.3 Das Verfahren gegen die Berufungskläger wurde wie
folgt ausgelöst: Der Mitbeschuldigte C_____ wurde festgenommen, nachdem er
versucht hatte, Einzahlungen mit einer gefälschten Banknote zu CHF 1'000.–
zu tätigen. Bei den in der Folge durchgeführten Hausdurchsuchungen wurden in
dem von C_____ am [...] betriebenen Laden/[...]café 1,072 Kilogramm
Kokaingemisch (netto, Reinheitsgrad 11 % respektive 12 %, vgl.
act. 486 ff., 542 ff., 560) sowie Bargeld von über
CHF 6'700.– und EUR 1'700.– in kleiner Stückelung (vgl.
act. 484 ff.) gefunden, welche zum überwiegenden Teil signifikant mit
Kokain kontaminiert waren (vgl. act. 536 ff.). C_____ gab an, dass
dieses Kokain ihm gehöre und dass das Geld teilweise Drogenerlös sei. Er will
dieses Kokain von einem Nigerianer namens „L_____“ zur Verkauf erhalten haben
(act. 1406 ff.). Bei der Hausdurchsuchung am Wohnort des C_____ ([...]strasse)
wurde der Berufungskläger A_____, alias [...], angetroffen, welcher, neben zwei
Mobiltelefonen und mehreren SIM-Karten, CHF 9’300.00 bei sich hatte, wobei
letztere signifikant mit Kokain kontaminiert waren, d.h. die Messergebnisse des
Instituts für Rechtsmedizin sprechen dafür, dass dieses Bargeld aus
Personenkreisen stammt, welche einen Umgang mit Kokain pflegen (vgl.
act. 444 f., 449 f.). Der Berufungskläger A_____ weist zudem eine Verbindung zu
Betäubungsmitteln auf, ist er doch in der Schweiz bereits zweimal einschlägig
vorbestraft: Am
20. Dezember 2006
wurde er vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt wegen mehrfacher Vergehen gegen
das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
zu einer Busse von CHF 200.–, und zu 30 Tagen Gefängnis, bedingt,
verurteilt; mit Urteil der Cour Correctionnelle Genève vom 2. Juli
2008 wurde er wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu
4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (act. 18 f.). Der Berufungskläger
B_____, welcher wegen Geldwäscherei (notabene in Zusammenhang mit Drogenerlös)
vorbestraft ist (vgl. act. 341, 405 ff.), ist im Rahmen der erwähnten
Telefonkontrollen ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten, weil er im
relevanten Zeitpunkt rege Telefonkontakte zum Berufungskläger A_____ und zu C_____
gepflegt hatte (vgl. dazu etwa act. Bd. 5, insbesondere 958 ff.).
5.4
Nebst diesen klar belastenden Umständen
liegen insbesondere folgende weitere schlüssige Indizien und Beweise für die
Beteiligung der Berufungskläger an den angeklagten Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz und die Geldwäschereihandlungen vor:
5.4.1 Belastet werden die Berufungskläger
insbesondere durch die Ergebnisse der Telefonkontrollen, welche wie oben
ausführlich dargelegt, ohne Weiteres verwertbar sind. In den aufgezeichneten
Telefongesprächen ist, auch wenn ein einschlägiger Jargon verwendet wird,
unmissverständlich von Drogenlieferungen und von Geld die Rede. Aus den
abgehörten und aufgezeichneten Telefongesprächen namentlich zwischen den
Berufungsklägern A_____ und B_____ und dem Mitbeschuldigten C_____, ergibt sich
dass am 14. Juli 2011 eine Lieferung von 2 Kilogramm Kokain durch den
Berufungskläger A_____ an C_____ stattgefunden hat, wobei der Berufungskläger B_____
den Kurier im Auftrag des A_____ zu C_____ gebracht hat, und dass der
Drogenerlös anschliessend vor allem durch den Berufungskläger B_____ gemäss den
Anweisungen des Berufungsklägers A_____ ins Ausland weitergeleitet worden ist.
Die inhaltliche Interpretation dieser Gespräche sowie deren Intensität und
offensichtliche Verschlüsselung sowie der verwendete Jargon lassen keinerlei
Zweifel daran, dass es um Drogenhandel und damit zusammenhängende Geldwäscherei
geht. Die Behauptung der Berufungskläger, es sei um Handel mit afrikanischen Waren
im Laden des C_____ gegangen, ist insbesondere angesichts des grossen erzielten
Umsatzes und dessen konspirativen Verschiebens in keiner Hinsicht plausibel.
Selbstverständlich kommt den Berufungsklägern als Beschuldigten im Strafverfahren
nicht der Beweis für ihre Unschuld zu. Indes spricht die fehlende Plausibilität
ihrer Aussagen nicht für die Richtigkeit ihrer Bestreitungen.
5.4.2 Der Berufungskläger B_____ räumt in
den nach dem Gesagten verwertbaren Einvernahmen ein, dass er auf den fraglichen
Telefongesprächen zu hören ist und dass er auch mit dem Berufungskläger A_____
und mit C_____ redet (vgl. nur Protokoll Hauptverhandlung,
act. 3051 ff.; Einvernahme vom 18. Juni 2012,
act.1894 ff.). Er gesteht weiter den objektiven Ablauf der in der
Anklageschrift skizzierten Geschehnisse zu, will aber nicht gewusst haben, dass
es um Drogen gegangen sei.
5.4.3 Der Berufungskläger A_____ hatte in
den Einvernahmen vom 8. Dezember 2011 (act. 1191 ff.) vage
angegeben, dass er auf den überwachten Telefonaten (C1) zu hören sei, will aber
seine Stimme auf den überwachten Gesprächen C2 (nigerianische Rufnummer Nr. [...])
teilweise nicht erkennen (vgl. act. 1217). In der Einvernahme vom 21. Juni
2012 (act. 1389 ff.), bei welcher er anwaltlich vertreten war und an
welcher auch die Verteidiger der Mitbeschuldigten teilgenommen haben, hat er
allerdings eingeräumt, im fraglichen Zeitraum mit dem Berufungskläger B_____
telefoniert zu haben. Insbesondere hat er hier ausgesagt, dass der
Berufungskläger B_____ in seinem Auftrag Geld von C_____ entgegen genommen und
an die Lieferanten – afrikanischer Waren – in Paris weitergeleitet habe. Er
habe mit ihm über dieses Geld gesprochen, als er (A_____) in Afrika weilte.
Weiter hat er erklärt, dass er den Berufungskläger B_____ auch gebeten habe, am
14. Juli 2011 einen Mann mit grosser Tasche, voller Muster afrikanischer
Waren – es habe sich um einen Händler mit afrikanischen Waren aus Paris
gehandelt – zum Laden des C_____ zu bringen (act. 1393). Schliesslich
erklärt er, die Aussagen des Berufungskläger B_____ betreffend Geldweiterleiten
und Begleiten eines Mannes zu C_____ seien wahr, denn es sei ja nicht um Drogen
gegangen (act. 1397).
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es, nachdem
sämtliche Ergebnisse der Telefonüberwachung und die relevanten Aussagen der
Mitbeschuldigten sich als verwertbar erwiesen haben, keine ernsthaften Zweifel
mehr am objektiven Anklagesachverhalt des Drogenhandels und der Geldwäscherei
gibt. Der in der Anklageschrift (Ziff. I.1 und I.2) detailliert
geschilderte Sachverhalt (vgl. Urteil Strafgericht S. 3 ff., und
Zusammenfassung oben E. 2.1.1) ist durch zahlreiche Beweismittel – vor
allem das beschlagnahmte Kokain, die bei C_____ und beim Berufungskläger A_____
gefundenen, typisch gestückelten, grösstenteils kokainkontaminierten Geldbeträge,
die diversen Mobiltelefone und SIM-Karten, die belegten Geldflüsse, sowie eben
zentral die vielen abgehörten, eindeutig verschlüsselten Telefongespräche im
inkriminierten Zeitraum und die Aussagen insbesondere des Berufungsklägers B_____,
aber schliesslich auch die Angaben des Berufungsklägers A_____ selber
anlässlich der Einvernahme vom 21. Juni 2012 (act. 1389 ff.) –
erstellt.
5.6 Auch in subjektiver Hinsicht bestehen, wie bereits
das Strafgericht zutreffend festgehalten hat (Urteil S. 12), keine Zweifel
hinsichtlich des Sachverhalts. Das gilt namentlich auch für den Berufungskläger
B_____, der sein Wissen um die Drogengeschäfte bestreitet. Seine Ausführungen
hierzu sind lebensfremd und unglaubhaft. Der Umstand etwa, dass er sich die
kurze Begleitung des Drogenkuriers vom [...]platz zum [...] mit insgesamt CHF 1'000.–
ausgesprochen üppig hat belohnen lassen, zeigt deutlich, dass er sich bewusst
war, dass es sich um ein riskantes, aber durchaus lukratives Geschäft – eben
Drogenhandel – handelte. Angesichts der von ihm zu verschiebenden Geldbeträge
lag es auf der Hand, dass diese Gelder aus dem Drogenhandel und nicht etwa aus
dem bescheidenen, karg eingerichteten und bestückten „Lädeli“ des C_____ (s.
dazu anschaulich Fotografien, act. 490 ff.) mit afrikanischen Waren
stammten. Wäre es um Gelder aus legalem Handel gegangen, wäre es nicht erforderlich
gewesen, diese auf komplexe und konspirative Weise zu sammeln, zu wechseln,
durch Kuriere zu verschieben, oder gar selber für den Transfer des Geldes nach
Paris zu fliegen. Dies gilt insbesondere für den Berufungskläger B_____, der
bereits einschlägig wegen Geldwäscherei vorbestraft und sich der Problematik
somit zweifellos bewusst war. Auch der Umstand, dass er sich bei den abgehörten
Telefonaten mühelos des einschlägigen Jargons bedient, zeigt deutlich, dass er
sich des Charakters der Geschäfte bestens bewusst war.
6.1 Wer
Betäubungsmittel unbefugt unter anderem lagert, versendet, befördert, einführt,
ausführt oder durchführt, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet,
auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt, unbefugt besitzt,
aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt und wer hiezu Anstalten
trifft, macht sich gemäss Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
strafbar. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung wird der Täter mit einer
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden
kann, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung
mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen
kann (lit. a), wenn er als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden
hat (lit. b), oder wenn er durch gewerbsmässigen Handel einen grossen
Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c).
6.2 Durch die in der Anklageschrift geschilderten
Handlungen, namentlich die Organisation des Transports und Übergabe von 2
Kilogramm Kokaingemisch am 14. Juli 2011 und des Transports und Übergabe
eines weiteren Kilogramms Kokaingemisch zwischen dem 17. und
25. Oktober 2011 an C_____ hat der Berufungskläger A_____ zweifellos den
Grundtatbestand des Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes erfüllt.
In Bezug auf den Berufungskläger B_____ ist erstellt, dass dieser den Drogenkurier
am 14. Juli 2011 zu C_____ geführt hat. Das Strafgericht hat den Berufungskläger
A_____ der mehrfach qualifizierten, d.h. der mengen-, banden- und
gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a, b und c) und den Berufungskläger B_____
der Gehilfenschaft dazu schuldig erklärt. Die äusserst knapp begründete
Qualifikation des Beitrags des Berufungsklägers B_____ als blosse
Gehilfenschaft zu Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes
ist von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet worden und damit nicht zu
prüfen – eine Änderung auch nur des Schuldspruchs zu Lasten des
Berufungsklägers wäre, da die Staatsanwaltschaft keine (Anschluss)berufung
erhoben hat, zufolge des Verbots der reformatio in peius ohnehin nicht
zulässig, wie das Bundesgericht in einem jüngsten Urteil klar gestellt hat (BGE
139 IV 282 E. 2.6 S. 289).
6.3
6.3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz,
entsprechend der Anklage, sämtliche drei genannten Qualifikationsgründe
angenommen. Während der Berufungskläger A_____ sich nicht dazu äussert, macht
der Berufungskläger B_____ geltend, die persönlichen Merkmale der
mengenmässigen Qualifikation, der Bandenmässigkeit und der Gewerbsmässigkeit
seien bei ihm subjektiv nicht gegeben.
6.3.2 Insgesamt geht es vorliegend um gut
3 Kilogramm Kokaingemisch, wobei dem Berufungskläger B_____ die Beteiligung an
der Lieferung von 2 Kilogramm Kokaingemisch vorgeworfen wird. Auch wenn von
einem wenig starken Reinheitsgrad auszugehen ist (Reinheitsgrad des bei C_____
beschlagnahmten Kokains: 11 % respektive 12 %), so ist es auf jeden Fall
um eine den vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain
(vgl. BGE 109 IV 144) um ein Vielfaches übersteigende Menge Kokain gegangen.
Der Berufungskläger A_____ hat sich somit der qualifizierten Widerhandlung
gemäss Art. 19 Abs. lit. a BetmG, der Berufungskläger B_____ der Gehilfenschaft
dazu schuldig gemacht. Auch der Berufungskläger B_____ wusste – insbesondere
angesichts der Tatsachen, dass der Drogenkurier mit einer Tasche unterwegs war
und dass er (B_____) für den kurzen Begleitdienst mit CHF 1'000.– entlöhnt
wurde – zweifellos, dass es um eine im Sinne des Art. 19 Abs. 2
lit. a des Betäubungsmittelgesetzes grosse Menge Kokain gegangen ist. Die
Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu mengenmässig qualifizierter Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz ist somit nicht zu beanstanden.
Damit ist bereits ein schwerer Fall
gegeben, da ein Qualifikationsmerkmal genügt. Die weiteren sind nur
(aber immerhin) im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen – und dort dann
unabhängig von der genauen Einreihung in Abs. 2 von Art. 19 des
Betäubungsmittelgesetzes. Insofern ist eine exakte Subsumption unter die
Merkmale des Abs. 2 lit. b und c nicht besonders relevant. Sie ist aber,
namentlich auch in Bezug auf den Berufungskläger B_____, ebenfalls zu bejahen,
was nachfolgend darzulegen ist.
6.3.3 Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit dann gegeben, wenn zwei
oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen
zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen
möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken
(BGE 135 IV 158 E. 2 S. 158). Für den Begriff der Bande ist
dabei weniger auf die Zahl der Mitglieder als auf den Organisationsgrad und die
Intensität der Zusammenarbeit der Täter abzustellen (BGE 124 IV 86 E. 2b f. S.
88 f.; BGer 6S.204/2005 vom 24. September 2005 [E. 2.1]). Vorliegend zeugt die
wiederholte und gut organisierte Zusammenarbeit der Beschuldigten, die ein gut
eingespieltes Team bildeten, von einer gut strukturierten Gruppierung mit
klarer Rollenverteilung – etwa Organisation, Verteilung der Drogen,
Geldtransfer – und eingespielten Prozessen. Ihr Zusammenwirken in diesem
professionell strukturierten Organisationsgefüge ist klar als bandenmässig im
Sinne der obenstehenden Definition anzusehen (vgl. dazu auch AGE
AS.2010.57 vom 8. April 2011, E. 5.9 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hält im Übrigen
trotz Kritik in einem Teil der Lehre an seiner Rechtsprechung fest, dass eine
Bande auch aus nur zwei Personen bestehen kann. Massgeblich für die
erhöhte Mindeststrafdrohung sei die Gefährlichkeit, welche bereits beim
Zusammenschluss zweier Personen vorliegen könne (vgl. BGE 135 IV 158
E. 2), wenn nur gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa
Rollen- oder Arbeitsteilung) oder eine Intensität des Zusammenwirkens ein
derartiges Ausmass erreichten, dass von einem stabilen Team gesprochen werden
kann, auch wenn diese allenfalls nur kurzlebig ist. Unter diesen
Voraussetzungen genügen zwei Personen. Vorliegend sind es insgesamt drei
Personen, wobei allerdings einer, der Berufungskläger B_____, von der
Vorinstanz nur als Gehilfe qualifiziert wird – aber dies spielt nach dem
Gesagten zum Vornherein keine Rolle. Aufgrund der vorhandenen Rollenteilung und
des genau abgesprochenen Zusammenwirkens – sogar über einen relativ langen
Zeitraum hinweg – wobei noch eine gegenseitige "Sozialkontrolle“ durch die
Beteiligten stattfand (vgl. dazu etwa Telefongespräche vom 12. und
17. September 2011 zwischen A_____ und B_____ betreffend die Unzuverlässigkeit
des C_____, act. 1360, 1366 f.) ist hier das Qualifikationsmerkmal der
Bandenmässigkeit nach der Rechtsprechung klar erfüllt. Zweifellos bestand auch
beim Berufungskläger B_____ ein Bewusstsein für den Zusammenschluss der
Bandenmitglieder und der Zielrichtung der Bande; anschaulich sind auch in
diesem Zusammenhang die erwähnten Telefonate (vgl. act. 1367
[Berufungskläger B_____ zu Berufungskläger A_____: „Du sollst nur mit ihm
reden, so dass er sich anstrengt, weil das Ding jetzt so lange gedauert hat.
Bei so einer Sache sollte es schnell gehen“. … „Versuch einfach mal, ihn unter
Druck zu setzen“).
6.3.4 Schliesslich ist die Qualifikation
auch in Bezug auf die Gewerbsmässigkeit gegeben. Gewerbsmässigkeit im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes ist anzunehmen, wenn
der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen
erheblichen Gewinn erzielt. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 119 IV
129 E. 3a, bestätigt u.a. in BGE 123 IV 113 E. 2c; BGE 129 IV 188 BGer
6B_180/2012 vom 14. Januar 2013 E. 8.2) setzt Gewerbsmässigkeit
voraus, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der
Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und dass aufgrund seiner Taten
geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Straftatbestand
fallenden Taten bereit gewesen. Ansatzpunkt ist der Begriff des berufsmässigen
Handelns: Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den
Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der
Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und
erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines
Berufs ausübt. Dabei kann sogar eine quasi "nebenberufliche"
deliktische Tätigkeit genügen. Wesentlich ist, dass aus den gesamten Umständen
zu schliessen ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch
deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an
die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die
erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Die Beschuldigten haben sich über
einen längeren Zeitraum im grossen Stil dem Drogenhandel gewidmet und, wie die
abgehörten Telefongespräche deutlich aufzeigen, dafür einen grossen Aufwand
betrieben, unter anderem diverse Mobiltelefonnummern eingesetzt und sich mit
verschlüsselten Telefongesprächen auf dem Laufenden gehalten, teilweise auch
vom Ausland aus. Sie haben damit in kurzer Zeit (Juli bis Oktober 2011) erwiesenermassen
einen grossen Umsatz – mindestens CHF 89'000.– und EUR 27'000.– – und
fraglos einen erheblichen Gewinn erzielt. Dem Berufungskläger B_____, der ja
einen Grossteil dieses Umsatzes ins Ausland weiterleitete und sich einlässlich
darüber mit dem Berufungskläger A_____ telefonisch unterhielt, waren die
Umstände der Gewerbsmässigkeit zweifellos bewusst. Seine Behauptung, dass er
für seine „Freundschaftsdienste“ kein Entgelt erhalten habe, „welches über
einem Auslagenersatz lag“ (Berufungsbegründung, S. 5), ist im Übrigen
bereits angesichts des Umstandes, dass er zugestandenermassen alleine für die
kurze Begleitung des Drogenkuriers vom [...]platz zum [...] am 14. Juli
2011 CHF 1'000.– erhalten hat, nicht richtig. Auch die Verurteilung wegen
Gehilfenschaft zu gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
ist somit korrekt.
6.3.5 Gewerbsmässigkeit und
Bandenmässigkeit zählen zu den persönlichen Merkmalen nach Art. 27 StGB
(BGer 6B_207/2013 vom 10. September 2013 E. 1.3.2, BGE 105 IV 182
E. 2a; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 27 StGB N 2). Es ist bei der bestehenden Beweislage
und nach dem Gesagten erstellt, dass auch beim Berufungskläger B_____ – sowohl
im Rahmen seines Gehilfenbeitrags zum Drogenhandel als auch bei der
Geldwäscherei (dazu gleich unten E. 7) – die Qualifikationen der Gewerbsmässigkeit
und der Bandenmässigkeit erfüllt sind.
7.1 Der Geldwäscherei macht sich strafbar, wer eine
Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die
Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie der
Täter weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis
Abs. 1 StGB).
Die Handlung muss typischerweise
geeignet sein, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung
der Vermögenswerte zu gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten
Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der
Rechtsprechung kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die
Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln (BGE 122 IV 211 E. 3b/aa, 127
IV 20 E. 3a, 128 IV 117 E. 7a S. 131). Als Vereitelungshandlung
qualifiziert hat die Rechtsprechung bisher u.a. das Verstecken von aus
Betäubungsmittelhandel herrührenden Geldern (BGE 119 IV 59 E. 2e)
respektive das Zur Verfügung Stellen einer Wohnung als vorübergehendes Versteck
für Drogengelder (128 IV 117: BGer 6S.702/2000 vom 14. August 2002, E.2.2),
etwa auch das Umwechseln von Bargeld in kleiner Stückelung in grössere
Banknoten der gleichen Währung oder den Umtausch in eine andere Währung (BGer
6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Jeder Transfer ins
Ausland ist eine Geldwäschereihandlung, weil dadurch die Einziehung erschwert
wird (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten,
in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Auflage, Basel 2013 Art. 305bis StGB N 18). Den
Tatbestand der Geldwäscherei kann auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die
er selbst durch ein Verbrechen erlangt hat: Der Vortäter kann sein eigener
Geldwäscher sein (BGE 122 IV 211 E. 3; BGE 6S.595/1999 vom 24. Januar
2000, E.2 b bb).
7.2 Massgeblich sind immer die gesamten Verhältnisse
des Falles. Entscheidend ist, ob die vorgenommene Handlung unter den jeweiligen
Umständen darauf angelegt ist, den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die
Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft zu vereiteln. Das kann hier nicht
fraglich sein. Die transferierten Gelder stammen ohne Zweifel aus dem
nachgewiesenen Drogenhandel. Die Behauptung des Berufungsklägers B_____, es
habe sich um legale Einkünfte aus dem Laden des C_____ gehandelt, entbehrt, wie
bereits festgehalten, jeglicher Plausibilität. Die aus dem Drogenverkauf
erlangten Gelder – und es besteht kein Zweifel daran, dass der Berufungskläger B_____
um ihre Herkunft wusste – wurden jeweils entsprechend den Anweisungen des
Berufungsklägers A_____ von C_____ unter anderem an den Berufungskläger B_____
weitergegeben. Dieser wechselte den Drogenerlös, wenn nötig, in Euro und
transferierte ihn anschliessend gemäss den Weisungen des Berufungsklägers A_____
ins Ausland, indem er ihn teilweise überwies, teilweise selber ins Ausland
brachte und ihn teilweise Geldkurieren für den Transport mitgab. Damit haben
die Berufungskläger den Tatbestand des Art. 305bis Ziff. 1
erfüllt. Zu Recht hat das Strafgericht den Berufungskläger B_____, welcher beim
Transferieren des Geldes eine sehr zentrale Rolle gespielt und in massgebender
Weise mitgewirkt hat, hier wegen Täterschaft und nicht lediglich wegen Gehilfenschaft
verurteilt.
7.3 Nach Ziff. 2 der Bestimmung liegt ein schwerer Fall
vor, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht
ist, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden
ist, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (lit. b), und er
durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen
Gewinn erzielt (lit. c).
Die Vorinstanz hat zu Recht beide
Qualifikationsgründe als erfüllt erachtet. Es kann insoweit auf die
entsprechenden Ausführungen oben (E. 6.3.3 ff.) verwiesen werden. Die
Berufungskläger haben auch in Bezug auf die Geldwäscherei ein gut eingespieltes Team
gebildet, wiederum als gut strukturierte Gruppierung mit klarer Rollenverteilung:
Organisation insbesondere durch den Berufungskläger A_____, Weiterleitung des
Geldes durch C_____ entweder direkt ins Ausland oder aber an den Berufungskläger
B_____, welcher es dann gemäss den Angaben von A_____ weiter transferierte. Der
Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit ist somit erfüllt. Angesichts des
betriebenen Aufwands – der Berufungskläger sammelte das Geld bei C_____,
wechselte es teils von Schweizer Franken in Euro, und leitete es dann durch
Überweisungen oder Übergaben an Geldkuriere ins Ausland respektive brachte es
gar persönlich nach Paris – und der Höhe verschobenen Geldbeträge – mindestens
CHF 89'000.– und EUR 27'000.– (vgl. Anklageschrift Ziff. I.2), welche
beiden Berufungsklägern zweifellos bewusst waren – kann auch hier die
Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nicht fraglich sein. Insoweit ist der erstinstanzliche
Schuldspruch ebenfalls zu bestätigen.
Für den Anklagevorwurf betreffend
Einreiseverbot (Anklageschrift Ziff. I.4) sei auf das erstinstanzliche Urteil
(S. 15 Ziff. II 4) verwiesen. Dem Berufungskläger A_____ wurde das
Einreiseverbot anlässlich seiner bedingten Entlassung in Genf im Mai 2010
eröffnet, wie er notabene selbst zugegeben hat (act. 1399), wie bereits
aus dem ZEMIS-Ausdruck hervorgeht (act. 1907 f.) und wie schliesslich
sowie durch die nachgereichte Kopie der Empfangsbestätigung vom 10. Mai
2010 bekräftigt wird (Beilage zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft).
Damit ist dem Einwand des Verteidigers, es fehle an einem Nachweis dafür, dass
der Berufungskläger A_____ Kenntnis des rechtskräftig verfügten Einreiseverbots
hatte, die Grundlage entzogen. Der Berufungskläger A_____ selber will zwar
angeblich geglaubt haben, das Einreiseverbot gelte nur während einer Probezeit
bis September 2010, doch ist diese Behauptung nicht plausibel und wird dies von
der Vorinstanz zutreffend als Schutzbehauptung gewertet (Urteil Strafgericht
S. 15 E. 4). Auch die Verurteilung wegen rechtswidriger Einreise ist
somit zu bestätigen.
9.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die
Vorinstanz das Verhalten des Berufungsklägers A_____ zutreffend unter die
Tatbestände der (mehrfach) qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a, b, c Betäubungsmittelgesetz) und der
qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Abs. 1 und 2 lit. b,
c StGB) subsumiert und ihn zu Recht auch wegen rechtswidriger Einreise
verurteilt hat. Ebenfalls zu bestätigen ist der Schuldspruch in Bezug auf den
Berufungskläger B_____; dieser hat sich der Gehilfenschaft zu mehrfach
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19
Abs. 1 und 2 lit. a, b, c Betäubungsmittelgesetz in Verbindung mit
Art. 25 StGB) und der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis
Abs. 1 und 2 lit. b, c StGB) schuldig gemacht. Auch der erstinstanzliche
Entscheid betreffend die Beschlagnahmen ist somit zu bestätigen. Ausserdem ist
in Bezug auf den Berufungskläger A_____, unter Hinweis auf die zutreffende
Begründung des Strafgerichts (Urteil S. 15 E. III), auch der Widerruf
der bedingt gewährten Entlassung und die Anordnung des Vollzugs der Reststrafe
zu bestätigen (s. dazu auch unten E. 9.5.1, S. 28).
9.2 Grundsätzlich und im Ergebnis – soviel
sei vorausgeschickt – sind die Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung
nicht zu beanstanden, auch wenn sie, wie die Staatsanwaltschaft ebenfalls
festhält (Berufungsantwort betreffend Berufungskläger B_____, S. 4), teilweise
sehr knapp gehalten sind.
9.3 Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe
innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und
berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere
der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine
Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen
(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und
transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation
durch Verfahren) (vgl. dazu Wiprächtiger/Keller
in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47
N 10). Gemäss
Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe
erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der
Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen. Besonders
hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem
gestellt, wenn die Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde erscheint
(BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20). Im
Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit sind bei der Bemessung der
Strafe zum Vergleich andere Urteile in ähnlich gelagerten Fällen heranzuziehen,
wobei stets den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist (ausführlich
zum Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung: BGE
135 IV 191 E. 3.2 f S. 193 f.; vgl. auch Trechsel/Affolter-Eijsten,
in Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2.
Auflage, Basel 2013, Art. 47 StGB N 40 f.).
9.4 Auszugehen ist für beide Berufungskläger vom
Strafrahmen für qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
welcher von 1 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe reicht (Art. 19 Abs. 2 BetmG);
mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden. Dass die
Beschuldigten nicht nur einen, sondern gleich mehrere Qualifikationsgründe
gemäss Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes erfüllen, führt nicht
zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens, sondern kann sich nur innerhalb
des verschärften Strafrahmens straferhöhend auswirken (BGE 120 IV 330 E. 1c S.
332 f.; BGer 6B_660/2007 vom 8. Januar 2008). Die Betäubungsmittelmenge liegt
bei beiden Berufungsklägern weit über dem vom Bundesgericht festgelegten
Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain. Im Übrigen stellt die Betäubungsmittelmenge
zwar einen wichtigen Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs einen vorrangigen
dar. Die genaue Betäubungsmittelmenge und der Reinheitsgrad verlieren zunehmend
an Bedeutung wenn, wie hier, mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19
Ziff. 2 des Betäubungsmittelgesetzes erfüllt sind und der Grenzwert
ohnehin deutlich überschritten ist (vgl. Wiprächtiger/Keller,
a.a.O., Art. 47 StGB N 93 mit Hinweisen). Da der Berufungskläger B_____
lediglich wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu verurteilen ist, kommt bei ihm Art. 25 StGB zur
Anwendung, insoweit mit der Folge der obligatorischen Strafmilderung (Art. 48a
StGB). Allgemeine
Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind bei keinem
Berufungskläger ersichtlich. Bei
beiden Berufungsklägern kommt infolge der Deliktsmehrheit Art. 49
Abs. 1 StGB strafschärfend zur Anwendung und bei beiden ist für die
qualifizierte Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c
StGB zwingend auch eine Geldstrafe auszufällen. Bei beiden Berufungsklägern sind Untersuchungs- und
Sicherheitshaft respektive der vorläufige Vollzug anzurechnen (Art. 51 StGB).
9.5
9.5.1 Der Berufungskläger A_____ wurde
vom Strafgericht, unter
Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe von 1 Jahr, 4 Monaten und 10
Tagen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 ½ Jahren sowie zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Im Rahmen des
Plädoyers macht sein Verteidiger geltend, diese Strafe sei, unabhängig von den
Schuldsprüchen, zu reduzieren.
Das Verschulden des Berufungsklägers A_____
wiegt schwer. Dies insbesondere weil er als wichtiges Glied einer international
operierenden Drogenhändlerbande, welche auch in der Schweiz tätig war, handelte
und den Drogenhandel organisierte. Aus den Telefonkontrollen ergibt sich eine
rege Tätigkeit, in welcher sich eine beachtliche kriminelle Energie
manifestiert. Es belastet ihn auch stark, dass er einzig aus finanziellen
Motiven heraus gehandelt hat, mögen seine Erwerbschancen auf dem spanischen
Arbeitsmarkt wohl auch nicht allzu rosig gewesen sein.
Das Vorleben des Berufungsklägers A_____
ist, soweit sich aus den Akten ergibt (act. 2, 3046), zunächst unauffällig
verlaufen. Er ist nach eigenen Angaben 1974 in Nigeria geboren und aufgewachsen.
Nach dem Besuch der Schule habe er eine Schreinerlehre begonnen, aber nicht
beendet, und einen Kleinhandel in Lagos betrieben, bevor er circa 2005 nach
Europa, d.h. via Italien nach Basel, gekommen ist und ein Asylgesuch gestellt
hat, welches abgewiesen wurde. Infolge Heirat mit einer Frau spanischer
Nationalität – mit welcher er einen Sohn habe – habe er in Spanien gelebt,
wobei die Situation auf dem Arbeitsmarkt schlecht gewesen sei. Er sei zurück in
die Schweiz gekommen, um ein Asylgesuch zu stellen, habe aber „Probleme im
Zusammenhang mit Drogen“ bekommen (vgl. act. 5). Stark belastet ihn, dass er bereits
mehrfach einschlägig vorbestraft ist: Neben einem Strafbefehl vom 20. Dezember 2006 des
Strafbefehlsrichters Basel-Stadt wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (30 Tage Gefängnis,
bedingt, nebst einer Busse von CHF 200.–) wurde er insbesondere mit Urteil
der Cour Correctionnelle Genève vom 2. Juli 2008 wegen Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er
wurde am 5. Mai 2010, mit einer Probezeit bis 15. September 2011, bedingt
entlassen; die Reststrafe beträgt 1 Jahr, 4 Monate und 10 Tage. Dass er die
vorliegend zu beurteilenden Delikte teilweise innerhalb dieser Probezeit
begangen hat, stellt einen Rückfall dar, welcher, wie bereits erwähnt, zum
Widerruf der bedingten Entlassung und zur Rückversetzung führt (vgl. Art. 89
Abs. 1 StGB), denn es handelt sich um einschlägige Delikte, Verbrechen, welche die
Bewährungsaussichten sehr ungünstig erscheinen lassen (vgl. Trechsel/Aebersold, in Trechsel/Pieth, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 89 StGB N 2).
Das Strafgericht (Urteil S. 15 E. III) hat entsprechend korrekt eine
Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 StGB) ausgesprochen (zu Voraussetzungen und
Methodik: BGE 135 IV 146 E. 2.4.1 S. 149): Die für die neuen Straftaten ausgefällte
Freiheitsstrafe bildet als Einsatzstrafe die Grundlage der Asperation; das
Gericht hat diese folglich mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen zu
erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren.
Ein Geständnis kann nicht zu Gunsten des
Berufungsklägers A_____ berücksichtigt werden. Einsicht oder Reue sind nicht
ersichtlich. Positiv zu vermerken ist der Führungsbericht vom 7. Januar
2014.
9.5.2 Zusammenfassend ist nach dem
Gesagten von einem schweren Verschulden des Berufungsklägers A_____ auszugehen.
Er hatte beim mehrfach qualifizierten Drogenhandel im Umfang von rund 3
Kilogramm Kokaingemisch die zentrale Rolle des Organisators inne und hat aus
rein finanziellen Motiven gehandelt.
Dass er bereits zweimal einschlägig vorbestraft ist und deswegen bereits eine
Freiheitsstrafe teilweise verbüsst hat, belastet ihn stark, zumal er teilweise
gar innert der Probezeit der bedingten Entlassung delinquiert hat. Ein
Geständnis, Reue oder Einsicht kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden.
Die Strafe ist infolge der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB – der Berufungskläger
A_____ wird auch wegen qualifizierter Geldwäscherei und Widerhandlungen gegen
das Ausländergesetz verurteilt – angemessen zu erhöhen. Dabei ist einerseits zu
berücksichtigen, dass das Verschulden namentlich auch bei der Geldwäscherei
schwer wiegt, denn der Berufungskläger A_____ war auch hier federführend bei
der Organisation, wie sich namentlich aus den Telefongesprächen ergibt. Ein Geständnis
kann auch hier nicht berücksichtigt werden. Schliesslich ist bei der Erhöhung
der Freiheitsstrafe zu berücksichtigen, dass infolge der Verurteilung wegen
qualifizierter Geldwäscherei zwingend auch eine Geldstrafe auszusprechen ist.
Dabei erscheint die erstinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe sowohl in Bezug
auf die Anzahl (90) als auch in Bezug auf die Höhe der Tagessätze
(CHF 30.–) – beides wird mit der Berufung nicht explizit angefochten –
angemessen und ist somit zu bestätigen. Insgesamt erscheint unter den gegebenen
Umständen für die hier zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe im Bereich
von mindestens 4 ½ Jahren angemessen. Wenn das Strafgericht gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB in sinngemässer
Anwendung des Asperationsprinzips (dazu BGE 135 IV 146 E. 2.4 S. 150)
unter Berücksichtigung des Strafrests von 1 Jahr, 4 Monaten und
10 Tagen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 ½ Jahren gebildet hat, so
ist dies ebenfalls angemessen. Bei dieser Strafhöhe ist die Gewährung des
bedingten Vollzugs für die Freiheitsstrafe ausgeschlossen. Die Geldstrafe ist
ebenfalls unbedingt auszusprechen; dies angesichts des spezifischen
gesetzgeberischen Zwecks, welcher mit der kumulativen Geldstrafe nach
Art. 305bis Ziff. 2 StGB verfolgt wird: der Täter soll bei
einem schweren Fall von Geldwäscherei auch finanziell bestraft werden.
9.5.3 Die von der Verteidigung
angedeutete Rüge betreffend Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist nicht
begründet. Das erstinstanzliche Urteil datiert vom 27. November 2012 und
wurde Ende Januar 2013 eröffnet. Die Berufungserklärung des Berufungsklägers A_____
datiert vom 22. Februar 2013, die Berufungsverhandlung hat im Februar 2014
stattgefunden. Es handelt
sich um ein komplexes Strafverfahren mit ursprünglich drei Beschuldigten und
nun noch zwei Berufungsklägern, gegen welche gewichtige Vorwürfe erhoben
werden. Das Appellationsgericht hat sich im Berufungsverfahren erneut umfassend
mit der Angelegenheit befassen müssen – die Berufungen richten sich gegen das
gesamte erstinstanzliche Urteil –, was sich auch im Umfang des vorliegenden
Urteils zeigt. Die Akten umfassen mittlerweile 12 Faszikel. Der Verteidiger hat
übrigens zuvor nie auf eine raschere Durchführung des Berufungsverfahrens
gedrängt, sondern im Gegenteil selber zweimal Fristerstreckungsgesuche für die
Einreichung der Berufungsbegründung gestellt, welchen angemessen nachgekommen
wurde. Eine Verfahrensverzögerung ist in keiner Hinsicht ersichtlich.
Der Umstand, dass der Berufungskläger A_____,
obwohl formell längst im vorzeitigen Strafvollzug, nach wie vor im
Untersuchungsgefängnis Waaghof untergebracht ist, ist zweifellos
unbefriedigend, kann jedoch nicht zu einer Reduktion der Strafe führen, sondern
muss gegebenenfalls bei den Strafvollzugsbehörden moniert werden.
9.5.4 Abschliessend bleibt noch
festzuhalten, dass die ausgesprochene Strafe auch im Vergleich mit andern
Fällen als angemessen erscheint:
AGE AS.2011.29/33 vom 18. Januar 2012 (mit Hinweis auf AGE AS.2010.117 vom 26. August
2011: 4 Jahre Freiheitsstrafe für mehrfache qualifizierte Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfache Geldwäscherei bei Einfuhr von
5 Kilogramm Kokain; und auf AGE 311/2005 vom 4. Januar 2006:
6 Jahre Zuchthaus für qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz und mehrfache Geldwäscherei bei Einfuhr und Verkauf von
6 kg Kokain):
Der dem mittleren Kader einer gut organisierten Bande zugeordnete Beurteilte,
welcher selber Betäubungsmittel konsumierte, beschränkt kooperativ war, wurde
wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Umfang rund 3 Kilogramm Kokaingemisch), mehrfacher einfacher Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässiger Geldwäscherei im Umfang von
ca. CHF 50'000.– sowie wegen SVG-Delikten zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe
und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. AGE
AS.2009.390 vom 8. Dezember 2010: 4 ¼ Jahre Freiheitsstrafe wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (2 Kilogramm
Kokaingemisch) und wegen Geldwäscherei und teilweise versuchter Geldwäscherei;
der einschlägig vorbestrafte, nicht geständige Beurteilte handelte aus rein
finanziellen Gründen.
9.6
9.6.1 Der Berufungskläger B_____ ist vom Strafgericht zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie zu einer unbedingten Geldstrafe
von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt worden. Die Verteidigung moniert
die Bemessung und Begründung dieser Strafe in verschiedener Hinsicht und zielt
auf eine Strafe, welche in vollem Umfange bedingt ausgesprochen werden könne.
Auch das Verschulden des
Berufungsklägers B_____ wiegt keinesfalls leicht. Auch er hat am lukrativen, in
mehrfacher Hinsicht qualifizierten Betäubungsmittelhandel mitgewirkt. Im Rahmen
der professionellen Organisation hatte er immerhin eine deutlich weniger hohe
Stellung als der Berufungskläger A_____ inne – er wird in Bezug auf die
Betäubungsmittelgeschäfte bloss als Gehilfe qualifiziert und wird schon deswegen
etwas milder bestraft (Art. 25, 48a StGB). Da sich sein Tatbeitrag – Begleiten
des Drogenkuriers zum Laden des C_____ – immerhin in der Nähe eines mittäterschaftlichen
Handelns bewegt (vgl. dazu etwa Urteil BGer 6B_911/2009 vom 15. März
2010), kann sich diese Strafmilderung allerdings nur relativ geringfügig
auswirken. Die Geldwäscherei hat er mittäterschaftlich mitgemacht, und zwar in
Bezug auf einen erheblichen Betrag. Er konsumiert selbst keine Drogen, der
Urintest war denn auch negativ (act. 1713); er hat also aus rein
finanziellen Interessen gehandelt. Bei ihm fällt dies um so mehr ins Gewicht,
als er über eine feste Arbeitsstelle und ein gesichertes, nach eigenen Angaben
auch existenzsicherndes Einkommen verfügte (vgl. Berufungsbegründung
Ziff. 4.2 S. 5; Angaben über Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
act. 339 [Netto-Einkommen CHF 4'800.–, Netto-Einkommen Ehefrau CHF
4'000.–).
Auch das Vorleben des Berufungsklägers
B_____ ist zunächst unauffällig verlaufen. Er ist Schweizer Bürger, in Nigeria
geboren und hat dort bis zum 26. Altersjahr gelebt. Nach eigenen Angaben habe
er in Nigeria ein Studium der Mikrobiologie angefangen, indes wegen Geldmangels
abbrechen müssen. Er ist im Jahre 1994 als Asylbewerber in die Schweiz gekommen
und hat sich […] mit einer Schweizerin verheiratet. Aus der Ehe entstammen zwei
Kinder, geboren […] und […] (vgl. act. 337). Dass er ebenfalls
einschlägig – jedenfalls in Bezug auf Geldwäscherei – vorbestraft ist, belastet
ihn stark. So wurde er am 16. September 2008 vom Strafgerichtspräsidenten
Basel-Stadt wegen mehrfacher Geldwäscherei, versuchter Geldwäscherei, und
Verkehrsregelverletzung zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu
CHF 70.–, bedingt, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse verurteilt;
ferner wurde er mit Strafbefehl vom 16. September 2011 wegen einfacher
Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 600.– verurteilt
(vgl. act. 341 f., 405 f.).
Er hat etwas mehr kooperiert als die
Mitbeschuldigten A_____ und C_____. So hat er immerhin den der Anklageschrift
zu Grunde liegenden äusseren Geschehensablauf, soweit er ihn betrifft,
grundsätzlich zugestanden, was ihm bei der Strafzumessung zu Gute gehalten
wird. Zu einem umfassenden, vorbehaltlosen Geständnis hat er sich aber nicht
durchringen können, bestreitet er doch – allerdings wie festgehalten nicht
plausibel – sich des Unrechts seines Tuns bewusst gewesen zu sein. Wenn er seinen
Beitrag damit erklärt, dass er nur einem Freund einen Gefallen habe tun wollen
und einfach nicht habe „Nein“ sagen könne, macht er es sich doch gar einfach
(vgl. act. 3056).
Auch wenn der
Berufungskläger B_____ in die Familienaufgaben eingebunden ist, kann sich dies nicht
wesentlich auf die Strafzumessung auswirken. Die Verbüssung einer langjährigen
Freiheitsstrafe ist für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten
Beurteilten – und häufig vor allem für seine Familie – mit einer gewissen Härte
verbunden; als unmittelbare Konsequenz jeder Sanktion darf diese Folge jedoch
nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände berücksichtigt werden; solche
sind hier nicht ersichtlich (vgl. Wiprächtiger/Keller
Art. 47 N 154, Urteil BGer 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011
E. 5.4). Die Söhne des Berufungsklägers sind rund […] und […] Jahre alt,
also in einem Alter, da sie eine Inhaftierung des Vaters zweifellos erheblich
trifft, da sie allerdings nicht mehr der zeitintensiven elterlichen Betreuung eines
Kleinkindes bedürfen; die Mutter kann die anstehenden Betreuungsaufgaben im Wesentlichen
wahrnehmen, auch wenn sie erwerbstätig ist.
9.6.2 Nach dem Gesagten ergibt sich
zusammengefasst Folgendes: Das Verschulden des Berufungsklägers B_____ wiegt
etwas weniger schwer als das der beiden Mitbeschuldigten A_____ und C_____. Er
war beim mehrfach qualifizierten Betäubungsmittelhandel beteiligt, allerdings
lediglich in untergeordneter Stellung als Gehilfe, weshalb die Strafe zu
mildern ist (Art. 25, 48a StGB), wobei diese Milderung, wie oben
(E. 9.6.1) begründet festgehalten, nicht sehr stark ins Gewicht fällt. Auch
er handelte aus rein finanziellen Motiven, was ihn angesichts des Umstandes,
dass er in existenzsichernden finanziellen Verhältnissen lebte, besonders
belastet. Betreffend den äusseren Ablauf der Geschehnisse hat er sich geständig
gezeigt, was angesichts seiner Ausflüchte in Bezug auf den subjektiven
Tatbestand zwar nur leicht, aber immerhin zu seinen Gunsten berücksichtigt werden
kann. Dass er –
jedenfalls in Bezug auf die Geldwäscherei – einschlägig vorbestraft ist,
belastet ihn stark. Die Strafe ist infolge der Deliktsmehrheit gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB angemessen zu schärfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das
Verschulden auch bei der Geldwäscherei schwer wiegt, denn der Berufungskläger
handelte hier auch zielstrebig und engagierte sich, wie die Telefongespräche
zeigen, sehr stark, forderte beispielsweise den Berufungskläger A_____ auf,
Druck auf den als unzuverlässig empfundenen C_____ auszuüben. Schliesslich ist
noch zu berücksichtigen, dass infolge der Verurteilung wegen qualifizierter
Geldwäscherei zwingend auch eine Geldstrafe auszusprechen ist. Dabei erscheint
die erstinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe sowohl in Bezug auf die Anzahl
(90) als auch in Bezug auf die Höhe der Tagessätze (CHF 30.–) – beides
wird mit der Berufung nicht explizit moniert – angemessen und ist somit zu
bestätigen. Alles in allem ist die vom Strafgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe
von 3 Jahren dem Verschulden des Berufungsklägers B_____ und den übrigen Strafzumessungskriterien
angemessen.
9.6.3 Diese Strafe erscheint auch im
Vergleich zu den Strafen der Mitbeschuldigten verhältnismässig. Der
Berufungskläger A_____ wurde, als hierarchisch höher eingestufter Organisator,
auch mit der höchsten Strafe belegt; unter Berücksichtigung einer vollziehbar
erklärten Reststrafe von 1 Jahr, 4 Monate und 10 Tage wurde eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 5 ½ Jahren ausgesprochen. Der Mitbeschuldigte C_____ als
Verteiler der Drogen wurde mit 4 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Vor diesem Hintergrund
ist die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren für den Berufungskläger B_____
angemessen. Dieser wird zwar in Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte lediglich
wegen Gehilfenschaft verurteilt und ist entsprechend etwas milder zu bestrafen;
bei ihm fällt der Umstand, dass er sich, anders als die Mitbeschuldigten, trotz
gesicherter Existenz auf den internationalen Kokainhandel eingelassen hat, negativ
ins Gewicht.
9.6.4 Für Freiheitsstrafen,
die zwischen zwei und drei Jahren liegen, sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen
Anwendungsbereich des teilbedingten Strafvollzuges vor. An die Stelle des
vollbedingten Strafvollzuges, der hier
ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjektiven Voraussetzungen dafür
gegeben sind. Grundvoraussetzung
für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB
ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender
Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus
Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Die Auffassung, dass
die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB
auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten
müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, Strafrecht I,
3. Auflage, Basel 2013, Art. 43 N 11 f; BGE 134 IV 1 E. 5.3
S. 10 mit Hinweisen, AGE 394/2007 vom 30. Mai 2008, AGE
AS.2009.334 vom 5. November 2010). Ist keine fünfjährige straffreie Zeit
im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB gegeben, ist eine teilbedingte Strafe nur
möglich, wenn „besonders günstige Umstände“ vorliegen, wobei die Kriterien
dieselben sind wie für eine bedingte Strafe (Schneider/Garré,
a.a.O., Art. 43 N 13). Die
Vorinstanz hat die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs mit Hinweis auf
die Vorstrafe abgelehnt, aufgrund derer es einer besonders günstigen Prognose
bedürfe, welche vorliegend angesichts der einschlägigen Vorstrafe, der Vielzahl
der Delikte, und der unsicheren Situation des Berufungsklägers B_____ als
Arbeitsloser nicht gegeben sei.
Tatsächlich stimmt es prima vista
nicht sonderlich zuversichtlich, dass der Berufungskläger B_____ trotz der
Vorstrafe wegen Geldwäscherei erneut einschlägig straffällig geworden ist.
Allerdings war diese Vorstrafe als bedingte Geldstrafe ausgesprochen worden,
was möglicherweise keine ausreichend abschreckende Wirkung zu zeitigen
vermochte. Die Ernsthaftigkeit seiner Situation ist dem Berufungskläger nun mit
der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ausgestandenen Untersuchungshaft eindrücklich
vor Augen geführt worden: Infolge der Inhaftierung hat er nicht nur seine feste
Arbeitsstelle verloren, sondern musste auch erleben, dass die Haft eine
ausserordentliche Belastung für seine Familie bedeutet hat. Daher ist davon
auszugehen, dass bereits die abschreckende Wirkung der Untersuchungshaft die
Prognose wesentlich verbessert. Zudem hat die Ehe des Berufungsklägers B_____
der schweren Belastungsprobe, wie sie das Strafverfahren und die Haft darstellen,
stand gehalten, was weiter zuversichtlich stimmt. Positiv zu vermerken ist auch
das ernsthafte Bemühen des Berufungsklägers um Arbeit und der Umstand, dass er
sich in den vergangenen über zwei Jahren soweit ersichtlich nichts mehr hat zu
Schulden kommen lassen. Offensichtlich ist ihm auch das schulische und sportliche
Fortkommen seiner Söhne, für welche er sich sehr engagiert zeigt, ein grosses
Anliegen, welches er durch erneute Straffälligkeit nicht aufs Spiel setzen
dürfte. Schliesslich ist auch aus dem Vollzug eines Teils der Strafe eine
weitere Festigung des sozialen Verhaltens und insbesondere der Fähigkeit,
künftig straffrei zu leben, zu erwarten (vgl. Art. 75 Abs. 1 StGB). Trotz der
Vorstrafe besteht vorliegend somit alles in allem begründete Aussicht auf
Bewährung. Unter diesen Umständen kann eine besonders günstige Prognose
angenommen und dem Berufungskläger B_____ somit für die Freiheitsstrafe der
teilbedingte Vollzug gewährt werden. Ausgehend davon, dass mit dem Vollzug
eines Jahres eine ausreichende Warnwirkung erzielt wird, werden 2 Jahre
Freiheitsstrafe mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 3 Jahren, gewährt. Demgegenüber ist die Geldstrafe unbedingt auszusprechen
(vgl. dazu oben E. 9.5.2 am Ende).
Die Berufungen sind im Ergebnis in der
Hauptsache abgewiesen worden; derjenigen des Berufungsklägers B_____ war in
Bezug auf die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs ein geringer Erfolg
beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich keine
Abänderung des erstinstanzlichen Kostenentscheides. Die Berufungskläger tragen
für das Berufungsverfahren Urteilsgebühren von je CHF 1'000.– (vgl. § 11
Ziff. 4.1. der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SR 154.810). Den amtlichen
Verteidigern werden für das Berufungsverfahren angemessene Honorare gemäss
ihren Aufstellungen aus der Gerichtskasse ausgerichtet; die Einzelheiten ergeben
sich aus dem Dispositiv.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht,
in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
://: In Bezug auf A_____
wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt, unter Einrechnung der seither
ausgestandenen Haft und des vorläufigen Vollzugs,
in
Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes,
Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b und c des Strafgesetzbuches,
Art. 115 Abs. 1 lit. a und b des Ausländergesetzes sowie Art. 49 Abs. 1, 51 und
89 Abs. 1 und 6 des Strafgesetzbuches.
In
Bezug auf B_____ wird das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt bestätigt. B_____
wird verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 18. April bis zum 29. Juni 2012, davon 2 Jahre mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe
von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–,
in
Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes
in Verbindung mit Art. 25 des
Strafgesetzbuches, Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b und c, 43, 44
Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Im
Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Die
Berufungskläger A_____ und B_____ tragen die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von je CHF 1'000.– (einschliesslich
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem
amtlichen Verteidiger von A_____, [...], werden für
das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 3'205.– und ein
Auslagenersatz von CHF 85.50, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF
263.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Der
amtlichen Verteidigerin von B_____, [...], werden für das zweitinstanzliche
Verfahren ein Honorar von CHF 5'145.– und ein Auslagenersatz von CHF 243.30,
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 431.05, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic.
iur. Eva Christ lic. iur. Barbara
Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.