Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.5
ENTSCHEID
vom 30. April 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
c/o [...],
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 6. Januar 2014
betreffend Abweisung des
vorzeitigen Strafantritts etc.
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 6. Januar 2014 wies die Staatsanwaltschaft die Anträge des sich seit dem 9.
Dezember 2012 in Untersuchungshaft befindenden A_____ auf Erstellung eines
psychiatrischen Gutachtens und auf einen vorzeitigen Antritt des Strafvollzugs
ab. Ebenso verweigerte sie ihm ein Telefonat mit seiner in der Türkei lebenden
Mutter und die Durchführung von Verwandtenbesuchen in türkischer Sprache.
Gegen diese
Verfügung hat A_____ mit Eingabe vom 17. Januar 2014 Beschwerde erhoben und beantragt
in deren teilweiser Aufhebung die Bewilligung zum vorzeitigen Antritt des
Strafvollzugs, die Bewilligung eines Telefonats mit seiner Mutter sowie die
Durchführung von Verwandtenbesuchen in türkischer Sprache. Die Staatsanwaltschaft
beantragt mit schriftlicher Stellungnahme vom 21. März 2014 die Abweisung der
Beschwerde, unter gleichzeitigem Hinweis auf den aktuellen Verfahrensstand,
namentlich den Eingang der Anklageschrift vom 19. März 2014 bei Strafgericht
sowie die gleichzeitig dem Zwangsmassnahmengericht beantragte Anordnung der
Sicherheitshaft. In der Beschwerdereplik vom 14. April 2014 hält der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen fest. Mit Entscheid vom 28. März 2014 hat das
Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft bis zum 20. Juni 2014 verfügt.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Akten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Erwägungen
1.1 Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar
(Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdegericht ist das Appellationsgerichts
als Einzelgericht (§ 17 lit. a EG StPO i.V.m. § 73a Abs. 1 lit. a GOG). Die
Beschwerde ist im schriftlichen Verfahren zu behandeln (Art. 397 Abs 1 StPO). Die
Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO),
weshalb grundsätzlich darauf einzutreten wäre. Allerdings stellt sich die Frage
nach dem Fortbestehen der Zuständigkeit des Appellationsgerichts und dem
aktuellen schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers an der teilweisen
Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl.: AGE HB.2014.8 vom 24. April 2014
E. 2), nachdem die Untersuchungshaft von Gesetzes wegen beendet wurde und der
Beschwerdeführer sich neu in Sicherheitshaft befindet.
1.2 Die
Staatsanwaltschaft leitet das Strafverfahren bis zur Anklageerhebung (Art. 61
lit. a StPO). Mit Eingang der Anklageschrift bei Strafgericht wird das Verfahren
beim Gericht rechtshängig und die Verfahrensbefugnisse gehen auf das Gericht
über (Art. 328 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat ab diesem Zeitpunkt keine verfahrensleitenden
Befugnisse mehr (Stephenson/Zalunardo-Walser, in: Basler Kommentar StPO,
Basel 2011, Art. 328 StPO N 2). Gleichzeitig endet mit der Anklageerhebung die
Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1 StPO). Der Untersuchungshaft kann die
Sicherheitshaft folgen. Über die Umwandlung der Untersuchungshaft in Sicherheitshaft
entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft (Art.
229 Abs. 1 StPO). Anträge auf Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs sind der
Verfahrensleitung zu stellen (Art. 236 Abs. 1 StPO).
1.3 Vorliegend
hat die Staatsanwaltschaft mit Einreichung der Anklageschrift dem Zwangsmassnahmengericht
einen Antrag auf Umwandlung der Untersuchungshaft in Sicherheitshaft gestellt.
Diesem Gesuch wurde mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. März
2014 (ZM.2012.369) entsprochen. Soweit der Beschwerdeführer weiterhin den
Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs wünscht, hat er dies der aktuellen Verfahrensleitung
– und damit der Verfahrensleitung des Strafgerichts – zu unterbreiten. Diese
hat der Staatsanwaltschaft einzig Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen
(Art. 236 Abs. 2 StPO). Auch die Anträge um Erleichterung der Haftmodalitäten
(Besuchsmodalitäten und Telefongespräch) hat der Beschwerdeführer bei der aktuellen
Verfahrensleitung zu stellen. Aufgrund des Wegfalls der Zuständigkeit der
Staatsanwaltschaft zur Leitung des Verfahrens und der Umwandlung der Untersuchungshaft
in Sicherheitshaft ist das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos
geworden. Es ist deshalb abzuschreiben.
2.1 Ergibt
sich die Gegenstandlosigkeit einer Beschwerde erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens
werden die Kosten praxisgemäss nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens
auferlegt. Die Prüfung des mutmasslichen Verfahrensausgangs erfolgt summarisch
(vgl. statt vieler: AGE HB.2014.8 vom 24. April 2014 E. 2).
2.2
2.2.1 Vorliegend
hat das Zwangsmassnahmengericht zwischenzeitlich die Sicherheitshaft angeordnet
und damit das Fortbestehen entsprechender Haftgründe (vgl. Art. 221 StPO)
bejaht. Allein dies lässt den Rückschluss zu, dass einem Antrag auf Antritt des
vorzeitigen Strafvollzugs zum heutigen Zeitpunkt wohl kaum zu entsprechen wäre.
Ergänzend kann ausgeführt werden, dass gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO die
Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen kann, Freiheitsstrafen vorzeitig
anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens dies zulässt. Der vorzeitige Strafantritt
stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle
zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Er soll ermöglichen, dass der beschuldigten
Person bereits vor einer rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf
Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzugs geboten werden können (BGE 133 I
270 E. 3.2.1 S. 277). Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft muss
weiterhin ein besonderer Haftgrund wie namentlich Kollusionsgefahr gegeben
sein. Dieser Haftgrund dient primär der Sicherung einer ungestörten
Strafuntersuchung. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je
präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere
Anforderungen sind grundsätzlich an den Nachweis von Kollusionsgefahr zu
stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2 f. S. 23 f. mit Hinweisen). Allerdings können Kollusionshandlungen
im Strafvollzug nicht gleich wirksam verhindert werden wie in der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Der vorzeitige Strafantritt ist deshalb zu
verweigern, wenn die Kollusionsgefahr derart hoch ist, dass mit der Gewährung
des vorzeitigen Strafantritts der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens
gefährdet würden (Urteil 1B_90/2012 vom 21. März 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.2.2 Vorliegend
sind, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, die Aussagen des Beschwerdeführers
und diejenigen der Opfer in Bezug auf die konkreten Tatvorgänge äusserst
widersprüchlich. So bestreitet der Beschwerdeführer, die Tat geplant ausgeführt
zu haben. Vielmehr will er sich gegen die Opfer verteidigt und die objektivierten
Schussverletzungen ungewollt verursacht haben (vgl. etwa Einvernahmen des
Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2012 und 10. Januar 2013 [insb. S. 14] und
Einvernahme B_____ vom 18. Januar 2013). Demgegenüber hat B_____ ausgesagt, vom
Beschwerdeführer schon vor dem Tötungsdelikt (massiv) bedroht und geschlagen
worden zu sein (Einvernahme B_____ vom 2. April 2013 S. 1 ff.). Beide
überlebenden Opfer bezeugen ausserdem, dass den Schüssen kein Streit vorausgegangen
sei (Einvernahme B_____ vom 18. Januar 2013 S. 2; Einvernahme C_____ vom 18.
Januar 2013 S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund wird das Strafgericht
mit grosser Wahrscheinlichkeit diverse Zeugen und insbesondere die überlebenden
Opfer an der Hauptverhandlung nochmals befragen. Deren Depositionen sind
offensichtlich von gewichtiger Bedeutung und es ist damit unerlässlich, dass
sämtliche Zeugen unbeeinflusst aussagen können. Vorliegend kann nicht ausgeschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer, welchem bereits vor Begehung der
(versuchten) Tötungsdelikte manipulatives und massiv gewalttätiges Verhalten
vorgeworfen wird (vgl. Anklageschrift), bei Entlassung in ein weniger strenges
Haftregime, versuchen wird, (gegebenenfalls auch indirekt) auf Zeugen
einzuwirken, mit dem Ziel, seine Version des Tathergangs zu stützen. Nicht
auszuschliessen ist ausserdem, dass seine Familie – im Fall unbeaufsichtigter
Besuche – ihn in diesem Vorhaben unterstützen könnte, nachdem der
Beschwerdeführer möglicherweise aufgrund seines kulturell geprägten Begriffs
von Ehre gehandelt hat und darin eventuell von seiner Familie bestärkt wird.
Entsprechende Befürchtungen sind zudem aktenkundig. Der als Zeuge befragte D_____
brachte seine Furcht, Aussagen zu machen, da er Konsequenzen fürchte,
unmissverständlich zum Ausdruck: „Ich habe einfach Angst, dass wenn ich hier Aussagen
mache, mir etwas passiert. Ich habe Angst, dass mir seine Familie möglicherweise
dann was antut.“ (Einvernahme D_____ vom 13. Dezember 2012 S. 4). In Anbetracht
der schweren Anklagevorwürfe (insb. Mord und versuchter Mord) verbunden mit den
divergierenden Darstellungen des Beschwerdeführers und der Opfer sowie vor dem
Hintergrund des familiären Umfelds wäre damit voraussichtlich auf eine hohe
Kollusionsgefahr zu schliessen und eine Gefährdung der Ziele des Strafverfahrens
bei einer Haftlockerung auch zum heutigen Zeitpunkt noch zu bejahen. Der Beschwerdeführer
wäre demnach mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung des Antritts des
vorzeitigen Strafvollzugs mutmasslich unterlegen.
2.3 Anders
verhält es sich mit dem Anliegen des Beschwerdeführers, ein Telefongespräch mit
seiner betagten, in der Türkei lebenden Mutter zu führen. Personen in der
Untersuchungshaft ist das Telefonieren zwar grundsätzlich untersagt, indessen ermächtigt
das Gesetz die Verfahrensleitung ausdrücklich, Ausnahmen zu bewilligen (§ 79
der Verordnung über den Justizvollzug [JVV, SG 258.210]). Nachdem sich der
Beschwerdeführer nun bereits sei über mehr als 1 ¼ Jahr in Untersuchungshaft resp.
Sicherheitshaft befindet, die Mutter nicht Zeugin der angeklagten Taten ist und
von den Untersuchungsbehörden auch nicht aus anderen Gründen als Zeugin befragt
wurde, hätte diesem Anliegen mutmasslich und im Sinne einer einmaligen Ausnahme
entsprochen werden können.
2.4 Auch
wäre der Beschwerdeführer mit dem Anliegen, mit seinen Besuchern in seiner
Muttersprache Türkisch zu kommunizieren, wohl durchgedrungen. Letztlich ist
nicht einsichtig, weshalb er gegenüber der deutschen Sprache mächtigen
Häftlingen in dieser Hinsicht benachteiligt werden soll, und der
Kollusionsgefahr kann bei Besuchskontakten in erster Linie über die Erteilung
der Besuchsbewilligung entgegen gewirkt werden (vgl. § 77 Abs. 1 JVV). Angesichts
der vergleichsweise langen Haftdauer im strafprozessualen Haftregime wären
Besuchskontakte auf Türkisch deshalb wohl zumindest in beschränktem Ausmass und
unter Auflagen zu bewilligen gewesen.
2.5 Entsprechend
diesen Ausführungen hätte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mutmasslich
teilweise obsiegt, weshalb ihm eine reduzierte Gebühr von CHF 300.–
aufzuerlegen ist. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers ist aus der
Gerichtskasse zu entschädigen. Der ausgewiesene Aufwand gemäss eingereichter
Honorarnote ist angemessen, zu reduzieren ist einzig der für Kopiaturen
veranschlagte Betrag von CHF –.50 pro Stück auf CHF –.25 pro Stück.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 300.– (inkl.
Kanzleigebühren und zzgl. allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger des
Berufungsklägers, [...], werden ein Honorar von CHF 1'300.– und ein
Auslagenersatz von CHF 23.75, zuzüglich 8% MWST auf CHF 1'323.75 von CHF
105.90, aus der Gerichtskasse bezahlt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.