Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2013.52
ENTSCHEID
vom 27. Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch Rechtsanwalt […]
[…]
gegen
Vorsorgestiftung
Personalverband Beschwerdegegnerin
Städtische Verkehrsbetriebe Basel
Freie Strasse 8, 4001 Basel,
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 17. September 2013
betreffend Forderung
Sachverhalt
A_____ ist
Angestellter bei den Basler Verkehrsbetrieben (BVB). Mit Aufnahmeurkunde vom 7.
Dezember 1994 wurde er in den Personalverband Städtische Verkehrsbetriebe Basel
(PSVB, nachfolgend Personalverband) aufgenommen. Dieser als Verein organisierte
Verband bezweckt die Wahrung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder (Art.
2 Abs. 1 der Verbandsstatuten). Die Verbandsstatuten sehen unter anderem die
Einrichtung und den Unterhalt einer Vorsorgestiftung mit Sterbe- und Pensionszuschussleistungen
für die Mitglieder vor (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 der Verbandsstatuten). Diese Stiftung
wurde unter dem Namen „Vorsorgestiftung des Personalverbandes Städtische
Verkehrsbetriebe Basel“ errichtet. Als Mitglied des Personalverbands wurde A_____
zugleich Destinatär dieser Vorsorgestiftung und leistete neben dem monatlichen
Mitgliederbeitrag an den Personalverband von CHF 17.– einen monatlichen
Beitrag von CHF 6.– an die Vorsorgestiftung.
Als A_____ im
1994 dem Personalverband (und gleichzeitig der Vorsorgestiftung) beitrat,
lautete Ziffer 10 des Stiftungsreglements wie folgt:
- Austritt
10.1
Tritt ein
Mitglied vor seiner Pensionierung aus dem Verband aus, so verfällt grundsätzlich
sein im Zeitpunkt seines Austritts bestehendes Saldo des individuellen
Betrags-Kontos an die Kasse.
10.2
Erfolgt der
Austritt eines Mitgliedes aus dem Verband nachdem er Beiträge für mehr als 15
Jahre geleistet hat, und weil er die Dienste der Basler Verkehrsbetriebe
verlässt, so hat er Anspruch auf die Rückzahlung seiner eigenen Beiträge ohne
Zins und ohne die Beiträge der Stiftung.
Auf den 1.
Januar 2010 trat A_____ aus dem Personalverband aus. An der Generalversammlung
des Personalverbands vom 10. März 2010 wurde den Mitgliedern mitgeteilt, dass
die Bestimmung von Ziff. 10.2 des Stiftungsreglements gestrichen worden sei.
Nach seinem Austritt verlangte A_____ die Auszahlung der von ihm an die
Stiftung geleisteten Beiträge. Da der Personalverband die Auszahlung verweigerte,
klagte A_____ gegen den Verband auf Auszahlung der von ihm einbezahlten Vorsorgegelder
im Umfang von CHF 1’080.–. Mit Entscheid vom 15. Februar 2012 wies das
Zivilgericht Basel-Stadt die Klage mangels Passivlegitimation des Personalverbands
ab.
Mit
Schlichtungsgesuch vom 6. Juli 2012 verlangte A_____ nunmehr von der Vorsorgestiftung
des Personalverbandes Städtische Verkehrsbetriebe Basel die Rückzahlung von CHF
1’080.–. Nachdem keine Einigung zustande gekommen und die Klagebewilligung
ausgestellt worden war, erhob A_____ am 12. April 2013 Klage beim
Zivilgericht Basel-Stadt. Er beantragte, die Vorsorgestiftung sei zur Zahlung
von CHF 1’080.– zu verpflichten, zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Juli 2012; eventualiter
sei festzustellen, dass die ersatzlose Streichung von Ziff. 10.2 des
Stiftungsreglements ihm gegenüber keine Wirkung entfalte und er dereinst bei
Vorliegen der in den Statuten postulierten Voraussetzungen einen Anspruch auf
Rückerstattung der Beiträge habe. Mit Klageantwort vom 29. Juni 2013 beantragte
die Vorsorgestiftung, das Leistungsbegehren sei abzuweisen und auf das
Feststellungsbegehren sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. Am
17. September 2013 fand die Hauptverhandlung statt. Mit
Entscheiddispositiv vom gleichen Tag wies das Zivilgericht die Klage ab, soweit
es darauf eintrat. Der schriftlich begründete Entscheid ist A_____ am 18.
Oktober 2013 zugestellt worden.
Gegen diesen
Entscheid hat A_____ am 18. November 2013 ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel eingereicht. Darin beantragt er die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Gutheissung seiner vor Zivilgericht gestellten Leistungs-
und Feststellungsbegehren. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens und das Nichteintreten
auf das Feststellungsbegehren, eventualiter dessen Abweisung. Die wesentlichen Tatsachen
und Vorbringen der Parteien ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der
Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Angefochten
ist ein Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 17. September 2013, mit welchem die Klage auf Zahlung von CHF 1'080.– abgewiesen wird. Dieser
Entscheid ist mit Beschwerde beim Appellationsgericht
anfechtbar. Es liegt ein Endentscheid der ersten Instanz vor und der Streitwert
erreicht CHF 10'000.– nicht (vgl. Art. 319 lit. a und
Art. 308 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).
1.2 Der
Beschwerdeführer bezeichnet sein Rechtsmittel fälschlicherweise und auch im
Widerspruch zur Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid als Berufung
(vgl. nur Rechtsmittel, S. 2 und 13). Nach der Rechtsprechung ist die unrichtige
Bezeichnung eines Rechtsmittels im Verfahren vor Bundesgericht unschädlich,
sofern die formellen Voraussetzungen und die gegen den angefochtenen Entscheid
vorgebrachten Gründe für das richtige Rechtsmittel eingehalten worden sind
(vgl. BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382; BGer 5A_433/2012 vom 21. August 2012 E. 4; BGer 4A_480/2007 vom 27. Mai 2008 E. 1.2). In der Lehre wird überwiegend die
Auffassung vertreten, dass dieser Grundsatz auch für die Rechtsmittel der ZPO
gelten müsse; demgemäss dürfe sich die unrichtige Rechtsmittelbezeichnung nicht
nachteilig auswirken, wenn die Anforderungen an das richtige Rechtsmittel
erfüllt seien (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage
Zürich 2013, § 25 N 23; Sterchi, in: Berner Kommentar, Bern 2012, Art.
311 ZPO N 2; Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.],
ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308–327a
ZPO, Basel 2013, Vor Art. 308 ff. N 45; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf
2013, N 866; restriktiver Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Vorbemerkungen
zu den Art. 308–318 ZPO N 51; vgl. auch AGE ZB.2013.10 vom 23. Januar 2014, E. 1.2.2).
Im vorliegenden
Fall erfüllt das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel zugleich auch die
Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde: Beide Rechtsmittel haben dieselbe
30-tägige Frist, welche eingehalten wurde. Die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Gründe betreffen die Rechtsanwendung, die mit der Beschwerde im
gleichen Umfang geltend gemacht werden können wie mit der Berufung (vgl. Art.
310 lit. a und Art. 320 lit. a ZPO). Im Übrigen erachtet auch die
Beschwerdegegnerin die Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels als Beschwerde
als zutreffend (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2). Auf das ansonsten formgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist folglich einzutreten.
1.3 Mit
der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(Art. 320 ZPO). Rügen der unrichtigen Rechtsanwendung überprüft das
Appellationsgericht mit freier Kognition, diejenigen der
offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts mit beschränkter
(Willkür-) Kognition (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/
Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
2. Auflage 2013, Art. 320 ZPO N 4-6). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts
zuständig (§ 10 Abs. 2 EG ZPO).
Das Zivilgericht
hält zunächst fest (vgl. angefochtener Entscheid E. 1), im vorliegenden Fall
finde das Stiftungsrecht gemäss Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(ZGB; SR 210) Anwendung, nicht aber das Bundesgesetz über die berufliche
Vorsorge (BVG; SR 831.40) und das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42). Das Verhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer als Destinatär und der Beschwerdegegnerin als
Stiftung werde durch die Stiftungsstatuten und das Stiftungsreglement geregelt.
Anders als der Beschwerdeführer annehme, sei zwischen den Parteien darüber hinaus
kein Versicherungsvertrag oder Innominatvertrag abgeschlossen worden (E. 2.2).
Der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin sei aufgrund der Stiftungsstatuten
grundsätzlich befugt gewesen, das Reglement zu ändern und Ziffer 10.2 des Stiftungsreglements
zu streichen (E. 2.3). Die Frage, ob die Streichung von Ziffer 10.2 allenfalls
widerrechtlich sei oder gegen die Stiftungsurkunde verstosse, könne – so das
Zivilgericht weiter – offen gelassen werden, da der Beschwerdeführer auch bei
Weitergeltung der gestrichenen Ziffer 10.2 des Reglements keinen Anspruch auf
Rückzahlung der von ihm geleisteten Beiträge hätte. Ein Anspruch gemäss Ziffer
10.2 setze nämlich voraus, dass erstens das Mitglied während mehr als 15 Jahren
Beiträge gezahlt habe und dass zweitens der Austritt aus dem Verband wegen des
Verlassens der BVB erfolge. Da der Beschwerdeführer nach wie vor für die BVB
tätig sei, erfülle er das zweite Erfordernis nicht (E. 2.4.1). Auch bei einem
späteren Verlassen der BVB werde der Beschwerdeführer keinen Rückzahlungsanspruch
haben, da Ziffer 10.2 eine kausale Verknüpfung zwischen dem Austritt aus dem Verband
und dem Verlassen der BVB verlange. Bei einem künftigen Verlassen der BVB werde
es jedenfalls am Erfordernis fehlen, dass der Beschwerdeführer den Verband
verlasse, weil er die BVB verlasse (E. 2.4.2). Der Beschwerdeführer
könne sich auch nicht darauf berufen, dass er in seinem Vertrauen zu schützen
sei, dass ihm die bezahlten Beiträge zurückerstattet würden; er habe nämlich
selbst angenommen, dass einmal einbezahlte Gelder beim Austritt aus dem Personalverband
(nur) beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erstattet würden (E.
2.5).
In Bezug auf das
Eventualbegehren des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass die Streichung
von Ziffer 10.2 des Stiftungsreglements ihm gegenüber keine Wirkung entfalte
und er demgemäss dereinst bei Vorliegen der reglementarischen Voraussetzungen
einen Rückerstattungsanspruch haben werde, verneint das Zivilgericht ein
Feststellungsinteresse. Selbst wenn man entgegen der Erwägung 2.4.2 annehme,
dass der Beschwerdeführer künftig einmal einen Rückzahlungsanspruch haben werde,
sei nicht ersichtlich, weshalb er bereits jetzt darüber sichere Kenntnis haben
müsse. Bei einem allfälligen Weggang von der BVB stünde ihm die Möglichkeit
offen, dannzumal eine Leistungsklage einzureichen, die der Feststellungsklage
vorgehe. Aufgrund der geringen Summe von CHF 1'080.– erscheine schliesslich ein
Zuwarten nicht als unzumutbar. Auf das Eventualbegehren sei somit nicht einzutreten
(E. 3.).
3.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, seine Stellung gegenüber der Beschwerdegegnerin
sei nicht auf diejenige eines einfachen Destinatärs beschränkt, der
grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen der Stiftung habe. Anders als ein
einfacher Destinatär habe er Einzahlungen an die Beschwerdegegnerin geleistet,
dies aufgrund einer gesonderten Vereinbarung. Da es sich bei der Beschwerdegegnerin
um eine Stiftung handle, welche die Destinatäre planmässig durch normierte Leistungen
gegen die wirtschaftlichen Folgen eines versicherbaren Risikos schütze, also um
eine Einrichtung mit Versicherungscharakter (im Sinn von BGE 117 V 214), sei
diese gesonderte Vereinbarung als Versicherungsvertrag oder allenfalls als Innominatvertrag
zu qualifizieren. Die Abschaffung der Rückzahlungsmöglichkeit gemäss Ziffer
10.2 des Stiftungsreglements sei eine unzulässige einseitige Änderung des
Vertrags zwischen der Beschwerdegegnerin und ihm. Diese einseitige Vertragsänderung
stelle zweifellos einen wichtigen Grund für die Kündigung des Vertrags durch ihn
dar (Beschwerde, S. 4 f. und 6-8).
3.2 Die
Rechtsbeziehungen zwischen einer Personalvorsorgestiftung oder einer
Verbandsvorsorgestiftung einerseits und dem Stiftungsdestinatär andererseits
beruhen auf einem Innominatvertrag, dem sogenannter Vorsorgevertrag, und nicht
auf einem Versicherungsvertrag. Als Innominatvertrag untersteht der
Vorsorgevertrag den allgemeinen obligationenrechtlichen Vertragsregeln (Riemer,
in: Berner Kommentar, Bern 1975, Systematischer Teil vor Art. 80-89bis ZGB, N 277 und
338). Der rechtsgeschäftliche Inhalt des Vorsorgevertrags wird gebildet aus dem
Inhalt von Stiftungsreglement und allenfalls Stiftungsurkunde, beides Erlasse
einseitiger Natur, die zunächst nur die Rechte und Pflichten der Stiftung
festhalten; hinzu kommen allfällige individuelle Vereinbarungen zwischen
Stiftung und Destinatär, die insbesondere die Leistungspflichten der Stiftung
und allenfalls auch Beitragspflichten des Destinatärs regeln (Riemer,
a.a.O., Systematischer Teil vor Art. 80–89bis
ZGB, N 340). Angesichts der vertraglichen Bindungen kann die Stiftung – anders
als beim reinen Destinatärverhältnis – die Leistungsverpflichtungen gegenüber
den Destinatären nicht einseitig abändern; erweist sich eine Reduktion der Leistungspflichten
oder eine Erhöhung der Beitragspflichten als notwendig, muss die Stiftung eine
entsprechende Vereinbarung mit dem Destinatär anstreben (Riemer,
a.a.O., Systematischer Teil vor Art. 80–89bis
ZGB, N 342; vgl. zum Ganzen auch Riemer, Vorsorge-, Fürsorge- und Sparverträge
der beruflichen Vorsorge, in: Forstmoser/Tercier/Zäch [Hrsg.], Innominatverträge,
Festgabe Schluep, Zürich 1988, S. 231, 233-243; Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der
Schweiz, Bern 2006, § 4 N 13-21). Stiftungsreglemente enthalten deshalb oft
einen Abänderungsvorbehalt zu Gunsten der Stiftung; ein solcher Vorbehalt wird
grundsätzlich als zulässig erachtet; allerdings hat die Stiftung die Schranken
der Willkür und das Gebot der Gleichbehandlung der Destinatäre zu beachten (Riemer,
Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 2006, § 4 N 21).
3.3 Im
vorliegenden Fall ist nach dem Gesagten ebenfalls anzunehmen, dass die Parteien
nicht in einer reinen Stiftungs-/Destinatärsbeziehung stehen, sondern darüber
hinaus durch den Beitritt des Beschwerdeführers zur Vorsorgestiftung einen
Vorsorgevertrag abgeschlossen haben. Es kann an dieser Stelle jedoch offen gelassen
werden, ob dieser Vertrag abgeändert werden kann, sei es im Einverständnis mit
dem Beschwerdeführer, sei es aufgrund des Abänderungsvorbehalts von Art. 2
Abs. 3 der Stiftungsstatuten. Der vorliegende Fall betrifft nämlich nicht
die Frage, ob die Leistungspflichten der Beschwerdegegnerin zu Lasten der
Destinatäre und Vorsorgenehmer abgeändert werden können (durch die Streichung
von Ziffer 10.2 des Stiftungsreglements), sondern die Frage, ob die Leistungspflichten
von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht werden können, wie dies Ziffer
10.2 des im vorliegenden Fall anwendbaren Stiftungsreglements vorsieht, und ob
diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der Beschwerdeführer
zielt am Kern der Sache vorbei, wenn er geltend macht, der Vertrag zwischen ihm
und der Vorsorgestiftung dürfe nicht einseitig geändert werden. Als der Beschwerdeführer
nämlich per 1. Januar 2010 aus der Vorsorgestiftung austrat, war Ziffer
10.2 des Stiftungsreglements in Kraft, was auch von der Beschwerdegegnerin
nicht bestritten wird. Demgemäss ist auf den vorliegenden Fall Ziffer 10.2 des
damaligen Stiftungsreglements anwendbar. Zu prüfen ist demnach nicht, ob Ziffer
10.2 des Reglements gestrichen werden durfte, sondern wie die im vorliegenden
Fall anwendbare Ziffer 10.2 zu verstehen ist. Es geht mit anderen Worten um
eine Frage der Auslegung.
3.4 Der
Beschwerdeführer erachtet die zivilgerichtliche Auslegung von Ziffer 10.2 des
Stiftungsreglements als unzutreffend. Anders als das Zivilgericht annehme, setzte
der Rückzahlungsanspruch gemäss Ziffer 10.2 nicht voraus, dass der Austritt aus
dem Personalverband und das Verlassen der BVB gleichzeitig erfolgten; eine kausale
Verknüpfung sei richtigerweise einzig dahingehend zu bejahen, dass die beiden
Voraussetzungen – Austritt aus dem Personalverband und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
mit der BVB – kumuliert vorliegen müssten; Rückzahlungen seien somit möglich,
wenn das Mitglied den Personalverband und die BVB verlasse. Bei der Auslegung
der Statutenbestimmung sei jedenfalls der Grundsatz anwendbar, dass unklare
Bestimmungen zu Ungunsten der Partei auszulegen seien, die sie aufgestellt habe
(Beschwerde, S. 11 f.).
Ziffer 10.2 des
Stiftungsreglements hat folgenden Wortlaut: „Erfolgt der Austritt eines
Mitgliedes aus dem Verband nachdem er Beiträge für mehr als 15 Jahre
geleistet hat, und weil er die Dienste der Basler Verkehrsbetriebe verlässt, so
hat er Anspruch auf Rückzahlung seiner eigenen Beiträge ohne Zins und ohne
Beiträge der Stiftung“. Der Rückzahlungsanspruch des Mitglieds setzt somit
dreierlei voraus: erstens einen Austritt aus dem Verband, zweitens eine Zahlung
von Beiträgen für mehr als 15 Jahre und drittens, dass der Verbandsaustritt
wegen des Verlassens der Dienste der BVB erfolgt („Erfolgt der Austritt eines
Mitgliedes […] weil er die Dienste der Basler Verkehrsbetriebe verlässt,
so hat er Anspruch auf Rückzahlung seiner eigenen Beiträge“). Die Auffassung
des Beschwerdeführers verkennt, dass die erste Voraussetzung (Verbandsaustritt)
und die dritte Voraussetzung (Verlassen der BVB) durch ein „weil“ (kausale
Verbindung) und nicht durch ein „nachdem“ (zeitliche Verbindung) verknüpft
sind. Die Auslegung des Beschwerdeführers widerspricht somit bereits dem klaren
Wortlaut der Bestimmung. Ist der Wortlaut aber derart klar und gibt es keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Wortlaut den Sinn der Bestimmung unzutreffend
wiedergibt, besteht auch kein Raum für die Anwendung der Unklarheitenregel. Die
Auslegung des Zivilgerichts, wonach die Bestimmung eine kausale Verbindung zwischen
dem Verbandsaustritt und dem Verlassen der BVB verlange (angefochtener Entscheid,
E. 2.4.2), erweist sich somit als zutreffend.
Der
Beschwerdeführer leitet einen Rückzahlungsanspruch sodann aus der Rechtsfigur
der Vertrauenshaftung ab. Er sei bei Beginn seiner Mitgliedschaft beim Personalverband
davon ausgegangen, dass er bei der Beschwerdegegnerin über ein persönliches
Konto verfüge und er darauf vertrauen könne, dass die einmal eingezahlten
Gelder – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – an ihn ausgezahlt
würden (Beschwerde, S. 8 f.). Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf
hin, dass dem Beschwerdeführer beim Beitritt zum Personalverband (und zur
Beschwerdegegnerin) aufgrund von Ziffer 10 des Stiftungsreglements klar sein
musste, dass die von ihm eingezahlten Beiträge verfallen könnten
(Beschwerdeantwort, S. 5). Die Bestimmung weckt tatsächlich kein dahingehendes
Vertrauen, dass eingezahlte Beiträge jedenfalls zurückgezahlt würden, sondern
eben nur unter den in Ziffer 10.2 des Reglements genannten Voraussetzungen; wie
in Erwägung 3.4 ausgeführt worden ist, hängt der Rückzahlungsanspruch davon ab,
dass der Verbandsaustritt wegen des Verlassens der Dienste der BVB
erfolgt. Das berechtigte Vertrauen, dass die eingezahlten Beiträge unter den
genannten Voraussetzungen zurückgezahlt würden, hat die Beschwerdegegnerin
folglich nicht enttäuscht. Enttäuscht wurde lediglich das unberechtigte
Vertrauen des Beschwerdeführers, dass die Beiträge unter den von ihm
postulierten Voraussetzungen zurückgezahlt würden. Damit ist eine zentrale Voraussetzung
der Vertrauenshaftung – das treuwidrige Enttäuschen von berechtigtem Vertrauen
(vgl. BGE 120 II 331 E. 5a S. 336 f.; Heierli/Schnyder, in: Basler Kommentar, 5. Aufl.
2011, Art. 41 OR N 44) offensichtlich nicht erfüllt, so dass es sich erübrigt,
auch die weiteren Voraussetzungen zu prüfen. Das Zivilgericht verneint demgemäss
zu Recht einen auf die Vertrauenshaftung gestützten Rückzahlungsanspruch
(angefochtener Entscheid, E. 2.5).
Das Zivilgericht
weist auch das Eventualbegehren des Beschwerdeführers um Feststellung ab, dass
die ersatzlose Streichung von Ziffer 10.2 des Stiftungsreglements ihm gegenüber
keine Wirkung entfalte. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde
(S. 13) nahezu wörtlich seine diesbezüglichen Ausführungen in der Klage (S.
10). Damit kommt er seiner Rügepflicht nicht nach. Diese besagt, dass mit der
Beschwerdebegründung darzulegen ist, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leidet (Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 321 ZPO N 15). Der Beschwerdeführer muss somit erklären, weshalb
der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es
wird mit anderen Worten vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (so in Bezug auf die Berufung Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 311 ZPO N 36). An einer solchen
Auseinandersetzung mit den Gründen, aus welchen das Zivilgericht das
Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers verneint hat (vgl. angefochtener Entscheid,
E. 3), fehlt es im vorliegenden Fall. Mangels konkreter Rügen bleibt unklar, inwiefern
der angefochtene Entscheid in Bezug auf das verneinte Feststellungsinteresse mangelhaft
sein soll. Auf das Eventualbegehren ist damit nicht einzutreten.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen. Entsprechend
dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer die zweitinstanzlichen
Gerichtskosten (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese betragen im vorliegenden
Fall CHF 400.– (zum Gebührenrahmen vgl. § 11 Ziffer 1 der Verordnung über
die Gerichtsgebühren [GebV; SG 154.810]).
Sodann ist die Parteientschädigung zu beziffern; dies
gilt auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – keine Honorarnote eingereicht
worden ist (Jenny, in: Sutter-Somm/
Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
2. Aufl. 2013, Art. 105 ZPO N 6
f.). Im Beschwerdeverfahren berechnet sich das Honorar nach den für das erstinstanzlichen
Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei ein Abzug von einem bis zwei
Dritteln vorzunehmen ist (vgl. § 12 Abs. 2 der Honorarordnung für die
Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO; SG 291.400]). Bei einem
Streitwert von CHF 1'080.– beträgt das erstinstanzliche Grundhonorar CHF 315.–
(§ 4 Abs. 1 lit. a HO). Der Zuschlag von 50% für die Schriftlichkeit des
Beschwerdeverfahren (vgl. § 4 Abs. 2 HO) und der Abzug von einem Drittel für
das Beschwerdeverfahren (vgl. § 12 Abs. 2 HO) heben sich gegenseitig auf, so
dass die Parteientschädigung mit CHF 315.–, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer,
festzusetzen ist.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 400.–.
Der Beschwerdeführer hat der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 315.– inklusive Auslagen,
zuzüglich 8% MWST von CHF 25.20, zu bezahlen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.