Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.129
ENTSCHEID
vom 2.
Juni 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____, geb. […] Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch lic. iur. [...], Rechtsanwalt
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse
21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 20. November 2013
betreffend Durchsuchung von
Mobiltelefon und SIM-Karte
Sachverhalt
Gegen A_____ ist
ein Strafverfahren wegen Betrugs hängig. In diesem Zusammenhang hat die Staatsanwaltschaft
mit Verfügung vom 20. November 2013 unter anderem die Durchsuchung des Mobiltelefons
und der SIM-Karte von A_____ angeordnet. Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2013
hat A_____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. [...], Beschwerde gegen den
Durchsuchungsbefehl erhoben. Gleichzeitig hat sie für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens die Siegelung des Mobiltelefons und der SIM-Karte
beantragt. Diesem Verfahrensantrag hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin
mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 stattgegeben. Die Staatsanwaltschaft hat
sich am 13. Dezember 2013 mit dem Antrag auf Abschreibung des Verfahrens
infolge fehlenden Rechtsschutzinteresses vernehmen lassen. Die
Beschwerdeführerin hat sich mit Schreiben vom 5. Februar 2014 diesem
Antrag angeschlossen, allerdings „unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten des Staates“. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde nach
Art. 393 ff. StPO. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO;
§ 73a Abs. 1 lit. a GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 StPO schriftlich
und begründet eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der
Zwangsmassnahme grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die
Staatsanwaltschaft begründet ihren Antrag auf Abschreibung des Verfahrens
damit, dass sie den Durchsuchungsbefehl für das Mobiltelefon und die SIM-Karte
der Beschwerdeführerin inzwischen aufgehoben und den Bericht über die Mobiltelefonsicherung
(Auswertungsbericht) vom 20. November 2013 sowie die dazugehörige Daten-CD
gesiegelt und aus den Akten entfernt habe. Ein Entsiegelungsgesuch werde nicht
gestellt. Das Mobiltelefon und die SIM-Karte selbst seien nicht beschlagnahmt
worden und befänden sich bei den Effekten der Beschwerdeführerin. Damit sind
das Beschwerdeobjekt und das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an
einer Beurteilung der Beschwerde nachträglich weggefallen. Da die Beschwer im
Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch gegeben sein muss, ist die
Beschwerde antragsgemäss als gegenstandslos abzuschreiben (Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art.
382 N 13).
2.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend
gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die
das Rechtsmittel zurückzieht. Wird ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegen-standslos,
die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die
Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der
Kostenfolgen ist in erster Line auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens
abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im
Einzelnen zu prüfen (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011, E. 4.1; APE BES.2013.50
vom 6. August 2013 E. 2.1, BES.2012.15 vom 7. November 2012 E. 2.1; Domeisen,
in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 428 N 14).
2.2 Die
Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde geltend gemacht, dass sie ihr
Mobiltelefon, welches mit einer österreichischen SIM-Karte bestückt sei, in der
Schweiz nie verwendet habe. Das Telefon und die darin gespeicherten Daten
hätten mit dem hängigen Strafverfahrens nichts zu tun. Die Durchsuchung bezwecke
offensichtlich einzig eine verpönte „fishing expedition“. Ausserdem sei der
Durchsuchungsbefehl nicht genügend begründet, da daraus nicht hervorgehe,
weshalb das Mobiltelefon und die SIM-Karte durchsucht werden sollten und welche
Informationen darin vermutet würden. Der allgemeine Hinweis auf Art. 246 StPO
genüge nicht.
2.3 Dem
ist zunächst entgegenzuhalten, dass es sich beim Beschlagnahme- und
Durchsuchungsbefehl um eine Verfügungsart handelt, welche von der Staatsanwaltschaft
in grosser Zahl und aus diesem Grund mittels Formular erlassen wird. Die Verfügung
ergeht in der Regel – so auch im vorliegenden Fall – in einem frühen Zeitpunkt
des Verfahrens, weshalb die Anforderungen an die Begründungsdichte, namentlich
unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots, noch nicht hoch sein können
(vgl. Bommer/Goldschmid, in:
Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 263 N 62). Die Staatsanwaltschaft hat
den Durchsuchungsbefehl mit dem Hinweis auf Art. 246 StPO begründet. Gemäss
dieser Bestimmung dürfen unter anderem Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen
sowie Datenträger durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin
Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Die Durchsuchung von
Mobiltelefonen und SIM-Karten ist somit namentlich dann zulässig, wenn zu
vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die als Beweismittel
gebraucht werden (vgl. Art. 363 Abs. 1 lit. a StPO). Das bedingt als
Grundvoraussetzung einen hinreichenden Tatverdacht (vgl. Art. 197 Abs. 1 StPO).
Was die Aufzeichnungen anbelangt, nach denen in Bezug auf den Tatverdacht gesucht
wird, genügt es, dass sich solche potentiell unter den zu durchsuchenden Aufzeichnungen
befinden. Es muss nicht die Gesamtheit der zu durchsuchenden Aufzeichnungen beweisrelevant
sein, sondern es genügt die Vermutung, dass sich unter den zu durchsuchenden Aufzeichnungen
auch solche befinden, die beweisrelevant sein könnten (Thormann/Brechbühl, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011,
Art. 246 N 7).
2.4 Die
Beschwerdeführerin wird verdächtigt, in Basel eine psychisch kranke Frau anlässlich
des Verlassens einer Arztpraxis angesprochen und sie unter Ausnutzung ihrer gesundheitlichen
Verfassung in betrügerischer Art und Weise zur Bezahlung von insgesamt CHF
20'000.– bewegt zu haben. Die Übergabe des Geldes erfolgte bei mehreren
Treffen, welche jeweils telefonisch vereinbart wurden. Auch wenn diese Anrufe –
soweit bekannt – nicht vom Mobiltelefon der Beschwerdeführerin aus erfolgten,
erscheint unter den gegebenen Umständen die Auswertung des von der Beschwerdeführerin
mitgeführten Mobiltelefons und der entsprechenden SIM-Karte gerechtfertigt, da
sich daraus Hinweise auf die Art und Weise des Vorgehens, auf allfällige
mitbeteiligte Personen oder auf weitere Opfer ergeben könnten.
2.5 Aus
diesen Erwägungen erhellt, dass die Durchsuchungsverfügung bei summarischer
Prüfung der Sachlage rechtmässig war, weshalb die Beschwerde mutmasslich
abgewiesen worden wäre. Folglich hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten
des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Einen Antrag auf Bewilligung der amtlichen
Verteidigung hat sie nicht gestellt.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Das Verfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.