Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2013.40
ENTSCHEID
Vom 17. Juni 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A_____ Berufungskläger
[…] Beklagter
gegen
B_____ Berufungsbeklagte
[…] Klägerin
vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 28. Mai 2013
betreffend Genehmigung der
Vereinbarung über die Scheidungsfolgen
Sachverhalt
A_____ und B_____
heirateten 1986 in […] (Serbien). Sie haben drei Kinder, von denen das jüngste,
[...], geboren 1998, noch minderjährig ist. Mit Urteil des ersten Grundgerichts
[…] vom 23. November 2010 wurde ihre Ehe geschieden. Das Scheidungsurteil
erwuchs am 10. Februar 2011 in Rechtskraft. Mit Klage vom 28. Juni
2011 beantragte B_____ beim Zivilgericht Basel-Stadt die Ergänzung des serbischen
Scheidungsurteils. Im Rahmen der Einigungsverhandlung vom 28. Mai 2013
einigten sich die geschiedenen Ehegatten über die im serbischen Urteil nicht geregelten
Nebenfolgen der Scheidung. Das Zivilgericht genehmigte die Einigung mit
Entscheid vom 28. Mai 2013. Mit Eingabe vom 31. Mai 2013 an das Zivilgericht
erklärte A_____, die Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung widerrufen
zu wollen. Er begründete den Widerruf mit Schreiben vom 5. Juni 2013. Das
Zivilgericht stellte den Genehmigungsentscheid vom 28. Mai 2013 den
Parteien am 6. Juni 2013 im Dispositiv zu. Auf Gesuch von A_____
begründete das Zivilgericht den Entscheid schriftlich und stellte ihn A_____ am
4. Juli 2013 zu.
Mit am
30. August 2013 datiertem Schreiben hat sich A_____ an das Zivilgericht gewandt
und erklärt, dass er die Zustimmung zur Vereinbarung über die Nebenfolgen der
Scheidung in bestimmten Punkten widerrufe und eine neue Verhandlung begehre.
Das Zivilgericht hat diese Eingabe am 4. September 2013 zuständigkeitshalber
an das Appellationsgericht weitergeleitet. Dieses hat die Eingabe als Berufung
gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. Mai 2013 entgegengenommen.
Der Berufungskläger beantragt sinngemäss, dass der Entscheid aufzuheben und die
Nebenfolgen der Scheidung neu zu regeln seien; unter Kostenfolge. Mit Schreiben
vom 18. September 2013 ergänzte er seine Berufung. Die Referentin hat der
Berufungsbeklagten am 22. Oktober 2013 die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt. In ihrer Berufungsantwort vom 20. November 2013 beantragt die
Berufungsbeklagte, dass auf die Berufung nicht einzutreten und eventualiter die
Berufung abzuweisen sei; unter o/e-Kostenfolge. Mit Schreiben vom
19. Dezember 2013 hat der Berufungskläger repliziert. Ausserdem hat er am
13. Januar 2014 und am 13. Februar 2014 unaufgefordert weitere Eingaben
eingereicht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Scheidung der Ehe auf gemeinsames Begehren kann nur wegen Willensmängeln mit
Berufung angefochten werden (Art. 289 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Eine Anfechtung des Scheidungsurteils bezüglich der
Scheidungsfolgen richtet sich hingegen nach dem allgemeinen Rechtsmittelsystem
(Botschaft ZPO, in: BBl 2006, S. 7221, 7364; Siehr/Bähler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2013,
Art. 289 ZPO N 3; Seiler,
Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 320 f.). Die Vereinbarung über
die Scheidungsfolgen ist mittels Berufung anfechtbar, wenn sie in einem nach
Art. 308 ZPO berufungsfähigen Entscheid genehmigt worden ist. Soweit es
sich um vermögensrechtliche Scheidungsfolgen handelt, muss die Streitwertgrenze
von Art. 308 Abs. 2 ZPO erfüllt sein. Der Berufungskläger ficht den
Entscheid nicht nur bezüglich der Höhe der Unterhaltsbeiträge, sondern auch in
Bezug auf die Regelung des persönlichen Verkehrs mit seinem Sohn an. Es handelt
sich demzufolge gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht um eine (rein) vermögensrechtliche
Zivilrechtsstreitigkeit (vgl. BGE 116 II 493 E. 2a S. 494 f.; Rudin, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2011, Art. 51 BGG N 16). Deshalb ist vorliegend die
Berufung ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig.
1.2 Zum
Entscheid über die Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts
zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100]). Mit der
Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO). Bei einverständlich
geregelten Scheidungsfolgen, über welche die Parteien frei verfügen können,
beschränkt sich die Prüfung allerdings darauf, ob ein Willensmangel vorliegt
oder ob eine Voraussetzung für die Genehmigung gemäss Art. 279 Abs. 1
ZPO nicht erfüllt ist (van de Graaf,
in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, 2. Auflage 2013,
Art. 289 ZPO N 2; Siehr/Bähler,
a.a.O., Art. 289 ZPO N 3). Der Berufungskläger macht geltend, dass er
im erstinstanzlichen Verfahren der Vereinbarung über die Nebenfolgen der
Scheidung unter Drohung seitens des Gerichts und seines Rechtsvertreters
zugestimmt habe. Er macht damit einen Willensmangel geltend und ist deshalb zur
Berufung legitimiert (vgl. Seiler,
a.a.O., N 321).
1.3 Die
Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten
Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung
schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der
begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 4. Juli 2013 zugestellt.
Vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2013 stand die Rechtsmittelfrist still
(Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsfrist lief somit am
4. September 2013 ab. Die Berufung wurde am 30. August 2013 datiert
und traf am 2. September 2013 beim Zivilgericht ein. Wird die Berufungsschrift
fälschlicherweise bei der Vorinstanz eingereicht, ist Art. 48 Abs. 3
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) analog anzuwenden. Danach gilt die Frist auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der
Vorinstanz eingereicht worden ist. Diese hat die Eingabe unverzüglich dem Berufungsgericht
zu übermitteln (vgl. Sterchi,
in: Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 311 ZPO N 4; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
(Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage
2013, Art. 311 ZPO N 42). Die am 2. September 2013 beim
Zivilgericht eingegangene Berufung wurde somit rechtzeitig erhoben.
1.4 Die
Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1
ZPO). Die Berufungsbeklagte bemängelt, dass die Berufung den gesetzlichen
Anforderungen an den Inhalt der Berufungsschrift nicht genüge. Insbesondere
brächten die Anträge in der Berufung nicht genau zum Ausdruck, wie das
Berufungsgericht entscheiden solle.
Der
Berufungskläger muss einen Antrag in der Sache stellen und darf sich nicht darauf
beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides
zu beantragen (vgl. Reetz/Theiler,
a.a.O., Art. 311 ZPO N 34). Mit den Berufungsanträgen soll präzise
zum Ausdruck gebracht werden, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheides
angefochten werden und inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist
(vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489). Durch die Berufungsanträge werden
folglich Inhalt und Umfang der Überprüfung durch das Berufungsgericht festgelegt
(Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311
ZPO N 34). Praxisgemäss sind an von Laien formulierte Rechtsschriften weniger
strenge Anforderungen zu stellen (AGE 56/2007 vom 16. April 2008
E. 1.2; Spühler, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 311 ZPO N 13). Es genügt, dass
aus der Berufungsbegründung zumindest ersichtlich wird, worum es dem
Berufungskläger geht, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist
und welche Argumente er berücksichtigt wissen will.
Der Berufungskläger
macht in der Berufung vom 30. August 2013 sinngemäss geltend, dass die gerichtliche
Genehmigung der Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung aufzuheben sei
und den Parteien die Möglichkeit gegeben werde, die Nebenfolgen neu zu
verhandeln. In der Begründung führt er aus, welche Punkte der Vereinbarung neu
zu regeln seien (persönlicher Verkehr mit seinem Sohn, Dauer der
Unterhaltspflicht betreffend seinen Sohn, Bestand, Dauer und Indexierung der
Unterhaltsleistungen an die Berufungsbeklagte, Teilung der BVG-Guthaben sowie
Ansprüche am Haus in […]). Zwar wird daraus nicht in allen Punkten präzise
ersichtlich, wie die strittigen Scheidungsfolgen neu geregelt werden sollen.
Dennoch genügen die Ausführungen knapp den für Laien geltenden weniger strengen
Anforderungen an die Berufungsbegründung. Auf die Berufung ist deshalb einzutreten.
1.5 Die
Berufung ist innerhalb der Berufungsfrist von 30 Tagen, d.h. vorliegend bis zum
4. September 2013 (vgl. E. 1.3), zu begründen. Eine allenfalls
ungenügend begründete Berufungsschrift kann nach Ablauf der Berufungsfrist
nicht inhaltlich ergänzt werden, selbst wenn sie von einem Laien verfasst
worden ist. Andernfalls könnte die gesetzlich vorgesehene Berufungsfrist
unterlaufen werden (vgl. Seiler, a.a.O.,
N 918; Gschwend/Bornatico,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 132 ZPO N 19, mit
Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt,
wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht
schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1
ZPO). Soweit der Berufungskläger in seinen Eingaben vom 18. September
2013, 19. Dezember 2013, 13. Januar 2014 und 13. Februar 2014
die Begründung seiner Berufung ergänzt und die Voraussetzung für die Berücksichtigung
neuer Tatsachen und Beweismittel nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht
erfüllt sind, kann er daher kein Gehör finden.
1.6 Das
Berufungsgericht kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten
entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO; vgl. statt vieler AGE ZB.2011.27
vom 16. April 2012 E. 1.3, mit Hinweisen). Die Fragen, die sich im Berufungsverfahren
stellen, sind aus den Akten klar ersichtlich und es sind auch keine Beweise abzunehmen.
Deshalb ist der vorliegende Entscheid nach Beizug der vorinstanzlichen Akten
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
2.1 Der
Berufungskläger macht geltend, dass er sowohl vom erstinstanzlichen
Einzelrichter als auch von seinem damaligen Rechtsvertreter mit Drohungen dazu
bewegt worden sei, die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen zu bestätigen. Der
Vorrichter habe ihm gedroht, dass er sich mit viel grösseren Problemen
herumschlagen müsse, falls er der Vereinbarung nicht zustimme. Die Scheidung
habe ihn schon vor der Einigungsverhandlung gesundheitlich belastet, weshalb er
sich in psychische Behandlung habe begeben müssen. Hierzu hat er als Beilagen
zur Berufung einen undatierten Bericht von [...], ein Schreiben seines Psychiaters
vom 23. August 2013 sowie einen Journaleintrag der Universitären
Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 4. Juni 2013 eingereicht. Der
Berufungskläger führt weiter aus, dass er sich übervorteilt fühle. Aus diesen
Gründen widerrufe er seine unter psychischem Druck abgegebene Zustimmung vom
28. Mai 2013. Neu zu verhandeln seien insbesondere folgende Scheidungsfolgen:
die Regelung des persönlichen Verkehrs mit seinem Sohn (Ziff. 2 der
Vereinbarung), die Dauer der Unterhaltspflicht betreffend seinen Sohn
(Ziff. 3), der Bestand, die Dauer und die Indexierung der
Unterhaltsleistungen an die Berufungsbeklagte (Ziff. 4 und 6), die Teilung
der BVG-Guthaben (Ziff. 7) sowie die Ansprüche am Haus in [...]
(Ziff. 8).
2.2 Die
Berufungsbeklagte wendet in ihrer Berufungsantwort ein, dass die Vereinbarung
über die Nebenfolgen der Scheidung unter kundiger und geduldiger Verhandlungsführung
des erstinstanzlichen Richters erarbeitet worden sei. Die erforderlichen Belege
über die Einkommens-, Vermögens- und Bedarfsverhältnisse der Parteien hätten
vorgelegen und auch die persönlichen Verhältnisse seien dem Gericht bekannt
gewesen. Zudem sei der gemeinsame Sohn vor der Verhandlung mehrere Male vom
Vorrichter angehört worden und seien die im Interesse des Kindes gebotenen
Massnahmen getroffen worden. Die Parteien hätten während einer Unterbrechung
der Einigungsverhandlung die geplante Vereinbarung mit ihren Rechtsvertretern eingehend
besprechen können. Sie seien anschliessend getrennt angehört worden und hätten dann
ihre Zustimmung zur Vereinbarung bekräftigt. Die Scheidungsvereinbarung sei
somit aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung zustande gekommen. Auf
den Berufungskläger sei weder psychischer Druck ausgeübt worden noch seien ihm
gegenüber Drohungen ausgesprochen worden. Er bleibe den Beweis des behaupteten
Willensmangels schuldig. Auch sei die Vereinbarung klar, vollständig und nicht
offensichtlich unangemessen.
Vereinbarungen
über die Nebenfolgen einer Scheidung sind gerichtlich zu genehmigen (Art. 279
ZPO). Die Ehegatten können die Vereinbarung bis zur gerichtlichen Anhörung frei
widerrufen. Bestätigen sie in der Anhörung ihren Antrag auf Genehmigung der
Vereinbarung, so sind sie gebunden. Genehmigt das Gericht die Vereinbarung, ist
eine einseitige Auflösung der Vereinbarung nicht mehr möglich (Stein-Wigger, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm
Scheidung, Band II, 2. Auflage 2011, Art. 279 ZPO N 37). Im
Berufungsverfahren kann der Genehmigungsentscheid nur dahingehend überprüft
werden, ob ein Willensmangel vorliegt oder ob eine Voraussetzung für die
Genehmigung nicht erfüllt ist (vgl. E. 1.2). Die Genehmigung setzt voraus,
dass die Parteien die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung
geschlossen haben sowie dass die Vereinbarung klar, vollständig und nicht offensichtlich
unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO).
3.1 Das
Gericht hat zunächst zu prüfen, ob die Parteien die Vereinbarung aus freiem
Willen geschlossen haben. Zum einen kann die freie Willensbildung einer Partei
aufgrund ihrer strukturellen Unterlegenheit, wie beispielsweise aufgrund einer
psychischen Krankheit, eingeschränkt sein. Zum andern ist in diesem Zusammenhang
auf das Vorliegen allfälliger Willensmängel wie Irrtum, Täuschung oder Drohung gemäss
Art. 23 ff. des Obligationenrechts (OR, SR 220) zu achten (Stein-Wigger, a.a.O., Art. 279 ZPO
N 8).
3.1.1 Der
Berufungskläger macht geltend, das Gerichtsverfahren habe ihn psychisch stark
belastet. Aufgrund seiner psychischen Leiden habe er die Vereinbarung über die
Scheidungsfolgen nicht aus freiem Willen unterschrieben. Zum Beweis seiner
psychischen Erkrankung verweist er auf einen Bericht des ihn behandelnden
Psychiaters sowie einen Journaleintrag der UPK (Berufungsbeilagen 3 und 4). Aus
diesen Dokumenten geht hervor, dass beim Berufungskläger eine leichte bis mittelschwere
depressive Episode diagnostiziert worden ist. Allerdings bestehen keine Anzeichen
dafür, dass seine Fähigkeit zur Willensbildung und -betätigung eingeschränkt
gewesen ist. Vielmehr zeigen der mehrfache Wechsel der anwaltlichen Vertretung,
die zahlreichen eigenen Eingaben und die Verlegung des Scheidungsprozesses ins
Ausland auf, dass der Berufungskläger seine eigenen Interessen taktisch und
zielgerichtet verfolgen kann. Die psychischen Beschwerden des Berufungsklägers
beeinträchtigten seine freie Willensbildung offenbar nicht massgeblich. Er war
an der Einigungsverhandlung entsprechend urteils- und handlungsfähig und wurde
mithin auch nicht übervorteilt.
3.1.2 Gemäss
Art. 23 OR ist eine Vereinbarung für denjenigen unverbindlich, der sich
beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Ein solcher liegt dann
vor, wenn sowohl nach allgemeiner Verkehrsanschauung als auch aus der Sicht des
Erklärenden ein Gebundensein an die nicht gewollte Erklärung als unzumutbar
erscheint. Dabei sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen (Schwenzer, in: Basler Kommentar,
5. Auflage 2011, Art. 23 OR N 4). Der Berufungskläger führt
nicht aus, inwiefern er sich über den Inhalt und die Tragweite der Vereinbarung
oder einzelner Punkte davon geirrt hat. Ebenso wenig trägt er konkret vor,
inwiefern ein Gebundensein an die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen als
unzumutbar erscheint. Eine solche Unzumutbarkeit liegt nach allgemeiner Verkehrsanschauung
denn auch nicht vor (vgl. E. 3.3). Somit befand der Berufungskläger sich
bei der Bestätigung der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nicht in einem wesentlichen
Irrtum.
3.1.3 Der
Berufungskläger führt aus, dass er vom Vorrichter und seinem damaligen
Rechtsvertreter mit Drohungen dazu bewegt worden sei, die Vereinbarung über die
Scheidungsfolgen einzugehen. Der Vorrichter habe ihm gedroht, dass er sich mit
viel grösseren Problemen herumschlagen müsse, falls er der Vereinbarung nicht
zustimme.
Eine Drohung ist
eine Beeinflussung der Entschlussfreiheit durch Inaussichtstellen eines
künftigen Übels. Ob eine Drohung vorliegt, ist nicht objektiv vom Standpunkt
einer vernünftigen Person aus, sondern subjektiv aus der Sicht des Bedrohten zu
beurteilen, wobei Lebensstellung, Alter, Geschlecht und Bildungsgrad zu
berücksichtigen sind (Schwenzer,
a.a.O., Art. 29 OR N 3 f.). Die blosse Angst vor Unannehmlichkeiten
irgendwelcher Art – etwa die Furcht, in einen Prozess hineingezogen zu werden (vgl.
BGE 110 II 132 E. 3d S. 135) – reicht allerdings nicht aus, um sich
auf eine Drohung berufen zu können (Schmidlin,
in: Berner Kommentar, Bern 2013, Art. 29/30 OR N 16).
Die Behauptung
des Berufungsklägers, dass der Vorrichter ihm grössere Probleme in Aussicht
gestellt habe, blieb unbewiesen. Zudem entspricht es der gerichtlichen Erfahrung,
dass eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen für die Parteien mit weniger
Aufwand und Belastungen verbunden ist, als ein lange dauerndes, kontradiktorisches
Scheidungsverfahren mit unsicherem Ausgang. Dies trifft insbesondere auf
Parteien zu, die wie der Berufungskläger psychisch nicht belastbar sind. Im
vorliegenden Scheidungsprozess hätten bei Weiterführung eines streitigen
Verfahrens unter anderem weitere Beweiserhebungen getätigt werden müssen, da der
Berufungskläger noch keine Unterlagen über seine Vermögensverhältnisse
eingereicht hatte. Der Hinweis auf solche Unannehmlichkeiten und Risiken, die
bei der Weiterführung des Scheidungsverfahrens entstehen würden, vermag keine
gegründete Furcht zu erregen (vgl. BGE 110 II 132 E. 3d S. 135). Er
reicht nicht aus, damit sich der Berufungskläger auf eine Drohung berufen kann,
um die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen anzufechten.
Wenn auch der
damalige Rechtsvertreter dem Berufungskläger – allenfalls eindringlich – die
Annahme der Vereinbarung nahelegte, tat er dies ausschliesslich im Interesse
seines Mandanten. Die Verfahrensgeschichte zeigt, dass der Berufungskläger über
zwei Jahre versucht hat, einer Regelung der Scheidungsfolgen durch Hinweise auf
das von ihm in Belgrad angestrengte Scheidungsverfahren aus dem Weg zu gehen. Vor
diesem Hintergrund und aufgrund der weitschweifigen Ausdrucksweise des Berufungsklägers
(vgl. hierzu auch den Journaleintrag der UPK vom 4. Juni 2013,
Berufungsbeilage 4) erscheint es verständlich, dass der Rechtsvertreter und
auch der Vorrichter – allenfalls mit deutlichen Worten – versucht haben, den Berufungskläger
in seinem eigenen Interesse zur Räson zu bringen. Der Berufungskläger führt
selber aus, dass ihn das Scheidungsverfahren belaste. Somit haben sowohl sein Rechtsvertreter
als auch der Vorrichter ihm zu Recht klar gemacht, dass die Unterzeichnung der
Vereinbarung auch zu seinem Besten sei.
3.1.4 Der
Berufungskläger macht nicht geltend, dass er getäuscht worden sei. Seine freie
Willensbildung war somit beim Abschluss der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen
nicht beeinträchtigt. Er hat diese aus freiem Willen geschlossen.
3.2 Das
Gericht darf eine Vereinbarung ausserdem nur genehmigen, wenn es zum Schluss
kommt, dass sie auf reiflicher Überlegung beruht. Dafür müssen die Parteien
sich der Tragweite des Vereinbarten bewusst sein und dürfen nicht überstürzt Verpflichtungen
eingehen oder übereilt auf Rechte verzichten (Sutter-Somm/
Gut, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 279 ZPO
N 12).
Aus den Akten geht
hervor, dass sich die Parteien seit der Einreichung der Klage am 28. Juni
2011 mittels Rechtsschriften und Belegen rege über ihre finanziellen und
persönlichen Verhältnissen ausgetauscht haben. Ein erstes Vergleichsgespräch scheiterte
am 23. November 2011, woraufhin das Verfahren schriftlich weitergeführt
wurde. Der Berufungskläger liess sich im Laufe des Verfahrens durch zwei
Anwälte und eine Anwältin vertreten. Er hatte somit ausreichend Gelegenheit,
sich mit seinen Rechtsvertretern zu beraten und seine Position reiflich zu
überlegen. Auch im Rahmen des zweieinhalbstündigen Vergleichsgesprächs vom
28. Mai 2013 konnte er sich während einer Unterbrechung der Verhandlung mit
seinem Vertreter beraten. Anschliessend befragte ihn der Vorrichter nach
Aufsetzen der Vereinbarung nochmals alleine zur vorgeschlagenen Vereinbarung
(vgl. Protokoll der Einigungsverhandlung vom 28. Mai 2013, S. 4; Bericht
von [...], Berufungsbeilage 2, S. 2). Der Berufungskläger musste sich
nach alledem der Tragweite der Vereinbarung bewusst sein. Er hat weder übereilt
auf ihm zustehende Rechte verzichtet noch ist er überstürzt Verpflichtungen
eingegangen. Die Vereinbarung ist mithin nach reiflicher Überlegung zustande
gekommen.
3.3 Schliesslich
setzt die gerichtliche Genehmigung der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen
voraus, dass diese klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist
(Art. 279 Abs. 1 ZPO). Unklarheit oder Unvollständigkeit der Vereinbarung
macht der Berufungskläger nicht geltend. Es bleibt somit zu prüfen, ob der Inhalt
der Vereinbarung offensichtlich unangemessen ist. Dies trifft zu, wenn die Vereinbarung
in einer durch Billigkeitserwägungen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise vom
dispositiven Gesetzesrecht abweicht. Dabei sind die gesamten wirtschaftlichen
Folgen der Scheidung zu berücksichtigen (van
de Graaf, a.a.O., Art. 279 ZPO N 11).
3.3.1 Gemäss
der Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung regeln der Berufungskläger
und sein Sohn ihren allfälligen Kontakt direkt (Ziff. 2 der Vereinbarung vom
28. Mai 2013). In der Berufung macht der Berufungskläger nun geltend, dass
er eine Regelung des Besuchsrechts verlange, die ihm das Recht verschaffe,
seinen Sohn mindestens alle zwei Wochen über das Wochenende sehen und mit ihm
zwei Wochen Ferien pro Jahr verbringen zu dürfen. Der Berufungskläger übersieht
dabei, dass er gemäss genehmigter Vereinbarung den persönlichen Verkehr mit seinem
Sohn in gegenseitiger Absprache gerade so ausgestalten kann. Es ist nicht zu
erkennen, inwiefern es offensichtlich unangemessen sein soll, die zeitliche
Gestaltung der Kontakte eines 15-jährigen Sohnes zu seinem Vater den beiden direkt
zu überlassen. Hinzu kommt, dass der Vorrichter auf Wunsch des Sohnes ein
Gespräch mit diesem und dem Vater über den persönlichen Verkehr geführt und
sich somit selber ein Bild davon gemacht hat (vgl. Verfügung vom 9. November
2012).
3.3.2 Die
Parteien vereinbarten, dass der Berufungskläger an den Unterhalt des Sohnes bis
zum Abschluss von dessen Erstausbildung monatlich CHF 1'100.– zahlt (Ziff.
3 der Vereinbarung vom 28. Mai 2013). Nun rügt der Berufungskläger, dass
er den Unterhalt für den Sohn nur bis spätestens zum Eintritt von dessen
Volljährigkeit und nicht bis zum Abschluss der Erstausbildung zahlen wolle. Der
Unterhaltsanspruch endet spätestens mit dem Abschluss der Erstausbildung des
Kindes (Art. 277 ZGB). Entsprechend kann er bei der Regelung der
Scheidungsfolgen über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festgelegt werden
(Art. 133 Abs. 1 ZPO; BGE 139 III 401 E. 3.2.2 S. 403 f.).
Die Vereinbarung vom 28. Mai 2013 entspricht somit dem geltenden Recht.
Dass dies zu einem offensichtlich unangemessenen Ergebnis führt, ist nicht
ersichtlich und wird vom Berufungskläger auch nicht behauptet.
3.3.3 Die
Parteien waren sich an der Verhandlung vom 28. Mai 2013 einig, dass der
Berufungskläger der Berufungsbeklagten monatlich einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag
von CHF 500.– bis zum Wegfall des Unterhaltsbeitrages für den Sohn und
danach von CHF 1'000.– bis zu seinem Eintritt ins AHV-Alter zahle (Ziff. 4
der Vereinbarung vom 28. Mai 2013). Ebenso kamen sie überein, dass der Unterhaltsbeitrag
gerichtsüblich indexiert wird (Ziff. 6 der Vereinbarung vom 28. Mai 2013).
Nun „widerruft“ der Berufungskläger seine „Zusage, einen nachehelichen
Unterhalt in jeglicher Art zu bezahlen“. Die Berufungsbeklagte erhalte eine
halbe IV-Rente und es sei ihr zumutbar, eine Teilzeitarbeit mit einem
50 %-Pensum aufzunehmen, da der 15-jährige Sohn selbstständig sei. Er sei
auch nicht bereit, der Berufungsbeklagten nachehelichen Unterhalt zu zahlen,
bis sein Sohn das AHV-Alter erreiche. Ausserdem kritisiert er die Indexierung
des Unterhaltsbeitrages an die Berufungsbeklagte.
Der Berufungskläger
vermag nicht zu begründen, warum ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 500.–
an die eine halbe Invalidenrente beziehende Berufungsbeklagte offensichtlich unangemessen
sein soll. Der Betrag entspricht genau jenem, den der Vorrichter als
vorsorgliche Massnahme am 1. Oktober 2011 verfügt hat. Diese Verfügung focht
der damals rechtlich vertretene Berufungskläger nicht an. Die Erhöhung der
Rente auf CHF 1'000.– nach Wegfall der Unterhaltspflicht für den Sohn bis
zum AHV-Alter des Berufungsklägers entspricht bei einer lebensprägenden Ehe wie
der vorliegenden ebenfalls dem Gesetz (vgl. Art. 125 ZGB). Angesichts der Tatsache,
dass der Berufungskläger im Jahr 2012 ein Nettoeinkommen von rund CHF 75'800.–
(vgl. Lohnausweis 2012, Vorakten Nr. 53) erzielte, die Berufungsbeklagte demgegenüber
jedoch nur eine jährliche Rente von rund CHF 12'700.– erhielt (vgl. Bescheinigung
der Ausgleichskasse vom 10. Januar 2013, Vorakten Nr. 55), sind die
vereinbarten Unterhaltsbeträge nicht offensichtlich unangemessen. Der
nacheheliche Unterhalt ist zudem bei richtigem Verständnis von Ziff. 4 der
Vereinbarung vom 28. Mai 2013 bis zum Erreichen des AHV-Alters des
Berufungsklägers und nicht des Sohnes geschuldet. Auch die Indexierung des
Unterhaltsbeitrages entspricht dem Gesetz (Art. 128 ZGB) und der
Gerichtspraxis und ist somit nicht offensichtlich unangemessen.
3.3.4 Gemäss
Ziff. 7 der Vereinbarung soll das BVG-Guthaben des Berufungsklägers für
die Zeit der Ehe hälftig geteilt werden. Hierzu beanstandet der Berufungskläger,
dass er das während der Ehe geäufnete Guthaben bei der beruflichen Vorsorge
teilen müsse, während er jedoch auf das Haus in […] vollumfänglich verzichte. Dadurch
werde die Berufungsbeklagte klar bevorzugt, ohne dass dafür eine gesetzliche
Grundlage bestehe. Gemäss Gesetz seien die ehelichen Güter nämlich auf beide
Ehegatten zu verteilen.
Die
Teilung des BVB-Guthabens und die Regelung der Ansprüche am Haus in [...]
sind getrennt zu beurteilen. Das Gericht genehmigt eine
Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge,
wenn die Ehegatten sich über die Teilung sowie deren Durchführung geeinigt
haben und eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der
Guthaben vorlegen und wenn das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die
Vereinbarung dem Gesetz entspricht (Art. 280 ZPO). Die hälftige Teilung
der für die Ehedauer zu ermittelnden Guthaben aus der beruflichen Vorsorge ist
gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 122 ZGB). Da die Berufungsbeklagte vor ihrer
Berentung nicht über ein Vorsorgeguthaben verfügte (vgl. Beilage 10 zur
Klagbegründung vom 14. Februar 2012, Vorakten Nr. 29), kann nur die
Austrittsleistung des Berufungsklägers geteilt werden. Ziff. 7 der
Vereinbarung vom 28. Mai 2013 entspricht somit dem Gesetz. Ihre
gerichtliche Genehmigung ist nicht zu beanstanden.
3.3.5 In
Ziff. 8 der Vereinbarung erklärte der Berufungskläger ausdrücklich und unwiderruflich,
dass er auf sämtliche Rechtsansprüche am Haus in [...] verzichte, ebenso auf
Ansprüche wegen Investitionen in das Haus, so dass der in Belgrad hängige Prozess
zwischen der Mutter der Berufungsbeklagten und ihm beendet werden könne. In der
Berufung widerruft der Berufungskläger nun diese Zusage und erhebt Anspruch auf
das Haus. Er rügt dabei, dass ein Gericht in der Schweiz nicht zuständig sei,
über eine Liegenschaft im Ausland zu entscheiden.
Der Verzicht auf
Rechtsansprüche am Haus in [...] erfolgte zu Gunsten der Mutter der Berufungsbeklagten
und damit zu Gunsten einer Drittperson. Es ist deshalb fraglich, ob dieser
Punkt überhaupt in die Scheidungsvereinbarung gehört. Auf jeden Fall ist ein
solcher gerichtlicher Vergleich nicht nach Art. 279 ZPO genehmigungspflichtig.
Er hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2
ZPO) und kann nicht mit Berufung angefochten werden (vgl. BGE 139 III 133 E. 1.3
S. 134). Ausserdem enthält die gerichtliche Genehmigung keine Anweisung an
eine ausländische Behörde, weshalb die Rüge, ein Gericht in der Schweiz sei
nicht zuständig, über eine Liegenschaft im Ausland zu entscheiden, ins Leere
zielt.
3.3.6 Damit
steht fest, dass der Inhalt der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom
28. Mai 2013 nicht offensichtlich unangemessen ist. Die Ehegatten haben
die Vereinbarung nach dem Ausgeführten aus freiem Willen und nach reiflicher
Überlegung geschlossen. Sie ist klar, vollständig und nicht offensichtlich
unangemessen. Die Vorinstanz hat die Vereinbarung somit zu Recht genehmigt.
In der Replik
vom 19. Dezember 2013 wendet der Berufungskläger ein, dass das Zivilgericht
Basel-Stadt für die Regelung der Nebenfolgen der Scheidung gar nicht zuständig
gewesen sei. Da das Scheidungsverfahren bereits in Serbien hängig sei, könne
nicht auch in Basel über die Scheidungsfolgen geurteilt werden. Mit Zwischenentscheid
vom 23. Januar 2013 erkannte das Zivilgericht Basel-Stadt, dass auf die
Klage eingetreten werde. Damit bejahte die Vorinstanz auch ihre Zuständigkeit.
Dieser Entscheid wurde den Parteien gleichentags ausgehändigt und erwuchs in
Rechtskraft. Demzufolge kann eine allenfalls fehlende Zuständigkeit des
Zivilgerichts im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Der
Einwand des Berufungsklägers kann vor dem Berufungsgericht deshalb kein Gehör
finden, zumal er bereits in der Berufungsbegründung hätte vorgebracht werden
müssen (vgl. E. 1.5).
Der Berufungskläger
macht in seiner Replik vom 19. Dezember 2013 schliesslich neue familiäre
Verhältnisse geltend. Er habe 2013 wieder geheiratet. Seine neue Ehefrau sei
aus Mazedonien in die Schweiz eingereist und habe ein minderjähriges Kind aus
einer früheren Ehe mitgebracht. Damit beruft sich der Berufungskläger implizit
auf einen Grund zur Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge nach Art. 129 ZGB.
Ob dieses Novum im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Genehmigungsfähigkeit
der Vereinbarung vom 28. Mai 2013 geht, überhaupt zu berücksichtigen wäre,
kann offen gelassen werden. Denn der Berufungskläger stellt diesbezüglich weder
einen konkreten Antrag noch reicht er Unterlagen zum Beweis der behaupteten Veränderung
der Verhältnisse ein.
Die Berufung
erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten zu tragen
und der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 106
Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung der zahlreichen und oft redundanten
Eingaben des Berufungsklägers erscheint eine Gebühr von CHF 2'400.– dem gerichtlichen
Aufwand angemessen. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten hat am
2. Januar 2014 ihre Honorarnote eingereicht. Der geltend gemachte
Zeitaufwand von 5.41 Stunden erscheint angemessen. Auf der Grundlage des Überwälzungsansatzes
von CHF 250.– pro Stunde ist das Honorar auf CHF 1'352.50, zuzüglich Auslagen
von CHF 95.– und Mehrwertsteuer, zu Lasten des Berufungsklägers festzusetzen.
Der
Berufungskläger hat mit Eingabe vom 18. September 2013 um Reduktion des
Kostenvorschusses und mit Eingabe vom 12. März 2014 um unentgeltliche
Rechtspflege ersucht. Die Berufung erschien allerdings von Anfang an aussichtslos,
wie der Berufungskläger selber ausführt (vgl. Eingabe vom 18. September
2013, S. 3). Deshalb hat die Referentin das Gesuch um Reduktion des
Kostenvorschusses abgelehnt und die unentgeltliche Rechtspflege nicht
bewilligt. Aufgrund der unverändert knappen finanziellen Verhältnisse des
Berufungsklägers – vorinstanzlich war ihm der Kostenerlass bewilligt worden –
muss jedoch von der voraussichtlichen Uneinbringlichkeit der zugesprochenen
Parteientschädigung ausgegangen werden. Da der Berufungsbeklagten die
unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, ist ihrer Rechtsvertreterin
ein Honorar auf Basis des Stundenansatzes für die Vertretung im Rahmen der
unentgeltlichen Prozessführung aus der Gerichtskasse auszurichten (Art. 122
Abs. 2 ZPO). Gemäss Honorarnote vom 2. Januar 2014 beläuft sich das
Honorar der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten auf CHF 975.– (5.41
Stunden bei einem Ansatz von CHF 180.– pro Stunde), zuzüglich Auslagen von
CHF 32.– und Mehrwertsteuer von CHF 80.55. Ihre Entschädigung nach
Art. 122 Abs. 2 ZPO beträgt somit insgesamt CHF 1'087.55. In
dieser Höhe geht der Anspruch der Berufungsbeklagten auf Parteientschädigung
gegenüber dem Berufungskläger auf den Staat über (Art. 122 Abs. 2
ZPO). Im Umfang der Differenz zur vollen Parteientschädigung hat sich die
Berufungsbeklagte weiterhin an den Berufungskläger zu halten. Die
Gerichtskosten von CHF 2'400.– sowie der nach Art. 122 Abs. 2
ZPO übergegangene Anspruch auf Parteientschädigung in der Höhe von
CHF 1'087.55 werden mit dem vom Berufungskläger geleistete Kostenvorschuss
von CHF 3'400.– verrechnet. Die Berufungsbeklagte wird darauf hingewiesen,
dass die vom Staat aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
getragenen Leistungen von ihr nachgezahlt werden müssen, sobald sie dazu in der
Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten
des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'400.–, einschliesslich
Auslagen.
Der Berufungskläger hat der
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'352.50, zuzüglich
Auslagen von CHF 95.– und 8 % MWST von CHF 115.80, zu bezahlen.
Zufolge Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für die Berufungsbeklagte wird ihrer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin lic. iur. [...], in Anrechnung an die Parteientschädigung ein
Honorar von CHF 975.–, zuzüglich Auslagen von CHF 32.– und 8 % MWST
von CHF 80.55, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 123
Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.