Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2011.38
URTEIL
vom 16.
April 2014
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
(Vorsitz),
Dr. Caroline Cron , MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel
Wandeler
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerinnen
Sunrise Communications AG
Binzmühlestrasse 130,
8050 Zürich
Accarda AG
Birkenstrasse 21, 8306
Brüttisellen
Dipl. Ing. Fust AG
Buchental 4, 9245 Oberbüren
Swisscom Mobile AG
Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts für Strafsachen
vom 23. Mai 2011
betreffend mehrfachen Betrug
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. Mai 2011 wurde A_____ des mehrfachen
Betrugs schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 30.–
verurteilt. Ihr wurde der bedingte Strafvollzug gewährt, wobei die Probezeit
auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Bezüglich der Fälle 15 und 16 der Anklageschrift
wurde A_____ von der Anklage des Betrugs freigesprochen. Weiter wurde sie zur
Leistung von Schadenersatz in Höhe von CHF 2'455.– an die Swisscom AG verurteilt.
Schliesslich wurden ihr die Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A_____ mit Schreiben vom 3. Juni 2011 Berufung angemeldet. Am 4.
August 2011 hat sie eine Berufungserklärung und am 31. Januar 2012 eine
schriftliche Berufungsbegründung eingereicht. Sie beantragt, sie sei von Schuld
und Strafe kostenlos freizusprechen. Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft
mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2012 die vollumfängliche Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils.
Auf Antrag der
Berufungsklägerin wurden vor der Berufungsverhandlung nebst dem Urteil gegen
den mit dem vorliegenden Straffall in Zusammenhang stehenden Hintermann B_____
insbesondere die Aussagen von C_____, Verkäufer in der Mobilezone St. Jakob,
und von D_____, Verkäufer im Fust Volketswil, aus jenem Verfahren beigezogen.
Anlässlich der
Verhandlung vor dem Appellationsgericht vom 16. April 2014 ist die
Berufungsklägerin befragt worden und anschliessend ist ihr Verteidiger zum
Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Die für das Urteil relevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus
dem vorinstanzlichen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Berufung gegen das Urteil des Strafdreiergerichts vom 23. Mai 2011 wurde form-
und fristgerecht angemeldet und erklärt (Art. 399 Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung,
StPO; SR 312.0). Es ist darauf einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist
gemäss § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes StPO (EG StPO; SG 257.100) in Verbindung
mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) der
Ausschuss des Appellationsgerichts. Mit der Berufungserklärung ist anzugeben,
ob das Urteil insgesamt angefochten wird, oder ob nur Teile davon angefochten
werden (Art. 399 Abs. 3 lit a StPO). Die Berufungsklägerin ficht das ganze
Urteil an. Nicht mehr zur Debatte stehen lediglich die von der Vorinstanz
ausgefällten Freisprüche bezüglich der Fälle 15 und 16 der Anklageschrift (Art.
391 Abs. 2 StPO).
1.2 Gemäss
Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO hat eine Partei, welche Berufung erklärt, mit der
Berufungserklärung unter anderem anzugeben, welche Beweisanträge sie stellt.
Der Verteidiger beantragte erst in der Berufungsbegründung den Beizug von
IV-Akten über die Berufungsklägerin. Dieser Antrag erfolgte nach dem Gesagten
zu spät. Dies gilt auch für den erst mit der Berufungsbegründung eingereichten
Arztbericht der Kantonalen Psychiatrischen Dienste Bruderholz. Der Bericht aus
dem Jahr 2003 erwiese sich für den vorliegenden Zusammenhang ohnehin als wenig
aussagekräftig. Aus dem Bericht lässt sich entgegen der Ansicht der
Verteidigung schon chronologisch unmöglich ableiten, dass die Berufungsklägerin
im Jahr 2006 – also drei Jahre nach dem Bericht – äusserlich nicht als
ausreichend solvent erscheinen konnte. Auch mit Hinblick auf das Attest einer
„depressiven Entwicklung“ wäre der Bericht für den Straffall nicht ergiebig.
Dass bei der Berufungsklägerin eine Depressionsthematik besteht, ist aufgrund
ihrer eigenen Aussagen nicht strittig. Eine solche psychische Erkrankung muss
sich aber keineswegs darauf auswirken, ob jemand äusserlich als solvent
erscheint oder nicht. Derartige Rückschlüsse erweisen sich ganz generell als
unzuverlässig. Darauf ist zurückzukommen.
2.1 Die
Berufungsklägerin gehört zu einer Gruppe von jungen Menschen, die im Jahr 2006
von B_____ und E_____ für deren betrügerische Beschaffung von Elektronik-Artikel
angeheuert worden waren. B_____ wurde mit Urteil des Appellationsgerichts u.a.
des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt (AGE AS.2009.330 vom
25. August 2011; bestätigt durch BGer 6B_1007/2010 vom 28. März 2011). Auch
E_____ wurde des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen (Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt, SG 2008/049 u. 2005/746 vom 29. August 2008).
2.2 Gemäss
dem vorinstanzlichen Urteil schloss die Berufungsklägerin nach dem Plan der
Hinterleute B_____ und E_____ in diversen Geschäften Miet- und Abonnementsverträge
für Fernseher und Mobiltelefone ab. Die Mobiltelefone waren massiv verbilligt
erhältlich, falls gleichzeitig ein Abonnementsvertrag abgeschlossen wurde. Wo
eine erste Rate vor Ort zu bezahlen gewesen sei, habe die Berufungsklägerin
diese Rate mit Geld bezahlt, welches sie zuvor von E_____ erhalten habe. Die
auf dieser Basis bezogenen Geräte im Gesamtwert von CHF 23'546.– habe sie an
B_____ und E_____ abgeliefert und dafür von diesen jeweils eine „Kommission“ erhalten.
Entgegen dem, was die Berufungsklägerin ihren Vertragspartnern, teilweise unter
Angabe eines nichtexistierenden Arbeitsverhältnisses, vorgespiegelt habe, sei
sie weder willens noch in der Lage gewesen, ihre eigenen vertraglichen Verpflichtungen
– namentlich die Bezahlung von Abonnementskosten beziehungsweise weiterer
Mietraten – zu erfüllen.
Inkriminiert ist
ein derartiges Vorgehen in 14 Fällen. In drei Fällen seien Fernsehgeräte, in
elf Fällen Mobiltelefone erhältlich gemacht worden. Mit den von der Berufungsklägerin
durch Abschluss der Abonnementsverträge ebenfalls empfangenen SIM-Karten seien
Gesprächskosten in Höhe von CHF 5'483.85 zum Schaden der Provider generiert
worden. Zum Schaden hinzu seien die Provisionen in Höhe von insgesamt CHF
3'972.90 gekommen, welche die Provider den Verkäufern und Verkäuferinnen
auszurichten hatten. Auf diese Weise sei den Providern Orange Communications
SA, mobilezone net AG, TDC Switzerland AG sowie Swisscom Mobile AG ein Schaden
von CHF 9'456.75 entstanden. Der Schaden der Fust AG belaufe sich auf CHF
15'674.–, derjenige der Accarda AG auf CHF 2'000.–.
Der äussere
Geschehensablauf ist weitgehend unbestritten und durch objektive Beweismittel
erstellt. Hierfür kann auf die detaillierten Angaben im vorinstanzlichen Urteil
verwiesen werden (insbesondere S. 11 des vorinstanzlichen Urteils). Entgegen
dem Einwand der Verteidigung ist auch nicht zweifelhaft, dass die
Berufungsklägerin am 5. September 2006 den M-Parc Basel besucht hat, um dort
Verträge abzuschliessen. Die Berufungsklägerin hat dies vielmehr sogar
ausdrücklich eingestanden (Einvernahme vom 16. November 2006, Akten S. 72).
2.3 Die
Vorinstanz hat die Berufungsklägerin, soweit sie den Anklagesachverhalt als
erstellt erachtete, jeweils des Betrugs schuldig gesprochen. Des Betrugs macht
sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,
jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt
oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, StGB; SR
311.0).
2.4
2.4.1 Zur
Begründung des objektiven Tatbestands hat die Vorinstanz auf die zitierten
Urteile des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts gegen den genannten Hintermann
verwiesen. In seinem Entscheid BGer 6B_1007/2010 vom 28. März 2011 zum
Hintermann (im nachfolgenden Zitat: Beschwerdeführer) hat das Bundesgericht
nach einer Zusammenfassung seiner Praxis zur Arglist ausgeführt:
2.4.2 Die Mitarbeiter der D.________ AG hatten
bei den Vertragsabschlüssen zwischen den Providern und den Endkunden die
Stellung von Hilfspersonen bzw. Vertretern der Provider (angefochtenes Urteil
E. 7.7 S. 19 f.). Durch den Abschluss eines Vertrags mit dem Provider
verpflichteten sich die Helfer des Beschwerdeführers, für die Abonnements- und
Telefonkosten aufzukommen. Da sie in Wirklichkeit nicht gewillt waren, diese
Kosten zu bezahlen bzw. sich nicht weiter um die Verträge kümmern wollten und
die Mobiltelefone sogleich dem Beschwerdeführer zum Weiterverkauf übergaben,
täuschten sie den Provider über ihren Zahlungswillen (angefochtenes Urteil E.
7.8.1 S. 20 f.).
Die Vorinstanz erwägt zutreffend (S. 21 f.),
dass bei einem Massengeschäft wie dem Verkauf von Mobiltelefonen den Vertragsparteien
nicht zugemutet werden kann, umfangreiche Unterlagen zu den finanziellen
Verhältnissen einzuverlangen bzw. einreichen zu müssen, dies umso weniger, als
sich das finanzielle Risiko beim Abschluss eines Vertrags über ein Mobiltelefon
in Grenzen hält. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Den Providern kann nicht zum
Vorwurf gemacht werden, sie hätten sich leichtsinnig verhalten und
grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet.
Der Vorinstanz
ist darin beizupflichten, dass das inkriminierte Verhalten der Berufungsklägerin
mit Hinblick auf diese Erwägungen zweifelsfrei als arglistige Täuschung zu
qualifizieren ist. Denn die Stellung der Berufungsklägerin gegenüber ihren
Hinterleuten sowie ihr Vorgehen entspricht demjenigen der im Entscheid
erwähnten „Helfer“. Auf die oben wiedergegebenen Erwägungen des Bundesgerichts
kann daher grundsätzlich verwiesen werden. Ebenso kann auf die einschlägigen
Erwägungen im Urteil des Appellationsgerichts AGE AS.2009.330 vom 25. August
2010 verwiesen werden (dort insbesondere E. 3).
Die
Berufungsklägerin setzt sich ohne Erfolg dagegen zur Wehr, dass ihre Täuschungen
als arglistig zu qualifizieren sind. Dass allein aufgrund ihres jugendlichen
Alters und ihrer äusseren Erscheinung hätte ersichtlich sein müssen, dass sie
„nicht aus gesunden finanziellen Verhältnissen kommt“, trifft nicht zu.
Selbstverständlich gibt es auch junge Menschen, die durchaus Geld auf der Seite
haben für die Erfüllung von Konsumwünschen, und dies unabhängig davon, ob
solche Wünsche als wirtschaftlich sinnvoll erscheinen oder nicht. Das
Erscheinungsbild lässt auf die Solvenz keine zuverlässigen Rückschlüsse zu –
generell nicht und schon gar nicht für junge Menschen, die mit Bezug auf ihr
Äusseres noch experimentierfreudig sind.
Zu Unrecht
behauptet die Verteidigung, dass beim Verkauf der TV-Geräte die Vorsichtsmassregeln
des Konsumkreditgesetzes hätten angewendet werden müssen bzw. dass andernfalls
die Arglist entfalle. Das Bundesgericht hat im zitierten Entscheid bereits
festgehalten, dass das Konsumkreditgesetz in der interessierenden Konstellation
nicht zum Ausschluss der Arglist führen könne (dort E. 3). Die Bestimmungen des
Konsumkreditgesetzes beschlagen die Frage der Zahlungsfähigkeit. Im
vorliegenden Fall liegt der Gegenstand der Täuschung aber im fehlenden Leistungswillen
bzw. in der verheimlichten anfänglichen Absicht, die Geräte vertragswidrig weiterzugeben.
2.4.2 Eine
Korrektur des vorinstanzlichen Urteils drängt sich lediglich hinsichtlich der
Fälle 8, 9 und 13 auf. Bezüglich jener Vertragsschlüsse muss die Arglist und
somit die Tatbestandsmässigkeit der inkriminierten Tathandlungen verneint
werden. Diese Verträge datieren vom 8. September 2006 und wurden seitens der
Mobilezone vom Verkäufer C_____ abgeschlossen. Die Verteidigung wies zutreffend
darauf hin, dass der Verkäufer C_____ gemäss dem Urteil des
Appellationsgerichts gegen den Hintermann B_____ ab dem 14. August 2006 nicht
mehr davon habe ausgehen können, dass die Verträge von den von ihm in das
Antragsformular eingetragenen Vertragspartnern erfüllt würden. In Bezug auf
solche Geschäfte hat das Appellationsgericht die Arglist in jenem Verfahren
verneint (AGE AS.2009.330 vom 25. August 2010 E. 7.9.2). Entsprechendes muss
auch hier gelten. Bezüglich der Fälle 8, 9 und 13 haben daher in Abänderung des
vorinstanzlichen Urteils Freisprüche zu ergehen.
Entgegen der
Ansicht der Verteidigung kann jedoch aus dem Urteil des Appellationsgerichts
vom 25. August 2010 nichts abgeleitet werden bezüglich derjenigen Verträge, die
die Berufungsklägerin am 5. September 2006 mit der Fust AG in Volketswil
abgeschlossen hat. Arglist wurde mit jenem Urteil mit Hinweis auf
Opfermitverantwortung nur für solche Vertragsschlüsse verneint, die der
Verkäufer D_____ ab dem 14. September 2006 getätigt hat (dort E. 8.6). Die
vorliegend zu beurteilenden Vertragsschlüsse mit der Fust AG sind bereits am 5.
September 2006 erfolgt, also zu einem Zeitpunkt, für welchen das
Appellationsgericht im zitierten Urteil noch keine Opfermitverantwortung
erkannt hat.
2.5 Zur
subjektiven Seite des Tatbestands hielt die Vorinstanz fest, dass die Berufungsklägerin
die Geschädigten willentlich und wissentlich getäuscht habe, um damit sich und
ihre Komplizen unrechtmässig zu bereichern. Da sie gewusst habe, dass ihre
Angaben gegenüber dem Vertragspartner falsch waren und dass der Vertragspartner
bei zutreffenden Angaben die Geräte nicht herausgegeben hätte, könne sie
entgegen dem Vorbringen der Verteidigung nicht als doloses Werkzeug gelten. Ein
Sachverhaltsirrtum falle unter diesen Umständen ausser Betracht
(vorinstanzliches Urteil S. 13). Dem ist zu folgen. Zusammengefasst bringt die
Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang vor, sie habe damals nicht viel
überlegt, sondern nur das Geld gesehen (etwa Akten S. 427). Damit ist natürlich
nicht widerlegt, dass sie ihre Vertragspartner wissentlich und willentlich
getäuscht hat. Im Gegenteil lässt sich daraus schliessen, dass ihr die
Rechtspositionen anderer – namentlich das Vermögen ihrer Vertragspartner –
gleichgültig waren. Dass die Berufungsklägerin, um von ihren Hinterleuten Geld
zu erhalten, zur bewussten Täuschung ihrer Vertragspartner bereit war, ergibt
sich exemplarisch aus dem Vertragsschluss mit der Fust AG. Die Berufungsklägerin
gab wahrheitswidrig an, bei einer Firma namens [...] AG ein Monatseinkommen von
CHF 2'000.– bis 3'000.– zu erzielen. Diese Täuschung betraf eine äussere
Tatsache und konnte schlechterdings nur vorsätzlich begangen worden sein.
Daraus darf zwanglos geschlossen werden, dass die Täuschungen über ihren
Erfüllungswillen ebenfalls vorsätzlich erfolgten.
Auch den
weiteren Ausführungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand kann gefolgt
werden. Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu verweisen (Urteil des Strafgerichts
S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.6 Unbehelflich
ist, was die Berufungsklägerin zu ihrem angeblich fehlenden Unrechtsbewusstsein
vorbringt. Ihr musste, gleich wie jeder Konsumentin, klar gewesen sein, dass es
nicht rechtens ist, beim Kauf von hochwertigen Geräten falsche Angaben über das
Einkommen zu machen. Ebenso hat sie mit Sicherheit gewusst, dass es nicht
angeht, dem Vertragspartner einen Erfüllungswillen vorzugaukeln, wo ein solcher
gar nicht besteht. Ein darüber hinausgehendes Unrechtsbewusstsein ist für die
strafrechtliche Verantwortung nicht erforderlich. Ganz generell lässt die Ausdrucksweise
der Berufungsklägerin nicht den Schluss zu, dass sie bloss gutgläubig
ausgenützt worden ist. So gab sie zu Protokoll, sie habe „zwei Fernseher
gemacht“ sowie „acht Natelverträge gemacht“ und an einem anderen Tag habe man
„noch einen Fernseher gemacht“ (Akten S. 72). Ihr musste bewusst gewesen sein,
dass sie nicht an einem seriösen Geschäft, sondern an einem Manöver mitwirkte,
bei welchem nicht einfach Geld vermehrt, sondern Sicherungen zum Nachteil
anderer ausgehebelt wurden. Niemand kann arglos davon ausgehen, für frei
handelbare Elektronik von Drittpersonen mit 10% des Warenwerts entschädigt zu
werden.
2.7 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Schuldsprüche der Vorinstanz mit Ausnahme der Fälle
8, 9 und 13 zu bestätigen sind. Bezüglich der Fälle 8, 9 und 13 ergeht ein
Freispruch. Mit den vorinstanzlichen Freisprüchen in den Fällen 15 und 16 hat
es sein Bewenden.
Gemäss Art. 47
StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach
dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1).
Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung
werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen
Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar
sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. dazu Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47
N 10). Die Strafzumessung der Vor-instanz trägt diesen Kriterien
grundsätzlich angemessen Rechnung. Die täterinnen- und tatrelevanten Umstände sowie
die persönlichen Verhältnisse der Berufungsklägerin werden angemessen
berücksichtigt. Allerdings drängt sich mit Hinblick auf die Freisprüche in den
Fällen 8, 9 und 13 und der damit einhergehenden Reduktion des Deliktsbetrags
eine Senkung der Geldstrafe auf 180 Tagessätze auf. Dieses Strafmass erscheint
mit Hinblick auf Urteile des Appellationsgerichts zu Vermögensdelinquenz
keinesfalls als zu streng. So hat das Appellationsgericht einen Immobilienvermieter,
welcher durch Betrug an Mietern einen Deliktsbetrag von ca. CHF 10'000.–
erzielt hatte, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt (damit waren
zugleich untergeordnete Urkundendelikte abgegolten; AGE AS.2010.58 vom
21. September 2011). Eine weitergehende Reduktion der Strafe ist nicht gerechtfertigt.
Entgegen der Auffassung der Verteidigung liegen die Voraussetzungen für eine
Reduktion der Strafe gemäss Art. 48 lit. e StGB nicht vor. Gemeinhin wird für
eine derartige Reduktion verlangt, dass 2/3 der Verjährungsfrist abgelaufen
sind (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 48 N 40).
Dies ist hier nicht gegeben.
Die
adhäsionsweise zu beurteilende Schadenersatzpflicht der Berufungsklägerin gegenüber
der Swisscom Mobile AG reduziert sich im Umfang der Freisprüche.
Die
Berufungsklägerin, welche im Berufungsverfahren einen kostenlosen Freispruch
beantragte, unterliegt mit ihrem Rechtsmittel weitgehend und wird entsprechend
kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den erst im Berufungsentscheid
ergangenen Freisprüchen ist bei der Bemessung der Urteilsgebühr Rechnung
getragen worden. Der amtliche Verteidiger ist gemäss seiner Honorarnote aus der
Gerichtskasse zu entschädigen. Die Berufungsklägerin ist gemäss Art. 135 Abs. 4
StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar
zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: A_____ wird des mehrfachen Betrugs
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF
30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
Die Beurteilte wird in den Fällen 8, 9, 13, 15 und 16
von der Anklage des Betrugs freigesprochen.
Die Beurteilte wird zu CHF 940.85 Schadenersatz an die
Swisscom Mobile AG verurteilt. Die Mehrforderung wird auf den Zivilweg
verwiesen.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Die Berufungsklägerin trägt die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 700.–
(einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], substituiert durch
[...], wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4’326.– und ein
Auslagenersatz von CHF 88.85, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 353.10, aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.