Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.33
URTEIL
vom 9.
Juli 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...] 1995, von
Albanien,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 2. Juli 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...]
1995, von Albanien, reiste am 26. Mai 2014 in die Schweiz ein und stellte ein
Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BfM) ist am 18. Juni 2014 darauf nicht
eingetreten, wies A____ aus der Schweiz weg und ordnete an, er müsse die
Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids verlassen, ansonsten
er in Haft genommen und unter Zwang in sein Heimatland zurückgeführt werden
könne. Der Beurteilte wurde am 28. Juni 2014 um 22.03 Uhr durch die Kantonspolizei
Zürich in Haft genommen. Am 1. Juli 2014 wurde er dem Migrationsamt zugeführt,
welches am 2. Juni – recte: Juli – 2014 Ausschaffungshaft bis 30. September
2014 über A____ verfügt und ihm das vom BfM verfügte Einreiseverbot bis 3. Juli
2017 eröffnet hat. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter
hat im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung
stattgefunden.
Erwägungen
1.1 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens
nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen (Art. 80 Abs. 2 AuG). Die richterliche Behörde kann
auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die
Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine
mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen
(Art. 80 Abs. 3 AuG).
1.2 Der
Beurteilte wurde am 30. Juni 2014 um 9.30 Uhr aus der strafrechtlichen Haft
entlassen und in Administrativhaft gesetzt. Am 2. Juli 2014 hat das Migrationsamt
die Ausschaffungshaft verfügt, und der Beurteilte hat auf eine mündliche Verhandlung
verzichtet. Dabei wurde davon ausgegangen, dass der Beurteilte reisewillig ist
und seine Familie ihm seine Identitätskarte aus Albanien zustellen würde. Am 7.
Juli 2014 ergab sich, dass die Mutter des Beurteilten die Identitätskarte
persönlich in die Schweiz bringen würde, allerdings zu einem ungewissen
Zeitpunkt. Die Ausschaffung kann somit voraussichtlich nicht innert acht Tagen
nach der Haftanordnung durchgeführt werden. Die mündliche Verhandlung hat am 9.
Juli 2014 stattgefunden, also innert zwölf Tagen seit der Haftanordnung vom 2.
Juli 2014.
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft
belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76
Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe
nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g
oder h oder Absatz 1bis
AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der
Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der
Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
3.1 Die
Wegweisungsverfügung des BfM wurde dem Beurteilten eröffnet.
3.2 Der
Beurteilte hat sich mit einem inhaltsverfälschten Reisepass ausgewiesen. Auf
Seite 5 des Passes wurde ein Stempel verfälscht. Ob der Beurteilte davon
Kenntnis hatte, was er bestreitet, kann jedoch offen gelassen werden. Er ist
nämlich am 7. Januar 2014 in den Schengenraum eingereist und hätte diesen
innert 90 Tagen, also bis 6. April 2014, wieder verlassen müssen, was er nicht
getan hat – am 26. Mai 2014 ist er in die Schweiz gekommen. Seinen Angaben
zufolge hatte er in Italien auf dem Bau und in der Landwirtschaft gearbeitet,
obwohl er keine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung gehabt habe. Weil er nur
unregelmässig habe arbeiten können, sei er in die Schweiz gekommen. Der Asylentscheid
ist durch Beschwerdeverzicht des Beurteilten am 18. Juni 2014 in Rechtskraft
erwachsen, sodass er die Schweiz bis 19. Juni 2014 hätte verlassen müssen; im
Asylentscheid selber wurde dem Beurteilten in Aussicht gestellt, dass er in
Haft genommen werden kann, falls er die Schweiz nicht fristgerecht verlassen
sollte. Der Beurteilte ist indessen unrechtmässig in der Schweiz geblieben.
Seinen Angaben dem Migrationsamt gegenüber zufolge hat der Beurteilte im Moment
seiner Verhaftung am 28. Juni 2014 in Zürich auf einen Freund aus Italien
gewartet. Man habe dann zusammen nach Frankreich reisen wollen – dies, obschon
der Beurtilte den Schengenraum schon längst hätte verlassen müssen. Auf die
Frage der Zürcher Behörden hin, warum der Beurteilte den Schengenraum nicht
schon viel früher verlassen habe, antwortete dieser, er wisse nicht, was er in
Albanien machen sollte, dort gebe es keine Zukunft. Zusammengefasst hat der
Beurteilte also weder die Schweiz noch den Schengenraum fristgerecht verlassen,
und er ist dafür auch nicht motiviert, da er im Schengenraum Arbeit sucht –
allerdings ohne Aufenthaltstitel und ohne Arbeitsbewilligung. Damit ist nicht
davon auszugehen, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug
zur Verfügung halten würde, und Untertauchensgefahr ist gegeben. Die
Ausschaffung nach Albanien ist rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar.
Die Identitätskarte des Beurteilten wird wohl bald eintreffen. Ein milderes
Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und
zielführend. Die vorliegende Anordnung der Ausschaffungshaft bis 30. September
2014 ist somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 30. September 2014 recht- und verhältnismässig.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.