Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.107
ENTSCHEID
vom 29.
Juli 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber lic. iur. Aziz Cengiz
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 30. Juni 2014
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
/ verspätete Beschwerde
Der
Appellationsgerichtspräsident zieht in Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit
Verfügung vom 30. Juni 2014 auf die Strafanzeige V140625 136 nicht eingetreten
ist,
dass gegen diese Verfügung gemäss Art. 393 ff.
StPO innert 10 Tagen seit der Zustellung oder Eröffnung Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt hätte eingereicht werden können, worauf die der
Verfügung beigefügte Rechtsmittelbelehrung hingewiesen hat,
dass die Sendungsverfolgung der Post eine Zustellung
der Verfügung an A_____ am 4. Juli 2014, 16:55 Uhr, nachweist,
dass für die Einhaltung der Beschwerdefrist das
Übergabedatum der Eingabe an die Schweizerische Post massgebend ist; hingegen
die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft keine fristwahrende Wirkung
hat,
dass die beim Appellationsgericht am 23. Juli
2014 eingegangenen Eingaben (Beschwerde „Strafanzeige vom 17. Juli 2014“ und
Begleitschreiben vom 18. Juli 2014) erst am 22. Juli 2014 von der
Schweizerischen Post übernommen worden sind,
dass die fragliche Übergabe an die
Schweizerische Post somit offensichtlich verspätet erfolgte,
dass auf die Beschwerde deshalb nicht
eingetreten werden kann,
dass auf die Erhebung von Kosten umständehalber
zu verzichten ist,
und erkennt:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur Aziz Cengiz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.