Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.44
URTEIL
vom 20.
August 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...] 1985, von
Nigeria,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 19. August 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...]
1985, von Nigeria, wurde am 18. August 2014 im Zug von Zürich nach Basel ohne
gültigen Fahrausweis und ohne Reisedokument betroffen und der Kantonspolizei übergeben,
welche ihn im Auftrag des Migrationsamtes um 17.00 Uhr festnahm. Dieses
überwies ihn am 19. August 2014 der Staatsanwaltschaft, wies ihn aus der
Schweiz weg und verfügte Ausschaffungshaft für drei Monate bis 17. November
2014. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96
Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen
eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft
genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Der
Beurteilte hat den Angaben des Migrationsamtes zufolge am 29. Mai 2012 in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Er wurde dem Kanton Bern zugewiesen. Auf das
Asylgesuch trat das BfM am 2. Juli 2012 nicht ein und wies den Beurteilten aus
der Schweiz weg. Am 22. August 2013 wurde dem Beurteilten von den Berner Behörden
ein bis 3. September 2016 gültiges Einreiseverbot eröffnet. Er wurde am 4.
September 2013 im Dublin-Out Verfahren den italienischen Behörden überstellt.
Nun ist der Beurteilte seinen Angaben gegenüber dem Migrationsamt zufolge vor 8
Tagen wieder in die Schweiz eingereist. Zur Begründung gab er an, er sei krank
(Hautausschläge an den Handinnenflächen), und er möchte zurück nach Nigeria.
Die italienischen Behörden seien ihm nicht dabei behilflich gewesen, nach
Nigeria zurückzukehren. Vom Einreiseverbot habe er gewusst. Das Ganze hat der
Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigt. Der selbständige
Haftgrund der Missachtung eines Einreiseverbotes ist somit gegeben.
2.2 Untertauchensgefahr
ist ebenfalls gegeben. Zwar zeigt sich der Beurteilte willens, bei der Papierbeschaffung
mitzuwirken. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Beurteilte hierfür
nichts unternommen hat. Zudem wurde er am 2. Juli 2012 im Kasernenareal beim
Betäubungsmittelhandel betroffen (Kokain), weshalb ihn die Staatsanwaltschaft
mit Strafbefehl vom 4. Juli 2012 gestützt auf Art. 19 Abs. 1 BetmG zu einer
Geldstrafe von 30 Tageessätzen, aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren,
und einer Busse von CHF 300.– verurteilt hat. Gleichentags hat ihn das
Migrationsamt aus dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt. Der Beurteilte
hat zudem anlässlich der heutigen Verhandlung angegeben, in Italien wegen
Marihuanakonsums drei Jahre im Gefängnis verbracht zu haben. Der Umstand, dass
in den Effekten des Beurteilten eine SBB Infokarte betreffend Zürich - Berlin
vorgefunden wurde, legt nahe, dass sich der Beurteilte lediglich unter dem
Eindruck der Haft willig zeigt, in seine Heimat zurückzukehren, und dass die
Gefahr besteht, dass er sich in Freiheit nach Deutschland absetzen würde. Dass
die Infokarte für einen Freund des Beurteilten bestimmt war, wie der Beurteilte
anlässlich der heutigen Verhandlung geltend macht, erscheint als
Schutzbehauptung, kann aber letztlich offen bleiben. Untertauchensgefahr ist
jedenfalls gegeben.
Der Beurteilte
erhofft sich finanzielle Unterstützung für seine Frau und seine beiden Kinder
in Nigeria. Es wird dem Migrationsamt überlassen, allenfalls Rückkehrhilfe
abzuklären. Im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren kann darauf nicht weiter
eingegangen werden.
Ein milderes
Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzuges als die Ausschaffungshaft
ist nicht ersichtlich. Die Ausschaffung nach Nigeria ist rechtlich und tatsächlich
möglich und durchführbar, zumal sich der Beurteilte bereit erklärt, bei der
Papierbeschaffung mitzuwirken. Die für drei Monate angeordnete
Ausschaffungshaft ist somit verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 17. November 2014 recht- und verhältnismässig.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.