Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.45
URTEIL
vom 22.
August 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Bosnien und Herzegowina,
zurzeit im Gefängnis Waaghof,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 21. August 2014
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Die aus Bosnien
und Herzegowina stammende A____, geb. am [...], ersuchte am 8. Juni 2014 bei
der Grenzwache Bern Bahn um Asyl, woraufhin ihr ein befristeter Passierschein
gültig bis zum 10. Juni 2014 ausgestellt wurde, mit der Anweisung sich bis
spätestens am 10. Juni 2014 in der Empfangsstelle in Basel einzufinden. Eine
von ihr verwendete, nicht von offizieller Seite ausgestellte Identitätskarte,
welche sie als zugehörige der Volksgruppe der Roma ausweist, wurde ihr zu
Handen des Bundesamtes für Migration abgenommen. Gleichentags wurde sie von der
Polizei in Basel wegen Verdachts auf Begehung eines Diebstahls verhaftet. Anlässlich
ihrer Einvernahme zum Strafvorwurf hielt sie am gestellten Asylgesuch fest. Mit
Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Juni 2014 wurde über A____
Untersuchungshaft bis zum 3. September 2014 verfügt. Am 19. August 2014
wurde sie in das Regionalgefängnis Thun verlegt, nachdem die Staatsanwaltschaft
des Kantons Bern, Region Oberland, sich für das Strafverfahren zuständig
erklärt hatte. Hintergrund dieser Übernahme ist der Umstand, dass auch die
Berner Behörden ein Verfahren betreffend Diebstahl gegen A____ führten. Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 20. August 2014 wurde A____
des mehrfachen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 15.–, unter Auferlegung einer
Probezeit von zwei Jahren und Anrechnung der ausgestandenen Haft. Diese Strafe
gilt als Zusatzstrafe zu einem Urteil der Staatsanwaltschaft der Kantons Bern
vom 23. Juni 2014 (nicht bei den Akten). Noch am selben Tag wurde die Verlegung
von A____ in das Untersuchungsgefängnis nach Basel verfügt.
Vorab diesen
Ereignissen wurde A____ bereits am 23. April, 11. Mai, 14. Mai und am 26. Mai
2014 von der Polizei in Basel angehalten und kontrolliert, jeweils im Zusammenhang
mit dem Verdacht auf Begehung von Diebstählen. Dabei wurde sie nie alleine festgenommen,
sondern jeweils zusammen mit bis zu fünf anderen Personen, welche je der
gemeinsamen Begehung der Delikte verdächtigt wurden. Anlässlich der Anhaltung
vom 23. April 2014 ersuchte A____ um Asyl, woraufhin man ihr einen Passierschein
ausstellen wollte. A____ war zu diesem Zeitpunkt gemäss Polizeibericht
hochschwanger. Anlässlich ihrer Festhaltung hätten alsdann die Wehen eingesetzt,
welche aber wieder aufgehört hätten, als sie über den bevorstehenden Erhalt eines
Passierscheins informiert worden sei. Das zu diesem Zeitpunkt geäusserte
Asylbegehren wurde seitens A____ nicht weiter verfolgt.
Am 21. August
2014 verfügte das Migrationsamt über A____ die Vorbereitungshaft für die Dauer
von drei Monaten und gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör. Mit Verfügung des
BFM vom 22. August 2014 wurde das Asylgesuch von A____ abgelehnt. Mit
Verfügungen vom 22. August 2014 wurde A____ die unverzügliche Wegweisung sowie
die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten eröffnet. Anlässlich der
vorgehenden Einvernahme durch das Migrationsamt sagte A____ mit ihren diesbezüglichen
Aussagen gegenüber dem BFM übereinstimmend aus, ihr am 24. April 2014 zur Welt
gekommenes Kind befinde sich in Sarajevo bei der Grossmutter.
An der heutigen
Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Sie führte aus, sie habe ihr Kind in
Belgien geboren, wo es sich auch heute noch befinde. Dort schaue ein Mann, mit
dem sie zusammen gewesen sei, nach ihm. Sie habe immer in der Schweiz ein
Asylgesuch stellen wollen. Dass sie dies nicht gleich im Mai 2014 tat, als sie
sich nachweislich in der Schweiz befand, erklärte sie damit, dass die Tage irgendwie
vorbei gegangen seien, und dann sei es schon Juni gewesen. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung
zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden
soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). Eine
entsprechende vom Migrationsamt verfügte Weg-weisung wurde A____ am 22. August
2014 eröffnet.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn
gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch
in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er
sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
3.2 Das
Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft mit bestehender Gefahr des
Untertauchens. Obwohl A____ zwar behaupte, gewillt zu sein, nach Bosnien und
Herzegowina zurückzukehren, sei aufgrund ihres Verhaltens, insbesondere der Verwendung
eines Fantasieausweises, nicht davon auszugehen, dass sie sich tatsächlich
selbständig um Reisedokumente bemühen würde. Vielmehr sei anzunehmen, dass sie
sich wieder ihrer Bande anschliessen und ihre deliktischen Tätigkeiten aufnehmen
würde.
3.3 Wie
das Migrationsamt zu Recht festhält, verfügt A____ nicht über ordentliche
Reisedokumente, sondern wies sich wiederholt mit einer „Fantasieidentitätskarte“
aus. Aus diesem Grund ist letztlich noch nicht einmal ihre Identität mit
Sicherheit geklärt. Ihr ist demnach vorzuwerfen, dass sie aktiv die Abklärung
ihrer Identität erschwert. Ausserdem wurde A____ mit Strafbefehl vom 20. August
2008 wegen Diebstahls verurteilt. Ein Haftgrund aufgrund einer Verurteilung
wegen eines Verbrechens (vgl .Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs.
1 lit. h AuG) kommt insofern (noch) nicht in Frage, da dieses Urteil noch nicht
Rechtskraft erwachsen ist (Göksu,
a.a.O., Art. 75 AuG N 21). Es ist in diesem Zusammenhang allerdings darauf
hinzuweisen, dass A____ anlässlich ihrer Einvernahme betreffend den vorgeworfenen
Diebstahl vom 8. Juni 2014 die Begehung von Diebstählen eingestanden hat. Damit
darf auch aus diesem strafrechtlich relevanten Verhalten geschlossen werden,
dass sie sich nicht an behördliche Anordnungen halten wird. Ebenso wenig ist
sie bereit oder vermag einen festen Aufenthaltsort zu nennen. So gab sie
anlässlich der strafrechtlich motivierten Einvernahme vom 9. Juni 2014 an,
manchmal „im Asyl“ und manchmal im Park zu übernachten. Indessen wurde in ihren
Effekten ein Schlüssel zu einem Hotelzimmer gefunden. Auch das Fehlen eines
festen Aufenthaltsort ist als weiteres Indiz des Bestehens einer Untertauchensgefahr
zu werten (Göksu, a.a.O., Art. 76
AuG N 13). Im Weiteren hielt sich A____ bereits in der Vergangenheit nicht an behördliche
Weisungen und hat insbesondere die Schweiz nach ihrer Anhaltung vom 14. Mai
2014 trotz entsprechender Anweisung nicht umgehend verlassen. Überhaupt ist
festzustellen, dass A____ immer wieder neue Versionen ihrer vergangenen Monate
darlegt. So will sie heute nach der Anhaltung am 23. April 2014 nach Belgien gereist
sein und dort einen Tag später ihr Kind geboren haben. Auf ihre immer wieder
anderen Angaben kann offensichtlich nicht verlässlich abgestellt werden. Damit
ist der Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 AuG erstellt.
3.4 Zu
Recht stellte das Migrationsamt in der Verfügung betreffend die Vorbereitungshaft
zudem fest, dass der am 8. Juni 2014 gestellte Asylantrag von Marina Suljic als
missbräuchlich im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG zu werten sei. Es wäre
ihr nämlich möglich gewesen, diesen bereits im April 2014 oder zumindest kurz
nach der (angeblichen) Geburt ihres Kindes am 24. April 2014 zu stellen, als
man ihr dafür bereits einen Passierschein ausstellen wollte. Dies wurde von A____
an der heutigen Verhandlung auch nicht bestritten. Indessen entschied sie sich,
erst anlässlich der Anhaltungen vom 8. Juni 2014 (erneut) um Asyl zu ersuchen,
als ihr aufgrund ihres rechtwidrigen Aufenthalts ausländerrechtliche Massnahmen
drohten. Damit ist gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. f AuG dieser Haftgrund auch für die Ausschaffungshaft zu bejahen.
Eine
Ausschaffung nach Bosnien und Herzegowina ist zumutbar und rechtlich sowie
tatsächlich möglich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die
Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bzw. die
dazu notwendige Beschaffung der für die Reise notwendigen Dokumente bemühten;
das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung
des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend. Die Haft trennt A____
auch nicht von ihrem (angeblichen) Baby, von welchem sie sich gemäss eigenen Angaben
bereits nach der Geburt aus eigenem Entschluss getrennt hat. Die Ausschaffungshaft
erweist sich damit auch unter diesem Aspekt als verhältnismässig.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft von drei Monaten vom 21. August 2014 bis zum 20. November
2014 ist rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.