Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.139
ENTSCHEID
vom 7.
August 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
c/o B_____ AG,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C_____ Beschwerdegegnerin
2
[...]
D_____ Beschwerdegegner
3
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 17. Dezember 2013
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
A_____ hat am
27. November 2013 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen C_____ und D_____
erstattet; er hält ihnen sinngemäss ungetreue Geschäftsbesorgung und Betrug
vor. Der Staatsanwalt hat am 17. Dezember 2013 die Nichtanhandnahme verfügt,
"da der fragliche Straftatbestand und/oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt" seien, und die Kosten zulasten des Staates genommen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des A_____ (Beschwerdeführer) vom 27. Dezember
2013, der sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Wiederaufnahme der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft beantragt.
Die Staatsanwaltschaft hat die einverlangten Verfahrensakten aufgelegt und
verzichtet auf eine Stellungnahme. C_____ (Beschwerdegegnerin 2) und D_____ (Beschwerdegegner
3) wurden über die Verfahrensschritte orientiert. Die Tatsachen ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus der angefochtenen Verfügung
und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 20 Abs. 1 lit. b
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO [SR 312.0]) unterliegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Die
Beschwerde ist als Laienbeschwerde entsprechend den Erfordernissen von
Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit.
b und § 17 lit. b EG StPO [SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. b GOG
[SG 154.100]; AGE BES.2012.8 vom 7. November 2012). Der Beschwerdeführer
ist im Sinne von Art. 382 Abs. 1 und Abs. 105 Abs. 1 lit. b und f StPO zur
Beschwerde legitimiert (Franz Riklin,
Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 N 3; Viktor Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 382 N
2). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht-anhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme hat zu ergehen, wenn bereits aus den Akten
ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit
unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die
Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei
Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt
als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310
StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern sie muss eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen – die Vorschrift hat
zwingenden Charakter (AGE BES.2012.8 vom 7. November 2012; BSK StPO-Omlin, Art. 310 N 6 - 9).
2.2 Der
Beschwerdeführer hat Anzeige wegen Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung erstattet.
In der Sache hat er geltend gemacht, er habe im Februar 2012 erstmals Kontakt
mit der Beschwerdegegnerin 2 gehabt. Er habe durch seine B_____ AG die E_____
AG, welche der Beschwerdegegnerin 2 gehört habe, übernehmen wollen; sie habe
aber nur 50 % abgeben wollen. Am 12. März 2012 sei eine Vereinbarung zur
Verhandlung über eine Beteiligung der B_____ AG an der E_____ AG unterzeichnet
worden. In der Folge sei eine Vereinbarung zwischen ihm, der Beschwerdegegnerin
2, der B_____ AG, der E_____ AG und der F_____ AG getroffen worden. Letztere
Gesellschaft gehöre ebenfalls der Beschwerdegegnerin 2. Am 4. Juni 2012
sei zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und der B_____ AG der Kaufvertrag
betreffend 50 % der E_____ AG für CHF 50'000.– abgeschlossen worden. Die B_____
AG habe ihre Aufgaben gemäss Vereinbarung erfüllt, die Beschwerdegegnerin 2 jedoch
nicht. Gemäss Vereinbarung hätte die F_____ AG alle Proben an die E_____ AG
schicken und sämtliches Verbrauchsmaterial im Umfang von CHF 1,1 Mio. von der B_____
AG beziehen müssen. Die Proben seien aber an andere Labore gegangen, und das
Kleinmaterial sei bei der Konkurrenz bezogen worden. Der Beschwerdeführer sei
vereinbarungsgemäss CEO der E_____ AG geworden. Der Geschäftsgang sei ihm
jedoch nie transparent gemacht worden. Er habe auch auf Verlangen hin keine
Details erhalten, und sein Handlungsspielraum als CEO sei durch den Beschwerdegegner
3 und die Treuhandstelle blockiert worden. Der Beschwerdegegner 3, der bei der E_____
AG – ebenso wie die Beschwerdegegnerin 2 – im Verwaltungsrat gewesen sei, habe
wegen Überschuldung der Gesellschaft die Bilanz deponiert, und es sei der
Konkurs eröffnet worden. Der Rangrücktritt der Beschwerdegegnerin 2 sei zuvor
heruntergesetzt worden, weshalb – trotz Rangrücktrittes des Beschwerdeführers –
die Überschuldung eingetreten sei. Der Beschwerdeführer habe beim Konkurs CHF
620'000.– verloren, die er in die Gesellschaft investiert gehabt habe. Darin
eingeschlossen seien sein Lohn, den er nie erhalten habe, sowie Dienstleistungen
der B_____ AG. Das Labor werde durch die Beschwerdegegnerin 2 weitergeführt.
Sie und der Beschwerdegegner 3 hätten von Anfang an beabsichtigt, die E_____ AG
auf Kosten des Beschwerdeführers zu sanieren und anschliessend in die F_____ AG
zu übernehmen, was auch erfolgt sei. Die F_____ AG sei auf Kosten der E_____ AG
saniert worden, und letztere sei anschliessend in Konkurs gesetzt worden.
Dieser Konkurs sei von Anfang an geplant gewesen. Die E_____ AG sei von Anfang
an pleite gewesen und der Beschwerdeführer sei nur benutzt worden, um zu
investieren. Der Beschwerdeführer hat der Staatsanwaltschaft einen Ordner mit
Dokumenten (Vereinbarungen, Kaufvertrag, Korrespondenz und Kundenschreiben)
übergeben.
2.3 Die
Staatsanwaltschaft hat die angefochtene Verfügung damit begründet, dass die zur
Anzeige gebrachten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Die
eingereichten Unterlagen enthielten keinen Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer
die finanzielle Situation der E_____ AG im Zeitpunkt des Aktienkaufs verschwiegen
worden wäre. Im Gegenteil lasse sich den Anzeigebeilagen entnehmen, dass der
Beschwerdeführer vor dem Aktienerwerb Einblick in die Geschäftsbücher der Firma
erhalten habe und im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags vom 4. Juni 2012
auch über die von der Beschwerdegegnerin 2 für ihre damalige Forderung von CHF
467'214.63 und wegen des per 31. Dezember 2011 ausgewiesenen Bilanzverlusts sowie
des schlechten Geschäftsgangs der Firma abgegebene Rangrücktrittserklärung im
Bild gewesen sei. Für ein betrügerisches Verhalten der Beschuldigten fehlten
schlicht jegliche Anhaltspunkte.
Gemäss der
Vereinbarung zwischen den Parteien habe die B_____ AG im Wesentlichen die
Planung und Konzeption sämtlicher Marketingaktivitäten für die E_____ AG übernehmen,
deren Kundenbasis durch ihr eigenes Kundennetz wesentlich erweitern sowie der F_____
AG (unter der Bedingung gleich günstiger Konditionen wie der übrigen
Marktanbieter) exklusiv sämtliche Geräte und den Praxis- und Laborbedarf liefern
sollen. Ebenfalls sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer das Verwaltungsratspräsidium
und die Geschäftsleitung als CEO der E_____ AG übernehmen soll.
Allerdings
scheine sich die anfänglich positive Stimmung zwischen den Parteien nach und
nach gewendet zu haben, wie sich anhand der detaillierten Korrespondenz
unschwer erkennen lasse. So hätten namentlich das Warenangebot, die Praktikabilität
des Bestellvorgangs sowie die Lieferkonditionen der B_____ AG offenbar zu Differenzen
Anlass gegeben. Ebenfalls lasse sich den Unterlagen entnehmen, dass der Beschwerdegegner
3 bereits am 22. Oktober 2012 um Einberufung einer Verwaltungsratssitzung zur
Beschlussfassung über Sanierungsmassnahmen ersucht habe, da er aufgrund des
bisherigen Geschäftsganges die Überschuldung der Firma befürchtet habe. In der
Folge seien zusehends Meinungsverschiedenheiten über die weitere Vorgehensweise
aufgetreten, was sich auch im Ton der Korrespondenz zwischen den Beteiligten niedergeschlagen
habe. So habe sich der Beschwerdeführer beispielsweise die Einmischung des Verwaltungsrats
in seinen Plan zum Auftritt am Kongress der Gesellschaft Schweizer
Tierärztinnen und Tierärzte bzw. zur Akkreditierung des Labors verbeten,
während die Beschwerdegegner die Ansicht vertreten hätten, grössere Auslagen
wie diese hätten im Verwaltungsrat entschieden zu werden. Andererseits sei der
Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 3 den mehrfach verlangten Businessplan
schuldig geblieben, was der Beschwerdegegner 3 ein letztes Mal mit Schreiben
vom 5. März 2013 moniert habe. Darin habe er nach Einsichtnahme in die
Jahresrechnung 2012 auch scharfe Kritik an der bisherigen Geschäftsführung des Beschwerdeführers
geübt, unter der die E_____ AG innert sieben Monaten offenbar (unter
Berücksichtigung nicht ausbezahlter Entschädigungen und Spesen an den
Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2) einen Verlust von über CHF
250'000.– erwirtschaftet habe. Der Beschwerdegegner 3 habe daher den Beschwerdeführer
zur unverzüglichen Einberufung einer Generalversammlung und der Vorlage konkreter
Lösungsvorschläge aufgefordert.
Ohne auf die
weiteren Entwicklungen im Detail einzugehen, hält die Staatsanwalt weiter fest,
dass sich in der Folge immer offensichtlichere Differenzen in Bezug auf die
Frage ergeben hätten, ob die E_____ AG unter den bestehenden Umständen
wirtschaftlich noch zu retten sei. Dies habe dazu geführt, dass die
Beschwerdegegner gegen des Beschwerdeführers Willen beschlossen hätten, die
Bilanz zu deponieren. In der Folge habe der Beschwerdegegner 3 mit Schreiben vom
20. Oktober 2013 namens des Verwaltungsrats beim Kantonsgericht Zug die
Konkurseröffnung über die E_____ AG beantragt, welche mit Entscheid vom 4.
November 2013 ausgesprochen worden sei.
Hinweise darauf,
dass sich die Beschwerdegegner durch irgendein Verhalten der ungetreuen Geschäftsbesorgung
zum Nachteil der E_____ AG schuldig gemacht hätten, enthielten die
eingereichten Anzeigebeilagen nicht. Im Gegenteil lasse sich ihnen mit aller
Deutlichkeit entnehmen, dass die Beschuldigten (insbesondere der Beschwerdegegner
3, dessen ausführliche Korrespondenz sich in den Unterlagen befinde) ihre
Aufgabe als Verwaltungsratsmitglieder sehr ernst genommen hätten und im
Hinblick auf die sich verschlechternde wirtschaftliche Lage des Unternehmens
der ihnen aus Art. 725 OR erwachsenden Pflicht vollumfänglich nachgekommen seien.
2.4 Der
Beschwerdeführer rügt, er habe dem Kriminalkommissär G_____ anlässlich des
Gesprächs vom 27. November 2013 gesagt, dass die eingereichten Unterlagen
unvollständig seien und nur einen kurzen Überblick über die überaus komplexe
Situation mit der E_____ AG geben sollten. Ihm sei versichert worden, dass
diese für die Einleitung der Strafanzeige genügten und sich der zuständige
Staatsanwalt, Herr H_____, bei ihm melden würde, um den Sachverhalt im Detail
anzusehen, weitere Unterlagen einzufordern und diese zu besprechen. Der
Beschwerdeführer sei im Besitz von Dokumenten, die schwarz auf weiss beweisen
würden, dass es sich eindeutig um die Straftatbestände von Betrug und
ungetreuer Geschäftsbesorgung des Beschwerdegegners 3 handle. Staatsanwalt H_____
habe sich aufgrund der kurzen Zeit sowie der ihm nicht zur Verfügung stehenden zusätzlichen
Unterlagen, die ihm der Beschwerdeführer persönlich habe geben wollen, zu
diesem komplexen Fall kein richtiges Bild der Situation machen können.
2.5 Der
Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung
nicht auseinander und legt nicht dar, was daran falsch sein soll. Die
Durchsicht der vom Beschwerdeführer eingelegten Unterlagen ergibt, dass die Begründung
der Staatsanwaltschaft durchaus zutrifft, sodass darauf zu verweisen ist (Art.
82 Abs. 4 StPO). Der vom Beschwerdeführer eingereichte Ordner enthält die
wesentlichen Unterlagen, welche das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer,
den Beschwerdegegnern sowie den fraglichen Gesellschaften im Sinne des von der Staatsanwaltschaft
gezeichneten Bildes dokumentieren, sowie ausführliche Korrespondenz dazu.
Nachdem sich bereits aus diesen Dokumenten klar ergibt, dass keine strafbare
Handlung vorliegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft darauf
verzichtet hat, vom Beschwerdeführer noch weitere Unterlagen einzufordern. Im
Übrigen ist aber auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer der
Staatsanwaltschaft und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren gerade jene Dokumente
nicht auflegt, die nach seiner Auffassung "schwarz auf weiss
beweisen" sollen, dass eine strafbare Handlung vorliegt – zumal er ja
einen ganzen Ordner mit Dokumenten eingereicht hat, welche die Beziehungen
zwischen den Parteien und deren Entwicklung ausführlich dokumentieren. Dass der
Staatsanwalt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durchaus genügend
Zeit gehabt hat, sich mit dem Fall auseinanderzusetzen, ergibt sich aus seiner ausführlichen
und zutreffenden, auf die Unterlagen des Beschwerdeführers gestützten
Begründung der angefochtenen Verfügung. Es ist noch einmal darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer vor dem Aktienerwerb Einblick in die Geschäftsbücher
der E_____ AG erhalten hat und im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags
vom 4. Juni 2012 auch über die von der Beschwerdegegnerin 2 für ihre damalige
Forderung von CHF 467'214.63 und wegen des per 31. Dezember 2011 ausgewiesenen
Bilanzverlusts sowie des schlechten Geschäftsgangs der Firma abgegebene
Rangrücktrittserklärung im Bild gewesen ist. Für die These des
Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegner von Anfang an geplant hätten, die E_____
AG in Konkurs gehen zu lassen, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Dem Dokument
"Eckdaten der Zusammenarbeit betreffend E_____ AG" ist im Gegenteil
zu entnehmen, dass es das Ziel der Zusammenarbeit war, "das von der E_____
AG betriebene veterinärmedizinische Diagnoselabor durch Zuführung neuer Kunden
zu entwickeln und mittelfristig auszubauen und zu einem wesentlichen Anbieter
von Labordiagnostik und verwandten Dienstleistungen auszubauen." Nachdem
der Geschäftsgang jedoch nicht den erwünschten Verlauf genommen hatte und die
Gesellschaft immer mehr überschuldet war, waren die Beschwerdegegner als Verwaltungsräte
im Sinne von Art. 725 OR gehalten, den Richter zu benachrichtigen. In der
Mitverantwortung stand im Übrigen durchaus auch der Beschwerdeführer als
Verwaltungsrat und CEO selber. Die diversen Rangrücktritte ändern an der Überschuldung
grundsätzlich nichts, wie auch der Konkursrichter des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug im Konkursentscheid vom 4. November 2013 ausführlich dargelegt hat.
2.6 Am
Gesagten ändert auch nichts, dass das Labor durch die Beschwerdegegnerin 2
weitergeführt wird, wie der Beschwerdeführer im Rahmen der Anzeige geltend
gemacht hatte. Damit hat sich die Staatsanwaltschaft nicht weiter befasst, was
der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde zwar nicht explizit rügt;
dennoch sei an dieser Stelle auf die Thematik eingegangen.
2.6.1 Den
Akten ist zu entnehmen, dass der Verwaltungsrat der E_____ AG anlässlich seiner
Sitzung vom 18. Oktober 2013 mit zwei (die Beschwerdegegner) zu eins (der
Beschwerdeführer) Stimmen nicht nur die Deponierung der Bilanz beschlossen hat,
sondern gleichzeitig auch den Verkauf des Anlagevermögens und des Warenlagers zum
Preis von CHF 75'000.– an die von den Beschwerdegegnern beherrschte F_____ AG.
Die Frage, ob dieser Verwaltungsratsbeschluss infolge Selbstkontrahierens gültig
ist, kann im vorliegenden Strafverfahren ebenso offen gelassen werden, wie sie
der Konkursrichter des Kantons Zug im Konkursentscheid offen gelassen hat.
Allenfalls stellt sich aber die Frage nach ungetreuer Geschäftsbesorgung im
Sinne von Art. 158 StGB. Voraussetzung für die Erfüllung dieses Tatbestandes wäre
unter anderem neben einer Treuepflichtverletzung auch eine Vermögensschädigung
(BSK StGB-Niggli, Art. 158 N 61
ff.). In der Praxis wird bei Rechtsgeschäften regelmässig eine Diskrepanz
zwischen Leistung und Gegenleistung verlangt, wodurch die Gesellschaft
geschädigt wird (Kasuistik: BSK StGB-Niggli,
Art. 158 N 63 ff.; zum Selbstkontrahieren insbesondere N 88).
2.6.2 Solches
ist vorliegend nicht der Fall. Wie der Beschwerdegegner 3 in seinem Schreiben vom
20. Oktober 2013 an den Konkursrichter darlegt, sei bei der Preisbestimmung von
den Buchwerten ausgegangen worden. Es sei berücksichtigt worden, dass das
Warenlager vermutlich überbewertet sei. Ebenfalls sei berücksichtigt worden,
dass das gesamte Anlagevermögen bei einer konkursamtlichen Verwertung praktisch
wertlos sein würde. Zudem hätte die F_____ AG in diesem Fall das ihr als
Vermieterin zustehende Retentionsrecht ausgeübt. Der Kaufpreis von CHF 75'000.–
würde direkt an das Konkursamt überwiesen. Mit den noch vorhandenen liquiden Mitteln
würden sodann die Löhne pro rata bis 21. Oktober 2013 ausbezahlt, und sämtliche
Angestellten würden von der F_____ AG übernommen und weiterbeschäftigt.
2.6.3 Dieses
Vorgehen ist aus strafrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, zumal die E_____
AG dadurch nicht geschädigt wurde. Insbesondere war es angesichts des
gleichzeitig gefassten Beschlusses, die Bilanz zu deponieren, korrekt, die
Bewertung nicht mehr unter Fortführungs-, sondern unter Veräusserungsgesichtspunkten
vorzunehmen (Art. 958a Abs. 2 OR). Gemäss Revisionsbericht der Interregio
Treuhand AG standen die Warenvorräte per Ende 2012 mit CHF 46'730.–, die Geräte
Labor mit CHF 32'550.– (Abschreibungszeitraum 6 ½ Jahre) und die Informatikgeräte
Labor mit CHF 109'330.– (Abschreibungszeitraum 10 Jahre) zu Buche, wobei
mangels Detailinventar keine detaillierte Prüfung vorgenommen werden konnte.
Die genannten Zahlen entsprechen in etwa jenen, die der Bilanz per 31. Dezember
2012 zu entnehmen sind; dabei handelt es sich offensichtlich um
Fortführungswerte. Gemäss demselben Bericht habe per 31. August 2013 unter
anderem deshalb kein eigentlicher Zwischenabschluss erstellt werden können,
weil das Wareninventar nicht ausgewertet worden sei. Gemäss (Zwischen-) Bilanz
per 31. August 2013 stehen die genannten Positionen – nach wie vor zu
Fortführungswerten – mit CHF 46'730.–, CHF 28'180.– und CHF 100'080.– zu Buche.
Es ist
notorisch, dass die Bewertung von Aktiven zu Liquidationswerten in der Regel zu
einer tieferen Bewertung führt, insbesondere – wie vorliegend – bei Unternehmen
mit spezieller Ausrichtung und wenn der Markt für entsprechende gebrauchte Maschinen
gesättigt ist (Lukas Handschin,
Rechnungslegung im Gesellschaftsrecht, Basel 2013, Rz. 308 ff., 314).
Vorliegend entspricht der Kaufpreis von CHF 75'000.– – also der geschätzte
Liquidationswert – ca. 42 % des Buchwertes zu Fortführungszwecken, was nicht aussergewöhnlich
ist. Eine von den Beschwerdegegnern bewirkte Vermögensschädigung der E_____ AG
im Sinne von Art. 158 StGB ist nicht ersichtlich. Es ist nochmals daran zu erinnern,
dass insbesondere der Beschwerdegegner 3 vom Beschwerdeführer als CEO der E_____
AG immer wieder einen Businessplan und die Vorlage von Sanierungsmassnahmen
verlangt hat, und dass keine Hinweise für die These des Beschwerdeführers
vorliegen, der Konkurs sei von Anfang an geplant gewesen. Vielmehr ist der
Konkurs die Folge der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage der
Gesellschaft, namentlich der zunehmenden Überschuldung, wofür nicht zuletzt der
Beschwerdeführer als CEO selber verantwortlich zeichnet.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass aufgrund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft hat somit
zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, und
der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten zu
tragen. Den Beschwerdegegnern sind keine Kosten entstanden.
Demgemäss
erkennt die Appellationsgerichtspräsidentin:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.