Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Ausschuss
VD.2014.68
URTEIL
vom 20. August 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia
Schmid Cech
Beteiligte
A_____ Rekurrentin
[...]
gegen
B_____, Rekursgegner
[...]
vertreten durch [...], Advokat
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Personalrekurskommission
vom 20. März 2014
betreffend schriftlicher Verweis
Sachverhalt
Mir Verfügung
vom 1. Juli 2013 wurde dem bei den A_____ (A_____) angestellten B_____ durch
seine Arbeitgeberin ein schriftlicher Verweis gemäss § 24 Abs. 2 Personalgesetz
auferlegt. Diese Verfügung hat B_____ mit Eingabe vom 15. bzw. 30. Juli 2013
bei der Personalrekurskommission angefochten. Mit Entscheid vom 20. März 2014
hat die Personalrekurskommission den Rekurs gutgeheissen und den schriftlichen
Verweis unter Auferlegung einer Parteientschädigung zu Lasten der A_____ aufgehoben.
Gegen diesen
Entscheid haben die A_____ (im Folgenden: die Rekurrentin) mit Eingabe vom 26.
März 2014 beim Verwaltungsgericht Rekurs angemeldet. Mit Eingabe vom 2. Juni
2014 hat die Personalrekurskommission dem Verwaltungsgericht den schriftlich begründeten
Entscheid zugesandt und mitgeteilt, dass dieser am 28. Mai 2014 der Rekurrentin
zugestellt wurde. Die Rekurrentin hat in der Folge keine weiteren Eingaben
gemacht.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Standpunkte der Parteien
ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 40 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100) können Verfügungen betreffend
Kündigung und fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Abfindungen nach §
36 Abs. 1 und Massnahmen gemäss § 24 und 25 mittels Rekurs bei der
Personalrekurskommission angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt gemäss
§ 40 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 PG dem Rekurs an das Verwaltungsgericht, wobei
gemäss § 43 Abs. 2 PG der Ausschuss des Verwaltungsgerichts zuständig ist (vgl.
zum Ganzen Meyer, Staatspersonal,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel, 2008, S. 700).
1.2 §
41 Abs. 7 PG schreibt vor, dass die rekurrierende Person innert 30 Tagen seit
Zustellung des begründeten Entscheids beim Verwaltungsgericht die schriftliche
Rekursbegründung einzureichen hat. Die Frist ist gemäss der expliziten
gesetzlichen Regelung nicht erstreckbar. Wird die Rekursbegründung nicht oder
nicht rechtzeitig eingereicht, so kann auf den Rekurs mangels
Prozessvoraussetzung nicht eingetreten werden (Schröder/Wullschleger,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, S. 305 m.w.H; BGer 2C_628/2010 vom 28. Juni 2011 E. 3.7). Der Rekurs
gilt gemäss § 40 Abs. 5 PG i.V. mit § 16 Abs. 3 des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) als dahingefallen.
1.3 Vorliegend
hat die Vertreterin der Rekurrentin den Erhalt des begründeten Entscheids der
Personalrekurskommission vom 20. März 2014 gemäss dem vorliegenden Rückschein (vgl.
Beilage zum Entscheid der Personalrekurskommission, act. 1) am 27. Mai
2014 quittiert. Damit lief die Begründungsfrist bis zum 26. Juni 2014. Innert
dieser Frist hat die Rekurrentin weder eine Rekursbegründung eingereicht, noch
sich sonst vernehmen lassen. Der Rekurs ist daher dahingefallen.
Das Verfahren
ist grundsätzlich kostenlos. Immerhin kann die Frage aufgeworfen werfen, ob das
mitteilungslose Verhalten der Rekurrentin, mit dem sie ihrem Desinteresse am
Verfahren Ausdruck gegeben hat, nicht als mutwillig im Sinne von § 40 Abs. 4 PG
angesehen werden müsste – hat doch dieses Verhalten zur Folge, dass das Gericht
einen begründeten Kammerentscheid auszufertigen hat, während bei einem
Rekursrückzug eine kurze Abschreibungsverfügung des Instruktionsrichters ergehen
könnte. Das Verwaltungsgericht verzichtet jedoch vorliegend auf die Erhebung
von Kosten.
Hingegen hat die
Rekurrentin dem Rekursgegner zur Entschädigung des Vertretungsaufwands im Zusammenhang
mit der Eröffnung des vorliegenden Verfahrens eine Parteientschädigung von CHF 150.–,
zuzüglich 8 % MWST von CHF 12.–, zu leisten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die Rekurrentin hat dem Rekursgegner für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 162.– (inkl.
Auslagen und MWST) auszurichten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.