Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.31
ENTSCHEID
vom 11.
August 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A_____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch B_____, Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten
vom 12. Februar 2014
betreffend Schriftlichkeit der
Beschwerde
Sachverhalt
A_____, wohnhaft
in [...], Deutschland, wurde mit Übertretungsanzeige vom 30. Juni 2011
wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von der Kantonspolizei
Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von CHF 120.– bestraft. Als er die
Busse auch nach der Zahlungserinnerung vom 8. September 2011 nicht fristgerecht
bezahlte, überwies die Kantonspolizei das Verfahren am 24. September 2013
an das Strafbefehlsdezernat der Staatsanwaltschaft. Dieses erklärte A_____ mit
Strafbefehl vom 1. Oktober 2013 der einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 120.–.
Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 208.– auferlegt. Mit
Schreiben vom 10. Oktober 2013 erhob Rechtsanwalt B_____ im Namen von A_____
Einsprache gegen den Strafbefehl, ohne eine Vollmacht beizulegen. Der
Aufforderung der Staatsanwaltschaft vom 15. Oktober 2013, ihr eine
Vollmacht nachzureichen, kam der Rechtsanwalt nicht nach. Die
Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl am 5. Februar 2014 an das
Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 trat der
Strafgerichtspräsident auf die Einsprache nicht ein, da es mangels Vollmacht an
einer gültigen Einsprache fehle.
Gegen diese
Verfügung hat Rechtsanwalt B_____ mit Telefax vom 18. Februar 2014 an das
Strafgericht Beschwerde erhoben, mit der er geltend macht, dass er die Vollmacht
am 10. Oktober 2013 der Staatsanwaltschaft und am 7. Januar 2014 der
Kantonspolizei jeweils per Telefax zugesandt habe. Ein Rechtsbegehren stellte
er indes nicht. Mit Verfügung vom 13. März 2014 ersuchte die Appellationsgerichtspräsidentin
den Rechtsanwalt, bis am 7. April 2014 seine Beschwerde mit
Originalunterschrift versehen einzureichen. Da Rechtsanwalt B_____ darauf nicht
reagierte, setzte die Appellationsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom
15. April 2014 eine letzte Nachfrist bis zum 5. Mai 2014 zur
Einreichung der originalunterzeichneten Beschwerde. Ausserdem wies sie den
Rechtsanwalt darauf hin, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
wenn dieses nicht verbessert werde. Auch auf diese Verfügung reagierte
Rechtsanwalt B_____ nicht.
Erwägungen
Die Beschwerde
richtet sich gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 12. Februar
2014, mit der auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 1. Oktober 2013
nicht eingetreten worden ist. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1
lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde
zulässig (vgl. auch Botschaft StPO, in: BBl 2006, S. 1085, 1292).
Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b
des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG
StPO, SG 257.100], § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
Nach Art. 396
Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet
bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Das Erfordernis der Schriftlichkeit
verlangt, dass die Eingabe zu datieren und zu unterzeichnen ist (Art. 110
Abs. 1 StPO). Mit "Unterzeichnen" ist die eigenhändige Unterschrift
im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220)
gemeint. Nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts
und des Bundesgerichts genügt die Einreichung per Fax mangels eigenhändiger
Unterschrift dem Schriftformerfordernis nicht (vgl. AGE BES.2012.101 vom
18. November 2013 E. 2.2.1; BE.2011.75 vom 1. Oktober 2012
E. 2.2; BGE 121 II 252 E. 4 S. 255 f.; BGer 1B_537/2011
vom 16. November 2011 E. 3, mit Hinweisen). Die
Zustellung per Telefax ist auch nicht der elektronischen Zustellung
gleichgesetzt (vgl. BGer 1F_31/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 2). Bei
Einreichung per Fax liegt somit ein Mangel wegen ungenügender
Unterschrift vor. Anders als im Falle der vergessenen Unterschrift muss bei der
Übermittlung mittels Fax auch keine Nachfrist angesetzt werden, geht es hier
doch nicht um ein "versehentliches" bzw. "unfreiwilliges"
Nichtanbringen der Unterschrift, sondern um ein bewusstes Vorgehen. Der
entsprechende Mangel kann daher nach Ablauf der gesetzlichen Frist grundsätzlich
nicht mehr behoben werden (vgl. AGE BES.2012.101 vom 18. November 2013
E. 2.2.1; Hafner/Fischer, in:
Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 110 StPO N 10–12).
Die per Fax
eingereichte Beschwerde vom 18. Februar 2014 ist nach dem Ausgeführten in
der Form mangelhaft, weil ihr eine eigenhändige Unterschrift fehlt. Obwohl nach
der zitierten Rechtsprechung keine Nachfrist gewährt werden muss, setzte die
Appellationsgerichtspräsidentin dem Beschwerdeführer aus Entgegenkommen zwei
Nachfristen zur Einreichung der originalunterzeichneten Beschwerde. Diese
Nachfristen liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ungenutzt verstreichen.
Deshalb kann mangels Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Form auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden (vgl. auch Art. 385 Abs. 2 StPO). Ohnehin
wird in der Beschwerdeschrift, kaum in einer den Anforderungen an die
Begründung von Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO
genügenden Weise aufgezeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung Recht
verletzt, den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig feststellt oder unangemessen
ist (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Schliesslich sei
darauf hingewiesen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sich über
die in der Schweiz geltenden Vorschriften und die Gerichtspraxis informieren
muss, wenn er hier vor Gericht tätig werden will. Er hätte deshalb über das
Erfordernis, dass Eingaben mit Originalunterschrift und somit nicht per Telefax
einzureichen sind, Bescheid wissen müssen.
Aus diesen Erwägungen
folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des
Verfahrens dessen Kosten zu tragen. Den Umständen des Falles und dem verursachten
Aufwand angemessen erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF 300.– (vgl.
§ 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren,
SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich
Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.