Complaint inadmissible for missing original signature

BES.2014.31Obergericht / Einzelrichter11.08.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A defendant appealed a Basel-Stadt criminal court non-entry order concerning his objection to a penalty order. His counsel filed the complaint by fax without an original handwritten signature and failed to comply with two grace periods to submit a signed version. The Appellationsgericht held that fax does not satisfy the written-form requirement, that the defect was not cured, and that the complaint was also insufficiently reasoned. It therefore declined to enter into the complaint and ordered the appellant to pay CHF 300 in costs.

Omnilex-Regeste

Art. 396 Abs. 1, Art. 110 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 2 StPO; Schriftformerfordernis der Beschwerde: Eine per Telefax eingereichte Eingabe erfüllt das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift nicht. Der Mangel ist nicht mit einer blossen Nachfrist zu beheben, wenn nicht versehentlich eine Unterschrift vergessen wurde, sondern die Eingabe bewusst ohne Originalunterschrift erfolgt. Wird eine trotz gerichtlicher Mahnung nicht fristgerecht originalunterzeichnet nachgereichte Beschwerde nicht verbessert, ist auf sie nicht einzutreten. Zudem muss die Beschwerde die angefochtene Verfügung hinreichend begründen; eine blosse pauschale Kritik genügt nicht (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Bei Nichteintreten trägt die beschwerdeführende Partei die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2014.31

ENTSCHEID

vom 11. August 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Beteiligte

A_____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch B_____, Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 12. Februar 2014

betreffend Schriftlichkeit der Beschwerde

Sachverhalt

A_____, wohnhaft in [...], Deutschland, wurde mit Übertretungsanzeige vom 30. Juni 2011 wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von CHF 120.– bestraft. Als er die Busse auch nach der Zahlungserinnerung vom 8. September 2011 nicht fristgerecht bezahlte, überwies die Kantonspolizei das Verfahren am 24. September 2013 an das Strafbefehlsdezernat der Staatsanwaltschaft. Dieses erklärte A_____ mit Strafbefehl vom 1. Oktober 2013 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 120.–. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 208.– auferlegt. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 erhob Rechtsanwalt B_____ im Namen von A_____ Einsprache gegen den Strafbefehl, ohne eine Vollmacht beizulegen. Der Aufforderung der Staatsanwaltschaft vom 15. Oktober 2013, ihr eine Vollmacht nachzureichen, kam der Rechtsanwalt nicht nach. Die Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl am 5. Februar 2014 an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 trat der Strafgerichtspräsident auf die Einsprache nicht ein, da es mangels Vollmacht an einer gültigen Einsprache fehle.

Gegen diese Verfügung hat Rechtsanwalt B_____ mit Telefax vom 18. Februar 2014 an das Strafgericht Beschwerde erhoben, mit der er geltend macht, dass er die Vollmacht am 10. Oktober 2013 der Staatsanwaltschaft und am 7. Januar 2014 der Kantonspolizei jeweils per Telefax zugesandt habe. Ein Rechtsbegehren stellte er indes nicht. Mit Verfügung vom 13. März 2014 ersuchte die Appellationsgerichtspräsidentin den Rechtsanwalt, bis am 7. April 2014 seine Beschwerde mit Originalunterschrift versehen einzureichen. Da Rechtsanwalt B_____ darauf nicht reagierte, setzte die Appellationsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 15. April 2014 eine letzte Nachfrist bis zum 5. Mai 2014 zur Einreichung der originalunterzeichneten Beschwerde. Ausserdem wies sie den Rechtsanwalt darauf hin, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, wenn dieses nicht verbessert werde. Auch auf diese Verfügung reagierte Rechtsanwalt B_____ nicht.

Erwägungen

Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 12. Februar 2014, mit der auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 1. Oktober 2013 nicht eingetreten worden ist. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig (vgl. auch Botschaft StPO, in: BBl 2006, S. 1085, 1292). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100], § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Das Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt, dass die Eingabe zu datieren und zu unterzeichnen ist (Art. 110 Abs. 1 StPO). Mit "Unterzeichnen" ist die eigenhändige Unterschrift im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) gemeint. Nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts genügt die Einreichung per Fax mangels eigenhändiger Unterschrift dem Schriftformerfordernis nicht (vgl. AGE BES.2012.101 vom 18. November 2013 E. 2.2.1; BE.2011.75 vom 1. Oktober 2012 E. 2.2; BGE 121 II 252 E. 4 S. 255 f.; BGer 1B_537/2011 vom 16. November 2011 E. 3, mit Hinweisen). Die Zustellung per Telefax ist auch nicht der elektronischen Zustellung gleichgesetzt (vgl. BGer 1F_31/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 2). Bei Einreichung per Fax liegt somit ein Mangel wegen ungenügender Unterschrift vor. Anders als im Falle der vergessenen Unterschrift muss bei der Übermittlung mittels Fax auch keine Nachfrist angesetzt werden, geht es hier doch nicht um ein "versehentliches" bzw. "unfreiwilliges" Nichtanbringen der Unterschrift, sondern um ein bewusstes Vorgehen. Der entsprechende Mangel kann daher nach Ablauf der gesetzlichen Frist grundsätzlich nicht mehr behoben werden (vgl. AGE BES.2012.101 vom 18. November 2013 E. 2.2.1; Hafner/Fischer, in: Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 110 StPO N 10–12).

Die per Fax eingereichte Beschwerde vom 18. Februar 2014 ist nach dem Ausgeführten in der Form mangelhaft, weil ihr eine eigenhändige Unterschrift fehlt. Obwohl nach der zitierten Rechtsprechung keine Nachfrist gewährt werden muss, setzte die Appellationsgerichtspräsidentin dem Beschwerdeführer aus Entgegenkommen zwei Nachfristen zur Einreichung der originalunterzeichneten Beschwerde. Diese Nachfristen liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ungenutzt verstreichen. Deshalb kann mangels Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Form auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. auch Art. 385 Abs. 2 StPO). Ohnehin wird in der Beschwerdeschrift, kaum in einer den Anforderungen an die Begründung von Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO genügenden Weise aufgezeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung Recht verletzt, den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig feststellt oder unangemessen ist (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sich über die in der Schweiz geltenden Vorschriften und die Gerichtspraxis informieren muss, wenn er hier vor Gericht tätig werden will. Er hätte deshalb über das Erfordernis, dass Eingaben mit Originalunterschrift und somit nicht per Telefax einzureichen sind, Bescheid wissen müssen.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten zu tragen. Den Umständen des Falles und dem verursachten Aufwand angemessen erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF 300.– (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

criminal procedurewritten formsignaturefaxinadmissibilityobjectioncostspenalty order

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the faxed complaint satisfied the written-form requirement under the StPO

Extrahierter Entscheid

No. A fax transmission does not satisfy the requirement of a dated and handwritten signed complaint.

Extrahierte Begründung

Under Art. 396(1) and Art. 110(1) StPO, a complaint must be filed in writing and signed by hand; fax is not equivalent to original signature or electronic service.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant could cure the defect after being given extra deadlines

Extrahierter Entscheid

No. The court had already granted two grace periods, but the appellant did not submit an original signed complaint.

Extrahierte Begründung

The defect was not remedied within the extended deadlines, so the court could not enter into the complaint.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint sufficiently challenged the reasons of the lower court decision

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not adequately show any legal error, incomplete fact-finding, or unreasonableness.

Extrahierte Begründung

The pleading failed to meet the substantiation requirements of Art. 396(1) in conjunction with Art. 385(1) and Art. 393(2) StPO.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the costs.

Extrahierte Begründung

Under Art. 428(1) StPO, costs follow the outcome when the complaint is not entered into.

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