Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.60
ENTSCHEID
vom
23. Oktober 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna
Baumgartner Morin
Beteiligte
A_____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Anzeigesteller
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B_____ Beschwerdegegnerin
2
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 14. April 2014
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
A_____
erstattete mit Schreiben vom 24. August 2013 Strafanzeige gegen das Unternehmen
B_____, ehemals C_____ (im folgenden: Arztpraxis), sowie deren Gesellschafter D_____
und E_____ wegen „aller in Betracht kommenden Straftatbestände“. Unter anderem
warf A_____ den genannten Personen vor, sie hätten seine missliche Notlage als
Methadonbezüger ausgenutzt und ihn „betrogen“, „erpresst“ und „genötigt“,
wöchentlich während mehrerer Jahre (von 1995 bis 2004) unbegründet Beträge von
CHF 35.– zu bezahlen. Dabei sei ihm ein Vermögensschaden von insgesamt
mindestens CHF 5'475.– entstanden. Es wurde ein polizeiliches Ermittlungsverfahren
i.S.v. Art. 306 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) eingeleitet, im
Rahmen dessen mehrere schriftliche Erkundigungen eingeholt wurden. Gestützt auf
die Ergebnisse dieses polizeilichen Ermittlungsverfahrens verfügte die Staatsanwaltschaft
am 14. April 2014 das Nichteintreten auf die Strafanzeige, da die fraglichen Straftatbestände
eindeutig nicht erfüllt seien.
Gegen diese
Nichtanhandnahmeverfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 27. April
2014, mit der A_____ beantragt, es sei die Strafanzeige mit Aktenzeichen
S130905 050 anhandzunehmen. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung
vom 14. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer ersuchte
das Appellationsgericht in der Folge am 18. Mai 2014 um Akteneinsicht von in
der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft erwähnten Beilagen (Akten i.S. B_____
/ C_____) und ergänzte danach seine Beschwerdeschrift mit Eingaben vom 1. Juni
2014 und vom 30. Juni 2014. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310
Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Für die Behandlung der Beschwerde
zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1
lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]; § 17 lit. a Gesetz
über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG
257.100]). Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie
namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern
sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem
berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
StPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 2; Schmid, StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller
durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April
2014 selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die zur Anzeige
gelangten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend
hat er ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde
legitimiert. Die Beschwerdeschrift ist form- und fristgerecht gemäss Art. 396
StPO eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder eine Prozessvoraussetzung eindeutig nicht
erfüllt sind. Bei der Prüfung dieser Frage gilt der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art.
309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGer 1B_253/2012 vom
19. Juli 2012 E. 2.1). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme nur bei
klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet
werden darf. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung dieser Frage ein
gewisser Spielraum zu (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Sie verfügt
die Nichtanhandnahme, wenn bereits aus der Strafanzeige selbst oder den
Ermittlungsergebnissen ersichtlich ist, dass der unterbreitete Sachverhalt mit
Sicherheit keinen Straftatbestand erfüllt oder gar nicht verfolgbar ist, so
dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint (Omlin, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar StPO JStPO, Basel 2011, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al., StPO-Kommentar, 2.
Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 310 N 4). Die Vorschrift von Art. 310
StPO hat zwingenden Charakter: Liegen deren Voraussetzungen vor, so darf die
Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen und muss die Nichtanhandnahme verfügen
(statt vieler: AGE BES.2012.22 vom 16. August 2013 E. 2.1; Omlin, a.a.O., Art. 310 StPO N 8).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Vernehmlassung auf die Begründung der
Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. April 2014 sowie auf die Akten i.S. B_____ / C_____.
Sie hatte die Nichtanhandnahme verfügt, weil eindeutig keinerlei Hinweise auf ein
strafbares Verhalten der Betreiber der Arztpraxis bestanden hätten. Die in
diesem Zusammenhang durchgeführten polizeilichen Ermittlungen hätten die
folgenden Erkenntnisse zutage gebracht: MethadonbezügerInnen hätten in der Arztpraxis
bis zum 31. Januar 2004 einen Selbstkostenbeitrag von CHF 5.– pro Tag (ab dem
- Februar 2004: CHF 1.50) bezahlt. Dieser Betrag sei als Entgelt für Leistungen,
die nicht von der Krankenkasse übernommen wurden, wie Betreuung durch SozialarbeiterInnen,
Personalmehrkosten aufgrund langer Öffnungszeiten inkl. an Wochenenden und
Feiertagen u.a.m. erhoben worden. Der Kantonsarzt sei über diesen Kostenbeitrag
informiert gewesen und habe ihn mit Schreiben vom 16. Juni 1998 als gerechtfertigt
befunden. MethadonbezügerInnen seien bei Aufnahme der Methadonbehandlung über
diese Tagespauschale aufgeklärt worden, dies zu Beginn mittels separatem
Informationsblatt, später als Bestandteil eines Merkblattes für die BenützerInnen
der Arztpraxis. Mit dem Selbstkostenbeitrag und dem Grund für dessen Erhebung
habe sich weiter auch ein Informationsschreiben an alle MethadonbezügerInnen
der Arztpraxis vom 22. September 2003 befasst.
2.3 In
der Beschwerdebegründung ist anzugeben, welche Punkte der Verfügung angefochten
werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche
Beweismittel angerufen werden (Art. 385 StPO). Der Beschwerdeführer wiederholt
vor Appellationsgericht mehrheitlich das bereits in der Strafanzeige vom 24. August
2013 Vorgebrachte. Es seien beim Methadonbezug in der Arztpraxis unter der
Leitung von D_____ und E_____ täglich CHF 5.– zusätzlich ohne Angaben für Gründe
eingezogen worden und ein angebliches entsprechendes Informationsschreiben vom
September 2003 habe er nie gesehen oder quittiert. Dabei sei ihm insgesamt ein
Vermögensschaden von mindestens CHF 5'475.– entstanden. Weiter macht er
geltend, bei der Angabe der Praxisleitung, es sei eine Reduktion dieses Betrags
von CHF 5.– auf CHF 1.50 (ab 2004) vorgenommen worden, handle es sich um eine Lüge;
er habe stets CHF 5.– bezahlen müssen. Der Beschwerdeführer betont zudem noch
einmal, es sei seine missliche Lage ausgenutzt worden, um über das Behandlungsentgelt,
worüber mit den Krankenkassen abgerechnet wurde, hinaus in die private Tasche
der Patienten zu greifen; dass es sich bei diesen CHF 5.– um einen
Kostenbeitrag gehandelt habe, sei „Unfug“. Er sei erpresst, genötigt und
betrogen worden. Als Beleg für die vorstehenden Ausführungen reicht der
Beschwerdeführer seine Strafanzeigen vom 24. August 2013 und neu vom 27.
April 2014 ein. Mit letzterer möchte der Beschwerdeführer belegen, dass er
durch die Betreiber der Arztpraxis betrogen worden sei, indem ihm im Jahr 2004
durch die Arztpraxis der von der Krankenkasse nicht übernommene gesetzliche
Selbstbehalt für ärztliche Leistungen von 10 % in Rechnung gestellt worden sei.
Letzteren Vorwurf hat der Beschwerdeführer jedoch in seiner ersten Strafanzeige
vom 24. August 2013 nicht aufgeführt, welche zum nun angefochtenen Entscheid
der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2014 geführt hat. Die entsprechenden
Ausführungen können daher in diesem Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt
werden können. Replicando bringt der Beschwerdeführer insbesondere nochmals
vor, zu keiner Zeit über den Selbstkostenbeitrag von CHF 5.– informiert worden
zu sein noch diesem zugestimmt zu haben. Zudem macht er geltend, er hätte als
IV-Bezüger mit Ergänzungsleistungen einen solchen Betrag gemäss den
Ausführungen auf dem Merkblatt der Arztpraxis auch gar nicht entrichten müssen.
Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Replik-Eingaben vom 1.
und 30. Juni 2014 befassen sich mit angeblichen Verfehlungen von Mitarbeitenden
der Arztpraxis, die nicht Gegenstand seiner Beschwerde vom 27. April 2014 waren
und deshalb auch nicht in die Erwägungen der Beschwerdeinstanz einbezogen werden
können.
2.4 Die
Ausführungen der Staatsanwaltschaft bezüglich der CHF 5.– Selbstkostenbeitrag
pro Tag für MethadonbezügerInnen der Arztpraxis überzeugen. Durch die Aussagen
von Dr. F_____ und E_____ sowie die entsprechenden Informations- und Merkblätter
ist belegt, dass die MethadonbezügerInnen bei Behandlungsbeginn in den
Anfangszeiten der Arztpraxis mittels Informationsblatt, später durch ein Merkblatt,
das von den PatientInnen unterzeichnet wurde, über Grund und Höhe des
Selbstkostenbeitrags aufgeklärt wurden. Es erscheint bei dieser Sachlage zwar
sehr unwahrscheinlich, dass beim Beschwerdeführer eine entsprechende schriftliche
Aufklärung unterblieben wäre. Noch weniger nachvollziehbar ist, weshalb eine
mündliche Information auf die angeführte mehrfache Reklamation des Beschwerdeführers
gegenüber verschiedenen Mitarbeitern der Arztpraxis hätte unterbleiben sollen.
Diese These kann aber auch nicht strikt widerlegt werden. Doch auch bei Annahme
einer unterbliebenen Information über den Selbstkostenbeitrag stünde keine
strafrechtliche Verfehlung der Mitarbeitenden/Gesellschafter der Arztpraxis im
Raum. Sämtliche vom Beschwerdeführer angerufenen Straftatbestände (Betrug, Erpressung,
Nötigung und Wucher) sind durch das in der Strafanzeige vom 24. August 2013
umschriebene Verhalten der Mitarbeitenden oder der Gesellschafter der
Arztpraxis offensichtlich nicht erfüllt noch sind andere Delikte insb. gegen
das Vermögen ersichtlich. So fehlt es für einen Betrug i.S.v. Art. 146 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) klarerweise bereits an einer unrechtmässigen
Bereicherung der Mitarbeitenden oder Gesellschafter der Arztpraxis, aber auch
an den übrigen objektiven Tatbestandsmerkmalen, wie insb. Irreführung/Irrtum
und Arglist. Es steht ausser Zweifel, dass der Selbstkostenbeitrag von täglich CHF
5.– als Gegenleistung für verschiedene in den Informationsunterlagen näher
bezeichnete Leistungen der Arztpraxis eingezogen und dass die Erhebung dieses
Betrags auch durch den Kantonsarzt als gerechtfertigt beurteilt wurde. Auch der
Tatbestand der Erpressung nach Art. 156 StGB verlangt eine unrechtmässige
Bereicherung, die nach dem Gesagten vorliegend nicht gegeben ist, weiter aber
auch das Androhen ernstlicher Nachteile, um jemanden zu einem Verhalten zu
bestimmen. Auch letzteres Erfordernis ist in casu offensichtlich nicht gegeben,
da durch Dr. F_____ glaubwürdig ausgesagt wurde, dass die Methadonabgabe nicht
unter der Bedingung der Bezahlung der CHF 5.– Selbstkostenbeitrag stand.
Aus diesem Grund entfällt auch ohne Weiteres der Tatbestand der Nötigung nach
Art. 181 StGB. Wucher gemäss Art. 157 StGB kommt bereits auf den ersten Blick
nicht in Frage, da die CHF 5.– Selbstkostenbeitrag wirtschaftlich in keinem
Missverhältnis und schon gar nicht in einem offenbaren Missverhältnis zur
Gegenleistung stehen, wie es der Tatbestand voraussetzt. Für keinen der
aufgeführten Straftatbestände bestehen sodann irgendwelche Anhaltspunkte, dass
deren subjektive Seite (Vorsatz, zusätzlich bei Betrug und Erpressung: Bereicherungsabsicht)
erfüllt wäre. Es bleibt lediglich festzuhalten, dass die zivilrechtliche
Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Begleichung der Selbstkostenpauschale
von CHF 5.– täglich damit noch nicht beurteilt ist. Diese Frage war, wie
den Akten zu entnehmen ist, auch bereits Gegenstand eines Verfahrens vor
Zivilgericht. Eine strafrechtlich relevante Handlungsweise von Mitarbeitenden
oder Gesellschaftern der Arztpraxis kann jedenfalls ausgeschlossen werden.
Nach den
vorstehenden Ausführungen durfte die Staatsanwaltschaft aufgrund der
polizeilichen Ermittlungen und den Angaben in der Strafanzeige vom 24. August 2013
zu Recht zum Schluss gelangen, die fraglichen Straftatbestände seien eindeutig
nicht erfüllt, und das Nichteintreten auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers
verfügen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.