Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.11
ENTSCHEID
vom 21. Oktober 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Nicola Inglese
Beteiligte
Eidgenössische Spielbankenkommission
ESBK Beschwerdeführerin
[...], Eigerplatz 1, 3003 Bern
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
1
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
A_____ Beschwerdegegner
2
[...]
vertreten durch [...], Advokat
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 8. Januar 2014
betreffend Zahlung einer
Ersatzforderung an den Bund
Sachverhalt
Mit
Strafbescheid der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) vom 19. Januar
2012 wurde B_____ als Geschäftsführer und Verantwortlicher wegen Organisieren
und gewerbsmässigem Betrieb von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter
Spielbanken, begangen durch Betreiben eines Pokertournier-Clubs und Abgabe/Bereitstellen
von Spielutensilien zum Glücksspiel an Spieler, in der Zeit vom 3. Juni
2010 bis 9. März 2011, rechtskräftig verurteilt. Bezüglich der Einzelheiten
kann auf die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz verwiesen werden. Gestützt
darauf hat die ESBK mit Datum vom 28. Februar 2013 einen Einziehungsbescheid gegen
A______ erlassen, mit dem dieser verurteilt wurde, dem Bund eine Ersatzforderung
in der Höhe von CHF 6‘891.– zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid erhob A______
Einsprache, mit welcher er dessen vollumfängliche Aufhebung und den Verzicht
auf eine Ersatzforderung, eventualiter die Reduktion auf einen angemessenen
Betrag, beantragte. Mit Einziehungsverfügung vom 26. August 2013
bestätigte die ESBK die von ihr verfügte Ersatzforderung und auferlegte
A_______ die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 10‘946.–. Mit
Eingabe vom 6. September 2013 begehrte A________ die Beurteilung durch das
Gericht. Mit Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. Januar 2014
wurde A_______ zu einer Zahlung von CHF 6‘269.– und zur Tragung
reduzierter Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3‘946.– an den Bund sowie
einer Gerichtsgebühr von CHF 600.– verurteilt.
Gegen diese
Verfügung hat die ESBK Beschwerde erhoben und beantragt, A_______ zur Bezahlung
einer Ersatzforderung in der Höhe von CHF 6‘891.– an den Bund zu
verurteilen. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2014 beantragt das Einzelgericht
in Strafsachen im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 6.
März 2014 hat A_______ (im Folgenden Beschwerdegegner 2) mitgeteilt, sich am
Verfahren nicht zu beteiligen. Mit Stellungnahme vom 6. März 2014 beantragt die
Staatsanwaltschaft die Gutheissung der Beschwerde und die Abänderung der angefochtenen
Verfügung im Sinne der Beschwerdeanträge. Mit Replik vom 10. April 2014
hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 57 Abs. 1 des Spielbankengesetzes (SBG; SR
935.52) sind die Be-stimmungen des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) auf das Verfahren gemäss SBG anwendbar.
Für die gerichtliche Beurteilung der durch die ESBK erlassenen Verfügungen ist
gestützt auf Art. 22 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 StPO daher das
Strafgericht zuständig. Dessen Entscheide
sind gemäss den Rechtsmitteln der StPO anfechtbar (Art. 80 Abs. 1 VStrR). Gegen Verfügungen, Beschlüsse und
Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte – verfahrensleitende Entscheide
ausgenommen – kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben
werden (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1
StPO). Der Entscheid des kantonalen Gerichts ergeht im Einziehungsverfahren gemäss
Art. 80 Abs. 1 StPO i.V.m. § 35 Abs. 2 Ziff. 3 GOG in Form einer Verfügung und
unterliegt daher der Beschwerde. Die
beteiligte Verwaltung kann dieses Rechtsmittel gemäss Art. 80 Abs. 2 VStrR
selbstständig ergreifen. Auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin ist somit einzutreten.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
4 lit. c und § 17 lit. b EG StPO [SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. b GOG [SG
154.100]). Soweit die
Artikel 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor
den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 Abs.
2 VStrR). Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist daher frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die
durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat
zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs.
1 StGB). Dazu bedarf es eines kausalen
Zusammenhangs zwischen Delikt und Vermögenswert (BGE 137 IV 79 E. 3.2
S. 80 = Pra 2011 Nr. 120; BGer 6B_425/2011 E. 5.3; Baumann,
in: Niggli/
Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar StGB I, 3. Auflage 2013, Art. 70/71
StGB N 33; Hug, in: Donatsch (Hrsg.), Kommentar StGB, 19. Auflage 2013, Art. 70 StGB N 5; jeweils mit
Hinweisen). Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB
kann die Ausgleichseinziehung zunächst dort erfolgen, wo die deliktische Vermögensvermehrung
originär eingetreten ist. Dies kann beim Täter (Tätereinziehung) sein, aber
auch bei einem durch die Anlasstat Begünstigten, selbst wenn dieser von der Tat
keine Kenntnis gehabt hat (Begünstigteneinziehung) (vgl. Baumann, a.a.O., Art. 70/71 StGB N 55). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte
nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des
Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Einziehung und die
staatliche Ersatzforderung beruhen auf dem Gedanken, dass sich strafbares
Verhalten nicht lohnen darf (vgl. BGE 139 IV 209 E. 5.3 S. 211 f., 137 IV
305 E. 3.1 S. 307 f.; jeweils mit Hinweisen).
In den Erwägungen weicht die Verfügung der Vorinstanz bezüglich
der Auslegung der genannten Bestimmungen in drei Punkten von der
Einziehungsverfügung der Beschwerdeführerin ab. Alle drei Punkte werden mit der
Beschwerde moniert.
3.1 Das
Einzelgericht in Strafsachen hat im Einziehungsverfahren die Anlasstat, obwohl
diese gegenüber dem Täter bereits rechtskräftig beurteilt worden ist, nochmals
geprüft, da dem – von der Einziehung betroffenen – Beschwerdegegner 2 in jenem
Verfahren keine Verfahrensrechte zukamen. Die Beschwerdeführerin stellt dieses
Vorgehen in Frage und verweist darauf, dass das Gericht an den rechtskräftigen
Entscheid betreffend die Anlasstat gebunden sei. Ferner macht sie diesbezüglich
geltend, dass die Einziehung auch möglich sei, wenn es nicht zu einem
Strafurteil komme. Dem ist zuzustimmen (vgl. Schmid, in: Schmid
(Hrsg.), Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I,
2. Auflage 2007, Art. 69 StGB N 30 und Art. 70 –
72 StGB N 23 ff.). Aufgrund des Grundsatzes der res iudicata können keine
Fragen mehr aufgegriffen werden, welche mit einem rechtskräftigen Urteil
entschieden worden sind. Umgekehrt weist aber auch die Vorinstanz zu Recht
darauf hin, dass im Einziehungsverfahren die Verfahrensgarantien von Art. 6
Ziff. 1 EMRK zur Anwendung gelangen und betroffenen Dritten mithin die
Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich zur Frage der Tatbestandsmässigkeit
und Rechtswidrigkeit der Anlasstat zu äussern (vgl. Schödler, Dritte
im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, Diss. Zürich 2012, S. 157). Unter diesem Gesichtspunkt ist es nachvollziehbar,
dass die Vorinstanz nochmals kursiv ausgeführt hat, dass es sich bei den von [...]
angebotenen Pokerspielen um Glücksspiele gehandelt hat und somit eine Anlasstat
bestand. Um dem Spannungsverhältnis zwischen Bindungswirkung und Gehörsanspruch
bei einer Zweiteilung von Haupt- und Einziehungsverfahren Rechnung zu tragen,
drängt sich im Sinne praktischer Konkordanz auf, wenigstens die Einwände,
welche das Vorliegen einer Anlasstat trotz Strafbescheid in Frage stellen, nochmals
zu überprüfen. Die Frage, ob und inwiefern eine rechtskräftig beurteilte Anlasstat
im Einziehungsverfahren gegenüber Dritten nochmals zu prüfen ist, braucht mit
der Bejahung der Anlasstat durch beide Parteien hier jedoch nicht abschliessend
erörtert zu werden.
3.2 Des
Weiteren ist der Deliktskonnex der einzuziehenden Vermögenswerte streitig. Die
Vorinstanz hat lediglich jenen Anteil der für das Mitspielen zu bezahlenden
Beträge, der beim Veranstalter verbleibt (sog. Rake), als die Straftat veranlassend
qualifiziert. Der restliche Betrag gelange als Spieleinsatz via Spieltopf
vollständig an die anderen Spielerinnen und Spieler und wirke somit nicht auf
den Veranstalter bzw. dessen Straftat ein. Demgegenüber besteht die Beschwerdeführerin
darauf, dass der ganze Spieleinsatz, sowohl der Rake, als auch der Anteil, der
in den Spieltopf gelangt (sog. Buy-in) die Straftat veranlasse. Ohne Einsatz
könne der Veranstalter keinen Gewinn in Aussicht stellen und damit auch kein
Glücksspiel anbieten.
Das Vorhandensein eines Topfes, aus welchem die
Gewinne ausgerichtet werden können, bildet mit den zutreffenden Annahmen der
Beschwerdeführerin ein unabdingbares Element des Pokerspiels. Der Veranstalter
kann diesen Gewinntopf einzig aus den Einsätzen sämtlicher Spielerinnen und
Spieler alimentieren. Die Gegenleistung für die Spieler und Spielerinnen, den
Gewinn, muss er aus den Einsätzen der Spielerinnen und Spieler finanzieren.
Wird nie ein Gewinn ausgeschüttet, wird schnell niemand mehr bei ihm Poker
spielen wollen. Aus diesem Grund greift die Gedankenführung der Vorinstanz zu
kurz. Anlass für die deliktische Tat, das Anbieten von Poker-Glücksspielen,
waren die ganzen Einsätze der Spieler. Für das Anbieten des Glücksspieles
braucht es sowohl eine Infrastruktur, wofür der Rake abgezogen wird, als auch
einen Gewinntopf, der mit den restlichen Einsätzen finanziert wird.
3.3 Angefochten
ist schliesslich die Höhe des einzuziehenden Betrages.
3.3.1 Die
Beschwerdeführerin leitet aus ihrem Standpunkt bezüglich der Deliktsveranlassung
die Notwendigkeit ab, die ganzen Gewinne im Sinne des Bruttoprinzips
einzuziehen und davon die Spieleinsätze nicht abzuziehen. Demgegenüber ist die
Vorinstanz der Ansicht, dass im vorliegenden Fall bei der Einziehung das
Nettoprinzip zur Anwendung gelange und somit die Rakes vom Gewinn abzuziehen seien.
Das Einzelgericht in Strafsachen führt bezüglich der Anwendbarkeit des Nettoprinzips
u.a. aus, dass die inkriminierten Widerhandlungen gegen das SBG lediglich
Übertretungen darstellten, bei welchen Ersatzforderungen selten seien und das
Bruttoprinzip kaum je angewendet würde. Im vorliegenden Fall sei zudem mit einer
tiefen Busse in der unteren Hälfte des Strafrahmens bestraft worden. Daraus sei
zu schliessen, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat als gering
betrachtet worden sei. Schliesslich sei der Beschwerdegegner 2 betreffend die
Qualifikation der Pokerturniere als Glücksspiele gutgläubig gewesen.
3.3.2 Nach
dem Bruttoprinzip wird der gesamte dem Betroffenen im Zusammenhang mit der
Straftat zugeflossene Vermögenswert eingezogen. Nach dem Nettoprinzip werden
dessen Aufwendungen in Abzug gebracht (vgl. Schmid,
Kommentar a.a.O., Art. 70-72 StGB N 55). Aus den Bestimmungen des StGB betreffend die Einziehung von
Vermögenswerten und die Ersatzeinziehung durch Festlegung einer staatlichen
Ersatzforderung ergibt sich nicht, ob bei der Berechnung des einzuziehenden
Vermögenswerts nach dem Bruttoprinzip oder nach dem Nettoprinzip zu verfahren
ist. In der Lehre wird überwiegend die
Auffassung vertreten, dass bei Gegenleistungen im Rahmen von generell
verbotenen Handlungen das Bruttoprinzip anzuwenden sei, während bei an sich rechtmässigem, nur in seiner
konkreten Ausrichtung rechtswidrigem Verhaltens das Nettoprinzip gelten solle (vgl. BGer 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010 E.
3.2; Schmid, Kommentar a.a.O.,
Art. 70-72 StGB N 57; jeweils mit Hinweisen). Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts neigt zur
Anwendung des Bruttoprinzips, verlangt aber die Beachtung des allgemeinen
Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (BGer 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3.2). Den Urteilen des Bundesgerichts, in welchen aus Gründen
der Verhältnismässigkeit vom Bruttoprinzip abgewichen wurde, ist tatsächlich
gemeinsam, dass es sich um Tätigkeiten handelte, welche grundsätzlich legal
sind und lediglich in ihrer konkreten Ausgestaltung deliktisch waren – wie beispielsweise
die Missachtung von Laden- oder
Restaurantöffnungszeiten, die Anstellung von Schwarzarbeitern, die Verwendung
von nicht zugelassenen Medikamenten, der Betrieb eines Spielautomaten, der mit
einem unzulässigen Element aufgerüstet wurde oder die Art und Weise der Durchführung
von TV-Wettspielen (vgl. BGE 124 I 6 E 3b/cc S. 10; BGer 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010, 6B_697/2009 vom 30. März 2010). Damit ist bezüglich des Abschöpfungsmassstabs im
Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips ausschlaggebend, ob und inwiefern es
sich bei vorliegendem Pokertournier um eine generelle Normwidrigkeit handelt
bzw. dieses als generell verboten zu taxieren ist.
3.3.3 Das
Einzelgericht in Strafsachen erwog diesbezüglich, dass Pokerspiele nicht à
priori illegal seien, sondern nur die Art und Weise und der konkrete Rahmen
ihrer Durchführung. Pokern um Geld im Freundes- und Familienkreis falle nicht
unter das SBG. Dem hält die ESBK entgegen, dass das Organisieren von
Glücksspielen ausserhalb von Spielbanken generell verboten sei. Das straffreie
Spiel im Familien- und Freundeskreis sei die einzige Ausnahme, die gar nicht im
Gesetz vorgesehen sei und nur unter restriktiven Bedingungen Anwendung finde.
3.3.4 Das
Bundesgericht hat das vorliegend zur Debatte stehende Pokerspiel "Texas
Hold'em" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 SBG als
Glücksspiel und damit den konzessionierten Spielbanken vorbehalten qualifiziert
(BGE 136 II 291). Das SBG bezwecke einen sicheren und transparenten Spielbetrieb.
Es sollen zudem Kriminalität und Geldwäscherei
in oder durch Glücksspiele verhindert und den sozialschädlichen Auswirkungen
des Spielbetriebs vorgebeugt werden (vgl. BGE 136 II 291 E 4 S. 295). Die
Online-Enzyklopädie Wikipedia führt unter dem Titel „Gesellschaftliche
Entwicklung“ aus, dass Poker lange Zeit einen sehr schlechten Ruf als
Glücksspiel genossen habe und vor allem mit Kartenhaien und Falschspiel in
Verbindung gebracht worden sei. Es sei gegenwärtig aber ein Trend zu einer
immer weiteren Verbreitung von freundschaftlichen Pokerrunden festzustellen,
welche die strategischen Aspekte des Spiels bekannter und es damit salonfähig
machten. Allerdings hält der Eintrag bereits in der Einleitung zum Begriff
„Poker“ fest, dass in Deutschland Poker rechtlich gesehen zu den Glücksspielen
zähle (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Poker#Gesellschaftliche_Entwicklung, besucht am 28. Oktober 2014).
Dies gilt im Übrigen auch für Österreich (BGE 136 II 291 E 5.2.2 f. S. 298 f.).
Mit Blick auf den geschichtlichen Hintergrund sowie die
Rechtsprechung der deutschsprachigen Länder kann das Pokerspiel nicht einer
gewerblichen Tätigkeit wie dem Betrieb eines Restaurants, einer Tierarztpraxis
oder eines Bauunternehmens gleichgestellt werden, auch wenn es in der
Vergangenheit zeitweise von der ESBK erlaubt wurde. Vielmehr ist eine Nähe zum
Betrieb von Spielautomaten oder zu TV-Wettspielen, die sich ebenfalls Nahe
einer „Grauzone“ bewegen, zu erkennen. Das Bundesgericht hat in dem Entscheid,
in welchem es um gesetzeswidrig veränderte Spielautomaten ging, für die Einziehung
denn auch nicht im eigentlichen Sinn das Nettoprinzip angewandt, sondern
festgestellt, dass nur ein Teil des Gewinnes durch die unzulässige Abänderung
des Gerätes erzielt worden sei. Auch mit dem unveränderten Spielautomaten könne
ein Gewinn erzielt werden. Deshalb liess es zu, dass nur jener Teil eingezogen
wurde, welcher über den geschätzten legal erzielbaren Gewinn hinaus ging (vgl.
BGer 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010). Bei einem TV-Wettspiel hingegen hat das Bundesgericht
zugelassen, dass bei der Einziehung die Gestehungskosten im Sinne des
Nettoprinzips abgezogen wurden, da das Anbieten von Fernsehwettspielen an und
für sich nicht verboten sei, sondern lediglich eine Teilbedingung für bestimmte
Teilnehmende beim konkreten Spiel gegen das SBG verstiess (BGer 6B_697/2009 vom
30. März 2010).
Bei dem vom Pokerspieler erwirtschafteten Gewinn kann
demgegenüber kein Teilbereich der Einsätze ausgesondert werden, der einem
legalen und unverfänglichen Ziel diente. Unter diesem Aspekt ist auch die oben erörterte
Frage bezüglich des Deliktskonnexes relevant, nämlich dass das ganze Buy-in,
das heisst auch derjenige Teil, der in den Spieltopf gelangt, der wiederum der
Gewinnausschüttung dient, das deliktische Handeln veranlasst hat (vgl. Schmid, a.a.O. Art. 70-72, N 57; oben E.
3.2). Die von Gesetz und Rechtsprechung zugelassenen Ausnahmen liegen nicht
vor. Schliesslich kann auf die Lehre verwiesen werden, in welcher auch Autoren,
die das Nettoprinzip favorisieren, die Auffassung vertreten, dass es sich bei
Verstössen gegen die Spielbankengesetzgebung um eine generelle Normwidrigkeit
handle (Schmid, a.a.O. Art. 70-72,
N 57; Baumann, a.a.O., Art. 70/71 StGB
N 34 f.).
3.3.5 Nicht
erwogen hat die Vorinstanz zudem folgendes: Mit dem Bruttoprinzip steht der
Gewinner gleich da, wie jener Spieler, der zwar einen Spieleinsatz geleistet,
aber keinen Gewinn erzielt hat. Beide haben ihren ganzen Einsatz verloren. Wird
jedoch nach dem von der Vorinstanz angewandten Nettoprinzip für die Einziehung
beim Gewinner der Spieleinsatz (Buy-in) vom Gewinn abgezogen, so hat er – anders
als der Nichtgewinner – wenigstens jenen Einsatz zurück erhalten, der zu
einem Gewinn geführt hat und kann dieses Geld behalten. Mit dieser Art von
„Nettoberechnung“ wird zudem nicht nur zwischen Gewinnern und Nichtgewinnern,
sondern auch zwischen jenen, die viele Einsätze geleistet haben, bis sie einen
Gewinn einfahren konnten, und jenen, die mit wenig Einsätzen Gewinne erzielt
haben, eine Ungleichbehandlung geschaffen. Diese Ungleichbehandlung lässt sich
auf keine nachvollziehbaren Gründe abstützen. Der „Vielgewinner“ könnte viele
Einsätze abziehen und hätte nur wenige Einsatzgelder verloren. Jene Person, die
viel gespielt aber nur selten, aber vielleicht sehr viel gewonnen hat, hätte
demgegenüber eine schlechtere persönliche Bilanz. Um diese Rechtsungleichheit
zu vermeiden, müssten entweder sämtliche „Gewinnungskosten“ auf Seiten der Spieler
im Sinne des Nettoprinzips zum Abzug zugelassen werden, oder gar keine. Da
jedoch die Gewinne ausschliesslich aus den Einsätzen finanziert wurden, bliebe
im ersteren Fall für die Einziehung nichts mehr übrig. Deshalb bleibt die
Rechtsgleichheit nur mit der Einziehung des gesamten Gewinnes gewährleistet.
3.3.6 Aus
dem Dargelegten erhellt, dass der ganze zugeflossene – von der Massnahme betroffene
– Vermögensvorteil rechtswidrig entstanden ist und im Sinne des Bruttoprinzips vorliegend
die ganzen Gewinne, ohne Abzug von Einsatzgeldern, eingezogen werden müssen. Damit
kann offenbleiben, ob es zulässig ist, den mit der Bussgeldhöhe zum Ausdruck
gebrachten Unrechts- und Schuldgehalt der Anlasstat oder den subjektiven
Tatbestand auf Seiten der von der Einziehung betroffenen Person in die Verhältnismässigkeitsüberlegungen
einzubeziehen. Diese Aspekte vermögen auf jeden Fall jenen der Gleichbehandlung
nicht zu überwiegen. Da die Gewinne beim Betroffenen nicht mehr als konkrete
Vermögenswerte oder Surrogate vorliegen, erfolgt die Einziehung mittels einer
Ersatzforderung des Staates (Art. 71 Abs. 1 StGB). Der Beschwerdegegner 2 hat
sich im vorliegenden Verfahren bezüglich Art. 71 Abs. 2 StGB nicht
vernehmen lassen, weshalb auf die in diesem Kontext unangefochtenen Erwägungen
in der Verfügung vom 8. Januar 2014 zu verweisen und von Einbringlichkeit
auszugehen ist.
Mit dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Damit
wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und der Beschwerdegegner 2
entsprechend dem Begehren der Beschwerdeführerin zur Zahlung einer
Ersatzforderung in der Höhe von CHF 6‘891.– an den Bund verurteilt. Da er
sich nicht am Verfahren beteiligt hat, ist ihm jedoch keine Gebühr
aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. Januar 2014
aufgehoben und der Beschwerdegegner 2 zur Zahlung einer Ersatzforderung in der
Höhe von CHF 6‘891.– an den Bund verurteilt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.