Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.194
URTEIL
vom 1. Dezember 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea
Pfleiderer
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[...]
gegen
Steuerrekurskommission des
Kantons Rekursgegnerin
Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 10. September 2014
betreffend Dahinfallen eines
Rekurses
Sachverhalt
A_____ erhob am
13. Juni 2014 Rekurs an die Steuerrekurskommission gegen den Einspracheentscheid
der Steuerverwaltung betreffend Steuererlass vom 29. April 2014. Die
Steuerrekurskommission bestätigte den Eingang des Rekurses und teilte A_____
mit, dass er bis zum 18. Juli 2014 einen Kostenvorschuss von CHF 500.– zu
leisten habe, dass aber die Rekursfrist vermutlich verpasst worden sei und
erteilte ihm Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme. Das daraufhin von A_____ gestellte
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wies die Steuerrekurskommission
im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Rekurs aufgrund der nicht
eingehaltenen Rechtsmittelfrist als aussichtslos erscheine (Verfügungen vom 28.
Juli und 28. August 2014). Diese Verfügungen hat A_____ nicht angefochten. Mit
Verfügung vom 10. September 2014 schrieb die Steuerrekurskommission das Verfahren
mangels Zahlung des Kostenvorschusses ab.
Gegen diese
Verfügung hat A_____ mit Eingabe vom 26. September 2014 (Postaufgabe am 29. September
2014) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben. Auf die Einholung von
Rekursantworten ist verzichtet worden, hingegen wurden die Akten der
Steuerrekurskommission beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann gestützt auf § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG
270.100) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Dieses ist somit zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses funktionell und sachlich zuständig. Nach
§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Rekurrenten erfüllt.
1.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRPG ist der Rekurs beim Verwaltungsgericht binnen zehn Tagen nach
der Zustellung der Verfügung schriftlich anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen vom
gleichen Zeitpunkt an gerechnet ist gemäss § 16 Abs. 2 VRPG eine schriftliche
Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge, die Angaben der Tatsachen
und Beweismittel und eine kurze Rechtserörterung enthalten soll. Die rekurrierende
Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den
Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/ Schröder, Praktische
Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277
ff., S. 305).
1.3 Vorliegend
stellt der Rekurrent mit seiner Eingabe keinen Antrag und er begründet auch
nicht, weshalb der Abschreibungsentscheid der Steuerrekurskommission zufolge
Nichtleistung des Kostenvorschusses vom 10. September 2014 rechtswidrig sein
soll. Der Rekurrent setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander.
Vielmehr beschränken sich seine Rügen auf Aspekte, welche die Richtigkeit der
Steuerveranlagung pro 2010 in Zweifel ziehen sollen. Der Rekurrent wiederholt
Ausführungen, welche die Abweisung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege betreffen. Diese Fragen sind jedoch bereits rechtskräftig entschieden,
denn der Rekurrent hat die Verfügungen der Vorinstanz vom 28. Juli und vom 28.
August 2014 nicht angefochten. Gegenstand der vorliegenden Beurteilung sind
weder die Steuerveranlagung pro 2010 noch die finanzielle Situation des Rekurrenten.
Angefochten ist allein die Abschreibungsverfügung, welche das Rekursverfahren,
nachdem die Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen
worden sind, zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses als dahingefallen
erklärt hat. Da der vorliegende Rekurs weder begründet noch mit einem Antrag
versehen ist, ist auf den Rekurs nicht einzutreten.
Abgesehen davon
bestreitet der Rekurrent nicht, dass er den Kostenvorschuss nicht geleistet
hat, sodass der angefochtene Abschreibungsentscheid auch in der Sache nicht zu
beanstanden ist.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Vorinstanz den Rekurs zu Recht als dahingefallen abgeschrieben
hat.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.