Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.50
URTEIL
vom 10. September 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
(Vorsitz), MLaw Jacqueline Frossard,
Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen
Borer
Beteiligte
A_____ ,
geb[…] Berufungsklägerin
[…] Beschuldigte
vertreten durch […], Rechtsanwältin,
[…]
B_____ ,
geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch Dr. […], Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Berufungsbeklagte
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Strafgerichtspräsidentin
vom 27. Februar 2013
betreffend Betrug
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 27. Februar 2013 wurden die Ehegatten A_____ und B_____
des Betrugs schuldig erklärt. A_____ wurde zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen
zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, verurteilt.
B_____ wurde zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit
bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, verurteilt, dies teilweise als
Zusatzstrafe zu einem Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom
4. Juli 2007 sowie zu einem Urteil des Ministère public du canton de Berne,
région Jura bernois-Seeland, Bienne, vom 5. Dezember 2011. Das Strafgericht
hat über die Verteilung der Verfahrenskosten unter den beiden Beurteilten
entschieden und ihren amtlichen Verteidigerinnen Honorare aus der
Strafgerichtskasse ausgerichtet; für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv
verwiesen.
Beide
Beurteilten haben rechtzeitig Berufung gegen dieses Urteil angemeldet. Die
Verteidigerin von A_____ hat in ihrer Eingabe vom 28. Mai 2013 die Anträge
auf kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und
auf Freispruch ihrer Mandantin von der Anklage des Betrugs, eventualiter auf
mildere Bestrafung und subeventualiter auf Rückweisung zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz gestellt und begründet. In der Berufungserklärung vom
24. Mai 2013 hat die Verteidigerin von B_____ mitgeteilt, dass sich die
Berufung gegen den Schuldspruch und die damit verbundene Auferlegung der Kosten
richte. Dementsprechend beantragt sie, es sei B_____ von der Anklage des Betruges
kostenlos freizusprechen und es sei ihm für das erst- und zweitinstanzliche
Verfahren eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Die Anträge wurden in der Berufungsbegründung vom 12. August 2013
begründet. Beide Berufungskläger ersuchen ausserdem um Bewilligung der
amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren.
Die
Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 5. Juni 2013 Anschlussberufung bezüglich
beider Berufungskläger erklärt und beantragt, dass beide des gewerbsmässigen
Betruges schuldig zu erklären seien; A_____ sei zu einer Geldstrafe von
200 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2
Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 1‘200.–, Ersatzfreiheitsstrafe 12
Tage, zu verurteilen. B_____ sei zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen
zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, teilweise als Zusatzstrafe zu den
erwähnten Urteilen von 4. Juli 2007 und vom 5. Dezember 2011 zu
verurteilen. Diese Anträge wurden mit Eingabe vom 28. Juni 2013 begründet.
Die Verteidigerinnen der Berufungskläger beantragten in Eingaben vom
12. August 2013 respektive vom 13. August 2013 sinngemäss die
Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft.
An der
Berufungsverhandlung vom 10. September 2014 haben beide Berufungskläger
mit ihren amtlichen Verteidigungen sowie die Staatsanwältin teilgenommen. Die
Berufungskläger sind befragt worden. Die Verteidigerinnen und die
Staatsanwältin sind zum Vortrag gelangt und halten an ihren schriftlich
gestellten Anträgen fest.
Für die
Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
für den Entscheid relevanten Tatsachen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen
Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;
SR 311.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das
ist vorliegend der Fall. Die Berufungskläger haben ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides und sind daher zur
Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Staatsanwaltschaft ist zur Erhebung der Anschlussberufung legitimiert
(Art. 381 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist der Ausschuss des
Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 73 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und
fristgerecht erhobenen Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.1
2.1.1 Dem
Urteil des Strafgerichts liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Berufungskläger wurden unbestrittenerweise seit Januar 2006 von der
Sozialhilfe der Stadt Basel finanziell unterstützt (vgl. Separatbeilagen
SB Anz 1 ff.). Ebenfalls erstellt und unbestritten ist, dass die Berufungsklägerin
im Juni 2008 eine bedeutende Schlusszahlung von CHF 111‘711.– von der […]
Versicherung als Haftpflichtversicherung ausbezahlt erhalten hat, dies infolge
eines am […] 2003 von ihr erlittenen Verkehrsunfalles (vgl. Separatbeilagen SB
Anz 108, 115). Das Strafgericht geht mit der Anklage davon aus, dass die
Berufungskläger diese Auszahlung gegenüber der Sozialhilfe verschwiegen und
dadurch den Tatbestand des Betrugs erfüllt haben. Ausserdem hat die
Berufungsklägerin während des Zeitraums ihrer Unterstützung laut eigenen
Angaben von Verwandten Zuwendungen in der Höhe von CHF 5‘000.– erhalten
(vgl. Separatbeilagen SB Anz 112), welche die Berufungskläger laut Anklage der
Sozialhilfe nicht mitgeteilt und dadurch ebenfalls den Tatbestand des Betrugs
erfüllt hätten.
2.1.2 Es
ist vorweg festzuhalten, dass die in der Anklageschrift enthaltene Schilderung,
wonach die Berufungskläger die Entschädigungszahlungen aus dem Unfall gegenüber
der Sozialhilfebörde gar nie erwähnt und die Abtretung dadurch vereitelt
hätten, nicht erstellt ist. So ist bereits im Unterstützungsgesuch vom
3. Januar 2006 festgehalten, dass ein Antrag auf Leistungen einer Unfallversicherung
gestellt sei (Separatbeilagen SB Anz 3). Auch haben die Berufungskläger bei
verschiedenen Vorsprachen insbesondere im Jahr 2006 die Sachbearbeiter der
Sozialhilfe darauf hingewiesen, dass die finanzielle Regelung des Unfalls noch
nicht abgeschlossen und der Anwalt […] mit der Durchsetzung ihrer allfälligen
Ansprüche, namentlich auch gegenüber der [...] Versicherung als
Haftpflichtversicherung, befasst sei (vgl. etwa Protokolleinträge vom 14. Februar
2006, 9. und 16. März 2006, 18. April 2006, 3. August 2006,
Separatbeilagen SB Anz 9, 10, 14). Das Strafgericht ist bei seinen
Schuldsprüchen denn auch richtig von der in der Anklage ebenfalls ausreichend
skizzierten Schilderung ausgegangen (vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 f.
mit Hinweisen), dass die Berufungskläger die Auszahlung der Versicherung gegenüber
der Sozialhilfe verschwiegen haben. Die Berufungskläger konnten und können klar
erkennen und wissen, welche Vorwürfe gegen sie erhoben werden und sich entsprechend
wirksam verteidigen (vgl. BGer 6B_669/2013 vom 2. November 2013, E. 2;
6B_547/2012 vom 26. März 2013 E. 1.3). Sie haben mit ihren Berufungen denn auch
zu Recht keine Verletzung des Anklageprinzips geltend gemacht.
2.2 Die
Berufungsklägerin begründet ihre Berufung im Wesentlichen damit, dass sie nur
rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache habe und deshalb die technische
Sprache von Formularen nicht verstehe. Sie habe die Sozialhilfebehörde im Übrigen
von Anfang an darauf hingewiesen, dass eine Forderung gegen die Unfallversicherung
respektive gegen die Haftpflichtversicherung offen sei. In diesem Zusammenhang
ist auf die Erwägung 2.1.2 oben zu verweisen und nochmals festzuhalten, dass
das Appellationsgericht, wie schon das Strafgericht, davon ausgeht, dass die
Berufungsklägerin bei der Anmeldung und den anfänglichen Besprechungen auf der
Sozialhilfebehörde offengelegt hat, dass sie noch Versicherungsleistungen aus
dem Unfall erwarte. Die Verteidigung macht weiter geltend, dass es die Behörde
unterlassen habe, Nachforschungen über die Auszahlung der Versicherungsleistung
zu tätigen oder von der Berufungsklägerin Dokumente einzufordern, was als
gravierende Nachlässigkeit zu taxieren sei. Zudem habe sie (die
Berufungsklägerin) nach Erhalt der Auszahlung der Versicherungsleistung ihren
Sachbearbeiter bei der Sozialhilfe telefonisch über die Auszahlung der Versicherung
informiert und nachgefragt, ob sie sich nach Verbrauch der entsprechenden
Mittel wieder bei der Sozialhilfe melden dürfe, was bejaht worden sei. Es fehle
zusammengefasst an einer Täuschung der Behörde, an der erforderlichen Arglist, an
einer Garantenstellung, wie sie für die Bejahung eines Unterlassungsdeliktes
unerlässlich sei, sowie am Vorsatz. Eventualiter sei eine mildere Strafe angebracht.
2.3 Der
Berufungskläger beantragt ebenfalls einen Freispruch von Schuld und Strafe. Er
lässt zusammengefasst ausführen, dass er keine Kenntnis von der Auszahlung der
Versicherungsleistung an seine Ehefrau hatte; dasselbe gelte für die in der
Anklageschrift behaupteten Zuwendungen von Familienangehörigen an die Ehefrau. Es
fehle bereits an der Tatbestandshandlung des Betrugs, d.h. an der Täuschung. Da
die Sozialhilfe ihre Eigenverantwortung grob vernachlässigt habe, fehle es
zudem am Erfordernis der Arglist. Bei der Schadensberechnung sei ausserdem zu
berücksichtigen, dass die Sozialhilfe durch die Einstellung der
Unterstützungsleistungen rund CHF 33‘730.– gespart habe.
2.4 Die
Staatsanwaltschaft schliesslich vertritt in der Anschlussberufung die Auffassung,
dass bei beiden Berufungsklägern das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit
erfüllt sei, und verlangt einen entsprechenden Schuldspruch. Zudem seien die
Strafen zu milde ausgefallen, da insbesondere der Strafmilderungsgrund der
Verfahrensverzögerung zu stark, das Vorliegen der Gewerbsmässigkeit indes nicht
berücksichtigt worden sei. Ausserdem sei bei der Berufungsklägerin die
Verhängung einer Verbindungsbusse angebracht.
3.1 Einen
Betrug begeht, wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder
Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig
bestärkt und somit zu einem Verhalten bestimmt, wodurch er sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Objektiv ist
damit erforderlich, dass durch ein motivierendes Verhalten, im Normalfall eine
Täuschung, jemand in einen Irrtum versetzt und demzufolge zu einer
Vermögensverfügung bewegt wird, welche eine Vermögensschaden hervorruft (vgl. Stratenwerth/Jenny/Bom-mer, Schweizerisches
Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010,
§ 15 N 4). Dabei erfüllt nur die arglistige Täuschung den Tatbestand
des Betrugs. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte
schützen beziehungsweise den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht
hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt (vgl. BGE 135
IV 76 E. 5.2 S. 79 f.).
Das Strafgericht
hat den Tatbestand des Betrugs dadurch als erfüllt betrachtet, dass die
Berufungskläger trotz Kenntnisnahme der Merkblätter der Sozialhilfe und trotz
expliziten Hinweises des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin die Zahlung der
[...] Versicherung sowie die Zuwendungen von Familienangehörigen der
Berufungsklägerin gegenüber der Sozialhilfe verschwiegen haben. Mit ihrem Verschweigen
hätten sie eine positive Erklärung abgegeben. Diese Täuschung sei arglistig
gewesen und die Sozialhilfe habe sich aufgrund dieser Täuschung an ihrem
Vermögen geschädigt.
3.2
3.2.1 Das
von beiden Berufungsklägern am 3. Januar 2006 unterzeichnete Merkblatt für
Unterstützungsbezüger/-innen (Separatbeilagen SB Anz 5 ff.) hält unter anderem
fest, dass Veränderungen der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der
Bezüger sowie von den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sofort und unaufgefordert
der Sozialhilfe zu melden sind. Weiter wird darauf hingewiesen, dass finanzielle
Leistungen aller Art zum anrechenbaren Einkommen gehören. Schliesslich besteht
auch ein Hinweis darauf, dass die Sozialhilfe verpflichtet ist, bei betrügerischer
Erwirkung von Unterstützungsleistungen gegen die fehlbaren Personen Strafanzeige
zu erstatten. Auch in den von beiden Berufungsklägern unterzeichneten
Formularen „Einkommensdeklaration“ wird unmissverständlich festgehalten, dass unter
anderem Abfindungen und Versicherungsleistungen sowie Veränderungen in den
finanziellen Verhältnissen zu melden sind (vgl. Separatbeilagen SB Anz
97 f.).
Die Berufungsklägerin
will zunächst keine genügenden Sprachkenntnisse besessen haben, um die
Tragweite des Inhaltes der Merkblätter und Formulare der Sozialhilfe zu
verstehen. Sie habe deshalb ihre Pflichten als Bezügerin von Sozialhilfe nicht
gekannt. Dazu ist zu bemerken, dass sie im Jahre 1991, also mit 11 Jahren,
in die Schweiz gekommen ist – laut eigenen Angaben, „um Sprachen zu lernen“ –
und seither in Basel lebt (vgl. Angaben zur Person, act. 5 f.). Sie
hat sich hier zur Hotelfachassistentin ausbilden lassen, eine praktische
Ausbildung im Hotel „[…]“ in Basel absolviert und dann auch in verschiedenen
Gastronomiebetrieben in der Deutschschweiz gearbeitet (act. 5 f.).
Angesichts dieser Biographie kann es nicht zutreffen, dass sie die in einfachem
und klarem Deutsch abgefassten Merkblätter und Formulare der Sozialhilfe nicht
verstanden hat. Hätte sie den Inhalt tatsächlich nicht nachvollziehen können, so
hätte sie das Merkblatt nicht unterschreiben dürfen, sondern die Vorlage eines Exemplars
oder die Erläuterung des Merkblattes in französischer Sprache verlangen können.
Im Widerspruch zur Behauptung angeblich ungenügender Sprachkenntnisse steht
nicht nur die Angabe des Berufungsklägers, dass seine Ehefrau, d.h. die Berufungsklägerin,
„perfekt deutsch“ spreche (act. 105), sondern auch der Umstand, dass sie im
Unterstützungsgesuch den gestellten Antrag bei der Unfallversicherung bereits
erwähnt hat und dass sie, worauf die Verteidigung hinweist, die Mitarbeiter der
Sozialhilfe auf die noch ausstehende Versicherungsleistung hingewiesen habe.
Somit war der Berufungsklägerin die Tragweite ihrer gesetzlichen Pflichten offensichtlich
bewusst. Der Berufungsklägerin und ihrem Ehemann ist im Übrigen bei einer
Vorsprache auf der Sozialhilfe am 2. November 2006 – nachdem sich gezeigt
hatte, dass Einkünfte des Ehemannes nicht deklariert worden waren – „einmal
mehr“ auch noch persönlich und mündlich erläutert worden, dass sämtliche
Einkünfte unverzüglich und bereits vor der Auszahlung zu melden seien und dass „im
Wiederholungsfalle“ eine Strafanzeige geprüft werden müsse (vgl.
Separatbeilagen SB Anz 15 f.). In der Folge ist denn auch am
4. Juli 2007 ein entsprechender Strafbefehl wegen mehrfachen Betrugs gegen
den Berufungskläger ergangen, wovon die Berufungsklägerin Kenntnis hatte (vgl. Strafbefehl
und Verzeigung, Separatbeilagen SB Anz 130 f.; Vorsprache vom
7. August 2007, Separatbeilagen SB Anz 29). Der Berufungsklägerin war
somit nach diesen Vorgängen in den Jahren 2006 und 2007 ohne Zweifel klar, was
ihre Pflichten – insbesondere die unverzügliche Meldung von Einkünften – und was
die Folgen einer Verletzung dieser Pflichten sind. Kommt dazu, dass ihr
Rechtsvertreter sie mit Schreiben vom 23. Juni 2008 explizit und unmissverständlich
darauf hingewiesen hat, dass sie der Sozialhilfe mitteilen muss, dass sie von
der [...] Versicherung den Betrag von CHF 111‘711.– erhalten hat (vgl.
Separatbeilagen SB Anz 108). Ausserdem hat sie am 27. August 2008 das
Formular „Ihre Mitwirkungspflichten und die Konsequenzen bei Nichtbefolgung“
sowie am 15. August 2008 zusammen mit dem Berufungskläger die französische
Version dieses Formulars unterschrieben (Separatbeilagen SB Anz 102 f.). Mangelnde
Kenntnis der Deklarationspflicht kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen
werden.
3.2.2 Die
Berufungsklägerin hat laut ihrer ersten Stellungnahme zum Vorwurf der
nichtdeklarierten Versicherungsleistung im Übrigen nicht etwa aus Versehen sondern
ganz bewusst keine Meldung erstattet; sie betrachtete die Auszahlung nämlich laut
eigenen Angaben als „meine Entschädigung für alle seit dem Unfall
eingetretenen Unannehmlichkeiten …“ (Hervorhebung original; vgl. Stellungnahme
vom 17. November 2008, Separatbeilagen SB Anz 56 f.). Mit dieser
Stellungnahme ist im Übrigen die später erhobene Behauptung der
Berufungsklägerin widerlegt, wonach sie nach Erhalt der Versicherungsleistung ihren
Sachbearbeiter bei der Sozialhilfe angerufen und sich mit diesem darauf
geeinigt hätte, dass sie die Versicherungsleistung beziehe, damit den Unterhalt
finanziere und sich nach Verbrauch dann wieder bei der Sozialhilfe melde. Mit
der Vorinstanz (vgl. Urteil S. 5) ist diese lebensfremde Version, die
durch keinerlei Aktennotiz gestützt wird, als unglaubhafte und unbelegte
Schutzbehauptung zu werten und nicht zu hören. Das weitere, im Laufe des Verfahrens
vorgebrachte Argument der Berufungsklägerin, sie sei davon ausgegangen, dass es
sich bei der Zahlung um eine Genugtuungsleistung gehandelt habe, welche laut
Merkblatt explizit von der Deklaration ausgenommen ist, ist ebenfalls nicht
stichhaltig. Wie bereits erwähnt, hat sie in ihrer Stellungnahme vom November
2008 selber von einer Entschädigung geschrieben und ist überdies von ihrem
Anwalt darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie die Zahlung der Versicherung der
Sozialhilfe melden müsse (vgl. Separatbeilagen SB Anz 56, 108). Sie hat sich
diesbezüglich somit auch nicht in einem Verbotsirrtum befunden.
3.2.3 Die
Verteidigung macht ausserdem geltend, dass mit der Nichtdeklaration der
erhaltenen Versicherungsleistungen eine Unterlassung zu beurteilen sei, welche
nur dann strafrechtlich relevant sei, wenn eine Garantenpflicht der
Berufungsklägerin anzunehmen wäre. Eine solche bestehe vorliegend indes nicht.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss § 14 Abs. 1
Sozialhilfegesetz (SHG, SG 890.100) ist die unterstützte Person verpflichtet,
der Sozialhilfe vollständige und wahrheits-getreue Auskunft zu erteilen
insbesondere über ihre eigenen finanziellen Verhältnisse und über diejenigen ihrer
Angehörige und weiterer Personen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind alle
Änderungen unverzüglich der Sozialhilfe zu melden. Bei der gesetzlichen
Meldepflicht gemäss Sozialhilfegesetz besitzt das Verschweigen von
meldepflichtigen Umständen bei Vorsprachen auf der Sozialhilfe beziehungsweise
bei Nachfragen derselben positiven Erklärungsinhalt, stellt in diesem Sinne ein
qualifiziertes Schweigen dar und ist damit dem positiven Tun gleich gestellt
(vgl. dazu AGE AS.2010.124 vom 25. April 2012). Nichts anderes ergibt sich aus
BGE 131 IV 83 ff., wonach unvollständige Angaben – dort in Zusammenhang mit
Ergänzungsleistungen – positiven Erklärungsinhalt besitzen, und jeweils
einzelne Tathandlungen darstellen, die je separat verjähren. Stratenwerth/Jenny/Bommer (a.a.O., § 15
N 15) nennt im Übrigen als schlagendes Beispiel für ein Schweigen mit
positivem Erklärungsinhalt den Fall, dass ein Fahrgast in einem öffentlichen
Verkehrsmittel sich auf entsprechende Aufforderung des Kondukteurs nicht meldet
und mit diesem Schweigen positiv behauptet, bereits im Besitze eines Billets zu
sein. Dieses Beispiel lässt sich auch auf die vorliegende Konstellation
übertragen: Die Sozialhilfebehörde hat die Berufungskläger in den Formularen „Einkommensdeklaration“
regelmässig nach ihren wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und
allfälligen Veränderungen gefragt. Die Berufungskläger haben sich auf diese
Nachfragen, namentlich in den Einkommensdeklarationen betreffend Juni und Juli
2008 (Separatbeilagen SB Anz 97 f.) nicht vollständig und wahrheitsgemäss
geäussert und die Auszahlung der Versicherungsleistung nicht offengelegt,
sondern verschwiegen und die Sozialhilfebehörde somit aktiv getäuscht (vgl. BGE
140 IV 11 E. 2.4.6 in fine, S. 18 mit Hinweisen zu Versicherern). Es
handelt sich somit um einen Fall positiven Tuns durch qualifiziertes Schweigen
und nicht um eine Täuschung durch Unterlassen. Damit wird die Frage nach einer
Garantenstellung hinfällig.
3.2.4 Der
Tatbestand des Betrugs verlangt Arglist bei der Täuschung, weil strafrechtlich
nur geschützt werden soll, wer im Geschäftsverkehr eine gewisse Diligenz walten
lässt (Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2013, Art. 146 N 7 ff. mit Hinweisen). Die
Verteidigung macht geltend, der Sozialhilfebehörde sei bekannt gewesen, dass
eine Auszahlung der Haftpflichtversicherung bevorstehe. Die Behörde hätte sich
über die Auszahlung kundig machen können und müssen. Indem sie dies nicht getan
habe, habe sie ihre Opfermitverantwortung nicht wahrgenommen. Auch dieser
Einwand ist unbehelflich. Die Sachbearbeiter der Sozialhilfebehörde haben bei
den Besprechungen mit den Berufungsklägern die Leistungen aus dem Unfall mehrfach
thematisiert und auch den Vertreter der Berufungsklägerin kontaktiert (vgl.
etwa Aktennotizen vom 9. März, 16. März 2006, 3. August 2006,
Separatbeilagen SB Anz 10, 14). Die Berechtigung und Höhe allfälliger
Leistungen haben nicht von Anfang an festgestanden, sondern die Leistungen mussten
vom Rechtsvertreter der Berufungsklägerin erst durchgesetzt werden. Die Sozialhilfe
respektive die dort tätigen Sozialarbeiter sollen zwar Missbräuche möglichst
verhindern und entsprechend aufmerksam sein. Ihre eigentliche Aufgabe besteht
indes darin, Menschen in einer Notlage beizustehen. Dass die Sozialhilfe dies
vorliegend in vielfacher Hinsicht getan hat, zeigt sich deutlich aus dem
Protokoll der Sozialhilfe: Die Berufungskläger sind nicht „nur“ finanziell
unterstützt worden, sondern haben umfassende Beratung und Unterstützung in allen
möglichen Lebenslagen – beispielsweise bei der Integration in den Arbeitsmarkt,
bei der Organisation von Ehe- und Familienberatung und der Tagesbetreuung für
die älteste Tochter – erhalten. Es kann den Mitarbeitern der Sozialhilfebehörde
nicht auch noch zugemutet werden, über Jahre Monat für Monat bei der
Versicherung nachzufragen, um von einer bevorstehenden Auszahlung Kenntnis zu
erhalten. Ausserdem enthält das von den Sozialhilfebezügern monatlich
auszufüllende Formular „Einkommensdeklaration“ explizit auch die Frage nach
Abfindungen und Versicherungsleistungen und Veränderung in den finanziellen
Verhältnissen. Die Sozialhilfe ist, damit das System funktionieren kann, in
einem gewissen Masse auf die Redlichkeit der Ansprecher angewiesen; ein
generelles Misstrauen ist auch nicht angebracht, ist doch davon auszugehen,
dass der weitaus überwiegende Teil der Sozialhilfebezüger ehrlich Auskunft über
die Verhältnisse gibt. Es würden unbezahlbare Kontrollkosten und eine aufgeblähte
Bürokratie entstehen, wenn die Sozialhilfebehörde, die sich anders als eine
Privatperson oder ein Privatunternehmen im Geschäftsleben ihre „Kunden“ nicht
aussuchen kann, grundsätzlich den Angaben der Sozialhilfebezüger nicht
vertrauen dürfte (vgl. Arzt, in
Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013. Art. 146
N 95, 98, 100 mit Hinweisen). Besteht, wie vorliegend, eine Pflicht zu
selbstbelastenden Angaben, so ist die durch Verletzung dieser Pflicht begangene
Täuschung des Staates nach der Judikatur als arglistig anzusehen, selbst wenn
dem Staat bessere Kontrollen möglich gewesen wären (Arzt, a.a.O., Art. 146 N 98). Einen Grund für
Misstrauen gegenüber den Berufungsklägern gab es im Übrigen vorliegend umso
weniger, als diese im November 2006, als das Verschweigen von Arbeitseinkommen
des Ehemannes ruchbar geworden war, sich durchaus einsichtig gezeigt hatten und
durch die entsprechende Verurteilung des Ehemannes wegen Sozialhilfebetruges im
Juli 2007 vorgewarnt waren (vgl. Protokolleintrag vom 9. November 2006,
Separatbeilagen SB Anz 17). Dass die Mitarbeiter der Sozialhilfebehörde hätten
davon ausgehen müssen, dass die Berufungskläger dennoch weiter zu delinquieren
bereit sind, war in jenem Zeitpunkt nicht absehbar. Im Übrigen gilt auch hier
der Grundsatz nemo auditur torpitudinem suam allegans. Die Tatsache,
dass die Sachbearbeiter der Sozialhilfe sich allenfalls theoretisch vorsichtiger
und misstrauisch hätten zeigen können, lässt sich angesichts der Täuschungshandlungen
der Angeklagten, die entgegen ihrer gesetzlichen Pflichten relevantes Einkommen
verschwiegen haben, keinesfalls in einer Weise gewichten, dass das täuschende
Verhalten der Angeklagten in seiner Qualität hinter den von den Getäuschten
allenfalls selber zu verantwortenden Anteil zurücktreten müsste (vgl. Arzt, a.a.O., N 73). In objektiver
Betrachtungsweise erfüllen die Täuschungshandlungen das Merkmal der Arglist.
Die Beurteilung im Hinblick auf die Sozialhilfe und unter Einbezug ihrer
allfälligen Opfermitverantwortung führt zu keinem anderen Ergebnis. Abschliessend
kann auch darauf hingewiesen werden, dass die Annahme von Arglist in ähnlichen
Konstellationen wie der vorliegenden der Rechtsprechung des Appellationsgerichts
und des Bundesgerichts entspricht (vgl. etwa AGE AS.2009.325 vom 5. März
2010, bestätigt vom Bundesgericht am 25. Oktober 2010 [Urteile 6B_689.2010 und
690.2010].
3.2.5 Die
Berufungsklägerin hat nach dem Gesagten in Kenntnis ihrer Pflichten und mit
Wissen und Willen, also vorsätzlich, die zu deklarierende Auszahlung der Versicherungsleistung
nicht bei der Sozialhilfe gemeldet. Hätte sie die anstehende Auszahlung
gemeldet, wäre eine Neuberechnung der Leistungsberechnung erfolgt respektive wären
die bereits erbrachten Leistungen teilweise zurückgefordert und weitere
Leistungen ab 30. Juni 2008 nicht mehr erbracht worden (vgl. Verfügung
Rückerstattung vom 4. August 2009, Separatbeilagen SB Anz 136). Zwar hat
die Sozialhilfe per Juli 2008 keine Direktauszahlung an die Beurteilten mehr
geleistet – dies weil die verlangten Lohnbelege des Berufungsklägers trotz
mehrfacher Mahnungen nicht eingereicht worden waren (vgl. Aktennotiz vom
2. Juli 2008, Separatbeilage SB Anz 38). Allerdings wurden insbesondere
Krankenkassenprämien und Arztrechnungen noch weiter bis Januar 2009 beglichen
(vgl. Kontoauszug Sozialhilfe, Separatbeilagen SB Anz 51 f.). Diese
Leistungen wären ebenfalls eingestellt worden, hätte die Sozialhilfebehörde von
der Auszahlung der Leistung der [...] Versicherung
sichere Kenntnis gehabt (vgl. zur Berechnung, act. 97, Separatbeilagen SB
Anz 136 ff.). Es trifft somit gerade nicht zu, dass die Sozialhilfe
nach der angeblichen telefonischen Mitteilung der Berufungsklägerin sämtliche
Leistungen eingestellt hätte – ein weiteres gewichtiges Argument gegen diese
Schutzbehauptung.
3.2.6 Die
Sozialhilfe ist somit durch das Verschweigen der Entschädigung der [...]
Versicherungen zur Auszahlung der gemachten weiteren Leistungen beziehungsweise
zur nicht rechtzeitigen Rückforderung bereits erbrachter Leistungen verleitet
worden. Zu präzisieren ist in diesem Zusammenhang die Darstellung im
erstinstanzlichen Urteil, wonach die Selbstschädigung der Sozialhilfe darin zu
sehen sei, dass diese es unterlassen habe, sich die Ansprüche der Berufungsklägerin
gegenüber der Versicherung abtreten zu lassen. Diese Abtretung hätte von der
Berufungsklägerin vorgenommen werden müssen und stellt insofern keine
Vermögensverfügung der Sozialhilfe dar. Hingegen hat die Sozialhilfe ihren
Rückerstattungsanspruch, welcher mit der Auszahlung der Versicherungsleistung
gemäss § 16 des Sozialhilfegesetzes entstanden war, aufgrund der
unterlassenen Meldung nicht erkannt und entsprechend auch nicht geltend
gemacht. Sie hat damit ihren Anspruch, welcher im relevanten Zeitpunkt, d.h. im
Juni 2008, noch aus vorhandenen Mitteln hätte gedeckt werden können, gefährdet.
Effektiv hat sie den Anspruch erst geltend machen können, nachdem die
erhaltenen Mittel von rund CHF 110‘000.– weitgehend verbraucht waren und
die Rückforderung somit höchst gefährdet war. In diesem Zusammenhang kann auf
das Schreiben der Berufungsklägerin vom 17. November 2008 verwiesen
werden, worin diese bereits wieder einen finanziellen Engpass beklagt (vgl. Separatbeilagen
SB Anz 57; siehe auch Kontoauszüge Migros Bank und Raiffeisen Bank Separatbeilagen
SB Anz 115 ff., 124 ff.). Hierin liegt denn auch der Vermögensschaden
der Sozialhilfe, denn: „betrogen ist auch, wer eine Forderung geltend zu machen
unterlässt, von der er gerade in Folge der Täuschung keine Kenntnis hat“ (Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O.,
§ 15 N 37 am Ende).
3.2.7 Zusammenfassend
ist bis hierher festzuhalten, dass die Berufungsklägerin den Tatbestand des
Betrugs objektiv und subjektiv erfüllt hat, indem sie der Sozialhilfebehörde die
Auszahlung der [...] Versicherung arglistig nicht gemeldet und damit bewirkt
hat, dass die Sozialhilfe ihre in jenem Zeitpunkt noch voll gedeckte Rückforderung
nicht geltend gemacht und auch die indirekten Leistungen an Dritte, wie Zahlungen
von Krankenkassenprämien und Arztrechnungen, weiterhin ausgelöst hat.
3.2.8 Die
gleichen Überlegungen gelten auch für die angeklagte
Nichtdeklaration der Zuwendungen von Familienangehörigen im Umfang von
CHF 5‘000.–. Mit diesem Anklagepunkt setzt sich das vorinstanzliche Urteil
allerdings nicht auseinander. Die Staatsanwaltschaft, welche mit der Anschlussberufung
einen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Vorgehens beantragt, moniert denn
auch, dass die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass die Berufungskläger
mehrere Einkünfte verheimlicht hätten. Dass diese Zuwendungen im relevanten
Zeitpunkt – Januar 2006 bis Juni 2008 – geflossen sind, ergibt sich ohne weiteres
aus den Angaben der Berufungsklägerin selbst in ihrer Aufstellung „Schulden
Rückzahlung“ (Separatbeilagen SB Anz 92). Auch diese substantiellen
finanziellen Zuwendungen gegenüber der Sozialhilfebehörde hätten gemäss § 14
Sozialhilfegesetz deklariert werden müssen. Indem die Berufungsklägerin der
Sozialhilfebehörde auch diese Einkünfte arglistig verschwiegen und sich auf
diese Weise zu viel Unterstützungsleistungen hat ausbezahlen lassen, hat sie
auch insoweit den Tatbestand des Betrugs objektiv und subjektiv erfüllt.
3.2.9 Der
Sozialhilfebehörde ist durch dieses Verhalten ein Schaden von insgesamt
CHF 55‘926.95 entstanden. Diese Berechnung ergibt sich nachvollziehbar aus
der rechtskräftigen Rückerstattungsverfügung der Sozialhilfebehörde vom
4. August 2009 (Separatbeilagen SB Anz 136) und wird von der Berufungsklägerin
nicht konkret beanstandet.
Die
Berufungsklägerin ist nach dem Gesagten des mehrfachen Betrugs schuldig zu
sprechen.
3.3
3.3.1 Nach
Auffassung der Vorinstanz hat der Berufungskläger um die Auszahlung der Versicherungsleistung
im Juni 2008 gewusst. Indem auch er diese gegenüber der Sozialhilfebehörde verschwiegen
habe, habe er den Tatbestand des Betrugs ebenfalls erfüllt.
3.3.2 Gegen
seine Verurteilung wendet der Berufungskläger zunächst ein, er habe keine
Kenntnis von der Auszahlung der Versicherungsleistung an die Ehefrau gehabt. Die
Auszahlung sei auf das Konto der Ehefrau, welche sich um sämtliche
finanziellen und administrativen Angelegenheiten der Familie gekümmert habe, erfolgt,
zu welchem er keine Vollmacht besessen habe. Wie seine Ehefrau die Ferienreise
mit den drei Töchtern nach Afrika finanziert habe, habe sich seiner Kenntnis
entzogen. Es sei zudem mehrfach vorgekommen, dass er der Sozialhilfebehörde die
erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht habe, so dass daraus nicht geschlossen
werden könne, er habe wegen der Nachzahlung der Versicherungsleistung keine
Sozialhilfegelder mehr benötigt.
In diesem
Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Eheleute seit Beginn der Unterstützung
ab Januar 2006 mehrfach gemeinsam bei der Sozialhilfe vorgesprochen und beispielsweise
am 2. November 2006 das Formular „Mitwirkungspflicht“ unterzeichnet haben;
in jener Besprechung waren notabene auch Zahlungen infolge des Unfalls und die Beratung
durch Rechtsanwalt [...] ein Thema (vgl. dazu Separatbeilage SB Anz 16 f.).
Dem Berufungskläger war gemäss eigener Aussage durchaus bewusst, dass die
Ehefrau aus dem Unfall noch Versicherungsleistungen zu erwarten hatte (vgl.
Einvernahme vom 29. November 2011, act. 104). Er kannte laut eigenen Angaben auch
seine Rechte und Pflichten als Sozialhilfeempfänger (act. 104; Merkblatt für
Unterstützungsbezüger/-innen, Separatbeilagen SB Anz 5 ff.), zumal er im Jahre
2007 wegen analogen Verhaltens – Verschweigen von Einkommen gegenüber der
Sozialhilfe – wegen mehrfachen Betrugs verurteilt und bestraft worden ist (act.
24). Ihm war aufgrund des von ihm unterzeichneten Merkblattes namentlich bekannt,
dass er auch die Einkünfte von den in gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen
zu melden hat (Separatbeilagen SB Anz 5; vgl. auch Formular
SB Anz 103).
Zwar wurde er am
31. Dezember 2007 von der Ehefrau vorübergehend „aus der Wohnung gestellt“,
ist aber bereits anfangs Januar 2008 wieder ins eheliche Logis zurückgekehrt
(Separatbeilagen SB Anz 34). Entsprechend hat die Sozialhilfe das Budget jeweils
für einen 5-Personen-Haushalt erstellt und es erfolgten die entsprechenden Unterstützungsleistungen.
Im Mai 2008 ist die gesamte Familie in eine
4-Zimmerwohnung an die [...]strasse umgezogen. Für den Zeitraum 1. bis 29. Juni
2008 meldeten die Ehegatten in den Einkommensdeklarationen gemeinsam unterschriftlich
Einkünfte von CHF 4‘664.90, für den 1. bis 22. Juli 2008 Einkünfte von
CHF 2‘314.70; ausserdem bestätigten sie, in einem 5-Personen-Haushalt zusammen
zu leben (Einkommensdeklarationen vom 26. Juli und 15. August 2008, Separatbeilagen
SB Anz 97, 98). Auch in den Folgemonate bestätigen sie Lohnerwerb und einen 5-Pesonen-Haushalt
(vgl. Separatbeilagen SB Anz 99 ff., wobei für den Monat August nur der
Ehemann das Formular unterzeichnet hat).
Der
Berufungskläger macht geltend, dass ihn die Ehefrau nicht über die Zahlung der
Versicherung informiert habe, was diese vor Strafgericht im Wesentlichen
bestätigt hat (vgl. Protokoll Verhandlung Strafgericht, act. 169 f.).
Laut Angaben beider Berufungskläger habe man im fraglichen Zeitpunkt zwar
zusammengelebt, aber nicht mehr miteinander kommuniziert (vgl. Protokoll
Verhandlung Strafgericht, act. 174, 169, Protokoll Verhandlung
Appellationsgericht S. 3). Diese Behauptung erscheint allerdings reichlich
lebensfremd und ist, vor dem Hintergrund dass die Berufungskläger noch per Mai
2008 zusammen in eine Familienwohnung gezogen sind, um dort mit den 3
gemeinsamen Kindern zu leben, auch nicht glaubhaft. Dass der Berufungskläger unter
diesen Umständen sogar die mehrwöchige Ferienreise der Ehefrau und der drei gemeinsamen
Kinder nach […] nicht realisiert hätte, wie er vor Strafgericht behauptet hat
(vgl. act. 174), ist schlicht nicht denkbar. Ohne Zweifel wusste er von dieser
Reise. Nachdem er jedenfalls Kenntnis von der finanziellen Situation, namentlich
der Einkommenssituation der Familie hatte – die Einkommensdeklarationen mussten
ja gemeinsam erstellt werden, zahlreiche Vorsprachen auf der Behörde erfolgten
gemeinsam – musste es ihm auch klar sein, dass diese kostspielige, individuelle
Fernreise – laut Angaben der Berufungsklägerin hat der Urlaub CHF 14‘000.–
gekostet – (vgl. Separatbeilagen SB Anz 109) – weder mit Erwerbseinkommen noch
mit den Leistungen der Sozialhilfe, sondern nur mit Drittmitteln hat finanziert
werden können. Selbst wenn er also von der Ehefrau tatsächlich nicht konkret und
detailliert über die Versicherungsleistungen von über CHF 110‘000.–
informiert worden wäre, so konnte ihm nicht entgehen, dass beträchtliche
Barmittel eingegangen sein mussten. Unter den gegebenen Umständen lag es für
ihn auf der Hand, dass diese Barmittel aus Entschädigungsleistungen in
Zusammenhang mit dem Unfall stammten, konnte der Berufungskläger doch laut
eigenen Angaben damit rechnen, dass der Ehefrau noch entsprechende Versicherungsleistungen
zukommen würden (vgl. Einvernahme vom 29. November 2011, act. 104). Der Berufungskläger
hat somit in dem Sinne beim Betrug mitgewirkt, dass er der Sozialhilfe,
entgegen seinen gesetzlich deklarierten Mitwirkungspflichten, nicht mitgeteilt
hat, dass per Ende Juni 2008 beträchtliche Drittmittel vorhanden waren, welche
seiner Familie eine kostspielige Ferienreise nach […] ermöglichten, und den
Lebensunterhalt der Familie ohne direkte Zahlungen der Sozialhilfebehörde
finanzierten. Eine entsprechende Meldung an die Sozialhilfebehörde hätte in der
konkreten Situation – die Ehefrau wollte diese Beträge offensichtlich verheimlichen
– zwar deren Entlarvung bedeutet. Dies mag einen gewissen Interessenskonflikt
dargestellt haben, welcher verschuldensmässig zu berücksichtigen sein wird,
ändert allerdings nichts an der gesetzlichen Meldepflicht gemäss § 14 Sozialhilfegesetz.
3.3.4 Bezüglich
der Verwandtenunterstützung an die Ehefrau im Umfange von insgesamt CHF 5‘000.–
innerhalb des Zeitrahmens von ca. Januar 2006 bis Juni 2008 kann allerdings die
konkrete Kenntnis des Berufungsklägers nicht als erstellt gelten, sind doch solche
kleineren Zuwendungen über einen grösseren Zeitraum hinweg weit weniger
augenfällig.
3.3.5 In
Bezug auf den vom Berufungskläger ebenfalls erhobenen Einwand der fehlenden
Arglist kann auf die entsprechenden Erwägungen oben E. 3.2.4 verwiesen
werden.
3.3.6 Die
Berechnung des Deliktsbetrages in der Anklageschrift (CHF 55‘926.95) stützt
sich auf die Berechnung der Sozialhilfebehörde in der Anzeige und in der rechtskräftigen
Rückerstattungsverfügung (Separatbeilagen SB Anz 136). Der Berufungskläger
macht geltend, der Schaden sei deutlich geringer, denn die Sozialhilfebehörde
habe während der elf Monate, da sie die Familie des Berufungsklägers nicht mehr
unterstützt habe, ca. CHF 33‘730.– gespart. Dieser Einwand ist nicht gerechtfertigt.
Es wird dabei ausser Acht gelassen, dass die Sozialhilfebehörde immerhin bis
Januar 2009 noch Drittzahlungen geleistet, namentlich Krankenkassenprämien und
Arztrechnungen bezahlt hat. Insbesondere aber waren die Berufungskläger nach
der Auszahlung der Versicherungsleistung von CHF 111‘711.–, davon
CHF 10‘000.– Genugtuung, auch unter Berücksichtigung der
Rückerstattungsforderung der Sozialhilfebehörde von rund CHF 55‘000–,
jedenfalls vorübergehend, nicht mehr bedürftig und hatten somit keinen Anspruch
auf finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe. Bei der Ermittlung des
Deliktsbetrages sind deshalb keine fiktiven Einsparungen zu berücksichtigen.
Hingegen
reduziert sich der Deliktsbetrag beim Berufungskläger um CHF 5‘000.–, da
ihm bezüglich der Zuwendungen von Verwandten der Ehefrau keine Kenntnis unterstellt
werden kann.
3.3.7 Auch
der Berufungskläger hat somit den Tatbestand des Betrugs objektiv und subjektiv
erfüllt, indem er der Sozialhilfebehörde die Auszahlung der [...] Versicherung arglistig
nicht gemeldet und damit bewirkt hat, dass die Sozialhilfe ihre in jenem
Zeitpunkt noch voll gedeckte Rückforderung nicht geltend gemacht und auch die
indirekten Leistungen an Dritte, wie Zahlungen von Krankenkassenprämien und Arztrechnungen,
weiterhin ausgelöst hat. Insofern ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen
Betrugs zu bestätigen; dies mit der Präzisierung, dass sich der Deliktsbetrag
beim Berufungskläger um CHF 5‘000.– reduziert.
3.4
3.4.1 Die
Staatsanwaltschaft ficht die erstinstanzlichen Schuldsprüche in rechtlicher
Hinsicht an, indem sie das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit (Art.
146 Abs. 2 StGB) als erfüllt betrachtet.
Vorweg ist
festzuhalten, dass die mehrfache Tatbegehung per se noch keine Gewerbsmässigkeit
zu begründen vermag. Gewerbsmässigkeit liegt nach der bundesgerichtlichen
Praxis vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die
deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines
bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften
ergibt, dass er die Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Wesentlich für
die Annahme von Gewerbsmässigkeit ist weiter, dass sich der Täter, wie aus den
gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch
deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an
die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Auch ist
notwendig, dass er die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der
Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner
Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den
fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen (vgl. dazu Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146
N 33 ff. mit Hinweisen auf Rechtsprechung [insbesondere BGE 119 IV
132] und Lehre).
Hier ist
jedenfalls die Berufungsklägerin bereit gewesen, sowohl die Entschädigung der [...]
Versicherung wie auch die Zuwendungen von Verwandten gegenüber der Sozialhilfe
zu verschweigen. Tendenziell ist auch der Berufungskläger bereit gewesen,
solches bei sich bietender Gelegenheit zu tun, wie sich aus seiner einschlägigen
Vorstrafe ergibt. Allerdings haben die Berufungskläger zur Erreichung ihres Ziels
keine besondere Zeit oder Mittel aufgewendet, um nach der Art eines Berufes zu
delinquieren. Ihr allgemeiner Schlendrian bei der Abgabe der erforderlichen Informationen
und Unterlagen war für die Sachbearbeiter bei der Sozialhilfebehörde zweifellos
mühsam, kann indes nicht als besondere organisatorische Vorkehrung qualifiziert
werden. Dass schliesslich mit den ertrogenen Mitteln – auch – der
Lebensunterhalt finanziert worden ist, liegt beim Sozialhilfebetrug in der
Natur der Sache, denn es steht hier stets und notwendigerweise die Bestreitung
des Lebensunterhaltes an; insofern liegt darin nicht ein besonders
qualifizierendes Merkmal. Die vorliegende Art der Begehung des Sozialversicherungsbetrugs
ist ein geradezu „klassisches“ Vorgehen und zeichnet sich gegenüber anderen entsprechenden
Fällen nicht durch besondere Vorkehrungen organisatorischer Art aus, ist damit
auch nicht als besonders sozialgefährlich, gemessen am
„Durchschnitts-Sozialhilfebetrug“ einzustufen (vgl. auch AGE SB.2013.52 vom 23.
Juli 2014). Somit ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft insoweit abzuweisen.
4.1 Die
Berufungsklägerin ersucht eventualiter um Milderung der Strafe. Nach Auffassung
der Staatsanwaltschaft sind die Strafen für beide Berufungskläger demgegenüber
zu erhöhen
4.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Ge-fährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine
"richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen
gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein
Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren) (vgl. dazu Wiprächtiger/Keller
in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 10).
4.3 Der
Strafrahmen bei Betrug reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe
(Art. 146 Abs. 1 StGB). Bei der Berufungsklägerin ist der Tatmehrheit strafschärfend
Rechnung zu tragen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Im Zentrum steht
das Verschweigen der Auszahlung der [...] Versicherung. Das Verschulden der Berufungsklägerin
ist mit der Vorinstanz als erheblich einzustufen. Sie hat trotz schriftlicher
und mündlicher Hinweise, trotz früherer Ermahnungen, trotz Kenntnis einer
einschlägigen Vorstrafe des Berufungsklägers in analoger Situation und insbesondere
entgegen dem klaren Hinweis ihres Anwalts im konkreten Fall die Sozialhilfebehörde
betrogen. Auch wenn sie sich in einer angespannten finanziellen Situation und
infolge des Unfalles in einer persönlich schwierigen Situation befunden hat, so
hat sie ohne Not gehandelt und ausgerechnet die Behörde geschädigt, die ihr und
ihrer Familie seit Jahren finanziell und beratend zur Seite gestanden war. Der
Deliktsbetrag ist mit über CHF 50‘000.– beträchtlich. Sie hat ihre Tat
auch nach der Aufdeckung für gerechtfertigt gehalten, wie ihre schriftlichen
Stellungnahmen zeigen. Inhaltlich im Wiederspruch zu entsprechenden Äusserungen
hat sie allerdings sogar versucht, den Sachbearbeiter bei der Sozialhilfebehörde
in ein schiefes Licht zu
rücken und diesem die Verantwortung zuzuschieben, indem sie die Schutzbehauptung
der telefonischen Information desselben vorgebracht hat. Sie zeigt bis heute
keine Einsicht. Zu ihren Gunsten ist zu werten, dass sie sich unterdessen in den
Arbeitsmarkt integrieren konnte und daran ist, sich von der Unterstützung durch
die Sozialhilfebehörde zu lösen. Strafschärfend ist die Tatmehrheit zu
berücksichtigen. Dem Verschulden und den übrigen Strafzumessungskriterien wäre eine
Strafe im Bereich von rund 220 Tagessätzen angemessen. Die Vorinstanz hat die
Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu Recht strafmindernd gewürdigt. Es ist
tatsächlich nicht ersichtlich, aus welchem Grund nach Eingang der begründeten
und mit den relevanten Beilagen unterlegten Strafanzeige der Sozialhilfebehörde
am 15. April 2010 erst Ende Oktober 2012 Anklage erhoben worden ist,
obwohl keine aufwändigen Ermittlungen angestrengt wurden. Hingegen ist
festzuhalten, dass der vom Strafgericht angenommene Strafmilderungsgrund des
Art. 48 lit. e StGB vorliegend nicht erfüllt ist, denn im jetzigen Zeitpunkt ist
noch nicht einmal die Hälfte der Verjährungsfrist abgelaufen (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, in
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar,
2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 48 N 24): Deliktszeitpunkt
in Bezug auf das Verschweigen der Auszahlung der Versicherungsleistung ist Juni
2008. Art. 146 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor, die
Verjährungsfrist beträgt somit 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Unter
Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes erscheint eine
Geldstrafe von 180 Tagessätzen angemessen.
Im Ergebnis erweist
sich somit die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen
dem Verschulden der Berufungsklägerin sowie den übrigen
Strafzumessungskriterien und namentlich der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebotes
somit angemessen und wird bestätigt. Diese Strafe erweist sich im Übrigen auch
in Bezug auf vergleichbare Fälle durchaus verhältnismässig (vgl. AGE SB.2013.52
vom 23. Juli 2014: Verurteilung einer 76-jährigen, nicht vorbestraften
Frau wegen mehrfachen (Sozialhilfe-)betrugs, Deliktsbetrag CHF 40‘000.–,
und Urkundenfälschung zu 150 Tagessätzen Geldstrafe).
4.4 Auch
das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht leicht. Bei ihm ist insbesondere
zu berücksichtigen, dass er zwar einschlägig vorbestraft, allerdings bei der
Verheimlichung der Versicherungsleistung gegenüber der Sozialhilfebehörde nicht
die treibende Kraft, sondern eher reiner Mitläufer gewesen ist und auch nur wenig
profitiert zu haben scheint. Er hat zudem einen leicht geringeren Deliktsbetrag
als die Berufungsklägerin zu verantworten. Weiter ist verschuldensmässig insbesondere
zu berücksichtigen, dass er sich in einer gewissen Zwickmühle befunden hat,
hätte er doch mit der Meldung des Einkommens der Ehefrau diese gegenüber der
Sozialhilfebehörde „auffliegen“ lassen. Auch er ist nicht geständig. Vorliegend
ist ein Delikt vom Juni 2008 zu beurteilen. Die Strafe ist somit als Zusatzstrafe
zum Urteil des
Ministère public du canton de Berne, région Jura-bernois-Seeland, Bienne,
vom 5. Dezember 2011, nicht aber zum Urteil des Strafbefehlsrichters
Basel-Stadt vom 4. Juli 2007 auszusprechen (Art. 49 Abs. 2 StGB). Der
Berufungskläger wurde mit Urteil vom 5. Dezember 2011 wegen Fahrens in angetrunkenem
Zustand zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 20.–, bedingt, Probezeit
2 Jahre, verurteilt (act. 24). Als Zusatzstrafe zu diesem Urteil ist eine
Geldstrafe von 120 Tagessätzen angemessen. Auch beim Berufungskläger ist die Verletzung
des Beschleunigungsgebotes strafmindernd zu berücksichtigen, hingegen ist nach
dem soeben Ausgeführten Art. 48 lit. e StGB nicht erfüllt. Entsprechend
rechtfertigt sich beim Berufungskläger eine Reduktion der erstinstanzlich
ausgesprochenen Geldstrafe auf 100 Tagessätze.
4.5 Die
Strafen für beide Berufungskläger sind, wie von der Vorinstanz ausgesprochen und
von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet, bedingt auszusprechen.
4.6 Die
Vorinstanz hat die Höhe der Tagessätze auf CHF 10.– festgesetzt und dabei
die Bedürftigkeit der Berufungskläger – beide müssen nach wie vor von der
Sozialhilfe unterstützt werden und haben für drei minderjährige Kinder
aufzukommen – und den Umstand, dass eine grosse Anzahl Tagessätze ausgesprochen
wurde, berücksichtigt. Diese Bemessung des Tagessatzes ist nicht zu beanstanden
und zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Antrag auf Erhöhung des
Tagessatzes auf CHF 30.– nicht, so dass keine vertiefte Auseinandersetzung
mit diesem Antrag erforderlich ist.
4.7 Der
von der Staatsanwaltschaft lediglich in Bezug auf die Berufungsklägerin
gestellte Antrag auf Ausfällung einer Verbindungsbusse ist ebenfalls unbegründet.
Die Verbindungsbusse findet ihre hauptsächliche Anwendung bei der sogenannten
Schnittstellenproblematik im Bereich der Massendelinquenz, etwa bei Verstössen
gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung. Dort wird der Umstand, dass für Vergehen
praktisch nur eine bedingte Strafe offen steht, für Übertretungen aber eine zu
bezahlende Busse ausgefällt werden muss, als stossend empfunden. Der Verbindungsbusse
kommt darüber hinaus eine „Denkzettelfunktion“ zu, die spezial- und generalpräventive
Ziele verfolgt. Zudem soll die Regelung generell die Flexibilität des Gerichts
bei der Verhängung von Sanktionen erhöhen (BGE 134 IV 1 ff.; AGE SB.2012.68 vom
24. April 2013). Gewisse Autoren, halten die Bestimmung im Lichte von Art. 106
Abs. 3 und 43 StGB gesetzgeberisch als verfehlt bzw. redundant und plädieren
für eine äusserst zurückhaltende Anwendung (Trechsel/Pieth,
in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2.
Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 42 N 19). Vorliegend handelt es sich
nicht um einen Fall von Massendelinquenz. Es ist nicht ersichtlich und wird
auch von der Staatsanwaltschaft nicht dargelegt, weshalb der nicht
vorbestraften Berufungsklägerin, die sich auch seit den hier zu beurteilenden
Delikten nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, neben der schuldangemessenen
Geldstrafe ein „Denkzettel“ verpasst werden müsste. Die Argumentation der
Staatsanwaltschaft, wonach „auch für die Strafzumessung eines Verbrechens neben
der bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse nicht a priori ausgeschlossen
werden“ könne, vermag jedenfalls keine Ausfällung einer solchen
Verbindungsbusse im vorliegenden Fall zu begründen (vgl. auch AGE SB.2013.50
vom 23. Juli 2014).
5.1 Das
erstinstanzliche Urteil wird in Bezug auf die Berufungsklägerin grundsätzlich
bestätigt. Sie hat somit die erstinstanzlichen Kosten sowie einen Teil der
zweitinstanzlichen Kosten zu tragen. Die zweitinstanzliche Gebühr ist
allerdings reduziert festzusetzen, da die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung
im Wesentlichen unterlegen ist. Der der Berufungsklägerin aufzuerlegende Anteil
der zweitinstanzlichen Kosten von CHF 800.– wird somit auf CHF 500.–
reduziert.
Der
Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung im Wesentlichen ebenfalls; die
Strafreduktion betrifft nur einen untergeordneten Punkt. Hingegen obsiegt auch
er in Zusammenhang mit der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Er hat
somit die erstinstanzlichen Kosten sowie eine reduzierte Gebühr von
CHF 300.– für das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen.
5.2
5.2.1 Die
amtlichen Verteidigerinnen werden gemäss ihren Aufstellungen aus der
Gerichtskasse entschädigt. Auf die Bemessung des der amtlichen Verteidigung vom
Staat auszurichtenden Stundenansatzes hat der Umstand des teilweisen Obsiegens
der Berufungskläger nach der neueren Gerichtspraxis indessen keinen Einfluss
(vgl. BGE 139 IV 261, AGE SB.2012.75 vom 11. April 2014, SB.2013.121 vom 31.
März 2014). Dieser beträgt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens für bis zum
31. Dezember 2013 erfolgte Aufwendung CHF 180.–, für ab dem 1. Januar
2014 erfolgte Aufwendungen CHF 200.– (vgl. BJM 2013 S. 331). Der amtlichen
Verteidigerin von A_____, [...], Rechtsanwältin, wird für die zweite Instanz
ein Honorar von CHF 4‘161.–, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 332.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Ersatz für Auslagen wird
demgegenüber nicht ausgerichtet, da trotz entsprechender Aufforderung und
telefonischer Nachfrage keine entsprechende Aufstellung nachgereicht worden
ist. Der amtlichen Verteidigerin von B_____, Dr. [...], Advokatin, werden für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘511.20 und ein Auslagenersatz von CHF 59.70,
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 285.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5.2.2 Gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten
verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung
zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese
Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in
den Punkten, in welchen der Berufungskläger/die Berufungsklägerin obsiegt hat.
Da, unter Berücksichtigung auch der Anschlussappellation der
Staatsanwaltschaft, die Berufungsklägerin im Umfang von 3/8, der
Berufungskläger im Umfang von 5/8 obsiegt hat, umfasst die
Rückerstattungspflicht im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung daher
bloss die entsprechenden Anteile.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: A_____ wird des mehrfachen Betrugs
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu
CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 42, Abs. 1, 44 Abs. 1
und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil in Bezug
auf A_____ bestätigt.
B_____ wird des Betrugs schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, als
Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du canton de Berne, région
Jura-bernois-Seeland, Bienne, vom 5. Dezember 2011,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1
und 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil betreffend B_____
bestätigt.
Die Berufungskläger A_____ und B_____ tragen reduzierte
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 500.– (A_____) respektive von CHF 300.– (B_____).
Der amtlichen Verteidigerin von A_____, [...],
Rechtsanwältin, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘161.–, zuzüglich
8 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 332.90, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Im Umfang von CHF 2‘808.70 bleibt Art. 135 Abs. 4
der Strafprozessordnung vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin von B_____, Dr. [...],
Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘511.20 und
ein Auslagenersatz von CHF 59.70, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 285.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von
CHF 1‘446.20 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.