Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.131
ENTSCHEID
vom 05.
November 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A_____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
Wohnort unbekannt Beschuldigter
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 4. September 2014
betreffend Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl
Das
Einzelgericht zieht in Erwägung:
dass der Beschwerdeführer
am 4. September 2014 wegen des dringenden Verdachts von Vermögensdelikten
verhaftet wurde und die Staatsanwaltschaft bei ihm in diesem Zusammenhang den
Bargeldbetrag von CHF 100.– zur Kostensicherung gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) beschlagnahmt hat,
dass der Beschwerdeführer
dagegen mit Schreiben vom 22. September 2014 Beschwerde erhoben hat, worin er
geltend macht, dass die CHF 100.– sein Geld seien, welches er zurückhaben
möchte,
dass der Beschwerdeführer am 29.
September 2014 durch die Instruktionsrichterin darauf aufmerksam gemacht wurde,
dass seine Eingabe vom 22. September 2014 verspätet sein dürfte, da die Frist
von 10 Tagen zur Erhebung einer Beschwerde bereits am 15. September 2014 abgelaufen
sei, sowie dass er, falls er einen formellen Entscheid in der Sache wünsche,
der mit Kostenfolge verbunden sein könne, dies dem Gericht bis zum 14. Oktober
2014 mitzuteilen habe,
dass der Beschwerdeführer am 30.
September 2014 zwei Schreiben eingegeben hat, in denen er abermals die
Herausgabe der beschlagnahmten CHF 100.– verlangt und behauptet, er habe
bereits am 5. September 2014 Beschwerde gegen die Beschlagnahme erhoben,
dass dem Appellationsgericht jedoch
keine rechtzeitig eingereichte Beschwerdeschrift vorliegt,
dass auf die Beschwerde infolge
verspäteter Eingabe (am 22. statt bis zum 15. September 2014) nicht eingetreten
wird,
dass selbst wenn eine rechtzeitige
Beschwerde vorläge, dem Antrag auf Rückgabe des Geldes nicht entsprochen werden
könnte, da die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO den
Bargeldbetrag von CHF 100.– zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, von
Geldstrafen, Bussen oder Entschädigungen zu Recht beschlagnahmt hat,
dass an dieser klaren gesetzlichen
Regelung auch die Druckversuche des Beschwerdeführers in seinen diversen
Eingaben und seine ungehörigen Ausführungen nichts ändern könnten,
dass für das Beschwerdeverfahren auf
die Erhebung einer Gebühr umständehalber verzichtet wird,
und erkennt:
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.