Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.136
ENTSCHEID
vom 13.
November 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise
Stamm
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Sophie Holdt
Beteiligte
A_____, geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse
20, 4003 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. September 2014
betreffend Nichteintreten auf Einsprache
infolge Verspätung
Sachverhalt
A_____ wurde mit
Strafbefehl vom 14. Juli 2014 der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz
über den Strassenverkehr (SVG) schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 50.–, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren, und
einer Busse in der Höhe von CHF 950.– (bei schuldhaften Nichtbezahlen 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
) verurteilt. Mit Schreiben vom 2. August 2014, welches bei der
französischen Post am 5. August aufgegeben wurde, erhob A_____ bei der
Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft teilte
A_____ mit Schreiben vom 13. August 2014 mit, der Strafbefehl sei bereits
in Rechtskraft erwachsen. Ausserdem sei die erfolgte Zahlung von CHF 1‘300.– im
Verfahren von [...] zur Verrechnung gebracht worden. Falls er trotzdem an
seiner Einsprache festhalten wolle, solle er das bis zum 5. September 2014
mitteilen. Mit Fax vom 29. August 2014 ersuchte A_____ mit Hinweis auf
seine zweiwöchige Ferienabwesenheit um eine Fristerstreckung zur Einreichung
einer schriftlichen Begründung der Einsprache. Die Staatsanwaltschaft entsprach
diesem Gesuch im Schreiben vom 1. September 2014 mit einer peremptorischen
Fristerstreckung bis zum 26. September 2014 und wies den Adressaten zugleich
auf das Formerfordernis von handschriftlich unterzeichneten Eingaben hin, dem
mit Telefaxsendungen nicht nachgekommen werde. Mit Schreiben vom
22. September 2014 reichte A_____ eine Stellungnahme mit minimaler materieller
Begründung ein, die keine Bemerkungen bezüglich der von der Staatsanwaltschaft
behaupteten Rechtskraft des Strafbefehls enthält.
Die
Staatsanwaltschaft überwies die erhobene Einsprache mit Schreiben vom
3. September 2013 zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Das
Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 29. September 2014 auf
die Einsprache unter Hinweis auf deren Verspätung nicht ein. Gegen diese
Verfügung erhob A_____ mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 Beschwerde beim
Appellationsgericht, mit der er um eine Neubewertung des Sachverhalts ersucht. Das
Einzelgericht in Strafsachen hat sich am 14. Oktober 2014 mit dem Antrag auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen
Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des
Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Der
Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des
angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder
mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet
bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die
vorliegende Beschwerde erfolgte innert Frist, sodass darauf einzutreten ist.
2.1 Das
Einzelgericht ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten
mit der Begründung, dass die Einsprache verspätet erhoben worden sei. Der
Beschwerdeführer hat sich weder in der Einsprache noch in der Beschwerde zur
Frage der Rechtzeitigkeit seiner Einsprache gegen den Strafbefehl geäussert.
Die Feststellung der Rechtskraft einer Verfügung ist aber als Prozessvoraussetzung
ohnehin von Amtes wegen zu prüfen.
2.2 Die
Zustellung von Mitteilungen der Strafbehörden erfolgt durch eingeschriebene
Postsendung (Art. 85 Abs. 1 StPO). Sie ist gemäss Art. 85
Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressat
oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen
wurde. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen
einen Strafbefehl innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache
erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen
Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90
Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Eingaben müssen
spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu
deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2
StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag,
so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2). Im Übrigen werden
Samstage, Sonntage und Feiertage bei der Fristberechnung aber eingerechnet. Der
Fristenlauf nach schweizerischem Recht berechnet sich nach Kalendertagen, nicht
nach Arbeitstagen (vgl. Riedo, Basler
Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 90 N 31; vgl. auch VGE VD.2014.74
und VD.2014.123 vom 2. Oktober 2014 E. 6.2 mit Verweis auf BBl 1962
II 983).
2.3 Der
Strafbefehl vom 14. Juli 2014 wurde gemäss Sendungsverfolgung der
Französischen Post dem Beschwerdeführer nachweislich am 23. Juli 2014
zugestellt, sodass die Einsprachefrist am 24. Juli 2014 zu laufen begann und –
da der 10. Tag der Frist ein Samstag war – am Montag, dem 4. August 2014 endete.
Der Beschwerdeführer hat seine Einsprache indessen erst am 5. August 2014
der französischen Post übergeben; die zur Fristwahrung erforderliche Übergabe
an die Schweizerische Post ist noch später erfolgt.
Zudem kann
festgestellt werden, dass der Strafbefehl vom 14. Juli 2014 eine den
gesetzlichen Anforderungen in jeder Hinsicht entsprechende
Rechtsmittelbelehrung enthält, gemäss derer mit Hinweis auf Art. 354 StPO
die beschuldigte Person berechtigt sei, innert 10 Tagen schriftlich Einsprache
zu erheben. Die schriftlichen Eingaben müssten spätestens am letzten Tag der
Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen
Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung, oder
im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben worden sein. So
vermag der Beschwerdeführer auch nicht einwenden, er sei über die gesetzlichen
Voraussetzungen einer rechtsgültigen und auf die Folgen einer zu spät
erfolgten Einsprache nicht aufgeklärt worden. Das Einzelgericht in Strafsachen
ist daher zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.
2.4 Der
guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend darauf
hingewiesen hat, dass die Einsprache auch in der Sache unbegründet war, sodass
sie im Eintretensfall abzuweisen gewesen wäre. Das auch im Beschwerdeverfahren
wieder vorgebrachte Argument des Beschwerdeführers, der geschuldete Betrag sei
bereits in Form einer Kaution von CHF 1‘300.– bezahlt worden, weshalb er
nun zu Unrecht „zwei Mal zur Kasse gebeten werde“, ist unbehelflich. Zwar ist
mithilfe einer Mastercard ein Betrag in der genannten Höhe zulasten eines
Kontos der SAS [...] bezahlt worden. Dabei handelt es sich aber gemäss Akten um
die im Verfahren gegen den Chauffeur [...] geleistete Kaution. Der Chauffeur wurde
mit Strafbefehl vom 17. Oktober 2013 ebenfalls zu einer Busse verurteilt,
sodass die geleistete Zahlung zu Recht an diesen Betrag angerechnet worden ist.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens
dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu tragen (vgl.
§ 11 Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.819]).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm MLaw
Sophie Elisabeth Holdt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.