Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2014.25
ENTSCHEID
vom 4.
Dezember 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiberin Dr. Caroline Meyer Honegger
Parteien
A_____
Berufungsklägerin
[...] Gesuchsbeklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B_____ AG Berufungsbeklagte
[...] Gesuchstellerin
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Zivilgerichtspräsidenten vom 6. Mai 2014
betreffend Bestätigung oder
Aufhebung der vorsorglichen Massnahme V.2014.353 (Bauhandwerkerpfandrecht)
Sachverhalt
C_____, A_____
und D_____ vereinbarten mit der Firma B_____ AG mittels Werkvertrag vom 18./20./26.
Mai 2010, dass diese im Neubau Strasse [...] (Stockwerkeigentumsparzellen)
Heizungs-, Lüftungs- und Solaranlagen einbauen und installieren würde. Die B_____
AG stellte am 20. März 2013 die Schlussrechnung aus. Mit E-Mail vom 20. Juni
2013 machte der Bauherr C_____ geltend, dass der Boiler am Abend zuvor kurz vor
dem Siedepunkt gestanden habe und machte Mängel geltend. Nach einer Begutachtung
der Anlage durch die E_____ GmbH vom 22. August 2013 wechselte die B_____ AG
die Boiler am 11. Oktober 2013 aus. Am 22. Januar 2014 stellte die B_____ AG
das Gesuch um superprovisorische Anordnung eines Bauhandwerkerpfandeintrags im
Grundbuch Basel-Stadt. Dieses Gesuch hiess der Zivilgerichtspräsident am 24. Februar
2014 superprovisorisch gut und bestätigte diese Verfügung vorsorglich am 6. Mai
2014.
Gegen diesen
Entscheid haben C_____, A_____ und D_____ zusammen mit F_____ (jeweils ihre
Stockwerkeigentumsparzellen Nr. 1[...], 2[...] und 3[...] betreffend, Verfahren
ZB.2014.25, ZB.2014.26 und ZB.2014.27) am 19. Juni 2014 Berufung erhoben. Die
Berufungsklägerin des vorliegenden Verfahrens, A_____, beantragt, es sei der
Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt im Verfahren V.2014.353 vom 6. Mai 2014
und das auf der Stockwerkeigentumsparzelle 1[...] Sektion 4 Grundbuch Basel
zugunsten der Berufungsbeklagten für einen Betrag von CHF 17‘336.60 nebst Zins
zu 5% seit dem 21. Oktober 2013 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht
aufzuheben und das Grundbuchamt Basel-Stadt anzuweisen, dieses
Bauhandwerkerpfandrecht aus dem Grundbuch zu löschen, unter o/e Kostenfolge für
das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. Die Berufungsbeklagte schliesst auf kostenfällige
Abweisung der Berufung. Die Einzelheiten der Tatsachen und Standpunkte der
Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Vorsorgliche
Massnahmen, die im summarischen Verfahren ergehen, sind grundsätzlich mit
Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren beträgt mehr als CHF 10‘000.– (Art. 308 Abs.
2 ZPO). Die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort betragen
nach Art. 314 Abs. 1 ZPO jeweils zehn Tage. Die Berufung wurde am 13. Juni 2014
zugestellt; die Berufung vom 19. Juni 2014 ist rechtzeitig erhoben worden. Auf
die Berufung ist grundsätzlich einzutreten.
Zuständig zur
Beurteilung der vorliegenden Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts
(§ 10 Abs. 2 EG ZPO). Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung oder
die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO).
2.1 Die
Berufungsbeklagte erwirkte mit Gesuch vom 22. Januar 2014 die superprovisorische
Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten zulasten der Grund-stücke, auf welchen
sie im Auftrag deren Eigentümer Heizungsanlagen eingebaut hatte, im
vorliegenden Fall zulasten des Grundstücks Grundbuch Basel, Sektion 4,
StWE-Parzelle 1[...], [...], Basel, für die Pfandsumme von CHF 17‘336.60
nebst Zins zu 5% seit 21. Oktober 2013. Mit Entscheid vom 6. Mai 2014 wurden
die superprovisorischen Massnahmen bestätigt. Die Voraussetzungen von Art. 837
Abs. 1 Ziff. 3 ZGB für die Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts zugunsten
der Handwerker oder Unternehmer, die auf den betroffenen Grundstücken Material und
Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben müssen, liegen unbestritten vor,
ebenso ist die Höhe der geltend gemachten Forderungssummen unbestritten.
Uneinigkeit besteht hingegen darüber, ob bei der Einreichung des Gesuchs der
Berufungsbeklagten am 22. Januar 2014 die Frist von vier Monaten „nach der
Vollendung der Arbeit“ gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB bereits abgelaufen war oder
nicht. Mithin geht es um die Auslegung des Begriffs der „Vollendung der Arbeit“
(vgl. Berufung N 14 S. 6 ff.).
2.2 Das
Zivilgericht hat in Erwägung 3.2 des angefochtenen Entscheids (und ebenso in
den Parallelverfahren) die Voraussetzungen der Eintragungsfrist mit Hinweisen
auf die Lehre und bundesgerichtliche Praxis aufgeführt. Die Zusammenfassung
entspricht auch derjenigen von Schumacher
(Das Bauhandwerkerpfandrecht, Ergänzungsband zur 3. Auflage, Zürich 2011, N 226).
Das Zivilgericht kam zum Schluss, dass das von der Berufungsbeklagten
eingebaute Heizsystem mit dem ursprünglich eingebauten Boiler „schlicht
unbrauchbar“ und ein „bestimmungsgemässer Gebrauch … ohne Ersatz des Boilers
nicht möglich“ gewesen sei (angefochtener Entscheid E. 3.2 S. 5 unten). Die
Anlage habe so, wie sie ursprünglich von der Berufungsbeklagten erstellt worden
sei, nicht funktioniert. Massgebend für die Vollendung der Arbeit sei daher die
Auswechslung des Boilers am 11. Oktober 2013. Die Berufungsbeklagte habe dem
reduzierten Beweismass im Rahmen der Beurteilung vorsorglicher Massnahmen entsprechend
glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts gegeben gewesen seien. Das Gesuch vom 22. Januar 2014
sei rechtzeitig gestellt worden.
2.3 Dem
hält die Berufungsklägerin als Bestellerin entgegen, dass die Beendigung der
Arbeiten vor dem Datum der Schlussrechnung (diese datiert vom 20. März 2013)
erfolgt sei. Es sei tatsachenwidrig, dass die Anlage unbrauchbar gewesen sei.
Vielmehr sei die Liegenschaft unbestritten schon vor Ersatz des fehlerhaften
Boilers bewohnt gewesen (dies seit Dezember 2011), was bei fehlendem bestimmungsgemässem
Gebrauch der Anlage gar nicht möglich gewesen wäre. Die Vorinstanz hätte daher
richtigerweise von einem Ersatz eines fehlerhaften Teils oder der Behebung eines
Mangels (und damit von Nachbesserungsarbeiten) ausgehen müssen, die unentgeltlich
zu erbringen gewesen seien und mangels Vergütungsanspruch auch kein
Pfandanspruch ausgelöst hätten. Die Bauarbeiten seien bereits mit dem Einbau
des ersten Boilers vollendet gewesen (Berufung N 19 ff. S. 8 f.).
2.4 Die
Berufungsbeklagte führt in ihrer Antwort aus, sie sei tatsächlich davon
ausgegangen, dass die Arbeiten abgeschlossen gewesen seien und habe daher die
Schlussrechnung vom 20. März 2013 den Bauherren zugestellt. Die von ihr
installierte Anlage an sich sei nicht mangelhaft gewesen, nur sei der installierte
Boiler nicht mit der solarthermischen Anlage kompatibel gewesen. In der
kälteren Jahreszeit hätten sich keine Probleme ergeben, sondern erst im Sommer
mit Aussentemperaturen über 30 Grad sei es im Zusammenhang mit der solarthermischen
Anlage zu einer massiven Überhitzung des Boilers gekommen. Die
Berufungsbeklagte habe den Boiler nur bestellt und den ihr gelieferten Boiler
eingebaut. Es sei von aussen nicht ersichtlich gewesen, dass ihr ein falscher
Boiler geliefert worden sei. Die eingebaute Heizungsanlage sei schlicht
unbrauchbar gewesen, da sie bei Aussentemperaturen von über 30 Grad kurz vor
dem Siedepunkt gestanden habe, ständig Alarm gemeldet habe und danach
ausgefallen sei. Die Bewohner hätten dann kalt duschen, frieren oder schwitzen
müssen, womit eine solche Anlage den eigentlichen Zweck völlig verfehlt habe
(Berufungsantwort S. 6 f.). Die Arbeit sei daher bis zum Auswechseln des
Boilers nicht vollendet gewesen. Erst dann seien alle Verrichtungen, die
Gegenstand des Werkvertrags bildeten, ausgeführt gewesen (Berufungsantwort S.
8).
2.5 Dem
hält die Berufungsklägerin in ihrer Replik entgegen, dass die Behauptung,
Mängel seien erst im Sommer 2013 erkannt worden, tatsachenwidrig sei und
bereits im Februar 2012 die Behebung von Mängeln und Pendenzen an der Heizanlage
angekündigt worden seien. Falsch sei auch die Behauptung der Berufungsbeklagten,
nach dem Auswechseln des Boilers sei die Anlage mängelfrei gewesen. Das
Gutachten E_____ GmbH hätte neben dem Ersetzen des Boilers weitere Massnahmen
empfohlen (Replik S. 2 ff.).
3.1 Mit
der Replik hat die Berufungsklägerin verschiedene neue Beilagen eingereicht.
Die Frage der Zulässigkeit von Noven kann indes offen bleiben. Entscheidend ist
vorliegend, ob die Berufungsbeklagte als Gesuchstellerin die Einhaltung der Viermonatsfrist
glaubhaft machen kann. Wie zu zeigen sein wird, ist dies nicht der Fall, auch
dann nicht, wenn zu ihren Gunsten von ihrer Darstellung des Sachverhalts
ausgegangen wird.
3.2 Die
Berufungsbeklagte führt aus, sie habe die Schlussrechnung vom 20. März 2013 den
Bestellern zugestellt, weil sie davon ausgegangen sei, die Arbeiten gemäss
Vertrag abgeschlossen zu haben. Sie geht auch davon aus, dass die von ihr
installierte Heizungsanlage „an sich“ nicht mangelhaft gewesen sei. Nur bei
Aussentemperaturen über 30 Grad würde über die Solaranlage zu viel Wärme gespeichert,
was zu einer massiven Überhitzung des Boilers geführt habe. Der Experte habe
festgestellt, dass eine Umprogrammierung der Solaranlage nicht ausreichen
würde, sondern der ganze Boiler durch ein anderes Modell ersetzt werden müsse.
In der Folge
haben die Besteller für diese Auswechslung weder Arbeit noch Material bezahlt.
Die Unternehmerin hat diese Auswechslung im Sinne einer Mängelbehebung ohne
Vergütung durch die Besteller vorgenommen. Ihr Einwand, ihr sei ein falscher
Boiler von ihrem Lieferanten geliefert worden, ist vorliegend nicht von Bedeutung,
denn es ist die Aufgabe der Unternehmerin zu prüfen, ob das von ihr bestellte
Material zum Einbau geeignet ist. Trifft dies nicht zu, so liegt es ebenfalls
an ihr, den Mangel zu beheben, was sie hier schliesslich auch getan hat.
Nachbesserungsarbeiten hat der nachbesserungspflichtige Unternehmer
grundsätzlich unentgeltlich zu erbringen und besitzt deshalb für diese Arbeiten
keinen Vergütungsanspruch, der pfandberechtigt wäre (Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Auflage 2008, N
450, 455, 1114, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; ders., Das Bauhandwerkerpfandrecht, Ergänzungsband
zur 3. Auflage, Zürich 2011, N 248). Die Berufungsbeklagte macht denn auch keine
derartigen Vergütungsansprüche aus Nachbesserung geltend (vgl. auch Berufung, N
12 S. 5: „Dafür fordert die Berufungsbeklagte nichts“). Es muss daher
angenommen werden, dass sie den Boiler kostenlos ersetzt hat. Die
Schlussrechnung über CHF 65‘421.20 hat somit nichts mit dem Austausch zu tun.
Die entsprechende Restforderung hätte innert der Eintragungsfrist von vier
Monaten nach Beendigung der ursprünglichen Arbeiten (Einbau des nicht passenden
Boilers) als Pfandsumme geltend gemacht werden müssen. Es muss daher davon
ausgegangen werden, dass die Berufungsbeklagte nach ihren eigenen Angaben und
zu Recht von der Vollendung ihrer Arbeit spätestens im März 2013 ausgegangen
war und daher die Schlussrechnung stellte (Berufungsantwort S. 3 oben; vgl.
auch BGer 5D_116/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.2.2: « le
fait que l'entrepreneur présente une facture pour son travail donne toutefois à
penser, en règle générale, qu'il estime l'ouvrage achevé »). In
diesem Zeitpunkt waren alle Verrichtungen ausgeführt, welche Gegenstand des
Werkvertrags bildeten (vgl. BGE 125 III 113, 116). Die spätere Auswechslung des
Boilers im Oktober 2013 löste keine neue Eintragungsfrist aus, da diese Arbeit
eine ohne Vergütung zu erbringende Nachbesserung darstellt, die kein Pfandrecht
auslöst (vgl. Schumacher, Das
Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Auflage 2008, N 450, 455, 1114, mit Hinweisen).
Der vorliegende
Fall zeigt auf, dass die Vollendung des Werks nicht mit der allfälligen
Mangelhaftigkeit des Werks zusammen hängt und damit nicht vom einen auf das andere
geschlossen werden kann. Vielmehr sind diese beiden Aspekte unabhängig
voneinander zu betrachten. So kann ein Werk mangelhaft und gleichzeitig unvollendet
sein, was hier in dem Moment zugetroffen haben kann, als der falsche Boiler bereits
eingebaut und die Steuerung noch nicht programmiert war. Nach Abschluss der im
August 2010 in Angriff genommenen Arbeiten gemäss dem abgeschlossenen Werkvertrag
waren diese Arbeiten beendet, das Werk blieb indessen aufgrund des falschen
Boilers weiterhin mangelhaft. Mit der Vollendung des Werks beginnt jedoch die
Eintragungsfrist zu laufen, unabhängig von allfälligen Mängeln, sofern deren Behebung
keine Vergütung auslöst. Daraus folgt, dass der Zeitpunkt, in welchem ein
Mangel eintritt (unabhängig davon, ob er nun bereits von Anfang an bestand oder
sich erst im Lauf der Ausführung oder anschliessend ereignete), mit der
Vollendung des Werks nicht in einem Zusammenhang steht hinsichtlich der Frage,
ob die Nachbesserung eine Pfandberechtigung zu Folge hat oder nicht.
3.3 Hier
kann offenbleiben, ob die vorliegende Streitigkeit anders beurteilt werden
müsste, wenn die gemäss Werkvertrag vollendete Arbeit „schlicht unbrauchbar“ gewesen
wäre, wovon die Vorinstanz wie moniert zu Unrecht ausging. Aus den Akten ergibt
sich, dass die Heizungsanlage zunächst benutzbar war. Darauf weist einmal hin,
dass die Arbeiten im August 2010 begonnen wurden und die schriftliche Mängelrüge
erst im Juni 2013 erfolgte, obwohl die Liegenschaft schon vor 2013 bewohnt war.
So bringt auch die Berufungsbeklagte vor, dass die Anlage bei Aussentemperaturen
bis zu 30 Grad funktionierte und erst bei höheren Temperaturen eine Überhitzung
des Boilers eintrat und die Anlage sich in der Folge ausschaltete. Die Anlage
war daher im Übrigen funktionsfähig, jedoch mit einem nachzubessernden Mangel
behaftet.
3.4 Nach
dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen und der angefochtene Entscheid
aufzuheben. Damit ist auch die vorsorgliche Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts
im Grundbuch zu löschen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Berufungsbeklagte die Kosten des erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die zweitinstanzliche Gebühr ist entsprechend
der erstinstanzlichen Gerichtskosten festzulegen. Aufgrund der drei parallel zu
beurteilenden Fälle und des sich daraus ergebenden Synergieeffekts werden die Gerichtskosten
nicht auf das Eineinhalbfache erhöht. Die ausserordentlichen Kosten sind
ebenfalls von der Berufungsbeklagten zu tragen und infolge der Abweisung der
vorsorglichen Eintragung definitiv zu verlegen. Die Honorarnote des Vertreters
der Berufungsklägerin vom 6. Mai 2014 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (§ 4
lit. a und § 10 Abs. 2 HO). Somit steht der Berufungsklägerin ein Honorar von
CHF 1‘933.35 zuzüglich CHF 36.– Auslagen und 8% Mehrwertsteuer im Umfang von
CHF 157.55 zu. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist gemäss § 12 Abs. 1 HO
ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen. Die von der Berufungsbeklagten an die
Berufungsklägerin dafür zu bezahlende Parteientschädigung beträgt somit CHF 1‘295.35
inklusive Auslagen, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer im Umfang von CHF 103.65.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Entscheids:
://: In Gutheissung der Berufung wird der
Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Mai 2014 aufgehoben.
Das Grundbuchamt Basel-Stadt wird angewiesen, das
vorsorglich zu Gunsten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten auf der
Liegenschaft Grundbuch Basel, Sektion 4, StWE-Parzelle 1[...], Strasse [...],
Basel, für einen Betrag von CHF 17‘336.60 nebst Zins zu 5% seit 21. Oktober
2013 eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen.
Die Berufungsbeklagte trägt die
Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1‘900.– (inklusive
Kosten des Verfahrens VV.2014.8 von CHF 1‘100.–) und die Gerichtskosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 1‘900.–.
Die Berufungsbeklagte trägt die
ausserordentlichen Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren und
bezahlt der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche
Verfahren von CHF 1‘933.35 zuzüglich CHF 36.– Auslagen und CHF 157.55 MWST,
total CHF 2‘126.90, und für das zweitinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 1‘295.35 inklusive Auslagen, zuzüglich 8% MWST von
CHF 103.65
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Caroline Meyer Honegger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.