Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.197
URTEIL
vom 6. Dezember 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
gegen
Einwohneramt
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Präsidialbeschluss
des Regierungsrats
vom 27. August 2014
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Auf den Rekurs
von A_____ gegen eine Verfügung des Einwohneramts vom 24. Februar 2014
betreffend Vornahme einer Abmeldung von Amtes wegen sowie Erteilung einer
Adressauskunft trotz bestehender Adresssperre ist das Justiz- und
Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 11. Juni 2014 wegen verspäteter Rekursanmeldung
nicht eingetreten.
Der
Regierungsrat ist mit Präsidialbeschluss vom 27. August 2014 gegen den am
12. Juli 2014 (Postaufgabe 14. Juli 2014) angemeldeten Rekurs nicht
eingetreten.
Gegen diesen
Präsidialbeschluss des Regierungsrats hat A_____ mit Schreiben vom
15. September 2014 (Postaufgabe 17. September 2014) Rekurs an das
Verwaltungsgericht erhoben. Am 27. September 2014 und am 13. Oktober
2014 hat A_____ beim Verwaltungsgericht weitere Eingaben eingereicht.
Auf die
Einforderung eines Kostenvorschusses und die Einholung von Vernehmlassungen
wurde verzichtet. Hingegen wurden die Verfahrensakten beigezogen. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Die
Zuständigkeit für die Behandlung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus
§ 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100).
2.1 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRPG ist der Rekurs binnen 10 Tagen nach der Zustellung der
anzufechtenden Verfügung beim Verwaltungsgericht anzumelden. Darin wurde in der
Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides vom 27. August 2014
hingewiesen. Der angefochtene Entscheid wurde gemäss Angaben der Post (Track
and Trace) am 27. August 2014 der Post aufgegeben und ist am
28. August 2014 an der Abholstelle (Post Basel 2) eingetroffen. Aufgrund
eines Nachsendeauftrages wurde die Sendung am 29. August 2014 an der Abholstelle
in Herzogenbuchsee zur Abholung gemeldet. Wegen eines Postrückhalteauftrages
erfolgte die Zustellung erst am 9. September 2014. Mit Postaufgabe vom 17.
September 2014 hat der Rekurrent Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben. Es
ist zu prüfen, ob der Rekurs damit rechtzeitig angemeldet worden ist.
2.2 Mit
der Rechtshängigkeit eines Verfahrens entsteht ein Prozessrechtsverhältnis,
welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten,
d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren
betreffen, zugestellt werden können (BGE 97 III 7 E. 1 S. 10;
123 III 492 E. 1 S. 493; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399).
Diese Pflicht gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes
gerechnet werden muss (BGE 119 V 89 E. 4b/aa S. 94; 130 III 396
E. 1.2.3 S. 399).
Wird der
Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher
eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt
die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post
abgeholt wird. Geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage
beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern
der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (vgl. Art. 138
Abs. 3 lit. a ZPO; BGE 123 III 492 E. 1 S. 493; 127 I
31 E. 2a/aa S. 34; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Das gilt
auch dann, wenn Sendungen postlagernd oder aufgrund eines
Zurückbehaltungsauftrags bei der Post aufbewahrt werden (BGer 2C_565/2012
vom 11. April 2013 E. 2; 1C_478/2012 vom 14. Dezember 2012
E. 2.1). Die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden
kann, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der
gesetzlichen Zustellfiktion. Es ist im vorliegenden Fall auch darauf hinzuweisen,
dass der Rekurrent aufgrund der angefochtenen Entscheide des Regierungsrates
und zuvor des Justiz- und Sicherheitsdepartements über die Zustellfiktion und deren
Folgen umfassend informiert war.
Entgegen den
Ausführungen des Rekurrenten gilt die genannte Zustellfiktion (auch) bei
eingeschrieben zugestellten Verfügungen resp. Rekursentscheiden und nicht nur
bei Gerichtsurkunden (GU) oder Betreibungsurkunden (BU). Nach der Rechtsprechung
wird die Zustellfiktion im kantonalen Verwaltungsverfahren ohne derartige Einschränkungen
angewandt (BGE 127 I 31 E. 2 S. 34; BGer 2C_565/2012 vom
11. April 2013 E. 2; 1C_478/2012 vom 14. Dezember 2012
E. 2.1; VGE VD.2013.218 vom 23. Mai 2014 E. 2.2; VD.2012.149 vom 26. September
2012 E. 3.1).
2.3 Vorliegend
hat der Rekurrent mit der Einreichung des Rekurses beim Regierungsrat im vorinstanzlichen
Verfahren ein Prozessrechtsverhältnis begründet. Seine letzte Eingabe in diesem
Verfahren stammte vom 12. August 2014. Er musste daher mit der Zustellung
von behördlichen Sendungen rechnen. Aufgrund des Nachsendeauftrages des
Rekurrenten wurde der angefochtene Entscheid im vorliegenden Fall nach
Herzogenbuchsee weitergeleitet und dort bei der im Nachsendeauftrag angegebenen
Adresse am 29. August 2014 zur Abholung gemeldet. Die Frist gemäss der
Zustellfiktion endete somit 7 Tage später am 5. September 2014. Die
10-tägige Frist zur Einreichung der Rekursanmeldung an das Verwaltungsgericht endete
demgemäss am 15. September 2014. Die am 17. September 2014 der Post
übergebene Rekursanmeldung erfolgte somit verspätet.
Bei der Frist
zur Anmeldung des Rekurses handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche
nicht verlängert werden kann. Das Nichteinhalten dieser Frist führt dazu, dass
auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann (vgl. VGE VD.2013.23 vom 13. September 2013 E. 3; VD.2012.198
vom 21. November 2012 E. 1).
2.4 Der
Rekurrent macht zwar in seiner Eingabe vom 13. Oktober 2014 geltend, dass
er „über einen längeren Zeitraum krankgeschrieben oder unfallbedingt in seinen
Handlungen eingeschränkt“ gewesen sei. Einen Grund dafür, dass er den Rekurs
gegen den angefochtenen Präsidialbeschluss nicht fristgemäss am
15. September 2014 hätte einreichen können, wird von ihm aber nicht
genannt. Das vom Rekurrenten eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis bezieht
sich auf den Zeitraum vom 8. Oktober 2014 bis 31. Oktober 2014 und
nicht auf Mitte September 2014. Ausserdem hat der Rekurrent ja mit der
Einreichung der Rekursanmeldung am 17. September 2014 gezeigt, dass er zur
Vornahme dieser Handlung, wenn auch verspätet, durchaus in der Lage war. Die
Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung sind somit nicht erfüllt.
Aus den
genannten Gründen kann auf den vorliegenden Rekurs nicht eingetreten werden.
Umständehalber ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.