[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.80
URTEIL
vom 7.
Januar 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von Togo,
Freiburgerstr. 7, 4057 Basel
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
vertreten durch [...]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 17. Dezember 2014
betreffend Verlängerung der
Ausshaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...],
von Togo, reiste am 9. Dezember 2011 in die Schweiz ein und stellte ein
Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BfM) wies das Gesuch am 27. Dezember 2012
ab, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis 21.
Februar 2013, unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Falle der Nichtbeachtung.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-263 vom 8. März 2013 ab. Die Ausreisefrist wurde bis 12. April 2013 erstreckt.
Am 21. März 2014 hat das BfM ein Wiedererwägungsgesuch von A____ abgewiesen. Am
10. Juli 2014 um 17.35 Uhr wurde er an der Klingentalstr. 77 durch die
Kantonspolizei kontrolliert und im Auftrag des Migrationsamtes festgenommen.
Die Staatsanwaltschaft hat A____ mit Strafbefehl vom 11. Juli 2014 der
rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und
bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, bedingt vollziehbar
bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 200.–, bei
schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. Das
Migrationsamt hat A____ am 14. Juli 2014 aus der Schweiz weggewiesen und
Ausschaffungshaft bis 9. Oktober 2014 verfügt, welche Haft der Haftrichter mit
Urteil AGE AUS.2014.37 vom 14. Juli 2014 bestätigt hat. Am 6. August 2014 hat A____
beim BfM ein erneutes Wiedererwägungsgesuch betreffend Asylentscheid gestellt,
welches das BfM mit Verfügung vom 19. August 2014 abgewiesen hat. Am 25. August
2014 hat A____ erneut ein Wiedererwägungsgesuch gestellt, welches das BfM als
Mehrfachgesuch entgegengenommen hat und worauf es am 5. September 2014 nicht
eingetreten ist; das BfM hat A____ erneut aus der Schweiz weggewiesen. Gegen
diesen Nichteintretensentscheid hat A____ beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben, worauf dieses mangels Leistung des einverlangten
Kostenvorschusses (Décision incidente du 23 septembre 2014; BVGE D-5167/2014)
nicht eingetreten ist (BVGE 5167/2014 vom 16. Oktober 2014). Daraufhin hat das
BfM A____ am 21. Oktober 2014 eine neue Ausreisefrist bis 4. November 2014
gesetzt.
Das
Migrationsamt hat am 24. September 2014 die Verlängerung der Haft bis 8. Januar
2015 verfügt, welche der Haftrichter mit Urteil AUS.2014.57 vom 26. September
2014 bestätigt hat. Das Migrationsamt hat am 17. Dezember 2014 eine zweite Haftverlängerung
bis 7. April 2015 verfügt.
A____ hat als
ehrenamtlichen Vertreter Herrn B____ bestellt. Der Einzelrichter hat dem
Verteidiger mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 Ort und Zeit der heutigen
Verhandlung bekannt gegeben. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eröffnet,
sich substituieren zu lassen oder sich schriftlich zu äussern oder, unter
Vorbehalt der organisatorischen Machbarkeit, Antrag auf Verschiebung der
Verhandlung zu stellen. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den
Einzelrichter hat im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen
Verhandlung stattgefunden, in Anwesenheit von A____; der Vertreter ist unentschuldigt
nicht erschienen.
Erwägungen
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG
sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die
maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG).
Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung
der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens
um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen
Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise
erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist,
verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80
Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem
nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot).
Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim
zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht
mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und
daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug
der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B.
Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit)
Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E.
1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch
bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw.
trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der
Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas
Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130
II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch
bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli
2004, E. 2.1).
2.1 Die
Wegweisungsverfügung, letztinstanzlich bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht,
wurde dem Beurteilten eröffnet. Der Beurteilte hat die Schweiz Anfang Mai 2014
unkontrolliert verlassen und sich in Paris aufgehalten. Seinen Angaben zufolge
ist er ca. zwei Wochen vor der Inhaftierung erneut in die Schweiz eingereist.
Das Migrationsamt hat den Beurteilten erneut aus der Schweiz weggewiesen und
dies dem Beurteilten eröffnet. Die Wegweisungsverfügung ist für den Haftrichter
verbindlich und kann materiell nicht überprüft werden. Soweit sich der
Beurteilte auf solche materiellen Aspekte beruft, ist er im vorliegenden
Haftüberprüfungsverfahren nicht zu hören, und es ist auf das vorangegangene
materielle Verfahren zu verweisen, nicht zuletzt auch auf den auf erneutes
Wiedererwägungsgesuch ergangenen, jüngsten Nichteintretensentscheid des BfM vom
5. September 2014, der eine erneute Wegweisungsverfügung enthält; diese wurde
dem Beurteilten am 10. September 2014 eröffnet und wurde mit dem
Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 5167/2014 vom 16.
Oktober 2014) rechtskräftig. Dass der Beurteilte die Unterschrift auf der
Eröffnungs- und Empfangsbestätigung verweigert hat, ändert daran nichts. Dass
der Wegweisungsentscheid offensichtlich unhaltbar wäre, kann jedenfalls nicht
gesagt werden. Dass der Beurteilte freizulassen sei, um Beweise im Asylverfahren
zu sammeln, wie er wiederholt vorbringt, ist nicht zu hören; dazu hat er in
Freiheit genug Zeit gehabt.
2.2 Hinsichtlich
des Haftgrundes der Untertauchensgefahr ist auf das Urteil des Haftrichters
AUS.2014.37 vom 14. Juli 2014 E. 2.2 zu verweisen. Die Untertauchensgefahr hat
sich seither noch verdichtet: Nachdem der Beurteilte bereits im Hinblick auf
einen für anfangs Mai vorgesehenen Flug untergetaucht ist, hat er einen per 20.
August 2014 gebuchten Flug verweigert und dem Sachbearbeiter des Migrationsamtes
gemäss Aktennotiz vom gleichen Tag erklärt, er werde auf keinen Fall nach Togo
zurückkehren. Damit hat er unmissverständlich manifestiert, dass er nicht
bereit ist, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Die Unterschrift auf der
Empfangsbestätigung vom 22. Juli 2014 für das ihn betreffende Einreiseverbot
bis 20. August 2017 hat der Beurteilte ebenfalls verweigert.
Nachdem der
Beurteilte also im Hinblick auf den ersten vorgesehenen Heimflug untergetaucht
ist und den zweiten geplanten Flug verweigert hat, kann nicht davon ausgegangen
werden, dass er sich in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten
würde. Dass der Beurteilte nicht bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren,
hat er gegenüber dem Migrationsamt wiederholt bestätigt, dies ebenso gegenüber
dem Haftrichter anlässlich der Verhandlung vom 26. September 2014 sowie anlässlich
der heutigen Verhandlung. Untertauchensgefahr ist damit gegeben.
2.3 Eine
Ausschaffung nach Togo ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich.
Das Migrationsamt hat beim BfM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung gestellt.
Der Beurteilte wurde von den togolesischen Behörden anerkannt, und diese haben
bereits im Hinblick auf den per 20. August 2014 vorgesehenen, aber verweigerten
Flug ein Laissez-Passer ausgestellt. Der per 2. September 2014 vorgesehene
Sonderflug wurde annulliert, nachdem der Beurteilte kurz zuvor erneut ein
Wiedererwägungsgesuch gestellt hat, worauf das BfM am 5. September 2014 nicht
eingetreten und welcher Nichteintretensentscheid in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Organisation eines weiteren Sonderflugs steht nichts im Weg. Gemäss
schriftlicher und telefonischer Auskunft des Migrationsamtes ist gegenwärtig
zwar kein solcher Flug geplant, weil der Beurteilte derzeit der einzige
Betroffene aus Togo in der Schweiz ist, für den ein Sonderflug notwendig ist;
es ist aber damit zu rechnen, dass sich dies wieder ändern wird. Ein milderes
Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und
zielführend. Der Beurteilte hat es mit seinem renitenten Verhalten selber zu
verantworten, dass sich die Haftdauer in die Länge zieht. Er hat es in der
Hand, zu kooperieren und freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Die verfügte
Verlängerung der Haft übersteigt den in Art. 79 Abs. 1 AuG vorgesehenen Rahmen
von sechs Monaten, sodass die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG gegeben
sein müssen; diese Voraussetzungen sind allerdings erfüllt, nachdem der
Beurteilte in keiner Weise mit den Behörden kooperiert.
2.4 Der
Beurteilte klagt über gesundheitliche Probleme und ist suizidgefährdet. Der
ärztliche Dienst des Gefängnisses hat den Beurteilten mit Bericht vom 21. August
2014 für somatisch transportfähig erklärt, eine psychiatrische Beurteilung
jedoch vorbehalten. Am 28. August 2014 hat Dr. C____ von den Universitären
Psychiatrischen Kliniken (UPK) den Beurteilten begutachtet. Gemäss dessen
Bericht ergibt sich kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer akuten
behandlungsbedürftigen psychiatrischen Erkrankung. Hingegen sei im Falle einer
Ausschaffung des Beurteilten gegen seinen Willen mit widersetzendem Verhalten
bis ernsthaften Suizidhandlungen zu rechnen.
Der Beurteilte
hat anlässlich der Verhandlung vom 26. September 2014 geltend gemacht, bei ihm
bestehe eine psychische Erkrankung, und er sei in Freiheit 14-täglich in
psychiatrischer Behandlung gewesen. Den Namen des Psychiaters konnte er allerdings
nicht nennen. Er hat aber in Aussicht gestellt, die Koordinaten besorgen zu
können. Der Haftrichter hat dem Beurteilten beschieden, er solle die
Koordinaten seinem Anwalt, dessen Namen er ebenfalls nicht kennt, mitteilen,
sowie dem Gericht, dem medizinischen Dienst und dem Migrationsamt. Anlässlich der
heutigen Verhandlung nach 3 Monaten ist festzuhalten, dass der Beurteilte
nichts Entsprechendes unternommen hat. Beim derzeitigen Kenntnisstand stellt
der Gesundheitszustand des Beurteilten kein Hindernis für die Haft oder den
Wegweisungsvollzug dar. Gegenwärtig nimmt er als Medikament Schlafmittel.
Das
Verwaltungsgericht hat in VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013 sowie AUS.2013.35
vom 12. Juni 2013 und AUS.2014.26 unter Verweis auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und die Lehre zusammengefasst
festgehalten, dass der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug
einer Ausweisung Abstand zu nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den
Fall des Vollzuges mit Suizid droht. Der unausweichlich bevorstehende
Wegweisungsvollzug stellt für die damit konfrontierte ausländische Person in
nachvollziehbarer Weise eine nicht unerhebliche psychische Belastung dar.
Dieser Belastung kommt aber im ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine
Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen
muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG
führen zu können. Relevant für die Frage der Zumutbarkeit ist dagegen eine
reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft
gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses, soweit
ihr für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat nicht
medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden kann. Ergreift
der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu
verhindern, vermag die Ausschaffung auch nicht gegen Art. 3 EMRK zu
verstossen. Es ist das Recht eines Individuums zu entscheiden, auf welche Weise
und in welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll, was einen der Aspekte
des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Konvention
darstellt – sofern es in der Lage ist, seine diesbezügliche Meinung frei zu
bilden und dementsprechend zu handeln. Es besteht keine Schutzpflicht des
Staates in dem Sinne, dass er rechtskräftige Entscheide dergestalt abzuändern
hätte, dass eine davon betroffene Person im Rahmen ihrer Lebensbilanzierung von
einer rational getroffenen Selbsttötungsabsicht Abstand nimmt. Nur eine krankheitsbedingte
Suizidgefahr verlangt ein staatliches Eingreifen – etwa auf dem Wege der
fürsorgerischen Unterbringung, wobei deren Voraussetzungen hinsichtlich einer
konkreten Gefahr bekanntlich sehr hoch sind und eine bloss abstrakte
Todesgefahr nicht genügt. Soweit sich aber eine – allfällige – auf den immer
näher rückenden Vollzug zurückgehende reaktive Verschlechterung seines Gesundheitszustands
ergeben (haben) sollte, ist dieser umgehend mit allen notwendigen medizinischen
Mitteln zu begegnen.
Wie auch das BfM
in seinem Nichteintretensentscheid vom 5. September 2014 erwogen hat, sind die
Suizidabsichten des Beurteilten als rein reaktiver Natur im Hinblick auf den
Wegweisungsvollzug zu qualifizieren. Sie stehen dem Wegweisungsvollzug nicht
entgegen, und ihnen wäre allenfalls kurzfristig krisenbedingt zu begegnen.
Sollten sie hierzu abweichende Erkenntnisse ergeben, so wäre darauf einzugehen,
insbesondere auch seitens des Migrationsamtes und des medizinischen Dienstes.
2.5 Die
vorliegende Verlängerung der Ausschaffungshaft bis 8. Januar 2015 ist somit
recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.
Der Vertreter
des Beurteilten – es liegt eine schriftliche Vollmacht vor – arbeitet ehrenamtlich,
und er ist nicht im Anwaltsregister eingetragen. Daher ist er nach baselstädtischem
Recht nicht zur berufsmässigen, entgeltlichen Vertretung befugt und kann für
seinen Aufwand nicht entschädigt werden. Er ist nicht zur heutigen Verhandlung
erschienen, obwohl er ordentlich vorgeladen wurde. Er liess sich auch nicht
schriftlich vernehmen. Somit ist ihm auch kein Aufwand entstanden.
Im Übrigen wird
auf die Ausführungen im Urteil AGE AUS.2014.57 vom 26. September 2014
betreffend den Beurteilten und die Thematik der Verbeiständung verwiesen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Verlängerung
der Ausschaffungshaft ist bis 7. April 2015 rechtmässig.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.