Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.1
REKTIFIKAT
DES URTEILS
vom 9.
Januar 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A_____, geb. […], von Türkei,
[…]
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch lic. iur. […],
Advokatin,
[…]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 7. Januar 2015
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 9. September 2014 wurde der türkische Staatsangehörige A_____, geb. am
[…], in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 28. August 2013, des
versuchten Raubs, des bandenmässigen Diebstahls, des gewerbsmässigen Betrugs,
des versuchten Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen
Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des mehrfachen Überlassens eines
Motorfahrzeuges an eine Person ohne Führerausweis, des Überlassens eines nicht
betriebssicheren Fahrzeugs, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt
und zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren, unter Einrechnung der
ausgestandenen Haft, sowie zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt.
Mit Verfügung
vom 14. Februar 2014 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung
des in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen A_____ und verfügte seine
Wegweisung aus der Schweiz. Auf seinen dagegen erhobenen Rekurs wurde mangels
rechtzeitig beigebrachter Rekursbegründung nicht eingetreten und sein Gesuch um
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgelehnt. Die gegen diese
Verwaltungsentscheide erhobenen Rekurse wurden mit Urteil des Appellationsgerichts
als Verwaltungsgericht vom 2. Oktober 2014 – soweit auf sie eingetreten wurde –
abgewiesen. Der gegen diesen Entscheid erhobenen und noch anhängigen Beschwerde
an das Bundesgericht wurde die aufschiebende Wirkung gewährt.
Am 23. Dezember
2014 verfügte der Strafvollzug die bedingte Entlassung des A_____ aus dem Strafvollzug
per 11. Januar 2015, nachdem dieser mit Schreiben vom 26. November 2014 darum
ersucht hatte. Am Morgen des 9. Januar 2015 wurde A_____ in das Gefängnis
Bässlergut und dort in das Regime der Ausschaffungshaft versetzt, nachdem das
Migrationsamt nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung
vom 7. Januar 2015 die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten
über ihn verfügt hat. Die Richterin hat mit Verfügung vom 8. Januar 2015 die
Akten des Verwaltungsverfahrens betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
beigezogen, die Führungsberichte der Strafanstalten, in denen A_____ seine
Freiheitsstrafe verbüsst hat, einverlangt und eine amtliche Erkundigung beim
Bundesgericht eingeholt, innert welcher Frist mutmasslich ein Entscheid im
Verfahren betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung
zu erwarten sei.
An der heutigen
Verhandlung wurde A_____ zur Sache befragt und ist seine Anwältin zum Vortrag gelangt.
A_____ führte dazu aus, dass er seine Taten aufrichtig bereue und sich in
Zukunft anders verhalten bzw. in die Gesellschaft integrieren möchte. Sollte
hingegen seine Wegweisung rechtskräftig werden, würde er dies akzeptieren und
kooperieren. Seine Anwältin beantragt die Aufhebung der Ausschaffungshaft und
die sofortige Entlassung von A_____, unter o/e Kostenfolge sowie im Falle eines
Unterliegens die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eventualiter seien
mildere Massnahmen zur Sicherung der möglichen Wegweisung zu verfügen. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft
spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
2.1 Wurde ein erstinstanzlicher
Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde den
betroffenen Ausländer zur Sicherstellung von deren Vollzug unter anderem in
Ausschaffungshaft nehmen, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG).
Der Wegweisungsentscheid muss dabei nicht bereits rechtskräftig sein; es
genügt, dass dessen Vollzug noch nicht möglich ist, jedoch absehbar erscheint
(BGer 2C_304/2012 vom 1. Mai 2012 E. 1.).
2.2 A_____
wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 14. Februar 2014 aus der Schweiz weggewiesen.
Dieser Entscheid ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen, da das eingeleitete
Rechtsmittelverfahren aktuell beim Bundesgericht anhängig ist. Nachdem es aber
keiner rechtkräftigen Wegweisungsverfügung bedarf, um eine Ausschaffungshaft
anzuordnen, steht das laufende Verfahren der Anordnung einer Ausschaffungshaft
nicht entgegen.
2.3
2.3.1 Das
Migrationsamt begründet die verfügte Ausschaffungshaft mit der Tatsache, dass A_____
der versuchten und der vollendeten Begehung diverser Verbrechen schuldig
gesprochen und dafür zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren verurteilt wurde.
Es lägen damit Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. g und h AuG vor.
2.3.2 A_____
wurde erstmals im Jahr 2006 unter dem Regime des Jugendstrafrechts wegen der
Begehung von mehrfachem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung, Drohung sowie
wegen mehrfachen Inverkehrbringens eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeuges
und mehrfachen Entfernens von Schutz- und Rettungseinrichtungen in ein
Erziehungsheim eingewiesen. Danach wurden in den Jahren 2007, 2008, 2010
weitere Sanktionen wegen ähnlich gelagerter Delikte ausgesprochen, bis er
schlussendlich als Volljähriger mit Urteil des Appellationsgerichts zu 3 ¼
Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Busse verurteilt wurde (s. oben
Sachverhalt). Soweit es sich bei den begangenen Delikten vorwiegend – wenn auch
nicht ausschliesslich – um Vermögensdelikte handelt, steht dies der Anordnung
einer Ausschaffungshaft nicht entgegen, da der Haftgrund der Verurteilung wegen
eines Verbrechens (Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG) auch bei Vermögensdelikten greift
(BGer 2C_981/E. 2.2 vom 4. Oktober 2012 E. 2.2; Zünd,
in: Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage 2012, Spescha/Thür/Zünd/Bolzli
[Hrsg.], Art. 75 AuG N 11).
2.3.3 Bei
der ausländerrechtlich motivierten Inhaftnahme wegen der Begehung eines
Verbrechens gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG bedarf es keiner Prognose, ob sich
der Ausländer dem Vollzug einer Wegweisung entziehen würde bzw. ob eine Untertauchensgefahr
besteht (Zünd, a.a.O., Art. 75 AuG
N 11; BGer 2C_455/2009 vom 5. August 2009 E. 2.1). Allein die Tatsache,
dass der Ausländer gegen die strafrechtlichen Normen verstossen hat, legt
diesfalls nahe, dass er sich auch nicht an verwaltungsrechtliche Anordnungen
halten wird.
Soweit es vor
dem Hintergrund einer Inhaftnahme gestützt auf die Haftgründe von Art. 75 Abs.
1 lit. h und g AuG einer zukunftsgerichteten Einschätzung, ob vom betroffenen
Ausländer weiterhin ein Gefahr ausgeht, bedarf (vgl. Göksu, in: Handkommentar AuG, Bern 2010,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Art. 75 AuG N 22; BGer 2A.480/2003 vom 26.
August 2004 E. 3.1), ist vorliegend festzuhalten, dass A_____ unter den
Gesichtspunkten der ausländerrechtlich motivieren Inhaftnahme keine günstige
Prognose gestellt werden kann. Nachdem er seit dem Jahr 2006 regelmässig als
Jugendlicher straffällig wurde, ist festzustellen, dass weder Resozialisierungsmassnahmen
noch Sanktionen zur Einsicht und zu einer Änderung seines Verhaltens führten.
Inwiefern die unter dem Regime des Erwachsenenstrafrechts mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 9. September 2014 ergangene und verbüsste Sanktion A_____
zu einem zukünftigen Wohlverhalten motiviert, ist fraglich, wird er doch im
Führungsbericht der Strafanstalt Schöngrün vom 3. Oktober 2014 im Zusammenhang
mit seiner Arbeitsleistung als von seinem Umfeld stark beeinflussbar
beschrieben. Damit ist davon auszugehen, dass er weiterhin sehr anfällig auf
negative Einflüsse in seinem privaten Umfeld sein könnte. Zudem wurde er vom
Sicherheitspersonal der Strafanstalt trotz ruhigem Verhalten als
„undurchsichtig“ wahrgenommen und wurde im Vollzug regelmässig positiv auf
Betäubungsmittel (Kokain und THC) getestet. Von den erforderlichen klaren
Anhaltspunkten für künftiges Wohlverhalten kann jedenfalls keine Rede sein (Göksu, a.a.O., Art. 75 AuG N 22), daran
ändert auch ein grundsätzlich positives Arbeitszeugnis des Küchenchefs der
Strafanstalt Schöngrün nichts. Nach diesen Ausführungen kann offen bleiben, ob
er nebst der Erfüllung des Haftgrundes von Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG auch den
Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG erfüllt.
3.1 Der
Vollzug der Weg- oder Ausweisung darf nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) und muss mit dem
nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG: "Beschleunigungsgebot").
Die ausländerrechtlich begründeten Festhaltungen dürfen zusammen eine maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG, danach
Verlängerung auf max. 12 Monate nur möglich unter den Voraussetzungen von Art.
79 Abs. 2 AuG). Die Haft hat als Ganzes verhältnismässig zu sein (vgl. das
Urteil des EGMR Jusic gegen Schweiz vom 2. Dezember 2010 [4691/06], §§ 67 ff.,
insbesondere § 73).
3.2 A_____
lässt geltend machen, er sei auf Grund seines Alters und der ausgestandenen
Strafhaft besonders haftempfindlich. Besondere Haftempfindlichkeit wird in
aller Regel bejaht bei schweren und in der Haft nicht behandelbarer Erkrankung
oder familiären Pflichten, wie etwa die Betreuung von Kleinkindern. A_____ ist
alleinstehend und gesund. Dass er sich die letzten zwei Jahre seines Lebens in
Strafhaft befunden hat, ist seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben und kann
keine besondere Haftempfindlichkeit begründen.
3.3 Soweit
A_____ geltend macht, er könne in Freiheit ohne weiteres einer Arbeit
nachgehen, ist festzustellen, dass er diesen Umstand nicht weiter zu belegen vermag.
Die ihm gemäss Angaben der Mutter zugesicherte Arbeitsstelle im Betrieb eines
Verwandten kann nicht als sicher bezeichnet werden, fehlt es doch an einer
schriftlichen Zusage eines potentiellen Arbeitgebers und ist ausserdem unklar,
ob A_____ überhaupt während des schwebenden Wegweisungsverfahrens eine Arbeitsbewilligung
ausgestellt würde. Damit ist festzuhalten, dass keine Sicherheit darüber
besteht, inwiefern A_____ in der Freiheit eine geregelte Tagesstruktur hätte,
womit wiederum auf die Gefahr hinzuweisen ist, dass er abermals deliktisch in Erscheinung
treten könnte (s. oben Ziff. 2.3.3). Die Bewährungshilfe allein gewährleistet
keine genügende Einbindung in gefestigte Strukturen. Damit besteht ein evidentes
Interesse der Öffentlichkeit an einer Inhaftnahme zur Sicherung des Wegweisungsverfahrens.
3.4 Um
die Wegweisung durchzuführen, bedarf es eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheids.
Das Rechtsmittelverfahren gegen den Wegweisungsentscheid des Migrationsamts vom
14. Februar 2014 ist bei Bundesgericht anhängig (vgl. oben Sachverhalt). Dieses
hat dem Gericht zugesichert, im Fall einer Bestätigung der angeordneten
Ausschaffungshaft das Verfahren beschleunigt an die Hand zu nehmen und einen
Entscheid innert nützlicher Frist zu erlassen. Damit erscheint die Möglichkeit
einer Durchführung der Wegweisung innerhalb der gesetzlichen Maximaldauer der
Ausschaffungshaft – sofern der Entscheid des Bundesgerichts nicht zu Gunsten
von A_____ ausfallen sollte – gesichert. Ob im Verfahren noch
Vernehmlassungsfristen offen sind, spielt aufgrund dieser Zusicherung des Bundesgerichts
keine Rolle. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Der Inhaftnahme steht auch
die seitens des Bundesgerichts gewährte aufschiebende Wirkung der Beschwerde im
anhängigen Verwaltungsverfahren nicht entgegen, gibt diese A_____ doch einzig
das Recht, den Entscheid in der Schweiz, nicht aber zwingend in Freiheit,
abzuwarten. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung der Haft ist entgegen der
Behauptung der Anwältin auch nicht ersichtlich, da von A_____ keine
kooperatives Verhalten zu erwarten ist (vgl. oben Ziff. 2.3.3). Damit ist die
Anordnung der Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten zu Recht erfolgt
und wird bestätigt. Allerdings endet diese am 10. April 2015, da die Entlassung des A_____ aus dem Strafvollzug per
11. Januar 2015 angeordnet wurde, weshalb er sich formell erst ab dem 11.
Januar 2015 in Ausschaffungshaft befindet.
4.1 A_____
beantragt Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Grundsätzlich ist
festzuhalten, dass bei der erstmaligen Anordnung der Ausschaffungshaft für eine
Dauer von drei Monaten kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht
und der Ausländer in aller Regel in der Lage ist, seinen Standpunkt selbst vorzutragen
(BGE 139 I 206 E. 3.3 S. 214; vgl. statt vieler VGE AUS.2014.30). Vorliegend
verlangt die Argumentation im Zusammenhang mit dem Haftgrund und der
Verhältnismässigkeit indessen vertiefte Rechtskenntnisse. A_____ verfügt ausserdem
über kein Vermögen und kein Einkommen. Er ist mittellos. Damit ist A_____ der Kostenerlass zu
gewähren. Seiner Anwältin, lic. iur. […], ist ein Honorar von CHF 1'500.–
(zzgl. 8% MWST) aus der Gerichtskasse zu entrichten. Für das Verfahren werden
keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnamen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A_____ angeordnete
Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 10. April 2015 ist rechtmässig und
angemessen.
Der Anwältin von A_____, lic. iur. […], wird
ein Honorar von CHF 1'500.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 120.–, aus der
Gerichtskasse entrichtet.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.