Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.82
ENTSCHEID
vom 15.
Dezember 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabrielle Kremo
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B_____ geb. [...], Beschwerdegegnerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Jugendanwaltschaft
vom 15. Mai 2014
betreffend Nichteintreten auf die
Einsprache
Das
Appellationsgericht zieht in Erwägung,
dass A_____ am 17. Februar 2012 durch ihren
Rechtsvertreter gegen ihre damals 17-jährige Tochter B_____ Strafanzeige, u.a.
wegen Hausfriedensbruchs, erstattet hat,
dass die zuständige Jugendanwaltschaft den
Vorwurf, dass sich B_____ trotz Hausverbots der Mutter bzw. Anzeigestellerin in
deren Wohnung aufgehalten hatte, als nachgewiesen erkannte und die Beschuldigte
dementsprechend mit Strafbefehl vom 20. Februar 2014 wegen Hausfriedensbruchs
schuldig erklärte,
dass die Anzeigestellerin gegen diesen Strafbefehl
Einsprache erheben liess, nachdem ihr dieser nach Ablauf der für die
Beschuldigte geltenden Einsprachefrist auszugsweise, d.h. ohne Angaben zur
Sanktion, zur Kenntnis zugestellt worden war,
dass die Jugendanwaltschaft mit Verfügung vom 15.
Mai 2014 auf diese Einsprache mangels Legitimation der Einsprecherin nicht
eingetreten ist, weil ein rechtlich geschütztes Interesse derselben an der
Aufhebung oder Änderung des beanstandeten Entscheids nicht ersichtlich und auch
nicht geltend gemacht worden sei,
dass nämlich die Einsprecherin durch den
Strafbefehl nicht beschwert sei, weil entsprechend der Strafanzeige ein
Schuldspruch ergangen sei, sie keine Zivilforderung gestellt habe und ihr keine
Kosten auferlegt worden seien, während die gegen die Beschuldigte ausgefällte
Sanktion gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO für die Anzeigestellerin nicht anfechtbar
sei,
dass die Anzeigestellerin gegen diesen
Einspracheentscheid rechtzeitig Beschwerde erhoben hat, insbesondere mit dem
Antrag, die beanstandete Verfügung sei aufzuheben und die Jugendanwaltschaft
sei anzuweisen, das Verfahren gegen die Beschuldigte wieder an die Hand zu nehmen,
dass die Beschuldigte in ihrer schriftlichen
Stellungnahme die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, während die
Jugendanwaltschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet hat,
dass das Appellationsgericht als Einzelgericht für
die Beurteilung dieser Beschwerde zuständig ist und dabei mit freier Kognition
entscheidet,
dass nach Art. 32 Abs. 5 JStPO gegen einen
Strafbefehl bei den Untersuchungsbehörden Einsprache erhoben werden kann, wobei
sich nach Abs. 6 das Verfahren im Übrigen nach Art. 352-356 StPO richtet,
dass daher der Jugendanwaltschaft nach Eingang
einer Einsprache in Bezug auf das weitere Vorgehen die Wahlmöglichkeiten nach
Art. 355 Abs. 3 StPO offen stehen und sie im Falle eines Festhaltens am
Strafbefehl die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens
überweisen muss,
dass sodann das zuständige Gericht, hier das
Jugendgericht, gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO über die Gültigkeit der
Einsprache entscheidet, wohingegen der Jugendanwaltschaft diesbezüglich keine
Kompetenz zukommt (vgl. dazu Riklin, Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage
2014, N. 17 zu Art. 354 und N. 2 zu Art. 356 StPO),
dass der vorliegend beanstandete
Nichteintretensentscheid somit von einer funktionell nicht zuständigen Behörde
gefällt worden ist, was einen schwerwiegenden formellen Mangel darstellt und
nach der Praxis des Bundesgerichts zur Nichtigkeit der betreffenden Verfügung
führt (vgl. BGE 127 II 32 E. 3g S. 47 f; BGer 5P.178/2003 vom 2. Juni 2003),
dass daran auch der Umstand, dass es sich beim
gerügten Nichteintretensentscheid um eine formelle Prozesserledigung und nicht
um ein Sachurteil über den Vorwurf des Hausfriedensbruchs handelt, nichts zu
ändern vermag,
dass schliesslich die Nichtigkeit eines Entscheids
von Amtes wegen zu berücksichtigen und verbindlich festzustellen ist, weshalb
das Fehlen einer diesbezüglichen Einwendung seitens der Beschwerdeführerin
nicht von Bedeutung ist,
dass demgemäss die Beschwerde im Hauptpunkt gutzuheissen
und die Nichtigkeit der Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 15. Mai 2014
festzustellen ist, mit der Folge, dass diese das Verfahren entsprechend den
Vorschriften von Art. 355 f. StPO weiterzuführen hat,
dass dabei auch die Frage zu klären sein wird, ob
und inwieweit die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kenntnis der im Strafbefehl
gegen die Beschuldigte ausgefällten Sanktion und generell auf Akteneinsicht
erheben kann, wobei ihr Rechtsvertreter aber bereits vorweg auf die besonderen
Regeln des Ausschlusses der Öffentlichkeit und der Beschränkung des Umfangs der
Akteneinsicht im Jugendstrafprozess hinzuweisen ist (vgl. Art. 14 und 15 JStPO),
dass in Bezug auf den weiteren Beschwerdeantrag auf
Feststellung, dass die Jugendanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt
habe, auf den Entscheid des Bundesgerichts 1B_549/2012 vom 12. November 2012 zu
verweisen ist, womit dieses in gleicher Sache bereits eine unzulässige
Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft festgestellt und eine
entsprechende Beschwerde gutgeheissen hat,
dass darüber hinaus nicht ersichtlich ist, was die
Anzeigestellerin aus einer weiteren Feststellung der Verletzung des
Beschleunigungsgebots für sich ableiten will, könnte doch eine solche im Gegenteil
bloss zu einer Strafminderung zu Gunsten der Beschuldigten führen,
dass schliesslich der Antrag der
Beschwerdeführerin, wonach der mit der Sache befasste Jugendanwalt in den
Ausstand zu treten habe, mit keinem Wort begründet und zudem offensichtlich mutwillig
erhoben wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine
Kosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin für die Bemühungen ihres
Rechtsvertreters eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten des Staates zuzusprechen
ist,
dass bei deren Bemessung allerdings zu
berücksichtigen ist, dass die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 15. Mai 2014
aus einem andern Grund als den vom Vertreter der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Einwendungen als ungültig zu erachten ist und sich seine
Ausführungen als weitgehend irrelevant erweisen, während das Ausstandsbegehren
gegen den Jugendanwalt geradezu trölerisch erscheint,
dass demzufolge der für die Ausarbeitung der
Rechtsschriften (inkl. Aktenstudium) geltend gemachte Zeitaufwand von 6 Stunden
(siehe Replik S. 2), um die Hälfte zu kürzen ist, womit Bemühungen von total 5
Stunden zu entschädigen sind (1 Stunde Klientengespräch, 1 Stunde prozessuale
Korrespondenz und 3 Stunden für die Rechtsschriften [soweit nicht aussichtslose
Ausführungen]),
dass dieser Zeitaufwand auch abgesehen von den
obigen Erwägungen als der Sache angemessen erscheint, was beim nach der Praxis
des Appellationsgerichts anwendbaren Stundenansatz von CHF 250.– eine
Parteientschädigung von CHF 1‘250.– ergibt,
und erkennt:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird festgestellt, dass die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 15. Mai 2014,
womit auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten wurde,
nichtig ist.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird eine
Parteientschädigung von CHF 1‘250.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 88.–,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Gabrielle Kremo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.