Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.64
URTEIL
vom 9. Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr
Keller und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia
Schärer
Beteiligte
X____ Rekurrentin
[…] Basel
vertreten durch Dr. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 29. Januar 2014
betreffend Nichteintreten auf
einen Rekurs
Sachverhalt
Mit per A-Post
Plus versandter Verfügung vom 13. Januar 2014 wies das Migrationsamt
Basel-Stadt ein Gesuch von X____ um Familiennachzug für ihren Ehemann ab. Auf
einen dagegen am 27. Januar 2014 erhobenen Rekurs trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement
(JSD) mit Entscheid vom 29. Januar 2014 zufolge verspäteter Rekurserhebung
nicht ein.
Hiergegen
richtet sich der vorliegende Rekurs an den Regierungsrat, mit dem X____ die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und sinngemäss die Rückweisung der Sache
zur materiellen Beurteilung beziehungsweise die Fristansetzung zur Rekursbegründung
beantragt. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 19. März
2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Der Bereich Recht des JSD
schliesst in seiner Rekursbeantwortung auf Abweisung des Rekurses. Die
Rekurrentin hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements sowie § 12 des
Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG) und § 42
des Organisationsgesetzes (OG). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des
VRPG. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie
ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den
frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist daher einzutreten. Die Kognition
des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher
Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat.
Zu prüfen ist
vorliegend einzig die Frage, ob das JSD auf den bei ihm eingereichten Rekurs
vom 27. Januar 2014 hätte eintreten müssen. Das JSD hat erwogen, dass die
angefochtene Verfügung der Rekurrentin am 14. Januar 2014 zugestellt worden
sei, womit die 10-tägige Frist am 24. Januar 2014 geendet habe. Die Rekursanmeldung
sei jedoch erst am 27. Januar 2014 und damit verspätet der Schweizerischen Post
übergeben worden. Demgegenüber führt die Rekurrentin aus, die Eröffnung eines
Verwaltungsaktes sei eine empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige
Rechtshandlung. Eine Rechtsmittelfrist könne deshalb nicht mit Kenntnisnahme,
sondern im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung zu laufen beginnen. Eine
Sendung gelte grundsätzlich in dem Moment als zugestellt, in welchem sie der Adressatin
(oder einer empfangsermächtigten Person) tatsächlich übergeben werde. Eine
tatsächliche Übergabe habe vorliegend nicht stattgefunden. Da bei einer Versendung
mittels A-Post Plus der Empfang der Sendung nicht quittiert werde, sei es für
sie als Adressatin nicht klar gewesen, wann die Sendung bei ihr im Briefkasten
gelandet sei. Sie müsse sich deshalb darauf verlassen können, dass die Frist
mit dem konkreten Empfang, also der Leerung des Briefkastens, zu laufen beginne.
Sie habe die ablehnende Verfügung des Migrationsamts am 15. Januar 2014 im Briefkasten
gehabt, womit die zehntägige Frist am 25. Januar 2014 beziehungsweise, da dies
ein Samstag war, am 27. Januar 2014 geendet habe.
Die Rekurrentin
legt die Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Eröffnung einer behördlichen Sendung
grundsätzlich zutreffend dar. Sie begründet jedoch nicht, weshalb sie der
Meinung ist, dass „eine tatsächliche Übergabe der angefochtenen Verfügung“ in ihrem
Fall „nicht stattgefunden“ habe. Dies trifft auch nicht zu, hat sie die Sendung
doch unbestrittenermassen in ihrem Briefkasten vorgefunden. Ihre Argumentation
würde darauf hinauslaufen, dass eine Verfügung eben doch annahmebedürftig und
nicht nur empfangsbedürftig ist. Dem ist nicht so: Das öffentliche Prozessrecht
kennt keine Verpflichtung der Behörden zur Zustellung von Verfügungen gegen
einen von der empfangenden Person unterzeichneten Zustellnachweis. Dies gilt
sowohl für das kantonale Recht (vgl. OG und VRPG) wie auch für das Bundesrecht.
Allerdings trägt die eröffnende Behörde die Beweislast für
eine Zustellung und deren Zeitpunkt (vgl. BGer 8C_679/2012 vom
12. Dezember 2012 mit Hinweis auf BGE 136 V 295 E. 5.9). Versendet sie
anfechtbare Verfügungen mittels gewöhnlicher Post, so setzt sie sich der Gefahr
aus, diesen Beweis nicht erbringen zu können. Bei der Zustellung mittels
A-Post Plus werden Sendungen zwar auch in nicht eingeschriebener
Form befördert. Die Zustellung erfolgt direkt in den Briefkasten oder ins
Postfach des Adressaten, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich
bestätigen müsste. Dem entspricht, dass der Adressat im Falle seiner
Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert wird.
Im Unterscheid zur herkömmlichen Post werden A-Post
Plus-Sendungen jedoch mit einer Nummer versehen, was die elektronische
Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") von der
Postaufgabe bis zur Zustellung ermöglicht. Mit diesem Vorgehen begründet
die Zustellform A-Post Plus entgegen der Auffassung der Rekurrentin keine
Unklarheiten hinsichtlich des massgebenden Zeitpunkts der Zustellung. Wie das
Bundesgericht festgestellt hat, kann eine empfangende Person, die sich über das
genaue Zustelldatum im Unklaren ist, dieses anhand der unterhalb des
Strichcodes aufgedruckten Suchnummer per Internet auf der Webseite der Post mit
Hilfe des elektronischen Suchsystems ermitteln oder – mangels eines
Internetanschlusses – das Zustelldatum auch bei der Post oder der eröffnenden
Behörde in Erfahrung bringen (BGer 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012, E. 4.3; VGE
VD.2013.76 vom 4. Dezember 2013). Solches Nachforschen ist dem Adressaten einer
Verfügung aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zuzumuten
(BGer 2C_ 570/2011 vom 24. Januar 2012, E. 4.3). Auch das Verwaltungsgericht
hat sich bereits ausführlich mit der Zulässigkeit und den Wirkungen einer
Zustellung per A-Post Plus auseinandergesetzt und die oben dargelegten
Grundsätze bestätigt (vgl. dazu VGE VD.2014.74 vom 2. Oktober 2014). Dass die Rekurrentin
die Sendung erst am 15. Januar 2014 ihrem Briefkasten entnommen hat, kann ihr
deshalb nach dem Gesagten in Bezug auf den Fristenlauf nicht helfen. Aus dem in
den Akten befindlichen „Track & Trace“ der Post ergibt sich zweifelsohne
eine Zustellung der Verfügung am 14. Januar 2014. Bei Eingang der
Rekursanmeldung war die 10-tägige Frist somit schon abgelaufen, weshalb die Vorinstanz
zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten ist.
Nach dem
Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen
Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des Verfahrens
mit Einschluss einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.