Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.132
URTEIL
vom 9. Januar
2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller und Gerichts-
schreiber
lic. iur. Pascal Riedo
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[...]
gegen
Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 21. November 2013
betreffend kantonale Steuern pro
2011
Sachverhalt
A_____
(Rekurrent) deklarierte in seiner Steuererklärung vom 7. März 2012 für die
kantonalen Steuern pro 2011 im Wertschriftenverzeichnis Guthaben und Wertschriften
im Verkehrswert von CHF 152‘505.–. Demgegenüber bewertete die Steuerverwaltung
in ihrer Veranlagungsverfügung vom 8. November 2012 die dem Rekurrenten
gehörende Stammeinlage der B_____GmbH (Nennwert CHF 20‘000.–) mit einem
Steuerwert von CHF 531‘000.– und setzte das steuerbare Vermögen auf CHF
654‘678.– fest.
Mit Einsprache
vom 14. November 2012 macht der Rekurrent geltend, sein steuerbares
Reinvermögen betrage nach Abzug des steuerfreien Betrages von CHF 50‘000.–
insgesamt CHF 91‘160.– und setze sich aus einem zinslosen Darlehen von CHF 120‘000.–
an die B_____GmbH und von CHF 21‘160.– an seinen Vater zusammen. Die
Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 5. März 2013
ab. Den Rekurs des Rekurrenten, mit dem er an seinem Einsprachebegehren
festgehalten hat, wies die Steuerrekurskommission am 21. November 2013
kostenfällig ab.
Gegen diesen, am
19. Juni 2014 begründet eröffneten Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom
4. Juli 2014 erhobene Rekurs an das Verwaltungsgericht. Mit seinem Rekurs
beantragt der Rekurrent, die Bewertung der B_____GmbH zu revidieren und „den
vorgängig der Steuerkommission Basel-Stadt am 26. November 2013 unterbreiteten
Nachweis für die korrekte Ermittlung des Unternehmenswertes der B_____GmbH
gutzuheissen“. Gleichzeitig macht er weitere Korrekturen des Vermögens
gegenüber seiner Deklaration geltend, welche zu korrigieren seien, womit sich
sein steuerbares Vermögen im Zusammenhang mit seinen Darlehen um CHF 217‘620.–
reduziere. Die Steuerrekurskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 3.
September 2014 die kostenfällige Abweisung des Rekurses; die Steuerverwaltung
hat auf die fakultativ eingeräumte Möglichkeit einer Stellungnahme verzichtet.
Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 16. September 2014 repliziert. Mit
Verfügung vom 7. Oktober 2014 hat der Instruktionsrichter eine amtliche Erkundigung
bei der Steuerverwaltung des Kantons Zug betreffend der rechtskräftigen Bewertung
der Stammeinlage der B_____GmbH mit einem Nennwert von CHF 20‘000.– per
31. Dezember 2011 eingeholt. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug hat diese Angaben
mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 dem Verwaltungsgericht gemacht. Für die
Einzelheiten der Standpunkte wird, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der vorliegende Entscheid ist
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
die Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählter
Kommission kann, gestützt auf § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100). Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Das
Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses funktionell
wie auch sachlich zuständig. Nach § 13 Abs. 1 VPRG ist zum Rekurs berechtigt,
wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen erfüllt
der Rekurrent offensichtlich. Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht und
begründet, weshalb darauf einzutreten ist.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 Abs. 1 VPRG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das
Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. § 171 StG; SG
640.100). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht
oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat.
1.3 Das
Urteil kann auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, da Steuersachen keine
zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK beinhalten (vgl. BGer
2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3, 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 und dort zitierte
Rechtsprechung).
2.1 Der
Vermögenssteuer unterliegt gemäss § 45 Abs. 1 StG das gesamte Reinvermögen. Es
wird grundsätzlich nach seinem Verkehrswert bewertet (§ 46 Abs. 1 StG). Wertpapiere und Forderungen werden dabei im Allgemeinen nach ihrem Kurswert
bewertet. Fehlt ein solcher, so erfolgt die Bewertung nach dem Verkehrswert
oder nach dem inneren Wert. Falls der Gesamtertragswert der Wertpapiere und Forderungen
als Summe der zu einem vom Regierungsrat festzulegenden Satz kapitalisierten
Erträgnisse niedriger ist als deren Gesamtverkehrswert wird das Mittel der
beiden Werte besteuert (§ 46 Abs. 2 StG). Unverzinsliche Forderungen werden zum
Verkehrswert besteuert (§ 46 Abs. 3 StG). Die Ausführung dieser Grundsätze
erfolgt gemäss § 46 Abs. 7 StG in der Verordnung zum Gesetz über die direkten
Steuern (StV; SG 640.110). Gemäss § 48 Abs. 1 lit. c StV ist der Verkehrswert
von nicht kotierten Wertpapieren nach der von der Schweizerischen
Steuerkonferenz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen
«Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer»
zu ermitteln. Es handelt sich dabei um das Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August
2008, gültig für Bewertungen ab dem 1. Januar 2008 (in der Folge Kreisschreiben
Nr. 28 genannt). Ausserbörsliche Kursnotierungen sind dabei angemessen zu
berücksichtigen.
2.2 Die
Vorinstanz hat diese Vorgaben im Grundsatz zutreffend auf den vorliegenden Fall
angewandt und die gegen die Anwendung des Kreisschreibens Nr. 28 vorgebrachten
Rügen am Entscheid der Steuerverwaltung mit zutreffender Begründung abgewiesen.
An diesen Einwänden hält der Rekurrent im vorliegenden Verfahren denn auch zu
Recht nicht weiter fest, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
2.3
2.3.1 Im
vorliegenden Verfahren moniert der Rekurrent primär, dass die Vorinstanz unter
Berufung auf die Bewertung der Stammeinlage der B_____GmbH per 31. Dezember
2011 zu Unrecht von einem diesbezüglichen Steuerwert von CHF 531‘000.–
ausgegangen sei. Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, dass die Veranlagungsbehörde
zwar nicht zwingend an die Bewertung von Aktien und damit auch von
Stammanteilen einer GmbH durch deren Sitzkanton gebunden sei. Vermöge sie aber
keinen triftigen Grund für eine Abweichung zu erkennen, so könne sie sich auf
die ausserkantonale Bewertung abstützen. Das Kreisschreiben Nr. 28 bezwecke gerade
die Vereinheitlichung der Praxis der Kantone zur Bewertung nicht regelmässig
gehandelter Wertpapiere und diene damit der Steuerharmonisierung (BGer
2C_450/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 2.3 und 2C_800/2008 vom 12. Juni 2009 E.
5.1 f.). Dem ist auch mit Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu
folgen. Das Kreisschreiben ist zwar eine reine Verwaltungsverordnung und bindet
die richterlichen Behörden nicht. Es enthält bloss verwaltungsintern zu beachtende
Regeln für eine einheitliche Bewertung nicht kotierter Wertpapiere, gilt aber nach ständiger Praxis des Bundesgerichts als zuverlässige
Methode zur Bestimmung ihres Verkehrswertes und bringt die für deren
Preisbildung im Allgemeinen massgebenden Aspekte zutreffend zum Ausdruck (BGer
2C_504/2009 vom 15. April 2010 E. 3.3). Nicht ausgeschlossen ist, dass im Einzelfall
aufgrund besserer Erkenntnisse oder mit Rücksicht auf die Besonderheiten des
Einzelfalles vom Kreisschreiben Nr. 28 Abstand genommen und eine andere
Bewertungsmethode herangezogen wird (BGer 2C_1168/2013 vom 30. Juni 2014 E. 3.6
sowie 2C_309 und 310/2013 vom 18. September 2013 E. 3.6).
2.3.2 Der Rekurrent macht in seiner
Rekursbegründung geltend, der Kanton Zug habe nach eingehender Prüfung seinen
Einspruch gutgeheissen und den Unternehmenswert der B_____GmbH per 31.
Dezember 2011 auf CHF 456‘400.– statt CHF 531‘000.– festgesetzt. Zum Beleg
dieser Behauptung bezieht er sich auf eine Bewertungsmeldung, deren Ursprung
aus der Beilage aber nicht klar erkenntlich ist. Die Vorinstanz hat mit ihrer
Vernehmlassung daher eingewandt, aus den eingereichten Unterlagen gehe eine
neue Unternehmungsbewertung durch den Kanton Zug nicht hervor. Es sei nicht
ersichtlich, dass es sich um ein offizielles Dokument des Steueramts des
Kantons Zug handle. Auch das Erstellungsdatum sei nicht ersichtlich.
Schliesslich wäre es gemäss der Vernehmlassung der Steuerrekurskommission
möglich gewesen, das Dokument der Steuerrekurskommission rechtzeitig zukommen
zu lassen, was der Rekurrent unterlassen habe.
2.3.3 In
der Folge hat eine vom Instruktionsrichter im vorliegenden Verfahren angeordnete
Erkundigung bei der Steuerverwaltung des Kantons Zug die Behauptung des
Rekurrenten weitgehend bestätigt. Aus deren Schreiben vom 17. Oktober 2014
ergibt sich, dass mit einer Wertschriftenbewertung vom 20. August 2013 die Namenstammeinlage
der B_____GmbH mit einem Nominalwert von CHF 20‘000.– für die Ermittlung des
Brutto-Steuerwerts per 31. Dezember 2011 mit 2‘334.00% bewertet worden ist, woraus
sich ein massgeblicher Brutto-Steuerwert von CHF 466‘977.91 ergeben hat. Es
stellt sich die Frage, ob dieses Novum im vorliegenden Verfahren zu
berücksichtigen ist.
2.3.4 Art. 110 BGG schreibt den Kantonen in Konkretisierung
der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor, dass die unmittelbaren
Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere
richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüfen. Daraus folgt, dass der Sachverhalt im gerichtlichen
Verfahren zu erstellen ist. In diesem Verfahren müssen von Bundesrechts wegen
auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (BGE
135 II 369 E. 3.3 S. 374; BGer 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4).
Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel
vorgebracht werden können, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist
vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die
erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E.
3.1). Dabei verlangt das Bundesrecht im Verwaltungsprozess
lediglich den Zugang zu einem Gericht mit voller Sachverhalts- und
Rechtsprüfung (Ehrenzeller, Basler
Kommentar, Art. 110 BGG N 10). Setzen die Kantone dennoch zwei gerichtliche
Instanzen ein, so muss das kantonale Verfahrensrecht dann keine freie
Überprüfung des Sachverhalts durch das obere kantonale Gericht als Vorinstanz
des Bundesgerichts vorsehen, wenn diese Aufgabe bereits durch eine andere
richterliche Behörde übernommen worden ist (Ehrenzeller,
a.a.O., Art. 110 BGG N 17). Nur vor dieser kantonalen Gerichtsinstanz müssen
kraft Bundesrecht neue Tatsachen vorgetragen werden könne. Soweit aus der
Geltung des Untersuchungsgrundsatzes abgeleitet wird, dass das Gericht seinem
Entscheid grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im
Zeitpunkt des Entscheids verwirklicht hat und bewiesen ist (BGE 136 II 165 E.
5.2 S. 175), so kann dies kraft Bundesrecht wiederum nur gelten, soweit im kantonalen
Verfahren nur eine gerichtliche Instanz entscheidet.
2.3.5 Das
baselstädtische Gerichtsorganisationsrecht sieht im Steuerverfahren mit der
Steuerrekurskommission zwei kantonale Rechtsmittelinstanzen vor. In Anwendung
von Art. 50 StHG handelt es sich dabei bereits bei der Steuerrekurskommission
um eine von der Steuerbehörde unabhängige Justizbehörde und mithin um ein Gericht
im materiellen Sinne (vgl. auch § 136 Abs. 4 StG; dazu Freivogel, Die Basler Gerichtsorganisation, in: Buser, Neues
Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,
428 f.). Sieht ein Kanton zwei gerichtliche Instanzen im Steuerrekursverfahren
vor, so kann die Kognition der zweiten kantonalen Instanz beschränkt werden.
Dies gilt auch dort, wo das Bundesrecht für das zweitinstanzliche gerichtliche
Rekursverfahren eine sinngemässe Anwendung des Verfahrensrechts im
erstinstanzlichen Rekursverfahren vorsieht. Dabei liegt insbesondere „eine
Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für die zweite Instanz
(…) nahe“ (BGE 131 II 548 E. 2.2. S. 550 f.; Casanova/Zweifel,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 24 Rz 80). Sie muss
aufgrund der Parallelität in gleicher Weise für das Rekursverfahren gegen
kantonale wie auch Bundessteuern gelten (Beusch,
Bemerkungen zu BGer 2A.609/2003 vom 27.10.2004, in: AJP 2005 S. 869 f.). Soweit
Art. 110 BGG im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine umfassende
Sachverhaltskontrolle vorschreibt, bildet der Rekurs ans Verwaltungsgericht ein
Rechtsmittel der nachträglichen Verwaltungskontrolle. Massgebend für die
Beurteilung des Rekurses durch das Verwaltungsgericht ist daher die Sachlage,
wie sie im Zeitpunkt seines angefochtenen Entscheides bestanden hat (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 300 f.). Daraus folgt
nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts, dass trotz der Geltung des
Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 18 VRPG Noven im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren in Berücksichtigung des funktionellen Instanzenzuges nicht zugelassen
werden (VGE VD.2012.137/138, E.2.2; BGer 1A.211/2001 vom 3. Mai 2002 E. 2.1).
Immerhin ist von diesem Grundsatz dann abzuweichen, wenn das Festhalten an der
ursprünglichen Sach- und Rechtslage einem überspitzten Formalismus gleichkäme
und zu einem prozessualen Leerlauf führte. Noven werden auch dann zugelassen,
wenn die neuen Tatsachen und Beweismittel dem Nachweis bereits früher vorgetragener
Behauptungen dienen (Wullschleger/Schröder,
a.a.O., BJM 2005 301; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, 509 f).
2.3.6 Im
vorliegenden Verfahren hat der Rekurrent im Einspracheverfahren wie auch im
Verfahren vor der Steuerrekurskommission eingewendet, dass der von den Behörden
eingesetzte Steuerwert des Kantons Zug von CHF 531‘000.– nicht den Tatsachen
entspreche. Diesen Betrag hatte die Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren
erhoben und anschliessend so belassen (vgl. Einsprachebericht der Steuerverwaltung
vom 4. Januar 2013 und Bewertungsausdruck (WVK-P / Wert) vom 3. August
2012 in den Veranlagungsakten pro 2011). Wie dargelegt, hat der Kanton Zug indessen
am 20. August 2013, d.h. während des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission,
den Steuerwert der B_____GmbH per 31. Dezember 2011 neu auf CHF 466‘977.91
festgelegt. Zwar lässt sich fragen, ob der Rekurrent nicht aufgrund seiner
Mitwirkungspflicht gehalten gewesen wäre, der Steuerrekurskommission diese
Neubewertung umgehend und unaufgefordert mitzuteilen. Aus der Begründung des
vorinstanzlichen Rekurses ergibt sich indessen, dass er bereits darin beantragt
hatte, die Bewertungsunterlagen des Kantons Zug „vorzulegen“. Zudem war die
Neubewertung zum Zeitpunkt seiner Rekursbegründung vor der Steuerrekurskommission
noch nicht vorhanden und konnte somit dannzumal von ihm noch nicht eingereicht
werden. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid daher an einem von der
Steuerverwaltung erhobenen Steuerwert festgehalten, welcher ungeachtet der
konkreten Bestreitung des Rekurrenten in der Rekursbegründung zum Zeitpunkt ihres
Entscheids nicht mehr den Tatsachen entsprochen hat. Die neue Steuerbewertung
des Kantons Zug vom 20. August 2013, auf welche sich der Rekurrent im vorliegenden
Verfahren beruft, ist somit nach den dargelegten Grundsätzen als Novum
zuzulassen. Auf den Einwand der Steuerrekurskommission, dass es dem Rekurrenten
auch selbst möglich gewesen wäre, die Neubewertung noch vor ihrem Entscheid
einzureichen, wird im Rahmen der Kostenverlegung zurückzukommen sein. Auf die
neue Steuerbewertung ist nach dem Ausgeführten indessen inhaltlich abzustellen,
zumal weder die Steuerverwaltung noch die Steuerrekurskommission im Anschluss
an die Eröffnung des Ergebnisses der amtlichen Erkundigung Anhaltspunkte
geltend gemacht haben, die auf bessere Erkenntnisse oder
Besonderheiten des Einzelfalles für eine abweichende Bewertung schliessen
lassen.
2.3.7 Aus dem Dargelegten folgt, dass der
Steuerwert des Stammanteils der B_____GmbH bei der Berechnung des
gesamten Reinvermögens des Rekurrenten per 31. Dezember 2011 und der Höhe
seiner Vermögenssteuer pro 2011 entsprechend der Bewertung durch den Kanton Zug
vom 20. August 2013 neu festzusetzen sein wird.
3.1 Weiter macht der Rekurrent gegen die
Entscheide der Vorinstanzen geltend, es habe sich mittlerweile ergeben, dass er
im Wertschriftenverzeichnis pro 2011 irrtümlich ein Guthaben von CHF 140‘000.–
gegenüber der B_____GmbH deklariert habe. Tatsächlich weise er aber eine
Schuld von CHF 77‘620.– gegenüber der Gesellschaft aus. Daher sei der Fehler in
der Deklaration zu korrigieren und das steuerbare Vermögen im Zusammenhang mit
diesem Darlehen um CHF 217‘620.– zu reduzieren. Zur Begründung reicht er einen
als Bilanz per 31. Dezember 2011 für die B_____GmbH überschriebenen Ausweis der
C_____AG ein.
3.2 Die
Vorinstanzen sind aufgrund der eigenen Erklärung des Rekurrenten im
Einspracheverfahren von einem zinslosen Darlehen von CHF 120‘000.– an seine
Gesellschaft und von CHF 21‘160.– an seinen Vater ausgegangen. Diese beiden
Vermögensbestandteile hat der Rekurrent auch mit seinem Rekurs an die
Vorinstanz weiterhin ausdrücklich bestätigt. Die Rüge, mit der er den Bestand
eines Darlehens im Betrag von angeblich CHF 140‘000.– an seine Gesellschaft
bestreitet, ist daher neu. Damit bestreitet der Rekurrent den Bestand von
Vermögenswerten, die bisher nicht strittig gewesen sind. Gleichwohl bleibt die
Rüge aber innerhalb des Streitgegenstandes. Auch wenn zum
Verständnis der Anträge eines Rechtsmittels auf die Begründung zurückgegriffen
werden muss, ergibt sich der Streitgegenstand stets aus der beantragten
Rechtsfolge und nicht aus deren Begründung, die sich regelmässig aus
verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Aspekten zusammensetzt (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.3 S. 203 f.). Der Rechtsprechung liegt damit grundsätzlich eine
"objektmässige" und nicht eine "aspektmässige" Umschreibung
des Streitgegenstands zugrunde (vgl. BGer 2C_642/2007 vom 3. März 2008
E. 2.2; 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2, jeweils m.H. auf Auer, Streitgegenstand und
Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss.
Bern 1997, S. 41 f. und 75; VGE VD.2014.38 vom 10. September 2014 E. 3.2.6.2).
Streitgegenstand war daher bereits im vorliegenden Verfahren die veranlagte
Vermögenssteuer pro 2011, deren Bestand und Höhe auch durch die neu bestrittenen
Darlehen bestimmt werden. Die Behauptung ist aber neu und bildet daher ein
Novum. Darauf kann aufgrund der vorangegangenen Ergänzungen im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht mehr eingetreten werden (vgl.
E.2.3.4 f.) Selbst wenn der Einwand aber beurteilt werden könnte, wäre er
abzuweisen.
3.3 Der
Rekurrent ist einziger Gesellschafter der B_____GmbH. Diese Gesellschaft
untersteht gemäss Erklärung der Geschäftsführung vom 1. März 2010 keiner
ordentlichen Revision und verzichtet auf eine eingeschränkte Revision (vgl. den
Eintrag der B_____GmbH im Handelsregister des Kantons Zug). Die eingereichte
Bilanz ist daher eine reine Parteibehauptung, der kein erhöhter Beweiswert zukommt.
Vor diesem Hintergrund ist in keiner Weise glaubwürdig oder nachvollziehbar,
wie der Rekurrent ein seiner Firma gewährtes Darlehen im Betrag von CHF 120‘000.–
- welches er neu mit CHF 140‘000.– angibt - irrtümlich deklariert haben
will, wenn stattdessen die Firma ihm gegenüber eine Forderung im Betrag von CHF 77‘620.–
aufweisen soll. Bei dieser Sachlage muss weiterhin auf die Steuererklärung des
Rekurrenten als Wissenserklärung über den Bestand und die Höhe seines Vermögens
und als Willenserklärung im Sinne eines Antrages auf Einschätzung nach dieser
Steuerklärung abgestellt werden (vgl. Blumenstein/Locher,
System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, § 29 III; Richner/Frei/
Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2.
Aufl., Zürich 2006 § 133 N 2; Meier,
in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons
Basel-Landschaft, § 101 N 10). Diese Auffassung hatte der Rekurrent auch noch
im Einspracheverfahren und im Verfahren vor der Steuerrekurskommission vertreten.
3.4 Der
Rekurs ist daher in Bezug auf den Einwand zur Darlehensforderung des
Rekurrenten gegenüber der Gesellschaft abzuweisen.
4.1 Aus
dem Dargelegten folgt, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen ist. Der
angefochtene Entscheid der Vorinstanz und der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung
sind aufzuheben und die Sache zur neuen Festsetzung des steuerbaren Vermögens
im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückzuweisen.
4.2 Der
Rekurrent dringt mit seinen Rügen zu etwa einem Drittel durch. Daraus folgt,
dass ihm eine reduzierte Gebühr von CHF 500.– aufzuerlegen ist.
4.3 Der
vorinstanzliche Kostenentscheid ist zu bestätigen: Die massgebliche
Wertschriftenbewertung per 31. Dezember 2011 der Steuerverwaltung Zug, wie sie
dem Gericht auf seine amtliche Erkundigung hin ediert worden ist, datiert vom
20. August 2013. Der Rekurrent hätte den entsprechenden Beleg der Vorinstanz
daher bereits vor deren Entscheid edieren können. Selbst wenn ihm zudem der
Beleg erst später zugestellt worden wäre, hätte der Rekurrent es in der Hand
gehabt, der Vorinstanz mitzuteilen und zu belegen, dass im Kanton Zug eine
Neubewertung im Gange war, und gestützt darauf eine Sistierung des Verfahrens
zu verlangen. Auch dies hat er unterlassen. Der Rekurrent hat daher durch seine
Säumnis das Verfahren auch im Umfang seines Obsiegens notwendig gemacht,
weshalb er die vorinstanzlichen Kosten in Anwendung des Verursacherprinzips
vollumfänglich zu tragen hat.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
werden Ziffer 1 des Entscheids der Steuerrekurskommission vom 21. November 2013
sowie die Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 5. März 2013 aufgehoben
und es wird die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Steuerverwaltung zurückgewiesen.
Der Kostenentscheid der
Steuerrekurskommission wird bestätigt.
Der
Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr
von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Pascal Riedo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.