Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.47
URTEIL
vom 11.
Februar 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Saskia Schärer
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...] Basel
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 13.
Januar 2014
betreffend Erlass der
Rückerstattungsforderung
Sachverhalt
A____ schuldete
der Sozialhilfe einen Betrag von CHF 8‘210.60 (Stand April 2012) wegen ungerechtfertigt
bezogener Unterstützungsleistungen. Nachdem ihn die Sozialhilfe gemahnt hatte,
reichte A____ am 3. September 2012 ein Erlassgesuch ein. Dieses wies die
Sozialhilfe mit Verfügung vom 28. März 2013 ab, was durch das Departement für
Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU) mit Entscheid vom
13. Januar 2014 bestätigt wurde.
Gegen den
Entscheid des WSU hat A____ mit Schreiben vom 22. Januar 2014 Rekurs an den
Regierungsrat erhoben. Das Präsidialdepartement hat die Sache mit
Präsidialentscheid vom 12. März 2014 gemäss § 42 des Organisationsgesetzes
(OG) dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das WSU hat sich am 7.
April 2014 mit dem Antrag auf Abweisung des Rekurses vernehmen lassen, wozu der
Rekurrent in seiner Replik Stellung genommen hat. Der vorliegende Entscheid ist
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid an das
Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG)
in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) dessen
Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb
er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.3 Gemäss
§ 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf
verzichten. Vorliegend hat der Rekurrent auf die Durchführung einer
öffentlichen Parteiverhandlung verzichtet.
2.1 Ein
weiteres Erfordernis eines formgültigen Rekurses ist das Vorliegen eines Antrags
und einer Begründung. Die Anforderungen an die Stellung von Anträgen und deren
Begründung ergeben sich, da der vorliegende Rekurs ursprünglich an den Regierungsrat
gerichtet war, aus § 46 Abs. 2 OG. Danach ist innert einer Frist
von 30 Tagen ab der Eröffnung der Verfügung die Rekursbegründung einzureichen,
welche die Anträge der rekurrierenden Partei und deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel zu enthalten hat. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in
welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden
soll. Zumindest bei juristischen Laien sind an die Rechtsbegehren keine hohen
formellen Anforderungen zu stellen (VGE VD.2012.191 vom
12. Juni 2013 E. 2.2.2; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.] Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 451; für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren vgl. VGE 715/2004 vom
5. Januar 2005 E. II.1.c und Wullschleger/
Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton
Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 304). Dasselbe gilt für die
Begründung des Rekurses, aus welcher hervorgehen muss, weshalb die angefochtene
Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. Auch diesbezüglich wird bei
juristischen Laien kein strenger Massstab angelegt. Es genügt auch eine
unvollständige oder falsche Begründung, solange sie sachbezogen ist (Schwank, a.a.O., S. 451 f.;
statt vieler VGE VD.2012.245 vom 27. März 2013 E. 2.1). Eine
unterbliebene Begründung des Rekurses kann nicht in einer Replik nachgeholt
werden kann, da eine solche nicht innert der in § 46 Abs. 2 OG
festgelegten Frist von 30 Tagen eingeht und überdies nur der Stellungnahme zur
Vernehmlassung der Vorinstanz und allfälliger Gegenparteien dient.
2.2 Vorliegend
bittet der Rekurrent „um Überprüfung“ und führt zur Begründung aus, sein
Arztzeugnis sei falsch gewürdigt worden und es seien ihm schon mehr als CHF
300.- monatlich beim Sozialamt abgezogen worden. Damit will der Rekurrent die
Frage, ob ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Lage guter Glaube attestiert
werden muss, neu beurteilt sehen. Insofern kann auf den Rekurs eingetreten werden.
Die Vorinstanz
hat das eingereichte Arztzeugnis berücksichtigt und geprüft, ob die
schwerwiegende Suchterkrankung des Rekurrenten, von deren Bestand sie ausgegangen
ist, dazu geführt habe, dass er sich zum Zeitpunkt der Verletzung der Melde-
und Auskunftspflicht in entschuldbarer Weise in einer falschen Vorstellung über
den Sachverhalt befunden habe und damit gutgläubig gewesen sei. Sie hat
ausgeführt, obwohl es durchaus einleuchtend erscheine, dass eine schwer
alkoholabhängige Person wohl sämtliche ihr zugänglichen finanziellen Mittel in
die Finanzierung der Sucht einfliessen lasse und ein solches Verhalten gerade
in der Natur der Suchterkrankung liege, könne daraus nicht automatisch
geschlossen werden, dass sich ebendiese Person ihres Fehlverhalten nicht
bewusst sei, wenn sie eine Meldepflicht verletze. Der Rekurrent sei in dem zu
beurteilenden Zeitraum aktenkundig in der Lage gewesen, wiederholt einer
Arbeitstätigkeit nachzugehen und Einkünfte zu erzielen. Gerade diese Tatsache
lasse darauf schliessen, dass er trotz seiner Suchterkrankung in seiner
mentalen Leistungsfähigkeit, in seinem Bewusstsein sowie in seinem
Urteilsvermögen nicht gänzlich eingeschränkt gewesen sei. Inwiefern diese Erwägungen
falsch sein sollen, zeigt der Rekurrent nicht auf. Dem Rekurrenten war trotz
seiner Suchterkrankung bewusst, dass er die Meldepflicht verletzt. Nur dies ist
massgeblich im Hinblick auf die Frage des guten Glaubens gemäss § 19 Abs. 2 des
Sozialhilfegesetzes. Hingegen ist nicht von Bedeutung, ob er aus
gesundheitlichen Gründen nicht anders handeln konnte, als er es getan hat.
Dieser Gesichtspunkt würde in einem Strafverfahren bei der Beurteilung des
Verschuldens eine Rolle spielen, nicht aber im vorliegenden Verfahren, in
welchem es um die Rückforderung einer im öffentlichen Recht begründeten
Forderung geht. Der Entscheid der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden,
weshalb der Rekurs abzuweisen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hätte der Rekurrent dessen Kosten zu tragen. Umständehalber
wird jedoch auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.