Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.21
ENTSCHEID
vom
13. März 2015
Mitwirkende
Dr.
Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr.
Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea
Pfleiderer
Parteien
A_____ Beschwerdeführerin
[…]
vertreten
durch lic. iur. [...], Advokat,
[…]
gegen
Swiss
International Air Lines AG
Beschwerdegegnerin
Malzgasse 15,
4052 Basel
vertreten
durch Dr. [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des
Zivilgerichtspräsidenten
vom
6. November 2013
betreffend
Forderung
Sachverhalt
A_____ buchte am 17. Juli 2012 bei der
Fluggesellschaft Swiss International Air Lines AG über deren Internetseite
vier Retourflugtickets für die Strecke Zürich-Barcelona mit einem Hinflug am
30. Juli 2012 und einem Rückflug am 1. August 2012 zu einem Ticketpreis von je
CHF 440.90. Den Hinflug nach Barcelona trat A_____ mit ihrer Mutter und ohne
die beiden Kinder ihres Bruders an; deren beide Flugtickets blieben auf dem
Flug von Zürich nach Barcelona unbenutzt. Für den Rückflug erschienen A_____ und
ihre Mutter sowie die beiden Kinder auf dem Flughafen Barcelona. Unter den
Parteien ist umstritten, ob den zwei Kindern der Flug von Barcelona nach Zürich
in der Folge verweigert wurde, wie A_____ geltend macht, oder ob die Fluggesellschaft
– gemäss ihrem Standpunkt – die Kinder nach Zürich geflogen hätte, den
Flugpreis indessen aufgrund der tatsächlich geflogenen Route neu berechnet
hätte. Unbestrittenermassen flogen A_____ und ihre drei sie begleitenden
Personen auf einem anderen Weg, nämlich mit der Lufthansa nach München, und von
dort fuhren sie mit einem gemieteten Personenwagen nach Hause.
A_____ forderte von der Swiss
International Air Lines AG mit Klage vom 19. Juni 2013 unter Kosten- und
Entschädigungsfolge CHF 1‘345.15, zuzüglich 5% Zins seit dem 17. August
2012. Weiter beantragte sie die Feststellung der Unlauterkeit und Ungültigkeit
von „Ziff. 3.3 der Beförderungsbestimmungen der Swiss Air Lines AG, wonach
der Flugschein nur gültig ist, wenn die Flüge in der gleichen Reihenfolge absolviert
werden und andernfalls eine Neuberechnung des Flugpreises auf der Basis des tatsächlichen
Reisewegs erfolgt“ (Klagbegehren 2). Das Zivilgericht hat die Klage mit
Entscheid vom 6. November 2013 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Dagegen
hat A_____ am 5. März 2014 Beschwerde erhoben und mit dieser unter Kosten-
und Entschädigungsfolge ihre erstinstanzlich gestellten Anträge wiederholt,
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Swiss Air Lines AG schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2014
unter Kosten- und Entschädigungsfolge auf Abweisung sowohl des Leistungs- wie
auch des Feststellungsbegehrens. Die Parteien haben am 27. Juni 2014 bzw. 14.
Juli 2014 eine nicht angeordnete Replik und Duplik eingereicht. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erstinstanzliche Endentscheide in
vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF
10'000.– beträgt (Art. 308 ZPO). Beim angefochtenen Entscheid des
Zivilgerichtspräsidenten vom 6. November 2013 handelt es sich um einen
Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert liegt jedoch unter
CHF 10'000.–, womit Beschwerde erhoben werden kann (Art. 308 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Auf die rechtzeitig (Art. 321 Abs. 1
ZPO) und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Zum Entscheid über die vorliegende
Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 1
und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SG 221.100).
Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.1 Unbestritten ist im vorliegenden
Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2012 über die
Internetseite der Beschwerdegegnerin vier Retourtickets von Zürich nach
Barcelona und zurück mit Hinflug am 30. Juli 2012 und Rückflug am
- August 2012 zum Ticketpreis von je CHF 440.90 kaufte. Bei diesem
Vorgang hat die Beschwerdeführerin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Beschwerdegegnerin akzeptiert. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
und ihre Mutter den Hinflug von Zürich nach Barcelona angetreten haben, die
beiden Kinder aber nicht. Den Rückflug hingegen hat die Beschwerdeführerin mit
ihren drei Begleitpersonen nicht angetreten, sondern ist mit einer anderen
Fluggesellschaft von Barcelona nach München geflogen und dann mit einem
Mietauto in die Schweiz zurück gefahren. Sie macht eine Schadenersatzforderung
geltend für den Flug von Barcelona nach München für 4 Personen und den daran
anschliessenden Transfer von München in die Schweiz mit einem Mietauto sowie
die anschliessenden Zugkosten.
2.2 Die Beschwerdeführerin begründete ihren
Schadenersatzanspruch vor Zivilgericht mit einer angeblichen Vertragsverletzung
der Beschwerdegegnerin. Sie führt dazu aus, sie habe am Flughafen in Barcelona
erfahren, dass die beiden mit ihr reisenden Kinder nicht mehr auf der
Passagierliste des Swiss-Fluges LX1955 stünden; die Beschwerdegegnerin habe
damit den vereinbarten Transport von Barcelona nach Zürich verweigert (vgl.
Protokoll vom 6. November 2013, S. 2). Für diese Behauptung trägt die Beschwerdeführerin
die Beweislast, da sie daraus Ansprüche für sich ableitet. Sie geht in ihrer
Beschwerde daher fehl, wenn sie ausführt, dass die Beschwerdegegnerin den
Nachweis erbringen müsse, dass die beiden Kinder auf dem Flug LX1955 hätten
mitfliegen können (Beschwerde S. 4). Zudem hat die Beschwerdeführerin nach Art.
55 ZPO dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützt, darzulegen
und die Beweismittel anzugeben.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche
Feststellung des Sachverhalts bzw. eine willkürliche antizipierte
Beweiswürdigung; die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, von ihr
beantragte Zeugen zu befragen. Sie hält an ihrer Sachverhaltsdarstellung fest,
dass ihr am Schalter in Barcelona gesagt worden sei, die beiden Kinder seien
von der Passagierliste des Fluges LX1955 gestrichen worden, womit am 1. August
2012 keine Beförderungsmöglichkeit mit der Beschwerdegegnerin bestanden habe. Die
Beschwerdeführerin beantragte daher in der erstinstanzlichen Verhandlung die Bekanntgabe
von Namen und Adressen dieser Auskunftspersonen und ihre Befragung. Mit der
Beschwerde erneuert sie diesen Antrag nun allerdings als Befragung von Zeugen
und präzisiert diese als „Schalterangestellte vom 1. August 2012 in
Barcelona (Abfertigung des Fluges LX1955)“ (Beschwerde S. 5f.).
3.2 Im Beschwerdeverfahren wird die
Rechtsanwendung frei überprüft, während die Feststellung des Sachverhalts einer
bloss eingeschränkten Kontrolle unterliegt. Erforderlich ist eine qualifiziert
fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. „Offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhaltes“ (Art. 320 lit. b ZPO) ist dabei gleichbedeutend
mit Willkür (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-
berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/
Genf 2013, Art. 320 N 5). Die Feststellung des Sachverhalts durch die erste
Instanz ist nur dann offensichtlich unrichtig, wenn sie aktenwidrig ist, d.h.
wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützt, der überhaupt nicht aktenmässig belegt
ist (Sterchi, in: Berner Kommentar
zur Zivilprozessordnung, Art. 320 N 8). Eine antizipierte Beweiswürdigung der
Vorinstanz lässt nur dann Raum für die Gutheissung der Beschwerde, wenn
formgerecht und rechtzeitig beantragte Beweismittel zum Nachweis einer erheblichen
Tatsache ohne stichhaltigen Grund abgelehnt worden sind (BGE 122 III 219
E. 3c). Nach der Rechtsprechung kann der Richter das Beweisverfahren
schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen
oder offensichtlich untauglich sind oder wenn er aufgrund bereits abgenommener
Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde. Das Appellationsgericht greift daher nur
ein, wenn die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar ist, mit
der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen
Versehen beruht und in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken widerspricht
(BGer 4P.143/2005 vom 18. August 2005 E. 2.2 mit einem weiteren Hinweis).
3.3 Im vorliegenden Fall hat das Zivilgericht auf eine Befragung
von Schalterangestellten verzichtet mit der Begründung, es sei unmöglich, den
oder die damals anwesende/n Schalterangestellte/n zu eruieren und zu befragen.
Zusätzlich erwog die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin ohnehin keinen
Anspruch auf einen Transport gehabt hätte, weil Ziff. 3.3.6 der
Beförderungsbedingungen („Erscheinen Sie für einen Flug nicht, ohne uns im
Voraus darüber zu informieren, können wir ihre Reservation für den Rück- oder
Anschlussflug streichen“) einen solchen Anspruch ausschliesse (E. 3c.bb). Die
Vorinstanz wendete Ziff. 3.3.6 der Beförderungsbedingungen hier indessen zu
Unrecht an. So räumt die Beschwerdegegnerin ausdrücklich ein, dass sie bereit
gewesen sei, „die vier A_____“ mit dem Flug LX1955 nach Zürich zu
transportieren (vgl. Plädoyer vom 6. November 2013 im Protokoll des Zivilgerichts
vom 6. November 2013, S. 2). Damit anerkennt die Beschwerdegegnerin den Anspruch
der Beschwerdeführerin und der drei sie begleitenden Personen auf Transport
nach Zürich. Bei dieser Anerkennung kann die Klage nicht abgewiesen werden mit
der Begründung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Beförderungsbedingung
Ziff. 3.3.6 keinen Anspruch auf Transport habe. Die Klage wäre nur dann abzuweisen,
falls die Klägerin ihre Darstellung des Sachverhalts, wonach die Beschwerdegegnerin
ihr den Rückflug für die vier Personen verweigert haben soll, nicht beweisen
kann.
3.4.
3.4.1 Die Beschwerdeführerin beantragte
vor Zivilgericht die Befragung von Auskunftspersonen und die Bekanntgabe durch
die Beschwerdegegnerin von Namen und Adressen der Personen, die damals „am
Schalter“ waren (vgl. Protokoll des
Zivilgerichts vom 6. November 2013, S. 5). Das Zivilgericht hat diesen
Beweisantrag abgewiesen mit der sinngemässen Begründung, dass es nicht möglich
sei, die Schalterangestellten zu eruieren, welche den beiden Kindern den Flug
LX 1955 dorthin verweigert haben sollen. Auch wenn die Darlegung in dieser
Kürze nicht ausreichend erscheint, so erweist sich die Abweisung des
Beweisantrags im Ergebnis als richtig.
3.4.2 Die Vorinstanz bringt mit ihrer
Begründung zum Ausdruck, dass der gestellte Antrag auf Befragung der Personen,
die damals „am Schalter“ waren (Protokoll des Zivilgerichts vom 6. November
2013, S. 5) zu unbestimmt und daher nicht ausführbar ist, weil diese Personen
nicht eruiert werden können. Diese Beurteilung ist haltbar. So ist allgemein
bekannt, dass ein Flughafen eine Vielzahl von Schaltern aufweist und die
Fluggäste für einen bestimmten Flug mehrere Schalter passieren müssen und dabei
zudem regelmässig eine Auswahl unter mehreren offenen Schaltern haben. In der
Regel sind dies Schalter für den Check-In, die Sicherheitskontrolle und das
Boarding. Das Einchecken am Schalter kann entfallen, falls dieses bereits im
Voraus elektronisch erfolgte. Es kommt hinzu, dass nur beim Boarding-Schalter Angestellte
der Beschwerdegegnerin die Kontrollen vornehmen. Beim Check-In und bei der
Sicherheitskontrolle handelt es sich notorischerweise um Angestellte des Flughafens
und nicht um solche der Fluggesellschaft. Diese Angestellten sind bekanntlich
auch nur in der Lage festzustellen, ob jemand auf der Flugliste ist oder nicht.
Sie entscheiden jedoch nicht darüber, ob eine nicht auf der Flugliste stehende
Person noch kurzfristig auf diese Liste gesetzt wird oder nicht. Darüber
entscheiden weder die Angestellten beim Check-In noch bei der
Sicherheitskontrolle noch beim Boarding, sondern die Angestellten am Flugscheinschalter
der jeweiligen Fluggesellschaft. Die Beschwerdeführerin legte nicht dar, ob ihr
die angebliche Streichung von der Passagierliste bei einem der Schalter des
Check-In oder beim Swiss-Flugscheinschalter oder bei der Sicherheitskontrolle
oder beim Boarding mitgeteilt worden sein soll. Insbesondere beim Check-In und
bei der Sicherheitskontrolle sind regelmässig mehrere Schalter offen, die von
einer Vielzahl von Angestellten betrieben werden. Es wäre daher an der Klägerin
gelegen, die Funktion des Schalters zu beschreiben und mit seiner genauen
Bezeichnung sowie einer Zeitangabe bestimmbar zu machen. Es verwundert auch,
wenn die Beschwerdeführerin nicht mehr zu wissen scheint, ob es sich bei der
Person am von ihr und ihren Begleitpersonen aufgesuchten Schalter um eine Frau
oder um einen Mann gehandelt haben soll. Die Beschwerdeführerin beschränkte
sich in ihrer Beschwerde auf die „Befragung der Schalterangestellten/des
Schalterangestellten vom 1. August 2012 in Barcelona (Abfertigung des Fluges
LX1955“). Damit erweist sich der Beweisantrag der Beschwerdeführerin als zu unbestimmt
und nicht ausreichend. Das Zivilgericht konnte daher davon ausgehen, dass diese
als Auskunftspersonen angerufenen Angestellten nicht hätten eruiert werden
können.
3.4.3 Grundsätzlich darf die Abnahme
einer rechtzeitig und formrichtig beantragten erheblichen Zeugenbefragung nicht
mit dem Argument abgewiesen werden, es könne nicht damit gerechnet werden, dass
sich eine Person noch an das streitige Geschehen erinnern könne. Eine Ablehnung
des Antrags ist indessen zulässig, sofern bei willkürfreier antizipierter
Beweiswürdigung davon auszugehen ist, dass das beantragte Beweismittel an der
Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern wird
(vgl. BGer 6P.165/2004 bzw. 6S.435/2004 vom 27. April 2005 E. 2).
Selbst wenn im vorliegenden Fall die
Schalterangestellten, welche die Flugtickets der Beschwerdeführerin
bearbeiteten, hätten ausfindig gemacht werden können, ist davon auszugehen,
dass ihre Aussage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Klärung
der umstrittenen Frage ergeben hätte. So ist es bekannt, dass Schalterangestellte
an Flughäfen mit dem Check-In, der Sicherheitskontrolle und dem Boarding eine
Arbeitsleistung erbringen, die in einem ausserordentlich grossen Ausmass aus
Routine und Wiederholung gleichförmiger kurzer Abläufe besteht. So werden für
einen einzelnen Flug regelmässig mehr als hundert Passagiere kontrolliert. Und
jede einzelne Abfertigung beschränkt sich in zeitlicher Hinsicht auf wenige Minuten
oder gar Sekunden. Damit können die mit der Kontrolle und Abfertigung von Personen
beschäftigten Angestellten eines Flughafens sich nur kurze Zeit an eine einzelne
Kontrolle oder Abfertigung erinnern. Es ist daher auch davon auszugehen, dass
immer wieder Passagiere mit (teilweise) ungültigen Tickets an einem Flugschalter
erscheinen, weshalb auch derartige Situationen den Angestellten nicht längere
Zeit in Erinnerung bleiben werden. Hinzukommen mögliche sprachlich bedingte Verständigungsschwierigkeiten
und die seit dem Ereignis verflossene Zeit, hier immerhin 2 ½ Jahre. Aufgrund
dieser besonderen Umstände ist davon auszugehen, dass die Angestellten sich
bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 19. Juni 2013 nach über zehn
Monaten sich nicht mehr an eine Diskussion mit der Beschwerdeführerin hätten
erinnern können (zur subjektiven Untauglichkeit des Beweismittels vgl. Hasenböhler, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 152 N 29). Insoweit
unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, wie er dem erwähnten
BGE 6P.165/2004 vom 27. April 2005 zugrunde liegt. Dort stand die Frage zur Beurteilung,
ob Zeugenaussagen in einem Strafverfahren zu den Umständen im Zusammenhang mit
einem mehrfachen und 6 Jahre zurückliegenden Sexualverkehr noch ein
massgebender Stellenwert beigemessen werden kann. Das Erinnerungsvermögen an
singuläre Geschehnisse im privaten Rahmen unterscheidet sich erheblich vom
Vermögen, sich an im Beruf erlebte Routineabläufe erinnern zu können, zumal
wenn sie sich innert wenigen Minuten repetieren. Die Vorinstanz hat daher
zulässigerweise in antizipierter Beweiswürdigung darauf geschlossen, dass eine
Befragung von Schalterangestellten als Zeugen am Beweisergebnis nichts ändern
kann, weil solche Zeugen sich nicht an den angeblichen Vorfall erinnern
könnten.
3.5. Aus dem Dargelegten folgt, dass es der
Beschwerdeführerin nicht gelingt, ihre Behauptung zu beweisen, wonach die
Beschwerdegegnerin den beiden sie begleitenden Kindern den Flug von Barcelona
nach Zürich verweigert haben soll. Damit kann die Beschwerdeführerin keinen ihr
entstandenen Schaden belegen. Sie hat als Klägerin die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen, weshalb das Zivilgericht ihr Begehren auf
Schadenersatz zu Recht abgewiesen hat.
4.1 Mit ihrem zweiten Rechtsbegehren
beantragt die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass Ziff. 3.3 der
Beförderungsbedingungen der Beschwerdegegnerin unlauter und ungültig sei. Sie
zitiert in ihrem Rechtsbegehren dazu aus Ziff. 3.3.1 dieser Bedingungen
folgendermassen „wonach insbesondere der Flugschein nur gültig ist, wenn die
Flüge in der gleichen Reihenfolge absolviert werden und anderenfalls eine
Neuberechnung des Flugpreises auf der Basis des tatsächlichen Reisewegs erfolgt“.
Diese Bedingung betrifft die Sequenzregelung. In der Beschwerdebegründung (S.
10 Ziff. 5) wird nun neu die Regelung von Ziff. 3.3.6 (Streichung bei no-show) kritisiert.
Ziff. 3.3.6 wurde aber mit der Klage weder als unlauter gerügt noch die
Feststellung ihre Unzulässigkeit beantragt; diese Beförderungsbedingung ist daher
nicht zu beurteilen. Das Vorbringen mit der Beschwerde ist verspätet.
4.2 Das Zivilgericht trat auf das Klagebegehren 2 mangels
Darlegung eines Feststellungsinteresses nicht ein. Mit diesem beantragte die
Beschwerdeführerin die Feststellung, dass die Sequenzregelung unlauter sei. Sie
führte kurz aus, welche Gründe sie zur Annahme der Unlauterkeit veranlassen. Zu
den Voraussetzungen, um überhaupt auf das Feststellungsbegehren eintreten zu
können, beschränkte sich die Beschwerdeführerin auf die Bemerkung: „Zum
Rechtsbegehren 2: Das ist grundsätzlich subsidiär, aber ein Interesse liegt vor.
Es geht um eine grundsätzliche Frage“ (Protokoll des Zivilgerichts vom 6.
November 2013, S. 3 unten). Mehr brachte sie auch in ihrem zweiten Vortrag und
ihren weiteren Äusserungen nicht vor (Protokoll des Zivilgerichts vom 6.
November 2013, S. 4). Das ist offensichtlich ungenügend. Die Beschwerdeführerin
hätte, wie die Vorinstanz auf S. 13 f unter Ziff. 4 ihres Entscheids ausführt,
nach Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG und Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ein schutzwürdiges
Interesse darlegen müssen, dies aber nicht getan. Auf diese zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz ist zu verweisen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht
auf das Klagbegehren 2 nicht eingetreten. Die ergänzenden Ausführungen der
Beschwerdeführerin in der Beschwerde (S. 12, III.) sind neu und im Beschwerdeverfahren
nach Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässig.
Aufgrund dieser Erwägungen ist der
angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde
abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin
die zweitinstanzlichen Gerichtskosten (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese betragen
im vorliegenden Fall CHF 1‘700.– (zum Gebührenrahmen vgl. § 11 Abs. 1 Ziffer 6
der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV; SG 154.810]).
Sodann ist die Parteientschädigung zu
beziffern; dies gilt auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – keine
Honorarnote eingereicht worden ist (Jenny,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 105 ZPO N 6 f.). Im Beschwerdeverfahren
berechnet sich das Honorar nach den für das erstinstanzliche Verfahren
aufgestellten Grundsätzen (vgl. § 12 Abs. 2 der Honorarordnung für die
Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO; SG 291.400]). Der Zuschlag
für die Schriftlichkeit des Beschwerdeverfahren (vgl. § 4 Abs. 2 HO) und der
Abzug für das Beschwerdeverfahren (vgl. § 12 Abs. 2 HO) heben sich gegenseitig
auf, so dass die Parteientschädigung mit CHF 1‘456.60.–, zuzüglich 8%
Mehrwertsteuer, festzusetzen ist.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Die
Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF
1‘700.- und hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF
1‘456.60 zuzüglich CHF 116.55 MWST zu bezahlen.
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der
Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in
Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.