Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.90
ENTSCHEID
vom 12.
März 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise
Stamm, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrassse 21, 4001 Basel
gegen
A_____ ,
geb. […] Berufungsbeklagte
[…] Beschuldigte
vertreten durch Rechtsanwalt [...],
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. Juli 2014
betreffend Freispruch von der
Anklage der einfachen Verletzung
der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Juli 2014 (auf Einsprache gegen den
Strafbefehl vom 11. Dezember 2013) wurde A_____ von der Anklage der einfachen
Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat
die Staatsanwaltschaft am 16. September 2014 Berufung erklärt und diese begründet.
Am 24. September 2014 hat der Vertreter der Beschuldigten die Berufungsantwort
eingereicht, worin er beantragt, die Berufung abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft
hat sich am 27. Oktober 2014 dazu vernehmen lassen bzw. repliziert.
Mit Verfügung
vom 5. Dezember 2014 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident die
Parteien darauf hingewiesen, dass über die Berufung gemäss Art. 406 Abs. 1 lit.
a und c StPO schriftlich und ohne mündliche Verhandlung entschieden werde und
dass allfällige weitere schriftliche Eingaben der Parteien bis 5. Januar 2015
beim Appellationsgericht eingetroffen sein müssten, um noch berücksichtigt zu
werden. In der Folge hat sich keine Partei innert Frist vernehmen lassen.
Die Tatsachen
und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden
Entscheid von Bedeutung sind, aus dem vorinstanzlichen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegt das angefochtene Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen der Berufung
an das Appellationsgericht. Die Staatsanwalt-schaft ist gemäss Art. 381 StPO
zur Berufung legitimiert. Diese ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss
angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht
ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand
des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch
wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Dies ist hier der Fall.
Dementsprechend wurden die Parteien am 5. Dezember 2014 darauf hingewiesen,
dass ein schriftliches Verfahren durchgeführt werde. Der vorliegende Entscheid
ist nach durchgeführtem Schriftenwechsel auf dem Zirkularweg ergangen (Art. 406
Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 390 Abs. 2 bis 4 StPO).
1.3 Im
Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich
bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398
Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie hier – ausschliesslich Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4
Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das
angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es
rechtsfehlerhaft ist oder eine offensichtlich unrichtige oder auf einer
Rechtsverletzung beruhende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
durch die Vorinstanz vorliegt. Relevant sind dabei klare Versehen bei der
Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen
zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten-
und Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen
insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer
Verletzung von Bundesrecht – in erster Linie von Verfahrensvorschriften der
StPO selbst – beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen
relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltsdarstellung zu qualifizieren
sind (Schmid, StPO-Praxiskommentar,
Art. 398 N 12 f.; Eugster, in:
Basler Kommentar StPO, Art. 398 N 3).
2.1 Die
Beschuldigte ist wegen Nicht- oder nicht gut sichtbarem Anbringen der
Parkscheibe am Fahrzeug per Strafbefehl der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 40.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 1 Tag) verurteilt worden. Der am 11.
Dezember 2013 ausgestellte Strafbefehl ist der Beschuldigten an ihrem Wohnort
im deutschen Freiburg am 19. Dezember 2013 zugestellt worden. Demgemäss hat der
10tägige Fristenlauf für eine Einsprache (Art. 354 StPO) am 20. Dezember begonnen,
womit die Einsprachefrist – da der 29. Dezember auf einen Sonntag fiel – am 30.
Dezember 2013 auslief. Die Beschuldigte hat die Einsprache am letzten Tag der
Frist der Post übergeben – allerdings nicht der schweizerischen (vgl. Art. 91
Abs. 2 StPO), sondern der deutschen, so dass die Eingabe erst am 3. Januar 2014
und somit nach Ablauf der Frist bei den Strafbehörden einging.
2.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, es stelle sich die Frage, ob ein striktes Beharren auf
Einhaltung der Frist im konkreten Fall überspitzt formalistisch sei und damit gegen
Art. 4 (recte: Art. 29 Abs. 1) der Bundesverfassung verstosse. Sie hat weiter
ausgeführt, es stehe zwar objektiv im Widerspruch zu Art. 91 Abs. 2 StPO, dass
die Einsprache nicht der schweizerischen, sondern der deutschen Post übergeben
worden sei. Innerhalb der 10tägigen Frist seien jedoch nur gerade 4 Tage nicht
auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag gefallen. Infolge dieser
„Fristverknappung“ erscheine es angezeigt, die Eingabe im konkreten Fall dennoch
zuzulassen. Ein striktes Beharren auf der Frist, so die Vorinstanz weiter, wäre
im zur Debatte stehenden Fall nicht zuletzt deshalb überspitzt formalistisch,
weil die Einsprache auch bei korrekter Übergabe an die schweizerische Post kaum
früher als am 3. Januar 2014 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen wäre.
In der Folge ist
die Vorinstanz auf die Einsprache eingetreten und hat die Beschuldigte –
aufgrund einer von ihr eingereichten eidesstattlichen Erklärung ihres Sohnes,
wonach sie am besagten Tag bei ihm in Berlin gewesen sei und das Auto nicht gefahren
haben könne – von der Anklage der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos
freigesprochen.
2.3 Die
Staatsanwaltschaft stellt in ihrer Berufung den Antrag, es sei das Urteil des
Strafgerichts aufzuheben und festzustellen, dass die Einsprache verspätet erfolgt
und der Strafbefehl somit in Rechtskraft erwachsen sei. Als Begründung macht
sie geltend, der Wortlaut des Gesetzes in Art. 90 Abs. 1 StPO schliesse die
Erstreckung von Fristen, welche durch eine Mitteilung oder ein Ereignis
ausgelöst würden, gänzlich aus. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb im
vorliegenden Fall ausnahmsweise eine gesetzliche Frist erstreckt werden solle,
zumal die formellen Anforderungen an die Eingabe der Einsprache tief seien,
könne doch die beschuldigte Person gemäss Art. 354 Abs. 2 StPO die Einsprache auch
ohne Begründung einreichen und brauche sie dazu lediglich das mit dem
Strafbefehl mitgelieferte Blatt „Einsprache“ unterzeichnet zu retournieren,
wozu nicht einmal der Beizug eines Verteidigers notwendig sei. Das Festhalten
an einer gesetzlichen Frist könne grundsätzlich nicht als überspitzt formalistisch
erachtet werden, sondern sei Voraussetzung für den geordneten und willkürfreien
Gang des Verfahrens.
2.4 Die
Beschuldigte macht in ihrer Berufungsantwort geltend, die Staatsanwaltschaft
habe es unterlassen, die Verteidigung darüber zu informieren, dass die Einsprache
zwar verspätet erhoben worden sei, jedoch die Möglichkeit eines Wiederherstellungsgesuches
nach Art. 94 StPO bestehe. Damit sei ein solches verhindert worden. Im Übrigen
sei das verspätete Einreichen der Einsprache als Anwaltsverschulden anzusehen
und somit der beschuldigten Person nicht anzurechnen.
3.1 Vorliegend
ist der Staatsanwaltschaft zum einen beizupflichten, wenn sie den Erwägungen
der Vorinstanz entgegenhält, die Beachtung gesetzlicher Fristen sei kein
überspitzter Formalismus. Insbesondere ist darauf hinzuweisen dass der Gesetzgeber,
falls er der verkürzten Reaktionszeit wegen der Feiertage über Weihnachten
hätte Rechnung tragen wollen, Gerichtsferien in der Strafprozessordnung verankert
hätte. Dies hat er jedoch nicht getan, sondern vielmehr in Art. 89 Abs. 2 StPO
genau das Gegenteil angeordnet, nämlich dass es im Strafverfahren keine Gerichtsferien
gibt.
3.2 Wenn
der Vertreter der Beschuldigten behauptet, ein fristgerechtes Wiederherstellungsgesuch
sei durch die Staatsanwaltschaft verhindert worden, so kann dem nicht gefolgt
werden. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, kann sie bei offensichtlicher
Ungültigkeit der Einsprache das Verfahren ohne weiteres ans Strafgericht
überweisen und muss diesen Entscheid den Parteien nicht analog zu Art. 318 Abs.
1 StPO ankündigen (Schmid, StPO
Praxiskommentar, 2. Auflage, Art. 355 N 6). Aus den Akten geht zudem hervor,
dass die Staatsanwaltschaft die Verteidigung mit Schreiben vom 3. Januar 2014 über
die Überweisung der Akten an das Gericht informiert hat. Weiter ist mit der
Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass die Wiederherstellung einer Frist nur auf
Gesuch hin und nicht von Amtes wegen zu erfolgen hat. Ein solches Gesuch lag –
wie auch die Tatsache zeigt, dass das Strafgericht die Einsprache nicht als
solches gewertet und deshalb an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hat – weder
ausdrücklich vor, noch lässt es sich aus der Einsprache implizit entnehmen.
Was sodann die
Argumentation der Beschuldigten betrifft, das Verschulden treffe
ausschliesslich ihren Vertreter und nicht sie selbst, so ist festzuhalten, dass
– jedenfalls bei nicht notwendiger Verteidigung – sämtliche Fälle der
Versäumnis des Anwalts dem Beschuldigten anzurechnen sind (vgl. dazu Riedo, in: Basler Kommentar StPO, Art.
94 N 56, m.w.H.; siehe auch AGE SB.2014.20, E. 3.3.3). Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass selbst bei Annahme eines fristgerecht eingereichten Wiederherstellungsgesuchs
einem solchen kein Erfolg beschieden gewesen wäre, da laut Bundesgericht
Wiederherstellung nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden kann und
„jedes Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters, so geringfügig es sein
mag“, sie ausschliesst (BGer 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011, E. 1; vgl. auch Riedo, a.a.O., Art. 94 N 35). Dass ein
Verschulden des Verteidigers vorliegt, ist vorliegend unbestritten: Von einem
Rechtsanwalt darf erwartet werden, dass er die entsprechende Bestimmung in der
schweizerischen Strafprozessordnung – wonach die Frist nur gewahrt ist, wenn
eine Eingabe am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben worden
ist (Art. 91 Abs. 2 StPO) – kennt bzw. nachschlägt. Der Vollständigkeit halber
ist festzuhalten, dass auch keine unklare Rechtsmittelbelehrung vorliegt. Die
Beschuldigte dringt mit ihren Einwänden daher nicht durch.
3.3 Abschliessend
ist darauf hinzuweisen, dass es – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt
– der Beschuldigten auch freigestanden wäre, ohne jede Begründung und
vorgängige Beratung mit einem Anwalt Einsprache zu erheben und einen solchen
erst nachträglich beizuziehen. Die Übertretung an sich war ihr zudem – wie sich
aus den Akten ergibt (vgl. act. 9 und 10) – bekannt, so dass auch nicht anzunehmen
ist, dass sie vom Strafbefehl überrascht worden ist.
3.4 Nach
dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft
gutzuheissen bzw. der Freispruch aufzuheben ist. Der Strafbefehl vom 11. Dezember
2013 ist somit in Rechtskraft erwachsen.
Da das
vorliegende Verfahren dadurch verursacht wurde, dass die erste Instanz auf die
verspätete Einsprache der Beschuldigten eingetreten ist, wird – entgegen Art. 428
Abs. 1 StPO – auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: In Gutheissung der Berufung der
Staatsanwaltschaft wird das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und
festgestellt, dass der Strafbefehl vom 11. Dezember 2013 in Rechtskraft
erwachsen ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.