Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.8
URTEIL
vom 20.
März 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [….], von
Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 19. März 2015
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Am 18. März 2015
wurde der gemäss eigenen Angaben aus Algerien stammende und in Spanien lebende A____.
von der Polizei wegen Verdachts der Begehung eines versuchten
(Taschen)diebstahls festgenommen. Mit Strafbefehl vom 19. März 2015 erklärte
ihn die Staatsanwaltschaft des versuchten Diebstahls, der rechtswidrigen
Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und verurteilte ihn zu
einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.--, unter
Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 700.--,
unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs.
An der vom
Migrationsamt durchgeführten Einvernahme vom 19. März 2015 gab A____ an, sein
algerischer Reisepass befinde sich bei einem Freund in Mulhouse, Frankreich.
Seinen spanischen Aufenthaltstitel habe er verloren, er besitze allerdings
einen von der Polizei ausgestellten Verlustschein. Er sei seit ca. einem Jahr
arbeitslos und erhalte Arbeitslosenentschädigung in Spanien. Er sei als Tourist
in die Schweiz gekommen und habe nicht daran gedacht, seine Papiere mitzunehmen.
Mit Verfügungen
des Migrationsamts vom 19. März 2015 wurde A____ aus der Schweiz weggewiesen
und wurde er für die Dauer von drei Monaten in Ausschaffungshaft gesetzt.
An der heutigen
Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu aus, er lebe seit ca.
einem Monat im grenznahen Frankreich und habe die Schweiz in dieser Zeit ca.
dreimal als Tourist betreten. Da er in Spanien seit einem Jahr arbeitslos sei,
arbeite er manchmal schwarz und ohne Aufenthaltsbewilligung in Frankreich.
Einen versuchten Diebstahl in der Schweiz habe er nicht begangen. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft
spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden
soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ wurde mit
Verfügung des Migrationsamts vom 19. März 2015 aus der Schweiz weggewiesen,
womit ein entsprechender Titel vorliegt.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in
Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn
gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung
nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür
allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere
besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt (statt vieler: unveröffentlichtes
Urteil vom 25. März 1996 i.S. M.M., E. 2a). Die Passivität des Ausländers kann
jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die
Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung
entziehen will (BGE 122 II 49 E 2 S. 50 f.).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
3.2 Das
Migrationsamt begründet die Inhaftnahme des A____ mit dem Vorliegen einer
Untertauchensgefahr. Diesem sei bekannt gewesen, dass er ohne gültige Reisedokumente
nicht in die Schweiz einreisen darf. Dass er dies gleichwohl getan habe, zeige,
dass er nicht gewillt sei, sich an behördliche Anordnungen zu halten.
3.3 Der
vom Migrationsamt als Haftgrund angegebene Sachverhalt vermag für sich alleine
die Ausschaffungshaft nicht genügend zu begründen. Allerdings ist die Feststellung
betreffend die illegale Einreise und die fehlenden Papiere des A____ im
Zusammenhang mit der gesamten Anhaltesituation und seinen Angaben zu seiner
Person und Situation zu betrachten. So ist aktuell noch nicht geklärt, ob die
Angaben des A____ betreffend seine Identität stimmen und ob er tatsächlich über
einen spanischen Aufenthaltstitel verfügt. Entgegen der Zusicherung des A____,
eine Kollege werde seinen Pass bis gestern 16:00 Uhr überbringen, ist dies bis
jetzt nicht geschehen. Ohnehin ist festzustellen, dass seine Angaben betreffend
seine Person und Situation äusserst unglaubwürdig sind. So will er einerseits
seinen Pass im grenznahen Frankreich bei einem Freund belassen und andererseits
seinen spanischen Ausweis betreffend die Aufenthaltsberechtigung verloren haben.
Es ist indessen lebensfremd, dass er seinen Pass bei einem geplanten
Grenzübertritt rein zufällig nicht bei sich geführt haben will.
Unwahrscheinlich ist auch, dass er sich beim Verlust eines derart wichtigen
Dokuments wie seinem Aufenthaltstitel nicht unverzüglich um dessen Ersatz
bemüht haben, sondern sich ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt auf eine Reise in
andere europäische Länder und die Schweiz begeben haben will. Auch gibt er an
der Verhandlung zu, dass er zwischendurch ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung
in Frankreich arbeite. Damit demonstriert er seine Gleichgültigkeit gegenüber
den ausländerrechtlichen Gesetzesbestimmungen. Hinzu kommen die Umstände seiner
Verhaftung durch die Polizei, bei welcher er zusammen mit einem in Bezug auf
Diebstahl einschlägig vorbestraften Landsmann verhaftet wurde, sowie der zwischenzeitlich
ergangene Strafbefehl, unter anderem wegen versuchten Diebstahls. Das sich aus
diesen Umständen ergebende Gesamtbild lässt keinen anderen Schluss zu, als dass
sich A____ unkontrolliert im Schengenraum aufhält und delinquiert, um seinen
Lebensunterhalt zu bestreiten. Damit kann nicht von einem kooperativen
Mitwirken an seiner Ausschaffung in Freiheit ausgegangen sondern muss vielmehr
damit gerechnet werden, dass er im Falle seiner Freilassung untertauchen würde.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Eine
Ausschaffung nach Spanien oder Algerien ist zumutbar und rechtlich sowie
tatsächlich möglich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die
Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bzw. die
dazu notwendige Beschaffung der für die Reise notwendigen Dokumente bemühten;
das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Vorliegend hat es der Ausländer zudem
selbst in der Hand, aktiv an der Beschaffung seiner Papiere mitzuwirken, um die
Ausschaffung zu beschleunigen. Nachdem aktuell noch nicht einmal klar ist, in
welches Land A____ auszuschaffen ist, rechtfertigt sich auch die beantragte
Dauer der Haft von drei Monaten. Allerdings beginnt die ausländerrechtlich
motivierte Haft am 19. März 2015 zu laufen und endet damit am 18. Juni 2015. Ein
milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht
ersichtlich und zielführend.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft vom 19. März 2015 bis zum 18. Juni 2015 ist rechtmässig und
angemessen.
.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.