[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.103
URTEIL
vom 6.
März 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Bettina Waldmann,
lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten
durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 23. Juli 2013
betreffend mehrfache
Geldwäscherei
Sachverhalt
Das Strafgericht
hat mit Urteil vom 23. Juli 2013 A____ der mehrfachen Geldwäscherei schuldig
erklärt und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 305bis
Ziff. 1 sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 StGB. Weiter hat das
Strafgericht erkannt, dass der beschlagnahmte Darlehensvertrag (SB Nr. 9) nach
Rechtskraft des Urteils zurück an die Bank B____ geht, und es hat A____ in die
Kosten verfällt.
Gegen dieses
Urteil richtet sich die am 31. Juli 2013 angemeldete, am 18. Oktober 2013
erklärte und am 28. April 2014 begründete Berufung von A____. Er beantragt die
Aufhebung des angefochtenen Urteils unter o/e Kostenfolge und kostenlosen
Freispruch von der Anklage der mehrfachen Geldwäscherei. Ihm sei eine Parteientschädigung
für die Anwaltskosten sowie eine Genugtuung von CHF 10'000.– zuzusprechen.
Schliesslich stellt er den Beweisantrag auf direkte Konfrontation mit C____.
Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2014 auf
Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die
Verhandlung vor Appellationsgericht hat am 6. März 2015 stattgefunden. Daran
haben der Berufungskläger, die Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft
teilgenommen. Zunächst wurde der Berufungskläger befragt, anschliessend sind
die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt; die
Verteidigung hat repliziert. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll
verwiesen (VP). Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Berufung wurde frist- und formgerecht angemeldet, erklärt und begründet. Darauf
ist einzutreten.
1.2 Der
Berufungskläger wendet in formeller Hinsicht ein, die Vorinstanz habe seinen Antrag
auf direkte Konfrontation mit C____ zu Unrecht abgewiesen. Dessen Aussagen
hätten deshalb nicht verwendet werden dürfen. Der Berufungskläger stellt den
Antrag auf Konfrontation vor Appellationsgericht erneut.
1.2.1 Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es, wenn der Beschuldigte einmal im
Laufe des ganzen Verfahrens Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen an den
Belastungszeugen erhält. Nur unter besonderen Umständen kann es zur effektiven
Wahrnehmung der Verteidigungsrechte notwendig erscheinen, dass dem
Beschuldigten, obwohl er im Untersuchungsverfahren mit belastenden Zeugen
konfrontiert worden ist, vor Gericht Gelegenheit zu einer ergänzenden Befragung
von Zeugen eingeräumt wird (BGE 124 I 274, 285; BSK StPO-Schleiminger Art. 147 N 4). Solche besonderen
Umstände können ein prozessualer Fehler bei der ersten Konfrontation sein (BGE
116 Ia 289), oder die Aussage als einziger belastender Beweis (z.B. bei
Sexualdelikten).
1.2.2 Der
instruierende Appellationsgerichtspräsident hat den Antrag mit Verfügung vom
20. Oktober 2014 abgewiesen, unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids
des Berufungsgerichts. C____ wurde zweimal in Deutschland im Beisein der
Verteidigung des Berufungsklägers rogatorisch einvernommen. Bei der ersten Einvernahme
vom 3. August 2010 hat er jegliche Aussage verweigert (Akten S 78 ff.). In
der zweiten – nach seiner Verurteilung erfolgten – Einvernahme vom 8. Mai
2012 (Akten S. 492 ff.) hat er Angaben zur Sache gemacht. Die
Staatsanwaltschaft hatte ausdrücklich auch den beiden damals Beschuldigten
(Berufungskläger und D____) die Teilnahme ermöglicht (Akten S. 16, 55, 65). Der
Berufungskläger und die Verteidigung waren zu jenem Zeitpunkt über den Inhalt
des Strafverfahrens und insbesondere auch über die Fragen, welche dem Zeugen
gestellt werden würden, sowie über die geplante Teilnahme des Staatsanwalts bei
der Einvernahme im Bild und mussten damit rechnen, dass der Zeuge allenfalls
auch belastend aussagen könnte. Dies umso mehr, als die Verteidigung selber
Fragen zuhanden des Rogatoriums formuliert hat, welche sämtliche wesentlichen
und fraglichen Punkte zum Sachverhalt thematisieren (Akten S. 56 ff.); diese
Fragen sind auch in das Frageschema eingeflossen (Akten S. 66 f., 84 f.). Der
Berufungskläger und die seinerzeit Mitbeschuldigte D____ haben auf eine
persönliche Teilnahme verzichtet, ihre beiden Verteidiger – und der
Staatsanwalt – waren indessen anwesend. Die Verteidigung hat anlässlich der Einvernahme
vom 8. Mai 2012 die Gelegenheit wahrgenommen, Ergänzungsfragen zu stellen
(Akten S. 499). Der Antrag auf die erneute Ermöglichung einer Konfrontation des
Berufungsklägers mit C____ erscheint bei dieser Sachlage missbräuchlich;
nachdem dem Berufungskläger bereits ermöglicht worden war, am 3. August 2010
sowie am 8. Mai 2012 mit dem Zeugen konfrontiert zu werden, besteht nun darauf
kein Anspruch mehr. Besondere Umstände, die im Sinne der angeführten Rechtsprechung
eine erneute Konfrontation nahelegen würden, sind nicht ersichtlich. Die
Vorinstanz hat den entsprechenden Antrag somit zu Recht abgewiesen, und derselbe
Antrag vor Appellationsgericht ist ebenfalls abzuweisen.
1.2.3 Ebenso
wenig gefolgt werden kann den Ausführungen des Berufungsklägers, C____ hätte nicht
als Zeuge einvernommen werden dürfen, weil er selber der Geldwäscherei
beschuldigt und deshalb in Untersuchungshaft gewesen sei. C____ war nämlich zum
Zeitpunkt seiner zweiten Einvernahme, als er erstmals Aussagen machte, bereits
rechtskräftig verurteilt. Im Übrigen hatte der Berufungskläger weder vor noch
während der Einvernahme C____s als Zeuge dagegen opponiert. Hinzu kommt, dass
das Zeugnisverweigerungsrecht den Zeugen schützt, nicht den Beschuldigten. Der
Beschwerdeführer kann sich also nicht darauf berufen. Selbst jedoch dann, wenn C____
ungeachtet seiner rechtskräftigen Verurteilung dennoch als Auskunftsperson zu
befragen gewesen wäre, was nach dem Gesagten nicht der Fall ist, so wären
dessen Aussagen nicht einfach unverwertbar. Vielmehr wäre seinem eigenen
Interesse am Ausgang der Befragung im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu
tragen. Die Aussagen C____ sind nachstehend zu würdigen.
2.1 Der
Berufungskläger war Leiter der Region Anlagekunden Nordwestschweiz der Bank B____.
Zu den von ihm betreuten Kunden gehörte seit 2007 die E____ AG, hinter welcher der
deutsche Staatsangehörige C____ stand. Letzterer hatte ein nach dem
Schneeballprinzip konstruiertes Anlagebetrugskonzept verwirklicht – und wurde
hierfür mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2011 zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt (Akten S. 376 ff.; Anklage: Akten
S. 258 ff.). Er hatte die Anleger unter der Vorspiegelung, ihr Geld werde
sicher und gewinnbringend insbesondere im Währungshandel angelegt, dazu veranlasst,
unter anderem der E____ AG Darlehen zu gewähren. In Tat und Wahrheit aber
wurden die zur Verfügung gestellten Mittel zur Tilgung von Schulden und zur
Finanzierung des Lebensunterhalts C____s verwendet. Am 3. April 2008 gelangte
irrtümlicherweise ein vom 19. März 2008 datierter Darlehensvertrag zwischen der
E____ AG und einer Darlehensgeberin, F____, an den Berufungskläger. Mit diesem
Darlehensvertrag verpflichtete sich die E____ AG, das ihr von F____ gewährte Darlehen
über € 40'000.– im ersten Jahr zu 38 % und in den Folgejahren zu 42 % p.a. zu
verzinsen. Der Berufungskläger legte den Darlehensvertrag im bankinternen Kundendossier
ab, ohne ihn jemand anderem vorzulegen oder einen Eintrag in der Kontakthistorie
der Kundenbeziehung vorzunehmen. Soweit ist der Sachverhalt unbestritten.
Am 25. April
2008 fand eine Besprechung zwischen C____, dem Berufungskläger und D____, Compliance-Mitarbeiterin
der Bank B____, statt. Was dabei im Detail besprochen wurde, ist streitig; darauf
wird nachstehend zurückzukommen sein. In der Folge ging bei der Bank B____ das Schreiben
des deutschen Anwalts G____ vom 8. Mai 2009 ein, woraufhin die Bank B____ am 9.
Mai 2009 der Meldestelle für Geldwäscherei eine Verdachtsmeldung einreichte. Am
29. Juni 2009 erstattete ein deutscher Anleger bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Strafanzeige gegen die Bank B____. Die Staatsanwaltschaft eröffnete
in der Folge ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei zunächst nur gegen den
Berufungskläger, am 21. Dezember 2009 auch gegen die genannte
Compliance-Mitarbeiterin D____, stellte dieses jedoch gegen Letztere später
wieder ein.
An dieser Stelle
ist mit der Verteidigung festzuhalten, dass D____ ihre Aussagen nicht als
Zeugin unter Wahrheitspflicht, sondern als Beschuldigte im gegen sie selber geführten
Verfahren gemacht hat (Akten 187 ff.; 190 f.). Bei der Würdigung ihrer Aussagen
und schriftlichen Eingaben ist also ihr eigenes Interesse zu berücksichtigen,
selber keine strafrechtliche Verantwortung übernehmen zu müssen. Analoges gilt
für die Würdigung der Aussagen von H____, seinerzeit Leiter der Compliance der
Bank B____, dessen Interesse es war, mögliche Reputationsschäden der Bank und
allfällige Schadenersatzforderungen von Geschädigten abzuwehren.
2.2 Das
Strafgericht ist der Anklage gefolgt und hat erwogen, der Berufungskläger habe
trotz klarer Verdachtsmomente, dass die Mittel der E____ AG aus Verbrechen
stammten, die Compliance oder Vorgesetzte nicht informiert. Insbesondere habe er
Kenntnis vom Darlehensvertrag gehabt, in welchem ein Zins von 38 % - 42 % versprochen
worden sei. Er habe den Vertrag einfach im Kundendossier abgelegt. Als
erfahrenem Bankmitarbeiter habe sich ihm in Anbetracht der unrealistisch hohen
Zinsen der Verdacht auf ein betrügerisches Anlagemodell aufgedrängt. Indem er
eine Meldung an die Compliance oder seine Vorgesetzten unterlassen habe, habe
er eventualvorsätzlich in Kauf genommen, dass aus einem Verbrechen stammende
Vermögenswerte der Einziehung entzogen würden.
2.3. Wer
eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung
oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder
annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren, macht sich wegen Geldwäscherei
im Sinn von Art. 305bis Ziff. 1 StGB strafbar. Das Bundesgericht hat
in BGE 136 IV 188 (= Pra 100/2011 Nr. 79 S. 560 ff.) erwogen, dass
Geldwäscherei von jedermann begangen werden kann, die erwähnte Bestimmung
enthält keine Einschränkungen, was den Straftäter betrifft. Wird sie jedoch
innerhalb einer Unternehmung begangen, so müssen die Verantwortlichkeiten der
einzelnen Angestellten unter Berücksichtigung der internen Aufgabenteilung
geklärt werden (a.a.O., E. 6.1). Der Tatbestand der Geldwäscherei kann auch
durch Unterlassung begangen werden, wenn der Täter eine Garantenstellung
innehat, die ihn rechtlich zum Handeln verpflichtet. Die Handlungspflicht des
Garanten ergibt sich für Finanzintermediäre aus der im Geldwäschereigesetz
verankerten Meldepflicht, aus den Richtlinien der Eidgenössischen
Bankenkommission (EBK) und aus bankinternen Richtlinien (a.a.O., E. 6.2). Steht
fest, dass der Täter Garantenstellung hat, so muss noch der Umfang der
Sorgfaltspflichten bestimmt werden, die sich aus dieser Stellung und den ihm
obliegenden konkreten Aufgaben ergibt (E. 6.3; vgl. zum Ganzen auch BGE 138 IV
1 ff.).
2.4
2.4.1 Der
Berufungskläger war Leiter der Region Anlagekunden Nordwestschweiz der Bank B____,
und er war Kundenbetreuer in der fraglichen Geschäftsbeziehung (Akten S. 166).
Er hatte somit Garantenstellung inne. Seine konkreten Aufgaben ergaben sich aus
der internen Aufgabenteilung der Bank B____.
Gemäss Schreiben
der Bank B____ an die Staatsanwaltschaft vom 31. Juli 2009 (Akten S. 32 ff.)
verfügt die Bank B____ über ein informatikgestütztes Transaktionsüberwachungssystem.
Eine Transaktion bzw. Transaktionen, die bestimmte von der Bank festgelegte
Parameter (vgl. Akten S. 34) erreichen, lösen beim Kundenbetreuer einen "Alert"
aus. Der Kundenbetreuer hat dann zusätzliche Abklärungen zu treffen und das
Ereignis zu kommentieren. Die Fachstelle Compliance überwacht die fristgerechte
Erledigung und plausibilisiert die Angaben des Kundenbetreuers.
Der
Berufungskläger hat den Ablauf in seiner Einvernahme vom 15. Dezember 2009 wie
folgt dargestellt: "Bei gewissen Volumen von gewissen Kundengruppen löst
das System automatisch eine Meldung aus. Diese Meldung geht an den zuständigen
Kundenberater, in diesen beiden Fällen an mich. Es wird eine Maske generiert,
welcher der Kundenberater auszufüllen hat und zuletzt eine Einschätzung abgeben
muss. Diese Einschätzung kann von 'bedenkenlos' bis 'Achtung Kontosperre'
gehen. [...] Dieser Bericht geht an die Compliance".
D____ hat als
Beschuldigte zu Protokoll gegeben (Akten S. 199): Die Kundenbetreuer können
sinngemäss auswählen zwischen 'unbedenklich', 'zweifelhaft' und 'Geldwäschereimeldung'.
Bei den beiden letzteren meldet sich dann die Compliance bei dem Kundenbetreuer
und geht mit ihnen das Problem durch. Die Compliance hat die Möglichkeit, einen
Kommentar einzufügen. Dies ist aber kein Muss".
In der
Konfrontationseinvernahme mit D____ vom 25. März 2010 hat der Berufungskläger
ausgeführt (Akten S. 211): "Bei einer bestimmten Art oder Grösse der Bewegungen
gibt das bankinterne System eine Meldung an den Kundenberater, worauf er eine
Mitteilung an die Compliance machen muss." D____ hat dies vertieft
(a.a.O.): "[Der Berufungskläger] spricht vom elektronischen
Transaktionsüberwachungssystem, welches mit verschiedenen Parametern arbeitet,
10 oder 11 Überwachungsregeln kennt, wie z.B.: Bestimmte Anzahl Bewegungen,
bestimmter Betrag oder Volumen überschritten. Werden Parameter überschritten,
generiert das System ein Ereignis an den Kundenberater, welcher dazu Stellung
nehmen muss. Macht er dies nicht innert 5 Tagen, so generiert das System ein
Eskalationsmail an den Vorgesetzten des Kundenberaters. Das Ereignis kommt
zusammen mit dem Kommentar des Kundenberaters zur Compliance, wo eine
Plausibilitätskontrolle erfolgt. Ist diese Kontrolle nicht i.O., geht das
Ereignis zur weiteren Abklärung zurück an den Kundenberater. Sobald das
Ereignis abgearbeitet ist, kommt dies in die Kontakthistorie". Die Kontakthistorie
zur fraglichen Geschäftsbeziehung findet sich in SB 26.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Pflicht des Berufungsklägers konkret darin bestand,
bei einem vom System automatisch generierten "Alert" zuhanden der
Compliance Stellung zu nehmen. Danach war es an der Compliance, die Stellungnahme
des Berufungsklägers zu plausibilisieren.
Beizufügen ist,
dass entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urteil S. 4) die Aussage des
Berufungsklägers in der Einvernahme vom 24. August 2009, wonach er die
Zahlungen der I____ an die E____ nicht gesehen habe (Akten S. 172 ff.), in keinerlei
Widerspruch steht zu seinen Aussagen, er habe jene Zahlungen gesehen, welche
einen "Alert" ausgelöst haben und wozu er Stellung nehmen musste. Bei
Zahlungen in üblicher Höhe, die auch online vonstatten gingen, gab es keinen
"Alert" und hatte er keine Überwachungen vorzunehmen (Akten S. 171;
VP S. 3).
2.4.2 Die
Pflichten des Berufungsklägers bei der Ausarbeitung einer Stellungnahme im
Falle eines "Alerts" werden in der internen Weisung der Bank B____ vom
- April 2004 zur Umsetzung der Geldwäschereigesetzgebung konkretisiert. Im
vorliegend fraglichen Zeitraum stand die Version vom 18. August 2004 in Kraft
(SB 7). Ziff. 6 dieser Weisung sieht unter dem Titel "Erforderliche
Abklärungen" vor, dass bei Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken
zusätzliche Abklärungen zu treffen sind betreffend Ursprung des Vermögens des
Kunden, Herkunft der bei der Bank B____ eingebrachten Vermögenswerte,
finanzielle Verhältnisse und berufliches Umfeld des Kunden, bei juristischen
Personen die Beherrschung, sowie die Angabe, warum die Bank B____ als
Geschäftspartnerin ausgewählt wurde.
Die
Kontakthistorie zur E____ (SB 26) belegt, dass diese Fragen bei den jeweiligen "Alerts"
bzw. den jeweiligen automatisch generierten Ereignissen auch automatisch vom
System gestellt wurden, und dass der Berufungskläger diese Fragen jeweils abgearbeitet
hat.
D____ hat – im
Nachgang zu und wohl unter dem Eindruck der vorliegend zur Diskussion stehenden
Ereignisse – die interne Weisung der Bank B____ zur Umsetzung der
Geldwäschereigesetzgebung angepasst, wobei die Regeln verschärft wurden (SB 8).
Die aufliegende Version vom 9. Juli 2009 war aber zum Zeitpunkt der zu beurteilenden
Ereignisse im April 2008 noch nicht in Kraft und bleibt daher für den vorliegenden
Fall unbeachtlich.
2.5 Der
Darlehensvertrag mit den Zinssätzen zwischen 38 % - 42 % ist dem Berufungskläger
am 3. April 2008 zugegangen; am 25. April 2008 fand eine Besprechung zwischen
ihm, C____ und D____ statt. Was genau der Auslöser für dieses Gespräch war,
lässt sich der Kontakthistorie nicht entnehmen (SB 26). Auch nach den Angaben
der Bank B____ in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 12. November
2009 (unterzeichnet von D____ und ihrem Vorgesetzten H____ [Akten S. 38]) lasse
sich nicht mehr genau feststellen, weshalb das Gespräch stattgefunden habe. Es
könne im Zusammenhang mit einer geplanten Belastung über € 500'000.– des Kontos
der E____ gestanden haben, welche dann aber nicht realisiert worden sei. Der
Berufungskläger habe C____ zu einem Gespräch eingeladen und die Compliance
hierfür beigezogen. Gemäss Aussage des Berufungsklägers vom 24. August 2009 (Akten
S. 172) sei es aufgrund einer Meldung der "Compliance" – worunter
gemäss Erläuterung des bei der Einvernahme anwesenden, seinerzeitigen Leiters
der Compliance, H____, hier der automatisch vom System generierte "Alert"
zu verstehen ist (Akten S. 174); dies hat die Vorinstanz unbeachtet gelassen
(Urteil S. 4) und dem Berufungskläger daraus ungerechtfertigterweise einen
Widerspruch unterstellt – zum Treffen gekommen. D____ führte anlässlich ihrer
Einvernahme vom 12. Januar 2010 aus, die Kundenbeziehung mit der E____ sei
kurzfristig gesperrt gewesen, dann aber wieder entsperrt worden. Es sei möglicherweise
der Berufungskläger gewesen, der die Sperrung gewollt habe. Die Compliance habe
zum damaligen Zeitpunkt indessen keine Hinweise auf unrechtmässige Handlungen
der E____ gehabt. Auch nach den Angaben von D____ hat der Berufungskläger das
Treffen initiiert (Akten S. 191). Sie habe auf Wunsch des Berufungsklägers
am Gespräch teilgenommen (Akten S. 192). Dies hat auch H____ bestätigt:
"Ich weiss, dass A____ zu diesem Gespräch D____ einlud" (Akten S.
237). In der Konfrontationseinvernahme vom 25. März 2010 führte der
Berufungskläger aus: "Ich glaube nicht, dass ich eine Sperre wollte bzw.
veranlasste. Ich wollte die Position aber im Zusammenhang mit der Compliance
abgeklärt haben, da ich die Bewegungen sah und der Meinung war, diese
Bewegungen müssten klar unter die Lupe genommen werden. Dies war mein
Beweggrund." Entsprechend hat sich der Berufungskläger anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung geäussert: "Ich habe den Vertrag nur
kurz durchgefächert. [...] Ich sah, dass es um eine sportliche Rendite ging.
[...] Ich veranlasste die Compliance, ein Gespräch zu führen. [...] Ich
veranlasste eine Besprechung zwischen C____, mir und D____. [...] Für mich waren
die Absichten sportlich, ambitiös. [...] Ob es zwischen Eingang Vertrag und
Gespräch einen "Alert" gab, weiss ich nicht mehr. Ich weiss, dass ich
die Investitionen als zweifelhaft bezeichnete. [...] Auslöser für das Gespräch
mit C____ war nicht der Vertrag, sondern schon vorherige Transaktionen"
(Akten S. 558 ff.; so auch VP S. 2). In der Kontakthistorie finden sich "Alerts"
vom 28. Januar 2008 wegen Transaktionen, die das Limit überschritten hatten (SB
26/7).
Erstellt ist
somit, dass die Initiative für das Treffen vom 25. April 2008 vom Berufungskläger
ausgegangen ist. Grund war gemäss den Ausführungen des Berufungsklägers vor
Appellationsgericht, dass er "wegen den Volumen und den Angaben von C____
die Compliance eingeschaltet habe" (VP S. 2). Gemäss den Aussagen von C____
sei es so gewesen, "dass dieser Vertrag ein Thema bei diesem Gespräch am
25. April 2008 sein sollte" (Akten S. 496). Zwischen dem Eingang des
Vertrags am 3. April 2008 und der Besprechung vom 25. April 2008 sind 22 Tage
verstrichen. Dazu hat sich der Berufungskläger vor Appellationsgericht wie
folgt geäussert: "Drei Wochen ist keine Zeit, jemand kann in den Ferien
sein, der Kunde ist im Ausland, ich war nicht untätig" (VP S. 4). Dem kann
ohne weiteres gefolgt werden. Die 22 Tage zwischen dem Eingang des Vertrags bis
zur Besprechung können dem Berufungskläger nicht zum Vorwurf gemacht werden.
2.6 Thema
der Besprechung vom 25. April 2008 zwischen dem Berufungskläger, C____ und D____
war gemäss insoweit übereinstimmender Darstellung der Beteiligten gerade, dass C____
sein Geschäftsmodell erklären sollte (Akten S. 172; 181 ff.; ; S. 194 ff.; 206
ff.; 494 ff.; 502 ff.). Umstritten ist indessen, ob dabei auch konkrete Zinsen,
insbesondere jene gemäss Vertrag zwischen der E____ und F____, Gesprächsthema
waren.
2.6.1 Der
Berufungskläger hatte zwei Tage nach dem Treffen in der Kontakthistorie einen
Eintrag mit folgendem Wortlaut verfasst: "Die Investoren geben ein
Darlehen an die E____. Dabei werden Jahreszinsen von ca. 35 - 40 % in Aussicht gestellt"
(SB 26/6). In der Einvernahme vom 15. Dezember 2009 führte der Berufungskläger aus:
"Soweit ich mich erinnern kann, war auch der Zinssatz ein Diskussionspunkt"
(Akten S. 180). Auf die Frage: "Heisst dies mit anderen Worten, dass auch D____
damals anlässlich des Treffens mit C____ vom 25. April 2008 Kenntnis erhielt
von diesen Jahreszinsen", antwortete der Berufungskläger: "Aufgrund
meiner langjährigen Arbeitsweise kann dies gar nicht anders sein. Ich bin – wie
bei 1'000 anderen Einträgen – immer nach dem gleichen Muster verfahren: Ich
habe die Handnotizen des Treffens raschest möglich nach dem Treffen in das CRM
eingegeben. Wenn also von den 35 bis 40 % Jahreszins geschrieben ist, dann
wurden diese Zahlen auch so genannt. D____ war während des ganzen Treffens
anwesend" (Akten S. 182). Dass die Prozentsätze 38 - 42 % genannt worden
seien, hat der Berufungskläger anlässlich der Einvernahme vom 26. Februar 2010 (Akten
S. 205 ff.) mehrfach bestätigt: "Anlässlich des Gespräches zwischen C____,
D____ und mir wurden die Prozentsätze 38 % - 42 % genannt. [...] Die 38 - 42 %
wurden anlässlich dieses Gesprächs von C____ genannt, daher habe ich mir diese
Zahlen notiert und sie dann in die Kontakthistorie aufgenommen. [...] Es ist
doch evident, dass sie [gemeint: D____] als Mitarbeiterin im Rechtsdienst
automatisch nach der Höhe dieser Zinsen nachfragte." Auf weitere Nachfrage
des Staatsanwalts hin hat der Berufungskläger dann nochmals bekräftigt, dass D____
von den Zinssätzen von 38 - 42 % Kenntnis erhalten hat (Akten S. 207). Ebenso
hat der Berufungskläger anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit D____
(Akten S. 215 ff.) seine diesbezüglichen früheren Aussagen bestätigt und
erneut ausgesagt: "Ich fragte dann, wie viel denn der Verdienst der Kunden
sei, und da nannte C____ mir und D____ die Zahlen, welche ich in der
Kontakthistorie niedergeschrieben habe, nämlich 35 - 40 %. [...] Das Treffen
mit C____ hatte das Ziel, zusammen mit der Compliance die Position E____
anzuschauen. Legt man Geld an und macht man Investitionen, dann kommt in
solchen Gesprächen unweigerlich auch die Frage nach der Rendite. Daher die
persönliche Frage an C____, dessen Antwort betreffend die Höhe der Rendite ich
in die Kontakthistorie einfliessen liess. [...] Im Gespräch mit C____ habe ich
nach der Höhe dieser Zinsen gefragt, und dies im Beisein von D____. Darauf gab C____
die Zinssätze 35 - 40 % im Beisein von D____ bekannt, und ich schrieb mir diese
handschriftlich nieder." In der zweiten Konfrontation mit D____ vom 9.
August 2012 findet sich folgende Aussage des Berufungsklägers (Akten S. 502
f.): "An diesem Treffen mit C____ haben wir über die Anlagetechnik und den
ganzen Ablauf gesprochen. Ob spezifisch über genau den Vertrag (gemeint ist
derjenige mit F____) gesprochen wurde, ist möglich, ich kann mich aber daran
nicht mehr erinnern. Gesprochen wurde aber über die Zinssätze; diese Zinssätze
lagen über dem damaligen Marktüblichen. Sowohl D____ wie auch ich waren der
Meinung, es handle sich um einen hohen Zinssatz, welcher das Produkt abwirft."
(Auf Frage, ob an diesem Gespräch explizit von 35 % - 40 % Zinssatz gesprochen
wurde): "Daran kann ich mich nicht mehr erinnern." Dieser letzte Satz
kann nun aber entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht zu Lasten
des Berufungsklägers so interpretiert werden, dass sich dieser überhaupt nicht
hätte erinnern können; vielmehr hat sich die verblassende Erinnerung, wie die
Verteidigung anlässlich der Appellationsgerichtsverhandlung nachvollziehbar
ausführt, auf die exakten Zahlen bezogen – was nicht verwundert, fand diese
Einvernahme doch über vier Jahre nach dem Gespräch statt. In diesem Sinne hat
sich der Berufungskläger auch vor Vorinstanz geäussert (Akten S. 559): "Es
wurde über Zinssätze geredet im Gespräch mit C____." (a.F.) "Ich habe
mir während des Gesprächs Notizen gemacht und anhand derer den Eintrag
gemacht." (a.F.) "An ein Gespräch, das vor 5 Jahren war, kann ich
mich nicht wortwörtlich erinnern. Ich weiss, dass ich immer gleich vorgehe,
Notizen mache." Auch vor Appellationsgericht hat der Berufungskläger ausgesagt:
"Im Detail weiss ich es nicht mehr, ich habe aber Notizen gemacht und 2, 3
Tage später eingetragen, es ging um Zinsen, Geschäftsmodell" (VP S. 2).
Bis hierhin ist
festzuhalten, dass der Berufungskläger in all den vielen Befragungen konstant
und glaubhaft ausgeführt hat, dass im Gespräch die Zinssätze genannt wurden,
dass er sich diese notiert hat und dass er zwei Tage später anhand dieser
Notizen den Eintrag in die Kundenhistorie verfasst und dabei 35 - 40 %
geschrieben hat. Objektiviert ist durch die vom Informatiksystem automatisch
generierten Daten, dass der Eintrag am 27. April 2008 verfasst und seither
nicht mutiert wurde. Er ist also authentisch.
2.6.2 D____
hingegen bestreitet in ihren Einvernahmen, dass die entsprechenden Zinssätze im
Gespräch gefallen seien, weil sie diese sonst in der von ihr erstellten
Aktennotiz erwähnt hätte. Nachträglich in der Kundenhistorie noch den Eintrag
des Berufungsklägers zu lesen, habe sie keinen Anlass gehabt, weil sie ja
selbst eine Aktennotiz erstellt habe (Akten S. 193). Letzterer ist was folgt zu
entnehmen (SB 1/2): "Den Darlehensgebern wird in den Verträgen ein
bestimmter Zinssatz versprochen (???%). Zinssatz scheint sehr hoch zu sein.
Gemäss Angaben von C____ kann der mit den oben aufgeführten Partnern noch mehr
Gewinn erzielen und so die Darlehenszinsen zahlen."
2.6.3 In
der rogatorischen Einvernahme vom 8. Mai 2012 (also 4 Jahre danach) führte C____,
zum Gesprächsinhalt vom 25. April 2008 befragt, aus (Akten 117 ff.): "Ich habe
im Nachhinein mitbekommen, dass der Vertrag einer Kundin an die Bank geschickt
wurde und deshalb Mitarbeitern die in dem Vertrag genannten Zinssätze bekannt
waren. Ich meine, dass dieser Vertrag ein Gesprächspunkt am 25. April 2008
war. [...] "Ich kann mich an die Reaktionen nicht mehr erinnern. Ich
selbst habe mich mit Angaben zu Zinssätzen eher bedeckt gehalten, da ich
wusste, dass derartige Angaben bei der Bank nicht wohlwollend aufgenommen
werden. [...] Ich weiss nicht, ob die Zahlen so konkret angesprochen wurden.
Ich hatte bei dem Gespräch am 25. April 2008 drei bis vier andere Unterlagen
über Anlagemöglichkeiten dabei. Anhand dieser Unterlagen habe ich allgemein
erklärt, dass derartige Renditen möglich sind. [...] Ich meine, dass Thema des
Gesprächs die Geschäftstätigkeit der E____ war, der bereits angesprochene
Vertrag mit dieser Kundin [...]. Es war nach meiner Erinnerung aber so, dass
dieser Vertrag ein Thema bei diesem Gespräch am 25. April 2008 sein sollte."
2.6.4 Nicht
nur aus der vom Berufungskläger verfassten Kontakthistorie und seinen
konstanten Aussagen, sondern auch aus den Angaben C____s sowie aus der Aktennotiz
D____s geht also hervor, dass Thema des Gesprächs vom 25. April 2008 war,
dass Kunden ungewöhnlich hohe Darlehenserträge versprochen wurden, die durch
angeblich spektakulär hohe Anlagerenditen erzielt würden. Die Hypothese der
Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz erscheint nun aber ausgesprochen
realitätsfern, dass bei einem Treffen von drei professionell im Finanzgeschäft
tätigen Personen, das eigens dazu anberaumt wurde, dass C____ sein
Geschäftsmodell und seine Finanzprodukte erklären soll, und in welchem Gespräch
gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Teilnehmer explizit auch von sehr
hohen Zinssätzen gesprochen wurde, diese Zinssätze dann doch nicht beziffert
worden wären. Kern der Thematik besonders gewinnbringender Anlagen und
besonders hoher Zinssätze sind doch eben gerade diese Zinssätze selber. Es kann
nicht im Ernst davon ausgegangen werden, dass drei Finanzleute in einer Sitzung
zum Thema Finanzprodukte mit besonders hohem Ertrag gerade über den Ertrag selber
nicht sprechen und keine Zahlen nennen würden.
2.6.5 Wenn
sich D____ also in der Einvernahme vom 12. Januar 2010 zu ihrer Aktennotiz wie
folgt erklärt: "Wenn ich betreffend Zinssatz von 'sehr hoch' spreche, dann
meine ich damit natürlich nicht einen solchen in der Höhe von 35 - 40 %, sondern
einen, welcher ein paar Prozentpunkte über dem Marktüblichen liegt, also vielleicht
10 - 15 %", so ist diese Aussage vor dem Hintergrund zu würdigen, dass sie
sie als Beschuldigte gemacht hat und allenfalls selber strafrechtlich
verantwortlich geworden wäre, wenn sie eingeräumt hätte, dass Zinsen in der
Grössenordnung von 35 - 40 % genannt worden seien. Analoges gilt für ihre
Behauptung: "Hätte ich ihm (gemeint H____, Leiter Compliance) damals von
einem Zinssatz von 35 - 40 % berichtet, und ich hätte ja keinen Grund gehabt,
dies nicht zu tun, dann wären auch bei ihm alle Glocken auf Alarm gestanden"
(Akten S. 194), und ebenfalls für die Behauptung, man hätte bei Kenntnis der
genau versprochenen Zinssätze bereits damals eine Verdachtsmeldung bei der
Geldwäschereimeldestelle ausgelöst. Unter demselben Blickwinkel ist auch der
Inhalt des Schreibens der Compliance der Bank B____, also von D____ und H____,
vom 12. November 2009 an die Staatsanwaltschaft (Akten S. 38 ff.) zu würdigen,
in welchem man sich bemüht, die gesamte Verantwortung weg von der Compliance
und hin auf den Kundenberater, also den Berufungskläger, abzuschieben; dies
offenbar im Bestreben, einen drohenden Reputationsschaden sowie mögliche
Schadenersatzforderungen an die Bank abzuwenden. Unter dem genannten
Blickwinkel zu würdigen sind schliesslich auch die beiden von D____ eingereichten
Dokumente ("Zusätzliche Abklärungen bei Sitzgesellschaften, SB 1; Handnotizen,
Akten S. 228 ff.), und zwar umso mehr, als beide weder datiert noch autorisiert
sind und ihre Authentizität damit fraglich erscheint. Letztlich ausgelöst haben
die spätere Verdachtsmeldung vom 13. Mai 2009 schliesslich nicht die im Vertrag
erwähnten Zinssätze, sondern laut D____ selber (Akten S. 194) das am 12. Mai
2009 eingegangene Schreiben des deutschen Rechtsanwalts G____ vom 8. Mai 2009,
mit welchem dieser Verantwortlichkeitsansprüche in Höhe von € 1'599'000.– gegenüber
der Bank B____ in Aussicht gestellt hat (SB 3).
2.6.6 Zusammenfassend
ist davon auszugehen, dass die ungewöhnlichen Hochrenditeversprechen der E____ durchaus
und eben gerade zentrales Thema der vom Berufungskläger initiierten Besprechung
mit C____ und D____ waren, und dass die Zinssätze auch beziffert wurden.
Auslöser dieser Diskussion war nebst vorangehenden, auffälligen Transaktionen
auch der Vertrag mit F____; dafür spricht nicht zuletzt auch die zeitliche Nähe
zwischen dem Eingang des Vertrags und der Besprechung vom 25. April 2015. Dass
der Berufungskläger den Vertrag im Kundendossier abgelegt und der Compliance
nicht physisch ausgehändigt hatte, kann ihm somit nicht zum Vorwurf gemacht
werden, zumal C____ im Beisein der Compliance mit den hohen Zinssätzen
konfrontiert wurde. Die Compliance hatte somit ab 25. April 2008 Kenntnis
davon, dass Zinsen von 35 % – 40 % versprochen wurden. Die Vorinstanz hat fälschlicherweise
nicht berücksichtigt, dass die Compliance der Bank B____ ein Eigeninteresse
daran hatte, die Verantwortung auf den Kundenberater abzuschieben.
2.7 Für
die vom Berufungskläger beigezogene Compliance bestanden nach dem Gespräch mit C____
vom 25. April 2008 offenbar keine Verdachtsmomente für betrügerische Handlungen.
So erklärt die Compliance in ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 12.
November 2009 (Akten S. 38 ff.): "Die Ausführungen zu den C____ gestellten
Fragen schienen plausibel, und Verdachtsmomente für betrügerische Handlungen
lagen keine vor, so dass zu jenem Zeitpunkt keine zusätzlichen Vorkehrungen
getroffen wurden, weder bezogen auf die E____ noch auf Off-Shore-Gesellschaften
allgemein". Entsprechend hat sich auch D____ geäussert: "Zum damaligen
Zeitpunkt bestanden indes keinerlei Verdachtsmomente, wonach es im Zusammenhang
mit der E____/C____ zu unrechtmässigen Handlungen gekommen war" (Akten S.
194). "Es gab damals keinerlei Anzeichen unrechtmässiger Handlungen,
welche eine Verdachtsmeldung begründet hätte" (Akten S. 198).
2.8
2.8.1 Schätzte
die Compliance – in Kenntnis der Versprechungen der E____ gegenüber ihren
Anlegern – die Lage als unbedenklich ein, so ist nicht ersichtlich, welche
Pflichten dem Berufungskläger noch hätten obliegen sollen. Insbesondere ist
nicht nachvollziehbar, welche besonderen Abklärungen (Urteil S. 5) der Berufungskläger
noch zusätzlich hätte treffen sollen. Es ist daran zu erinnern, dass die
Pflicht des Berufungsklägers darin bestand, bei einem vom System automatisch
generierten "Alert" zuhanden der Compliance Stellung zu nehmen
(vorstehend Ziff. 2.4). Hernach war es an der Compliance, die Stellungnahme zu
plausibilisieren. Der Berufungskläger ist seinen Pflichten nachgekommen, indem
er das Treffen mit C____ und der Compliance eigens zum Zweck organisiert hatte,
die Geschäftsverbindung abzuklären. Das Treffen hat am 25. April 2008
tatsächlich stattgefunden, und dabei wurden die Zinssätze von 35 % – 40 % genannt;
unerheblich erscheint, dass es nicht die 38 – 42 % gemäss dem Vertrag von F____
waren, handelt es sich doch um dieselbe Grössenordnung. Dazu kommt, dass die
Compliance gemäss ihrem Schreiben vom 12. November 2009 den Berufungskläger am 15.
Mai 2008 beauftragt hatte, zu einer Reihe von verschiedenen Sitzgesellschaften
zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Davon war die E____ aber gerade
ausgeschlossen, weil deren Geschäftsaktivitäten aufgrund der Besprechung vom
25. April 2008 bereits abgeklärt waren (Akten S. 40). Schliesslich ist
beizufügen, dass das EDV-unterstützte Überwachungssystem im Juni und November
insgesamt nochmals 3 "Alerts" ausgelöst, der Berufungskläger alle
abgearbeitet und jeweils als "zweifelhaft" bewertet hat. Die
Compliance sah sich auch in diesen Fällen nicht veranlasst, die Ereignisse zu
kommentieren oder nähere Abklärungen zu treffen, obwohl der Ball bei ihr lag.
Die diesbezügliche Stellungnahme D____s, sie habe den Kommentar immer auf die "Werthaltigkeit"
der Anlagen bezogen, ist wiederum im Lichte der Interessenlage der Compliance
und insbesondere D____s zu würdigen.
Hatte selbst die
eigens zum Zweck der Überprüfung und Plausibilisierung der Kundenbeziehung
beigezogene Compliance der Bank keinen Verdacht auf betrügerische Handlungen,
so kann dem Berufungskläger keine weitere Pflichtversäumnis zur Last gelegt
werden – es sei denn, man wolle diesem vorwerfen, er hätte trotz "grünem
Licht" der Compliance die Geschäftsleitung informieren müssen, was aber den
Rahmen der dem Berufungskläger konkret obliegenden Pflichten (vorstehend Ziff.
2.4) sprengen würde.
2.8.2 Die
Verteidigung weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass der Berufungskläger –
und auch D____ – nicht die Einzigen waren, die C____ vertraut hatten. Dies
taten neben den 461 Anlegern auch J____ als Sammelanleger sowie 65 Vermittler,
welche für den Abschluss der Darlehensverträge aktiv geworben hatten. Auch
diese Personen hatten gemäss Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. Juni
2011 nicht mit der Möglichkeit gerechnet, dass es sich beim Geschäftsmodell von
C____ um ein Schneeballsystem handeln würde. Die aufliegenden, umfangreichen
Unterlagen, die C____ am 25. April 2008 dem Berufungskläger und D____
überlassen hatte (SB 2), lassen die Gewandtheit C____s und die Raffinesse seines
Lügengebäudes erahnen.
2.8.3 Aus
dem Ganzen ergibt sich, dass der Berufungskläger den ihm obliegenden Pflichten
nachgekommen ist. Er ist demgemäss in Aufhebung des Urteils der Vor-instanz von
der Anklage der mehrfachen Geldwäscherei kostenlos freizusprechen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist dem Berufungskläger eine Parteientschädigung für das
vorliegende und für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen.
4.1 Der
Berufungskläger macht wie schon vor Vorinstanz eine Genugtuung über CHF
10'000.– geltend. Er begründet seine Forderung damit, dass die Persönlichkeitsverletzung
die gewöhnliche hinzunehmende Schwere überstiegen habe aufgrund des
mehrjährigen Strafverfahrens, der Bekanntgabe an Drittpersonen aus dem
Bankenbereich im Rahmen der Ermittlungen, dem Verlust der Arbeitsstelle bei der
Bank B____, der Einschränkung bei der Stellensuche und seiner beruflichen Tätigkeit
aufgrund der laufenden Strafuntersuchung, was ihn als Geschäftsmann besonders
in Frage stelle.
4.2 Mit
seiner Begründung macht der Berufungskläger nicht nur Genugtuungs-, sondern
auch Schadenersatzelemente geltend. In der Tat überschneidet sich die Anspruchsgrundlage
im vorliegenden Fall teilweise. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO hat die
beschuldigte Person im Falle eines Freispruchs Anspruch auf Entschädigung der
wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren
entstanden sind. Darunter fallen auch Stellenverlust, entgangene künftige
Lohnaufbesserungen, eingetretene Arbeitsunfähigkeit und Karriereschäden (BSK
StPO-Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank,
Art. 429 N 23). Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO besteht darüber hinaus
Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen
Verhältnisse. Hier kann eine sehr lange Verfahrensdauer berücksichtigt werden,
aber auch Publizität, welche psychische Belastungen auslöst (BSK StPO-Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, Art.
429 N 27, 27b).
4.3 Der
Berufungskläger hat seine Stelle als Leiter der Region Anlagekunden
Nordwestschweiz der Bank B____ infolge des gegen ihn aufgenommenen Ermittlungsverfahrens
verloren. Sein jährliches Einkommen lag bei ca. CHF 140'000.–. Anschliessend
war er für einige Monate arbeitslos und erhielt monatlich ca. CHF 7'500.–
bis 8'000.– Arbeitslosenentschädigung (Akten S. 558). Daraufhin fand er bei der
K____ eine Anstellung, wurde aber im Zuge von Restrukturierungsmassnahmen per
Ende 2012 wieder entlassen. Seither ist er arbeitslos (Akten S. 3). Der
Berufungskläger ist 61-jährig. Ende Januar 2015 ist die Arbeitslosenversicherung
abgelaufen; seither lebt er bescheiden von Reserven. Der Berufungskläger geht
selber nicht mehr davon aus, in seinem Beruf eine Anstellung zu finden (VP S.
2). Es ist notorisch, dass es für den dem Pensionierungsalter näher kommenden
Berufungskläger bei der gegenwärtigen schwierigen wirtschaftlichen Lage gerade
im Bankensektor nahezu aussichtslos sein dürfte, wieder bei einer Bank eine
Stelle zu finden. Die Arbeitslosengelder sind ausgelaufen. Seit dem Vorfall vom
April 2008 sind nun knapp 7 Jahre verstrichen, seit der Einleitung des
Strafverfahrens gegen ihn am 6. Juli 2009 sind es auch bereits 5 2/3
Jahre. Dies ist eine sehr lange Dauer. Während dieser ganzen Zeit war der
Berufungskläger bei der Stellensuche und in der Geschäftswelt durch das
Verfahren betreffend Geldwäscherei beschwert. Ohne den Vorfall und das Strafverfahren
erscheint es durchaus möglich und es spräche nichts dagegen, dass der
Berufungskläger seine Stelle bei der Bank B____ nach wie vor inne hätte, oder
dass er eine andere Stelle gefunden hätte oder vielleicht hierarchisch gar noch
aufgestiegen wäre. Insgesamt erscheint die geltend gemachte Summe von CHF
10'000.– angemessen, und sie ist dem Berufungskläger zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: In Aufhebung des Urteils des Strafgerichts
vom 23. Juli 2013 wird A____ von der Anklage der mehrfachen Geldwäscherei
kostenlos freigesprochen.
A____ wird gemäss Art. 429 Abs. 1 der
Strafprozessordnung eine Entschädigung von CHF 10'000.– zulasten der
Gerichtskasse zugesprochen.
A____ wird für die Verteidigung vor erster und zweiter
Instanz eine Parteientschädigung von CHF 32'737.– und ein Auslagenersatz von
CHF 2'497.–, zzgl. 7,6 % MWST. von Honorar und Auslagen auf CHF 9'783.60, also
743.55, sowie 8 % MWST von Honorar und Auslagen auf CHF 22'953.40, also
1'836.25, somit total CHF 37'813.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Der beschlagnahmte Darlehensvertrag (SB Nr. 9) wird
nach Rechtskraft der Bank B____ zurückgegeben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.