Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.14
ENTSCHEID
vom 23.
April 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 18. Dezember 2014
betreffend Beschlagnahmebefehl
Sachverhalt
A____ wurde wegen
Verdachts auf Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz am 1. Dezember 2014
in Untersuchungshaft gesetzt. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 wurde aus
seinen Effekten unter anderem ein Tablet der Marke Samsung beschlagnahmt. Diese
Verfügung wurde ihm am 21. Januar 2015 eröffnet.
Mit undatierter
Eingabe (Postaufgabe vom 2. Februar 2015) hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben mit dem sinngemässen Begehren, das
Tablet sei ihm unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückzugeben. In ihrer
Stellungnahme vom 11. Februar 2015 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, das
Beschwerdeverfahren sei infolge Gegenstandlosigkeit abzuschreiben, da die
Beschlagnahme des Tablets bereits am 9. Februar 2015 wieder aufgehoben worden
sei. Vor diesem Hintergrund sei der Beizug der Verfahrensakten entbehrlich und
es sei von einer Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers abzusehen.
Die
entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde nach
Art. 393 ff. StPO. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO;
§ 73a Abs. 1 lit. a GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 StPO schriftlich
und begründet eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der
Zwangsmassnahme grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Vorliegend
wurde die Beschlagnahme jedoch aufgehoben und das Tablet wieder zu den Effekten
des Beschwerdeführers gegeben, sodass das Rechtsschutzinteresse an einer
Beurteilung der Beschwerde nachträglich weggefallen ist. Da die Beschwer im
Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch gegeben sein muss, ist die vorliegende
Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber,
Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 13, Ziegler/Keller,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382
N 2).
1.3 In
Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft ist umständehalber auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Das Verfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.