Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.204
VD.2014.205
URTEIL
vom 29.
April 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Claudius Gelzer ,
Dr. Jeremy Stephenson und
Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen zwei
Entscheide der Steuerrekurskommission
vom 1. September 2014
betreffend kantonale Steuern pro
2010 und
direkte Bundessteuer pro 2010
Sachverhalt
A____
deklarierte in seiner Steuererklärung pro 2010 Einkünfte aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit in der Höhe von CHF 6'000.– und aus AHV/IV-Rente in der Höhe
von CHF 26'952.–. Er machte CHF 4'200.– Abzüge für Berufskosten geltend. Die
Steuerverwaltung gewährte A____ mit Veranlagungsverfügung vom 5. Januar 2012
einen Berufskostenabzug lediglich im Umfang von CHF 800.– für die kantonalen Steuern
und CHF 1'200.– für die direkten Bundessteuern. Sie begründete dies damit, dass
bei einem sehr tiefen Einkommen lediglich eine minimale Berufskostenpauschale
in Abzug gebracht werden könne.
Mit Schreiben
vom 14. Januar 2012 erhob A____ dagegen Einsprache. Die Steuerverwaltung
forderte ihn in der Folge auf, verschiedene Unterlagen einzureichen. A____ ersuchte
dann mehrmals um Fristerstreckung, welche ihm die Steuerverwaltung letztmals
bis am 24. September 2012 gewährt hat. Mit Schreiben vom 10. April 2012 hat A____
den Erlass der Steuern pro 2010 beantragt. Mit Einspracheentscheid vom 3.
Januar 2013 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab mit der Begründung, A____
habe die eingeforderten Unterlagen nicht eingereicht.
Dagegen rekurrierte
A____ mit Schreiben vom 10. Januar 2013 an die Steuerrekurskommission mit den
Anträgen, auf einen Kostenvorschuss sei zu verzichten, ebenso auf "eine
Steuerforderung 2010/2011"; "es sei die Steuererklärung 2010/2011 mit
einem Minus-Betrag zu berücksichtigen"; es seien seine "ausserordentlichen
Bemühungen für eine langfristige Stelle zu berücksichtigen", wie auch
seine unfall- und krankheitsbedingten Ausfälle". Diese Anträge hat A____ mit
der Begründung vom 17. April 2013 wiederholt. Die Steuerrekurskommission wies
den Rekurs mit zwei Entscheiden vom 1. September 2014 kostenfällig ab, soweit
sie darauf eingetreten ist.
Gegen diese
Entscheide richten sich der Rekurs und die Beschwerde vom 6. Oktober 2014 von A____
an das Verwaltungsgericht. Der Rekurrent beantragt, "es sei die Zurückweisung
an die Vorinstanz zu veranlassen. Verlangt wird die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes, sowie eine Wiedergutmachungssumme nach Art. 100
Staatshaftung und Genugtuungssumme von CHF 50'000.–. Es sei eine Wiedergutmachung
nach richterlichen Ermessen an den Rekurrenten auszurichten. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Basel-Stadt." Mit Verfügung vom
20. Oktober 2014 hat der Instruktionsrichter dem Rekurrenten Frist für eine
ergänzende Begründung gesetzt. Am 27. November 2014 hat der Rekurrent eine
solche eingereicht. Er stellt darin die Anträge, "es sei die Streichung
und Rückerstattung der geleisteten Zahlungen anzuordnen", und er verlangt
"die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes".
Es wurden keine
Stellungnahmen eingeholt. Indessen wurden die Vorakten beigezogen. Für die Einzelheiten
der Standpunkte wird, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Da
sich inhaltlich die gleichen Fragen stellen, können die beiden Verfahren gegen
die Entscheide der Vorinstanz betreffend kantonale Steuern pro 2010 einerseits und
direkte Bundessteuer pro 2010 andererseits zusammengelegt, und es kann darüber
in einem einzigen Urteil befunden werden.
1.2 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern kann
Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden; das Verfahren richtet sich
gemäss § 171 des kantonalen Steuergesetzes (StG; SG 640.100) nach den
Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG; SG 270.100).
Gemäss Art. 145
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann das
kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids (der
Steuerrekurskommission) bezüglich der Bundessteuern an eine weitere verwaltungsunabhängige
Instanz vorsehen. Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren
für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe auch für die Bundessteuern gelten
(BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das baselstädtische Recht für die
harmonisierten kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht,
kommt dieses auch für die Bundessteuern zur Anwendung (VGE vom 22. Juni
2006, in: BJM 2008 S. 220 ff.; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277 ff., 287).
Das
Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des Rekurses ebenso wie der Beschwerde
sowohl funktionell als auch sachlich zuständig. Im Beschwerdeverfahren der
direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen von
Art. 140-144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über Organisation und Verfahren,
insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 DBG i.V.m. § 1 der baselstädtischen
Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV; SG 660.100]; VGE
VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013).
1.3 Nach
§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Entscheide zum
Rekurs legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobenen und begründeten Rechtsmittel ist
daher grundsätzlich einzutreten.
1.3.1 Eingetreten
werden kann allerdings nur insoweit, als die Rechtsmittel die angefochtenen Entscheide
der Steuerrekurskommission betreffen. Die Rechtsbegehren des Rekurrenten erscheinen
unklar. Zunächst kann aus dem Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz und
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands abgeleitet werden, dass der
Rekurrent sinngemäss die Aufhebung der Entscheide der Vorinstanz und
Gutheissung der vor Vorinstanz gestellten Begehren anstrebt. Zu thematisieren
wären also die geltend gemachten Abzüge für Berufskosten im Umfang von CHF
4'200.– sowie die Abweisung des Erlassgesuchs für die Steuern pro 2010 und das
Nichteintreten auf das Erlassgesuch für die Steuern pro 2011. Sodann macht der
Rekurrent Ansprüche aus Staatshaftung und Genugtuung geltend. Aus der
ergänzenden Rekursbegründung schliesslich kann sinngemäss geschlossen werden,
dass der Rekurrent die Aufhebung der angefochtenen Entscheide im Kostenpunkt
und die Rückzahlung des geleisteten Kostenvorschusses verlangt.
1.3.2 Der
Rekurrent macht seine Ansprüche aus Staatshaftung und auf Genugtuung erstmals
im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend. Sie sind nicht
Gegenstand der angefochtenen Entscheide und damit auch nicht im vorliegenden Rechtsmittelverfahren.
Darauf ist nicht einzutreten.
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 Abs. 1 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das
Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. § 171 StG und statt
vieler: VGE VD.2013.1 vom 30. August 2013). Diese kantonalrechtliche Kognition
gilt auch für die weitere kantonale Instanz gemäss Art. 145 DBG (vgl. BGE 131
II 548 E. 2.1 S. 549 ff. und statt vieler: VGE VD.2013.19 vom 30. August 2013).
Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat.
1.5 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6
EMRK handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem
Zirkulationsweg gefällt werden (BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3;
2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 m.w.H.).
2.1 Der
Rekurrent hat im Einspracheverfahren bei der Steuerbehörde und auch vor der
Steuerrekurskommission den Erlass der Steuern pro 2010 beantragt. Die
Steuerverwaltung hat den Rekurrenten bereits mit Schreiben vom 20. April 2012
und vom 21. Mai 2012 zutreffend darauf aufmerksam gemacht, dass ein
Steuererlass erst beantragt werden kann, wenn eine rechtskräftige Verfügung
vorhanden, also das vorliegende Rechtsmittelverfahren rechtskräftig
abgeschlossen ist. Alsdann wird es dem Rekurrenten frei stehen, bei der
Steuerverwaltung ein Erlassgesuch zu stellen und seine Bedürftigkeit zu belegen.
Da der Rekurrent zudem, trotz entsprechenden Aufforderungen der
Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission, seine Bedürftigkeit nicht
belegt hat, hat die Vorinstanz das Erlassgesuch auch aus diesem Grund zu Recht
abgewiesen. Was an diesen Erwägungen falsch sein soll, ist nicht ersichtlich,
und der Beschwerdeführer geht mit keinem Wort darauf ein, womit er, selbst wenn
bei juristischen Laien an die Begründungspflicht kein allzustrenger Massstab
anzulegen ist, die Rügepflicht verletzt. Auf diesen Punkt ist somit nicht weiter
einzugehen.
2.2 Der
Rekurrent hat vor Vorinstanz ein Gesuch um Erlass der Steuern auch pro 2011
gestellt. Darauf ist die Vorinstanz richtigerweise nicht eingetreten, weil der
Rekurrent den Antrag erstmals im Verfahren vor der Steuerrekurskommission gestellt
hat und die Steuern 2011 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Aus
diesen Gründen und auch gestützt auf die vorstehend (Ziff. 2.1) zum Erlassgesuch
pro 2010 dargelegten Erwägungen – der Rekurrent geht auch hier mit keinem Wort
auf die Begründung der Vorinstanz ein, und ob die Veranlagung pro 2011
rechtskräftig ist, ist im vorliegenden Verfahren pro 2010 nicht bekannt – ist der
angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Wie bereits
erwähnt, steht es dem Rekurrenten frei, bei der Steuerverwaltung ein Erlassgesuch
zu stellen, sobald eine rechtskräftige Veranlagung pro 2011 vorliegt, und seine
Bedürftigkeit zu belegen, nicht bloss zu behaupten.
2.3 Die
Steuerrekurskommission hat in den angefochtenen Entscheiden die Voraussetzungen
für die Geltendmachung eines Berufskostenabzugs ausführlich und zutreffend dargestellt.
Darauf ist zu verweisen. Die Steuerrekurskommission hat weiter zutreffend
ausgeführt, dass der Rekurrent trotz der Aufforderung, eine ergänzende
Begründung einzureichen, keine Angaben dazu macht, weshalb ein Abzug für Berufskosten
im Umfang von CHF 4'200.00 gewährt werden sollte. Weder im Verfahren bei der
Steuerverwaltung noch in jenem vor der Steuerrekurskommission hat er irgendwelche
Belege dazu eingelegt. Der Rekurrent vermag auch im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren in keiner Weise aufzuzeigen, weshalb höhere Abzüge gewährt werden
sollten, und er legt auch hier keine Belege auf. Es kann daher offen bleiben,
ob im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf solche neuen Belege
überhaupt noch eingetreten werden könnte. Der Rekurrent macht in der ergänzenden
Begründung zwar geltend, dass Berufskosten in Abzug zu bringen seien, wenn
diese dem Erhalt und der Weiterbildung dienten. Er habe versucht, eine kleine
Firma aufzubauen und sei zu diesem Zweck jeden Tag von Basel nach Bern gefahren.
Sie seien aber nicht in der Lage gewesen, sich einen existenzerhaltenden Lohn
auszuzahlen, sondern nur die knappen Spesen, eine warme Mahlzeit und die öffentlichen
Verkehrsmittel. Der Rekurrent räumt somit selber ein, dass die Arbeitgeberin, welche
auch den Lohnausweis ausgestellt hat, die Spesen, die Mahlzeiten und auch die Transportkosten
übernommen hat. Folgerichtig hat die Steuerverwaltung die Aufwendungen für
auswärtige Verpflegung und Fahrtkosten für private Fahrzeuge nicht
berücksichtigt. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als der Rekurrent dafür auch keinerlei
Belege beibringt. Aktenkundig ist zudem, dass dem Rekurrenten im Jahr 2010 eine
ganze Invalidenrente ausbezahlt worden ist. Es ist somit nicht zu beanstanden,
dass die Steuerverwaltung die Berufskosten in beschränktem Umfang von CHF 800.–
/ CHF 1'200.– berücksichtigt hat. Die Steuerrekurskommission hat somit den Einspracheentscheid
der Steuerverwaltung zu Recht bestätigt.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass auf die Anträge des Rekurrenten betreffend Staatshaftung und
auf Genugtuung nicht einzutreten und der Rekurs, respektive die Beschwerde, im
Übrigen abzuweisen ist.
Bei diesem
Ergebnis rechtfertigt sich die Kostenauflage für das Verfahren vor der
Steuerrekurskommission. Der Rekurrent hat vor Vorinstanz um unentgeltliche
Rechtspflege ersucht, indessen auch dazu nicht die erforderlichen Belege
aufgelegt. Daher hat die Vorinstanz das Gesuch mangels Nachweises der
Bedürftigkeit abgewiesen, was ohne weiteres ebenfalls zu bestätigen ist. Der
Rekurrent hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Antrag auf
Kostenerlass gestellt und im Übrigen mit der Bezahlung des Kostenvorschusses im
Verfahren vor der Steuerrekurskommission gezeigt, dass er dazu durchaus in der
Lage ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens
mit einer Gebühr von CHF 600.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.