Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.213
URTEIL
vom 11.
Mai 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und
Gerichtsschreiber lic. iur. Pascal Riedo
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[…]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 31. Juli
2014
betreffend Ablösung von der
Sozialhilfe
Sachverhalt
Nachdem sie
bereits in den Jahren 1988 bis 1994, 1998 bis 2000, 2002 bis Ende August 2007
sowie von Juli bis November 2008 von der Sozialhilfe Basel-Stadt (SH) hat
unterstützt werden müssen, bezog A____ (Rekurrentin) ab Mai 2013 in Ergänzung
zu ihrem Einkommen als Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin der B____
GmbH erneut Unterstützungsleistungen. Anhand der „Erklärung für Selbständigerwerbende“
(ESE) für den Monat November 2013 stellte die Sozialhilfe für diesen Monat
einen Bruttogewinn von CHF 6‘231.65 bei einem monatlichen Bedarf von CHF
2‘106.65 fest. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte die
Sozialhilfe mit Verfügung vom 2. Januar 2014 fest, dass die Rekurrentin
rückwirkend per 1. Dezember 2013 von der Sozialhilfe abgelöst werde, da sie aufgrund
ihrer Lohneinnahmen zumindest vorübergehend nicht mehr bedürftig im
sozialhilferechtlichen Sinne sei. Für den Fall einer Erschöpfung der finanziellen
Mittel und der Erfüllung der übrigen Unterstützungsvoraussetzungen wurde auf
entsprechenden Antrag eine Wiederaufnahme auf den 1. März 2014 in Aussicht
gestellt. Bei einer früheren Wiederaufnahme wurden die Prüfung einer Kürzung
der Unterstützungsleistung und allenfalls weiterer Massnahmen in Aussicht
gestellt. Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin Rekurs an das Departement
für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU). In jenem Rekursverfahren korrigierte
die Sozialhilfe das im Monat November 2013 angerechnete Einkommen der
Rekurrentin auf den Betrag von CHF 5‘119.55, was vom Departement entsprechend
vermerkt worden ist. In der Sache wies das Departement den Rekurs aber mit
Entscheid vom 31. Juli 2014 ohne Erhebung von Kosten ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 9. August und 30. September 2014
erhobene und begründete Rekurs der Rekurrentin an den Regierungsrat. Mit ihrem
Rekurs beantragt sie die Anerkennung ihrer teilweisen Bedürftigkeit in den
Monaten Dezember 2013 bis März 2014 und die Nachzahlung einer finanziellen
Unterstützung für diese vier Monate im Betrag von je CHF 811.--. Diesen Rekurs
überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid. Das Departement beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Dezember
2014 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin hat dazu mit
Eingabe vom 30. Dezember 2014 repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 16. Oktober 2014
sowie den §§ 10 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) und
§ 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100). Die Rekurrentin ist vom
angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung. Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige Feststellung des Sachverhalts,
die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und den willkürfreien
Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung (statt vieler: VGE VD.2011.9 vom 10. Mai 2011 E.1.1 und VD.2010.102 vom 20. September 2010 E.1.1).
2.1 Aus
der in § 5 des Sozialhilfegesetzes (SHG; SG 890.100) verankerten Subsidiarität
der Sozialhilfe folgt, dass die zumutbare Selbsthilfe der bedürftigen Person
der staatlichen Unterstützung vorgeht. Der öffentlichen Fürsorge gehen gemäss §
5 Abs. 2 SHG das Einkommen und Vermögen bedürftiger Personen, die ihnen zustehenden
Sozialversicherungs- und Unterhaltsleistungen wie auch weitere vermögensrechtliche
Ansprüche gegenüber Dritten vor. Die Sozialhilfeleistungen gemäss den §§ 3 f.
SHG dienen dabei allein der Deckung der notwendigen Mittel zur Sicherung des
sozialen Existenzminimums, die eine bedürftige Person auch unter Berücksichtigung
der – gemäss § 14 Abs. 3 SHG geforderten – eigenen Leistungen nicht zu erzielen
im Stande ist. Diese Grundsätze werden gemäss § 7 Abs. 3 SHG in den Unterstützungsrichtlinien
des zuständigen Departements weiter konkretisiert, wobei sich die Regelung des
Masses der wirtschaftlichen Hilfe an den Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) zu orientieren hat (VGE VD.2013.118 vom 30.
Januar 2014 E. 2). Sie führen bei der Unterstützung Selbständigerwerbender dazu,
dass die Sozialhilfe nicht auf Dauer deren Geschäftsrisiko tragen kann. Selbständigerwerbende
werden daher grundsätzlich nur im Sinne einer Überbrückungshilfe unterstützt,
bis sie mit dem Geschäftsgewinn den Lebensbedarf (wieder) selber decken können
(VGE VD.2012.87 vom 22. Juni 2012 E. 3.1).
2.2 Gestützt
auf diese Grundsätze hat die Vorinstanz erwogen, dass die Rekurrentin im
November 2013 einen als Einkommen anrechenbaren Bruttoertrag von CHF 5‘119.55
aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen ihrer Tätigkeit als
Geschäftsführerin der B____ GmbH erzielt habe. Sie stützte sich dabei auf den
von der Rekurrentin im ESE-Formular November 2013 ausgewiesenen Gesamtertrag
von CHF 6‘669.10. Davon brachte sie den Waren- und Dienstleistungsaufwand von
CHF 269.70 und sodann eine Pauschale von 20% des verbleibenden Bruttoertrages
für den Betriebsaufwand (CHF 1‘279.85) in Abzug. Aufgrund dieses anrechenbaren
Bruttoertrages sowie der voraussichtlichen Einnahmen im Dezember 2013 kam die
Vorinstanz zum Schluss, dass die Rekurrentin im November 2013 ein Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte, welches ihr ermöglichte, in der Folge
ihren Lebensunterhalt während ungefähr drei Monaten selber zu bestreiten. Die
Praxis der Vorinstanz, vom Bruttoeinkommen bloss den Dienstleistungsaufwand
sowie einen Pauschalbetrag von 20% für Betriebskosten in Abzug zu bringen und
keine Rückstellungen zuzulassen, sei nicht zu beanstanden. Die
Leistungseinstellung sei daher zu Recht erfolgt.
2.3 Die
Rekurrentin bestreitet in ihrem Rekurs den im November 2013 erzielten Umsatz
nicht. Sie macht aber geltend, dass ihr mit diesem Entscheid beim Aufbau einer
Existenzgrundlage ein sprichwörtlicher Strich durch die Rechnung gemacht worden
sei. Die Behandlung ihres Firmenumsatzes während eines Monats als „Bruttogewinn“
und dessen ausschliessliche Verwendung für ihren persönlichen Bedarf stünden in
Widerspruch mit der geltenden kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen Lehre. Der
Bruttogewinn dürfe nicht allein auf einen Monat bezogen werden. Der Gewinn oder
Verlust müsse vielmehr auf der Basis eines ganzen Jahres nach Massgabe der
Geschäftsbuchhaltung und nach Buchhaltungsgrundsätzen ermittelt werden. Sie
stellt ihren Firmeneinnahmen vom Januar bis Oktober 2013 in der Höhe von CHF
15‘724.45 einen Dienstleistungsaufwand in dieser Zeitspanne von CHF 3‘235.30,
einen pauschalen Betriebsaufwand von CHF 2‘487.85 sowie Löhne von CHF 12‘335.60
gegenüber, woraus ein Verlust von CHF 2‘334.30 resultiere. Zusammen mit dem
Nettoertrag im November von CHF 5‘119.55 ergebe sich ein Saldo von CHF
2‘785.25. Mit diesem Saldo hätte ihr ein Lohn im vereinbarten Durchschnittswert
von CHF 1‘200.– ausgerichtet werden können. Den Rest habe sie für laufende
Produktionskosten und zur Deckung von Betriebsmehrkosten im Zusammenhang mit
dem Jahreswechsel verwenden müssen. Es sei ihr daher in den Monaten Dezember
2013 bis März 2014 der Unterstützungsteilbetrag von CHF 811.– zu Unrecht verweigert
worden.
2.4 Unbestritten
ist, dass auch selbständig Erwerbende, die ihren Lebensbedarf mit ihrem Erwerbseinkommen
nicht zu bestreiten vermögen, Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe der
Sozialhilfe haben. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sollen
Selbständigerwerbende von der Sozialhilfe aber grundsätzlich nur für eine befristete
Zeitdauer im Sinne einer Überbrückungshilfe bei bestehender selbständiger Erwerbstätigkeit
ergänzend unterstützt werden (Wizent,
Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich 2014, 425; VGE VD.2013.118 vom
30. Januar 2014 E. 2; VGer ZH VB.2005.00251 vom 3. August 2005 E. 2.1).
Vorausgesetzt wird dabei die in einer schriftlichen Vereinbarung zu erklärende
Bereitschaft der unterstützten Person, innert nützlicher Frist eine fachliche
Überprüfung vornehmen zu lassen, ob die Voraussetzungen für das wirtschaftliche
Überleben des Betriebes gegeben sind (SKOS-Richtlinien H.7). Weiter wird zur
Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen vorausgesetzt, dass die unterstützte
Person mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit einen branchenüblichen
Stundenlohn erreicht (Unterstützungsrichtlinien des WSU Basel-Stadt [URL] Ziff.
12.3).
Aus der
Subsidiarität der Sozialhilfe gemäss § 5 SHG folgt, dass bei der Berechnung des
Leistungsanspruchs der unterstützten Person ihr gesamtes verfügbares Einkommen
den anrechenbaren Ausgaben gegenüber gestellt wird. Anrechenbar ist dabei das
Netto-Erwerbseinkommen (Hänzi, Die
Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, 389; Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den
Kantonen, in: Häfeli et. al., Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008,
139; Wizent, Die sozialhilferechtliche
Bedürftigkeit, Zürich 2014, 425). Gemäss Hänzi
ist dabei bei selbständiger Erwerbstätigkeit der jeweils erzielte Gewinn massgebend.
Es sind daher nicht die Bruttoeinnahmen massgebend, da ansonsten die
Geschäftsauslagen aufgerechnet werden müssten (Hänzi,
an beiden angeführten Orten). Auch wenn sich der sozialhilferechtliche Begriff
des Erwerbseinkommens oft mit dem sozialversicherungsbeitragsrechtlichen
Begriff des Erwerbseinkommens gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG deckt, so können sich
aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen gerade beim Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit Unterschiede ergeben (vgl. Wizent, a.a.O., 426). Nicht übernommen
werden von der Sozialhilfe in der Regel die Betriebskosten der selbständig
erwerbenden Person (Wizent,
a.a.O., 364; SKOS-Richtlinien H.7).
2.5 Wie
sich aus den Budgetverfügung vom 27. Juni 2013 ergibt, wurde mit der
Rekurrentin ein durchschnittlicher monatlicher Mindestverdienst von CHF 1‘200.–
vereinbart. In der Folge hat die Rekurrentin aber während der Dauer ihrer
Unterstützung von Mai bis November 2013 ihre Einnahmen und Auslagen fortlaufend
monatlich mit ihren Erklärungen für Selbständigerwerbende (ESE) deklariert. Diese
sind jeweils zur Bestimmung des für den nächsten Monat anzurechnenden
Nettoeinkommens berücksichtigt worden (vgl. Stellungnahme der Sozialhilfe vom
17. April 2014 im vorinstanzlichen Verfahren). Wie der ESE vom November 2013
entnommen werden kann, konnte die Rekurrentin jeweils ihre Kosten im
Zusammenhang mit dem Dienstleistungsaufwand sowie für Miete und Kommunikation
vom monatlichen Ertrag in Abzug bringen, soweit diese nicht bereits im
allgemeinen monatlichen Lebensbedarf enthalten waren. Für den weiteren
allgemeinen Betriebsaufwand wurde ein pauschaler Abzug von 20 % der
Bruttoeinnahmen gemacht. Damit wurde allen Aufwendungen, die nicht in direktem
Zusammenhang zur jeweils erbrachten Dienstleistung standen, wie Reisespesen,
den Kosten für Büromaterial und Drucksachen, den Lagerkosten, dem Zinsaufwand,
Porti, Werbung sowie Sach- und Personenversicherungen Rechnung getragen.
Entsprechend sind der Rekurrentin während der Dauer ihrer Unterstützung bis zum
November 2013 Leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ausgerichtet worden,
was von ihr nicht bestritten wird. Damit sind indessen auch die Ausführungen
der Rekurrentin in der Replik zu Verlustvorträgen und entsprechenden
Verrechnungen für die Folgemonate im Ergebnis ohne Belang.
2.6 Soweit
die Rekurrentin mit ihrem Rekurs die monatliche Beurteilung der anrechenbaren
Einnahmen rügt, kann ihr nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen, dass
den konkreten Gestehungskosten der angerechneten monatlichen Einnahmen durch
den Abzug des deklarierten Dienstleistungsaufwands Rechnung getragen worden
ist. Berücksichtigung fanden aber auch die sonstigen Betriebskosten, für welche
der pauschale Abzug von 20% der Einnahmen vorgenommen wurde. Damit decken die
berücksichtigten Kosten nicht nur den im konkreten Monat angefallenen Aufwand,
sondern auch einen den erzielten jeweiligen Einnahmen entsprechenden Anteil an
den jährlichen Betriebskosten. Die pauschale Abgeltung ist dabei nicht zu
beanstanden. Damit wird insbesondere dem Aspekt der Wettbewerbsneutralität und
Überlebensfähigkeit des selbständig geführten Betriebes Rechnung getragen,
indem nur Betriebsausgaben gedeckt werden, die in einem nachhaltigen Verhältnis
zu den Einnahmen stehen. Die Sozialhilfe kann nicht auf Dauer das
Geschäftsrisiko einer selbständig erwerbenden Person tragen (VGE VD.2013.118
vom 30. Januar 2014 E. 2).
Wie die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zudem zutreffend ausführt, können entgegen
der Auffassung der Rekurrentin die im Jahr 2013 angefallenen Geschäftsunkosten
von vornherein nur in dem Umfang berücksichtigt werden, als sie die Unterstützungsperiode
ab Mai 2013 betreffen. Die Rekurrentin weist nicht nach, welche laufenden
Betriebskosten sie mit ihren laufenden Bruttoeinnahmen ab Mai 2013 neben ihrer
Unterstützung durch die Sozialhilfe nicht hat decken können. Diesbezüglich kann
auch der „Aufstellung I.“ in der Rekursbegründung nichts entnommen werden, da
sich diese gerade nicht (nur) auf die Unterstützungsperiode bezieht. Weiter ist
auch nicht erkennbar, welchen Einfluss die vorliegend angefochtene
vorübergehende Einstellung der Rekurrentin in ihrer Unterstützung hatte. Nach
der Einstellung der Leistungen mit Verfügung vom 2. Januar 2014 hat sich die
Rekurrentin am 20. März 2014 neu angemeldet (vgl. Stellungnahme der Sozialhilfe
vom 17. April 2014 im vorinstanzlichen Verfahren). Sie hat aber im vorliegenden
Verfahren weder dargetan noch belegt, inwieweit es ihr mit ihrem
Einnahmenüberschuss vom November 2013 einerseits und ihren laufenden Einnahmen
in den Monaten Dezember 2013 bis Februar 2014 andererseits nicht möglich
gewesen wäre, ihren laufenden Bedarf neben den Betriebsauslagen zu decken.
Ebenfalls nicht
zu belegen vermag die Rekurrentin, warum es ihr nicht möglich gewesen sein
soll, die mit der „Aufstellung III.“ ausgewiesenen Versicherungen, Verkehrssteuern
und Sozialversicherungsprämien zu decken. Diese bilden Betriebsauslagen, die
mit den entsprechenden Pauschalen zu decken sind. Dies gilt insbesondere auch
für die Auslagen der Rekurrentin für ihr Fahrzeug. Fahrzeugkosten für eine
selbständige Erwerbstätigkeit können nach dem Gesagten von der Sozialhilfe bei
der Unterstützung einer selbständig erwerbenden Person nur insoweit
berücksichtigt werden, als sie in einem nachhaltigen Verhältnis zu ihren
Einnahmen stehen. Auch wenn es einleuchtet, dass die als Versicherungsmaklerin
tätige Rekurrentin im Aussendienst auf ein Fahrzeug angewiesen ist, so können
dessen Kosten nur in dem Umfang berücksichtigt werden, als die Rekurrentin es
auch gewinnbringend einzusetzen versteht.
Zu den mit dem
pauschalen Abzug abgegoltenen allgemeinen Betriebskosten gehören auch die
AHV-Beiträge. Sie wurden daher mit dem gewährten Abzug anteilig berücksichtigt.
Diese waren zudem im November 2013 gar nicht fällig. Die Vorinstanz weist
darüber hinaus in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass die im Zusammenhang
mit den AHV-Beiträgen geltend gemachte Lohnsumme von CHF 26‘707.– nicht
mit ihren eigenen Angaben über ihre Bezüge übereinstimmt. So hat die
Rekurrentin auf Seite 4 der Rekursbegründung für die Monate Januar bis Oktober
2013 Löhne über CHF 12'335.60 ausgewiesen. Auch unter Berücksichtigung der
weiteren Löhne für die Monate November und Dezember 2013 konnte daraus somit
realistischerweise keine Lohnsumme von CHF 26'707.– resultieren. Die Rekurrentin
selbst hat in ihrer „Aufstellung II.“ der Rekursbegründung einen Lohn von CHF 1‘200.–
für den Monat November 2013 als reell bezeichnet.
2.7 Schliesslich
ist auch die monatliche Abrechnung der SH nicht zu beanstanden. Die SH ist für
den Monat November 2013 von einem anrechenbaren Ertrag von CHF 5'119.55
ausgegangen. Diesen Betrag hat die Rekurrentin auf Seite 4 der Rekursbegründung
explizit als unbestritten bezeichnet. Bereits dieser Betrag hätte somit
ausgereicht, um den Bedarf der Rekurrentin, welcher gemäss Verfügung der Sozialhilfe
vom 2. Januar CHF 2‘106.65 beträgt, ohne weitere Einnahmen für über zwei Monate
zu decken. Gemäss der Stellungnahme der SH vom 17. April 2014 in den Vorakten
ist bei der vorgenannten Bedarfsberechnung zudem die Prämienverbilligung nicht
berücksichtigt worden, so dass der Bedarf effektiv lediglich CHF 1‘771.65
betragen hat. Der Bedarf der Rekurrentin konnte somit mit den im November 2013
erzielten Einnahmen selbst ohne weitere Einkünfte in den Monaten Dezember 2013
bis Februar 2014 weitestgehend gedeckt werden. Die Rekurrentin legt im vorliegenden
Verfahren zudem, wie bereits ausgeführt, weder dar, dass sie in dieser Periode
kein weiteres Einkommen erzielt habe noch dass sie ihren Bedarf nicht hätte
decken können.
2.8 Als
Fazit kann geschlossen werden, dass die Rekurrentin aufgrund ihrer Unterstützung
von Mai bis November 2013 und ab März 2014 in Verbindung mit dem von ihr selber
erzielten Einkommen auch während der Dauer ihrer angefochtenen Einstellung im
Leistungsbezug von Dezember 2013 bis zur Neuanmeldung am 20. März 2014 ihre
soziales Existenzminimum zu decken vermochte. Es ist ihr daher kein
unrechtmässiger Nachteil erwachsen.
Aus dem
Dargelegten folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Auf die Erhebung von Kosten
kann aufgrund der finanziellen Situation der Rekurrentin verzichtet werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Pascal Riedo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.